Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2210361-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Schmid/Hochstöger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Schmid/Hochstöger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in der Erstbefragung am 03.11.2015 Folgendes vor:
Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Punjabi, der Religionsgemeinschaft der Schiiten an und habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Tabakverkäufer gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und drei Schwestern würden in Pakistan leben. Ein Bruder würde in XXXX aufhältig sein.Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Punjabi, der Religionsgemeinschaft der Schiiten an und habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Tabakverkäufer gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und drei Schwestern würden in Pakistan leben. Ein Bruder würde in römisch 40 aufhältig sein.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Onkel und der BF seit der Geburt Sunniten gewesen wären. Vor ca. 2 Jahren seien sie zum Schiitentum konvertiert. Der BF habe Probleme mit dem Verein Sibba Sahaba und den Taliban gehabt. Ca. nach einem Monat hätten sie erfahren, dass der BF und sein Onkel ihre Religion gewechselt hätten. Ab diesem Zeitpunkt hätten diese sie bedroht. Deshalb hätten der BF und sein Onkel Pakistan verlassen. XXXX sei der BF nach XXXX gegangen und sei nach ca. sechsmonatigen Aufenthalt von dort ausgereist.Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Onkel und der BF seit der Geburt Sunniten gewesen wären. Vor ca. 2 Jahren seien sie zum Schiitentum konvertiert. Der BF habe Probleme mit dem Verein Sibba Sahaba und den Taliban gehabt. Ca. nach einem Monat hätten sie erfahren, dass der BF und sein Onkel ihre Religion gewechselt hätten. Ab diesem Zeitpunkt hätten diese sie bedroht. Deshalb hätten der BF und sein Onkel Pakistan verlassen. römisch 40 sei der BF nach römisch 40 gegangen und sei nach ca. sechsmonatigen Aufenthalt von dort ausgereist.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er vor diesen beiden Gruppierungen Angst [Aktenseite (AS) 1].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 08.10.2018 Folgendes ergänzend vor:
Er sei gesund. Er nehme keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien auch rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und habe die Ausbildung als XXXX absolviert. Seine Eltern würden zusammen mit einer Schwester und zwei seiner Brüder in Pakistan zusammenleben. Zwei Schwestern des BF seien bereits verheiratet. Zwei Brüder würden in XXXX sein. Der BF sei verheiratet und sei Vater einer Tochter.Er sei gesund. Er nehme keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien auch rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und habe die Ausbildung als römisch 40 absolviert. Seine Eltern würden zusammen mit einer Schwester und zwei seiner Brüder in Pakistan zusammenleben. Zwei Schwestern des BF seien bereits verheiratet. Zwei Brüder würden in römisch 40 sein. Der BF sei verheiratet und sei Vater einer Tochter.
Zum Fluchtgrund befragt schilderte der BF, sein Vater gehöre der sunnitischen, seine Mutter der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Dorfbewohner der Heimatsiedlung des BF und Verwandte des BF hätten über den BF gelacht und gesagt, er sei zwischen zwei Glaubensrichtungen und es wäre besser, wenn er die Glaubensrichtung des Vaters annehmen würde. Dem Vater des BF wäre es gleichgültig, welche Glaubensrichtung der BF angehöre. In Pakistan würde es verschiedene Gruppierungen geben, welche gegen die schiitische Glaubensrichtung wären. Solche Leute hätten zum BF gesagt, er solle seine Glaubensrichtung wieder wechseln, ansonsten könnte er Probleme bekommen. Es könnte auch sein, dass er getötet werde.
Der BF arbeite in Österreich in einem XXXX und bestreite seinen Lebensunterhalt selbst. Er wohne in einer Mietwohnung. Der BF sei in Österreich mit dem Gesetz nicht in Konflikt gekommen (AS 95 ff.).Der BF arbeite in Österreich in einem römisch 40 und bestreite seinen Lebensunterhalt selbst. Er wohne in einer Mietwohnung. Der BF sei in Österreich mit dem Gesetz nicht in Konflikt gekommen (AS 95 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutzes wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.; AS 123 f.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutzes wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.; AS 123 f.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF in Pakistan einer unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung bestehen könnte.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF in Pakistan einer unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung bestehen könnte.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen Rechtswidrigkeit, insbesonders wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 315ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen Rechtswidrigkeit, insbesonders wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 315ff.).
I.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, GZ: XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus XXXX, Provinz Punjab stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, die Sprache Urdu spricht und über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt. Der BF hat den Beruf des XXXX erlernt. Der BF ist verheiratet und Angehöriger des moslemisch-schiitischen Glaubens. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus römisch 40 , Provinz Punjab stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, die Sprache Urdu spricht und über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt. Der BF hat den Beruf des römisch 40 erlernt. Der BF ist verheiratet und Angehöriger des moslemisch-schiitischen Glaubens. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus Pakistan war der BF als XXXX tätig.Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus Pakistan war der BF als römisch 40 tätig.
Familienangehörige des BF - seine Eltern, zwei Brüder sowie drei Schwestern des BF, seine Ehefrau und seine Tochter - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Zwei Brüder des BF leben in XXXX. Die beiden Brüder des BF haben ein Geschäft.Familienangehörige des BF - seine Eltern, zwei Brüder sowie drei Schwestern des BF, seine Ehefrau und seine Tochter - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Zwei Brüder des BF leben in römisch 40 . Die beiden Brüder des BF haben ein Geschäft.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF arbeitet in Österreich in einem XXXX und bestreitet selbst seinen Lebensunterhalt. Er wohnt in einer Mietwohnung und kommt für die Miete auf. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF arbeitet in Österreich in einem römisch 40 und bestreitet selbst seinen Lebensunterhalt. Er wohnt in einer Mietwohnung und kommt für die Miete auf. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).
Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).
Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).
Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu