Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2169411-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 07.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren worden. Er sei traditionell verheiratet, er habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten, sein Schwager kümmere sich seit seiner Flucht um die Familie. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan im Steinabbau gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da er immer nach der Arbeit auf dem Heimweg von den Taliban aufgehalten worden sei. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Er sei zweimal auf diese Art von den Taliban bedroht worden, sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen. Beim dritten Mal habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Die Herrschaft der Taliban in Afghanistan bereite ihm Probleme.Am 07.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren worden. Er sei traditionell verheiratet, er habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten, sein Schwager kümmere sich seit seiner Flucht um die Familie. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan im Steinabbau gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da er immer nach der Arbeit auf dem Heimweg von den Taliban aufgehalten worden sei. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Er sei zweimal auf diese Art von den Taliban bedroht worden, sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen. Beim dritten Mal habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Die Herrschaft der Taliban in Afghanistan bereite ihm Probleme.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Am 21.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Flucht im
Distrikt XXXX in der Provinz Kabul gelebt habe. Er habe in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht und danach als eine Art Steinmetz gearbeitet. Seine Ausreise aus Afghanistan habe er finanziert, indem er das Haus seiner Mutter verkauft habe. In Afghanistan würden noch seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau leben, sie alle würden nach wie vor im Distrikt XXXX leben. Er stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Aufgefordert dazu seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle bis zu ihm nach Hause viele Talibanposten gewesen seien. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie arbeite, da er aufgrund seiner Arbeit in sehr viele Häuser gekommen sei. Aus diesem Grund hätten sie gewollt, dass der Beschwerdeführer Kontakte für sie knüpfe und auch Informationen sammle. Er habe das jedoch abgelehnt und sei deswegen von ihnen mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, dass es für ihn zu gefährlich sei, in Afghanistan zu bleiben. Deswegen sei er geflohen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Kursbestätigungen, eine Mitgliedsbestätigung im Fitnessstudio und ein Foto vor.Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul gelebt habe. Er habe in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht und danach als eine Art Steinmetz gearbeitet. Seine Ausreise aus Afghanistan habe er finanziert, indem er das Haus seiner Mutter verkauft habe. In Afghanistan würden noch seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau leben, sie alle würden nach wie vor im Distrikt römisch 40 leben. Er stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Aufgefordert dazu seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle bis zu ihm nach Hause viele Talibanposten gewesen seien. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie arbeite, da er aufgrund seiner Arbeit in sehr viele Häuser gekommen sei. Aus diesem Grund hätten sie gewollt, dass der Beschwerdeführer Kontakte für sie knüpfe und auch Informationen sammle. Er habe das jedoch abgelehnt und sei deswegen von ihnen mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, dass es für ihn zu gefährlich sei, in Afghanistan zu bleiben. Deswegen sei er geflohen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Kursbestätigungen, eine Mitgliedsbestätigung im Fitnessstudio und ein Foto vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 23.08.2017 zugunsten des XXXX.Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 23.08.2017 zugunsten des römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid vom 10.08.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid vom 10.08.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Am 28.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung aus Afghanistan und eine Deutschkursteilnahmebestätigung vor.
Am 08.10.2018 reichte die belangte Behörde ein Schreiben nach, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2018 eine Information gemäß § 15c AsylG ausgefolgt wurde.Am 08.10.2018 reichte die belangte Behörde ein Schreiben nach, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2018 eine Information gemäß Paragraph 15 c, AsylG ausgefolgt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Kabul geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Kabul geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari, er hat in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht, danach hat er als eine Art Steinmetz zur Erzeugung von Küchenplatten gearbeitet.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine Schwager befinden sich nach wie vor im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, auch seine Ehefrau lebt im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine Schwager befinden sich nach wie vor im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, auch seine Ehefrau lebt im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als Steinmetz. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 05.11.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Deutschkursen teilgenommen, er hat jedoch keine Deutschprüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht berufstätig. Ein besonderes freiwilliges Engagement wurde ebenfalls nicht vorgebracht und nicht belegt, der Beschwerdeführer hat lediglich einmal an einer Aufräumaktion teilgenommen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen Suchtgift gewinnbringend veräußert hatte. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen öffentliche Tatbegehung am 15.01.2017 und 16.01.2017 zugrunde. Er hatte die Taten mit der Absicht begangen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen Suchtgift gewinnbringend veräußert hatte. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen öffentliche Tatbegehung am 15.01.2017 und 16.01.2017 zugrunde. Er hatte die Taten mit der Absicht begangen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Trotz der generell schwierigen Lage in Kabul könnte der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren. Er könnte bei seinen Verwandten im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich in Kabul eine Arbeit zu finden, da er bereits mehrere Jahre als Steinmetz in Kabul gearbeitet hat.Trotz der generell schwierigen Lage in Kabul könnte der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren. Er könnte bei seinen Verwandten im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich in Kabul eine Arbeit zu finden, da er bereits mehrere Jahre als Steinmetz in Kabul gearbeitet hat.
Dem Beschwerdeführer steht zusätzlich auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, wie Herat oder Mazar-e Sharif, zur Verfügung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Da er Kontakt zu seiner Familie in der Provinz Kabul hat, kann er bei einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe seiner Familie rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul möglich. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Steinmetz. Er hat den Großteil seines Lebens in der Provinz Kabul verbracht und spricht eine der Landessprachen. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, eine passende Arbeitsstelle zu finden. Anfänglich könnte er seine Existenz dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage in den Städten Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul oder in eine der anderen großen Städte Afghanistans Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
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