TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W158 2191263-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs4
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W158 2191263-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40

A) I. beschlossen:A) römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 AsylG iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er habe die ersten Jahre seines Lebens im Iran verbracht. Danach sei er mit seiner Familie nach Afghanistan gegangen, wo sie in einem kleinen Dorf gelebt hätten. Etwa ein Jahr später seien die Taliban gekommen und hätten ihn und einige andere junge Männer entführt. Die Taliban hätten ihn als Selbstmordattentäter einsetzen wollen. Gemeinsam mit drei anderen sei ihm die Flucht gelungen, indem sie den Wächter verletzt hätten. Sein Vater und sein Bruder seien deswegen von den Taliban entführt und sein Bruder später getötet worden.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er habe die ersten Jahre seines Lebens im Iran verbracht. Danach sei er mit seiner Familie nach Afghanistan gegangen, wo sie in einem kleinen Dorf gelebt hätten. Etwa ein Jahr später seien die Taliban gekommen und hätten ihn und einige andere junge Männer entführt. Die Taliban hätten ihn als Selbstmordattentäter einsetzen wollen. Gemeinsam mit drei anderen sei ihm die Flucht gelungen, indem sie den Wächter verletzt hätten. Sein Vater und sein Bruder seien deswegen von den Taliban entführt und sein Bruder später getötet worden.

I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, die Taliban hätten ihn und einen anderen jungen Mann seines Dorfes entführt. Sie hätten ihn in einem Stall inhaftiert und den Koran gelehrt. Er hätte mitbekommen, dass er als Selbstmordattentäter eingesetzt werden solle. Es sei ihm mit seinen Mithäftlingen nach fünf oder sechs Tagen die Flucht gelungen, indem sie den Wächter verletzt hätten. Die Taliban hätten nach der Flucht des BF in den Iran, die sein Vater organisiert hätte, seinen Vater und seinen Bruder entführt. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Sein Vater sei mittlerweile auch aufgrund einer Krankheit verstorben.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, die Taliban hätten ihn und einen anderen jungen Mann seines Dorfes entführt. Sie hätten ihn in einem Stall inhaftiert und den Koran gelehrt. Er hätte mitbekommen, dass er als Selbstmordattentäter eingesetzt werden solle. Es sei ihm mit seinen Mithäftlingen nach fünf oder sechs Tagen die Flucht gelungen, indem sie den Wächter verletzt hätten. Die Taliban hätten nach der Flucht des BF in den Iran, die sein Vater organisiert hätte, seinen Vater und seinen Bruder entführt. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Sein Vater sei mittlerweile auch aufgrund einer Krankheit verstorben.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen des BF genommen.

I.4. Am XXXX langten vom BFA angeforderte Dokumente aus Schweden aus einem früheren Asylverfahren den BF betreffend ein. Aus diesen geht hervor, dass der BF seine Fluchtgründe im Wesentlichen gleich schilderte wie in Österreich, sein dortiger Antrag allerdings abgewiesen wurde, da er über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Balkh oder Herat verfüge.römisch eins.4. Am römisch 40 langten vom BFA angeforderte Dokumente aus Schweden aus einem früheren Asylverfahren den BF betreffend ein. Aus diesen geht hervor, dass der BF seine Fluchtgründe im Wesentlichen gleich schilderte wie in Österreich, sein dortiger Antrag allerdings abgewiesen wurde, da er über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Balkh oder Herat verfüge.

I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der BF habe die Entführung durch die Taliban zwar glaubhaft gemacht, allerdings drohe ihm derzeit bei einer Rückkehr keine Gefahr mehr, und es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den großen Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen. Der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Der BF habe die Entführung durch die Taliban zwar glaubhaft gemacht, allerdings drohe ihm derzeit bei einer Rückkehr keine Gefahr mehr, und es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den großen Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen. Der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Am XXXX erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und diese auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und diese auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Begründend wird ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des BFA die Gefahr nach wie vor aktuell sei und den BF persönlich betreffe. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen, zumal er nur kurzzeitig in Afghanistan gewohnt und dort keine Verwandten oder Bekannten habe.

Der Beschwerde beigelegt war das Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung und eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses.

I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Am XXXX gab der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt. Am XXXX legte dieser eine Zusatzvereinbarung zu einem Lehrvertrag des BF vor.römisch eins.9. Am römisch 40 gab der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt. Am römisch 40 legte dieser eine Zusatzvereinbarung zu einem Lehrvertrag des BF vor.

I.10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF unter anderem zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt. Anlässlich der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück.römisch eins.10. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF unter anderem zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt. Anlässlich der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück.

Als Beilage zur Niederschrift wurden mehrere Integrationsunterlagen genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat und die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen des BF;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das GVS-System und das Strafregister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den XXXX als Geburtsdatum. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist traditionell verheiratet.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den römisch 40 als Geburtsdatum. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist traditionell verheiratet.

Der BF wurde in der Provinz XXXX geboren. Mit einem Jahr zog der BF in den Iran. Dort lebte er mit seiner Familie bis auf einen einjährigen Aufenthalt des BF in Afghanistan und einem Aufenthalt in Schweden.Der BF wurde in der Provinz römisch 40 geboren. Mit einem Jahr zog der BF in den Iran. Dort lebte er mit seiner Familie bis auf einen einjährigen Aufenthalt des BF in Afghanistan und einem Aufenthalt in Schweden.

Der BF befindet sich seit dem XXXX durchgehend in Österreich. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse. Am 01.07.2016 absolvierte der BF die Prüfung des ÖSD auf dem Niveau A1 erfolgreich, am 13.08.2016 die Prüfung auf dem Niveau A2 und am 04.11.2017 auf dem Niveau B1. Der BF war in seiner Unterkunft als Übersetzer für andere Hausbewohner tätig. Im Zuge des Bundesjugendlagers des Österreichischen Roten Kreuzes wirkte der BF unterstützend mit. Am 20.06.2017 nahm der BF an einem einstündigen Vertiefungskurs des ÖIF zum Thema "Arbeit und Beruf" teil. Der BF nahm seit September 2016 am Pflichtschulabschluss Lehrgang der Volkshochschule XXXX teil. Der BF erledigte dabei seine Arbeiten gewissenhaft und rasch und zeigte eine hohe Eigenständigkeit sowie eine hohe Reflexionsfähigkeit und verbesserte seine Sprachkenntnisse durch Besuche von Deutschkursen neben dem Lehrgang zum Pflichtschulabschluss. Am 19.01.2018 schloss der BF die Pflichtschule erfolgreich ab. Seit dem 19.07.2018 absolviert der BF eine Lehre in der System-Gastronomie bei der XXXX die Lehrlingsentschädigung beträgt im ersten Lehrjahr € XXXX brutto. Im Rahmen seiner Ausbildung arbeitet der BF mit Schweinefleisch. Er zeigt sich gewissenhaft und bemüht und erledigt seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit. Der BF besuchte einen sechzehnstündigen Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichischen Roten Kreuzes. Er beherrscht Deutsch zumindest auf B1 Niveau, offensichtlich sogar weit darüber, er kann sich problemlos im Alltag verständigen. Der BF bestritt sowohl Teile der Einvernahme vor dem BFA als auch vor dem BVwG in deutscher Sprache. Der BF übte im März, April und Mai 2018 Remunerationstätigkeiten aus.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 durchgehend in Österreich. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse. Am 01.07.2016 absolvierte der BF die Prüfung des ÖSD auf dem Niveau A1 erfolgreich, am 13.08.2016 die Prüfung auf dem Niveau A2 und am 04.11.2017 auf dem Niveau B1. Der BF war in seiner Unterkunft als Übersetzer für andere Hausbewohner tätig. Im Zuge des Bundesjugendlagers des Österreichischen Roten Kreuzes wirkte der BF unterstützend mit. Am 20.06.2017 nahm der BF an einem einstündigen Vertiefungskurs des ÖIF zum Thema "Arbeit und Beruf" teil. Der BF nahm seit September 2016 am Pflichtschulabschluss Lehrgang der Volkshochschule römisch 40 teil. Der BF erledigte dabei seine Arbeiten gewissenhaft und rasch und zeigte eine hohe Eigenständigkeit sowie eine hohe Reflexionsfähigkeit und verbesserte seine Sprachkenntnisse durch Besuche von Deutschkursen neben dem Lehrgang zum Pflichtschulabschluss. Am 19.01.2018 schloss der BF die Pflichtschule erfolgreich ab. Seit dem 19.07.2018 absolviert der BF eine Lehre in der System-Gastronomie bei der römisch 40 die Lehrlingsentschädigung beträgt im ersten Lehrjahr € römisch 40 brutto. Im Rahmen seiner Ausbildung arbeitet der BF mit Schweinefleisch. Er zeigt sich gewissenhaft und bemüht und erledigt seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit. Der BF besuchte einen sechzehnstündigen Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichischen Roten Kreuzes. Er beherrscht Deutsch zumindest auf B1 Niveau, offensichtlich sogar weit darüber, er kann sich problemlos im Alltag verständigen. Der BF bestritt sowohl Teile der Einvernahme vor dem BFA als auch vor dem BVwG in deutscher Sprache. Der BF übte im März, April und Mai 2018 Remunerationstätigkeiten aus.

Der BF hat im Bundesgebiet zahlreiche intensive soziale Kontakte geschlossen. Der BF bezieht derzeit noch Unterstützungsleistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ein Privatverzug ist geplant. Der BF ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinem Familienstand, sowie der Umstand, dass in XXXX geboren wurde, jedoch die meiste Zeit seines Lebens im Iran lebte, beruhen auf den gleich bleibenden und glaubhaften Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Diese Feststellungen legte auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde und sie werden in der Beschwerde nicht bestritten und konnten daher auch bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinem Familienstand, sowie der Umstand, dass in römisch 40 geboren wurde, jedoch die meiste Zeit seines Lebens im Iran lebte, beruhen auf den gleich bleibenden und glaubhaften Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Diese Feststellungen legte auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde und sie werden in der Beschwerde nicht bestritten und konnten daher auch bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

II.2.3. Die Feststellung, dass sich der BF seit dem XXXX durchgehend in Österreich befindet, basiert auf dem auf dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF, die größtenteils auch durch entsprechende Dokumente, an denen kein Grund zu zweifeln besteht, bestätigt werden. Insbesondere konnte die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst feststellen, dass der BF bereits sehr gute Deutschkenntnisse erlangt hat, zumal dieser die Fragen zu seiner Integration auf Deutsch beantworten konnte (S. 7ff VP). Ebenfalls konnte er bereits vor dem BFA seine Deutschkenntnisse unter Beweis stellen, indem er die Fragen zur Integration ebenfalls auf Deutsch beantwortete (AS 88). Die Feststellungen zur angefangenen Lehre des BF beruhen auf der vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Lehrvertrag. Dass der BF dabei auch mit Schweinefleisch arbeitet, bestätigte er während der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 8 VP). Aus dem anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zwischenzeugnis des BF ergibt sich, dass er sich während der Arbeit gewissenhaft und bemüht zeigt und die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Die Remunerationstätigkeiten konnten aufgrund eines aktuellen Auszugs aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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