TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 L512 2202684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2202684-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte am 05.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte am 05.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 05.10.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 05.10.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei ledig, sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter in einem XXXX gearbeitet.Er sei ledig, sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter in einem römisch 40 gearbeitet.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass vor ca. XXXX einige Verwandte vom XXXX von Pakistan gekommen seien. Sie seien betrunken gewesen und hätten in dem Markt, wo der BF gearbeitet habe, grundlos randaliert. Sie hätten Menschen geschlagen und diese beschimpft. XXXX des BF habe alles gefilmt. Die Männer hätten dies mitbekommen. XXXX des BF habe beabsichtigt, dieses Video zu veröffentlichen, weshalb die Männer verlangt hätten, das Video zu löschen, ansonsten er getötet werde. XXXX des BF habe das Video nicht gelöscht und sei kurz darauf getötet worden. Sein Kopf und seine Arme seien abgetrennt worden. Weil der BF auch bei dieser Aktion dabei und Zeuge gewesen sei, sei auch er verfolgt worden. Die Männer seien der Meinung gewesen, dass der BF auch das Video habe. Sie hätten dem BF nicht geglaubt und ihm deshalb auch mit dem Tod gedroht. Die Eltern des BF hätten ihm auch nicht helfen können, weil diese krank seien. Der BF habe sich in der Stadt XXXX versteckt, ein Freund habe dem BF aber mitgeteilt, dass die Männer auch in XXXX nach ihm gesucht hätten. Diese Männer würden auch von der Polizei unterstützt werden [Aktenseite (AS) 9 ff.].Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass vor ca. römisch 40 einige Verwandte vom römisch 40 von Pakistan gekommen seien. Sie seien betrunken gewesen und hätten in dem Markt, wo der BF gearbeitet habe, grundlos randaliert. Sie hätten Menschen geschlagen und diese beschimpft. römisch 40 des BF habe alles gefilmt. Die Männer hätten dies mitbekommen. römisch 40 des BF habe beabsichtigt, dieses Video zu veröffentlichen, weshalb die Männer verlangt hätten, das Video zu löschen, ansonsten er getötet werde. römisch 40 des BF habe das Video nicht gelöscht und sei kurz darauf getötet worden. Sein Kopf und seine Arme seien abgetrennt worden. Weil der BF auch bei dieser Aktion dabei und Zeuge gewesen sei, sei auch er verfolgt worden. Die Männer seien der Meinung gewesen, dass der BF auch das Video habe. Sie hätten dem BF nicht geglaubt und ihm deshalb auch mit dem Tod gedroht. Die Eltern des BF hätten ihm auch nicht helfen können, weil diese krank seien. Der BF habe sich in der Stadt römisch 40 versteckt, ein Freund habe dem BF aber mitgeteilt, dass die Männer auch in römisch 40 nach ihm gesucht hätten. Diese Männer würden auch von der Polizei unterstützt werden [Aktenseite (AS) 9 ff.].

I.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 05.06.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 05.06.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er leide an Schlaflosigkeit. Er habe seit mehreren Tagen nicht geschlagen, er sei unter Stress. Deswegen sei er in ärztlicher Behandlung. Er nehme Medikamente. Vor 5 Monaten habe er einen Verkehrsunfall gehabt, seitdem habe er Rückenschmerzen. Im Verfahren habe er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese Angaben seien auch rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er möchte zu seinen Angaben in der Erstbefragung keine Ergänzungen machen.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, er sei Schüler gewesen und habe nebenbei in einem XXXX gearbeitet, um seine Familie finanziell zu unterstützen, zumal sie keinen Kontakt zu den Brüdern des BF gehabt hätten. Eines Tages sei im XXXX der Strom ausgefallen. Der BF und sein XXXX seien auf der Straße gestanden und seien dort XXXX und seine Leute gewesen. Sie hätten dort Geschäfte demoliert, die Geschäftsinhaber geschlagen und die Leute ausgeraubt. Er sei ein Krimineller und Verwandter von XXXX. XXXX des BF habe alles gefilmt. XXXX und seine Leute hätten das gemerkt und seien dem BF und seinem XXXX nachgelaufen. Sie seien weggelaufen und hätten sich versteckt. Sie hätten nach dem BF und seinem XXXX gesucht und andere Geschäftsinhaber nach der Adresse gefragt. Ein Geschäftsinhaber habe ihnen die Adresse gegeben, woraufhin die Männer zum XXXX des BF nach Hause gegangen seien und dort dessen Familie geschlagen und bedroht hätten. XXXX des BF sei nicht zu Hause gewesen und hätten die Männer dessen Familie gesagt, dass er das Video niemanden geben solle. XXXX des BF habe den BF angerufen, ihm davon erzählt und ihn gewarnt, dass es sein könne, dass diese Leute auch zum BF kommen könnten. Daraufhin sei der BF zu seiner XXXX gegangen. Die Leute seien tatsächlich zum BF nach Hause gekommen, hätten seine Eltern geschlagen und nach dem Video gefragt. Der BF habe das Video nicht gehabt. XXXX habe dieses bei sich gehabt und hätte es den Medien weitergeben wollen. Eines Tages sei XXXX des BF in XXXX gewesen, sei dort von Personen angehalten und ermordet worden. Die Leiche sei in einen Sack geworfen und von Fußgängern gefunden worden. Nachdem die Fußgänger herausgefunden hätten, wer die ermordete Person sei, hätten sie deren Eltern informiert. Diese hätten nicht zur Polizei gehen können, weil die Täter XXXX gewesen seien. Danach hätten sie nach dem BF gesucht und seien oft bei ihm zu Hause gewesen. Irgendwer habe erzählt, wo der BF sei und seien sie zu XXXX gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF nicht zu Hause gewesen. Sie hätten XXXX und deren Familie geschlagen und hätten nach dem BF gefragt. Nach diesem Vorfall habe der Vater des BF gesagt, der BF solle nach XXXX gehen. Als der BF in XXXX gewesen sei, seien sie oft bei der Familie des BF gewesen und hätten nach dem Video gefragt. Sie hätten der Familie des BF gedroht ihn zu töten, sollten er ihnen das Video nicht geben. Diese Personen hätten ein sehr starkes Netzwerk und ihn in XXXX ausfindig gemacht. Sie seien in das Wohnviertel gekommen, wo er gewohnt habe und hätten seine Nachbarn gefragt, ob jemand den BF kenne. Die Nachbarn hätten den BF informiert und dieser habe es seinem Vater erzählt. Der Vater des BF habe dann mit Hilfe von Verwandten und Freunden die Ausreise des BF organisiert (AS 183 ff.).Zum Fluchtgrund gab der BF an, er sei Schüler gewesen und habe nebenbei in einem römisch 40 gearbeitet, um seine Familie finanziell zu unterstützen, zumal sie keinen Kontakt zu den Brüdern des BF gehabt hätten. Eines Tages sei im römisch 40 der Strom ausgefallen. Der BF und sein römisch 40 seien auf der Straße gestanden und seien dort römisch 40 und seine Leute gewesen. Sie hätten dort Geschäfte demoliert, die Geschäftsinhaber geschlagen und die Leute ausgeraubt. Er sei ein Krimineller und Verwandter von römisch 40 . römisch 40 des BF habe alles gefilmt. römisch 40 und seine Leute hätten das gemerkt und seien dem BF und seinem römisch 40 nachgelaufen. Sie seien weggelaufen und hätten sich versteckt. Sie hätten nach dem BF und seinem römisch 40 gesucht und andere Geschäftsinhaber nach der Adresse gefragt. Ein Geschäftsinhaber habe ihnen die Adresse gegeben, woraufhin die Männer zum römisch 40 des BF nach Hause gegangen seien und dort dessen Familie geschlagen und bedroht hätten. römisch 40 des BF sei nicht zu Hause gewesen und hätten die Männer dessen Familie gesagt, dass er das Video niemanden geben solle. römisch 40 des BF habe den BF angerufen, ihm davon erzählt und ihn gewarnt, dass es sein könne, dass diese Leute auch zum BF kommen könnten. Daraufhin sei der BF zu seiner römisch 40 gegangen. Die Leute seien tatsächlich zum BF nach Hause gekommen, hätten seine Eltern geschlagen und nach dem Video gefragt. Der BF habe das Video nicht gehabt. römisch 40 habe dieses bei sich gehabt und hätte es den Medien weitergeben wollen. Eines Tages sei römisch 40 des BF in römisch 40 gewesen, sei dort von Personen angehalten und ermordet worden. Die Leiche sei in einen Sack geworfen und von Fußgängern gefunden worden. Nachdem die Fußgänger herausgefunden hätten, wer die ermordete Person sei, hätten sie deren Eltern informiert. Diese hätten nicht zur Polizei gehen können, weil die Täter römisch 40 gewesen seien. Danach hätten sie nach dem BF gesucht und seien oft bei ihm zu Hause gewesen. Irgendwer habe erzählt, wo der BF sei und seien sie zu römisch 40 gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF nicht zu Hause gewesen. Sie hätten römisch 40 und deren Familie geschlagen und hätten nach dem BF gefragt. Nach diesem Vorfall habe der Vater des BF gesagt, der BF solle nach römisch 40 gehen. Als der BF in römisch 40 gewesen sei, seien sie oft bei der Familie des BF gewesen und hätten nach dem Video gefragt. Sie hätten der Familie des BF gedroht ihn zu töten, sollten er ihnen das Video nicht geben. Diese Personen hätten ein sehr starkes Netzwerk und ihn in römisch 40 ausfindig gemacht. Sie seien in das Wohnviertel gekommen, wo er gewohnt habe und hätten seine Nachbarn gefragt, ob jemand den BF kenne. Die Nachbarn hätten den BF informiert und dieser habe es seinem Vater erzählt. Der Vater des BF habe dann mit Hilfe von Verwandten und Freunden die Ausreise des BF organisiert (AS 183 ff.).

I.4. Mit Schreiben des BFA vom 05.06.2018 wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu den in der Einvernahme vor dem BFA erläuterten (AS 192) und ausgehändigten Länderinformationen eingeräumt. Bis dato lange keine Stellungnahme ein.römisch eins.4. Mit Schreiben des BFA vom 05.06.2018 wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu den in der Einvernahme vor dem BFA erläuterten (AS 192) und ausgehändigten Länderinformationen eingeräumt. Bis dato lange keine Stellungnahme ein.

I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als vage und wenig detailreich sowie aufgrund näher dargestellter Widersprüche als unglaubwürdig.römisch eins.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als vage und wenig detailreich sowie aufgrund näher dargestellter Widersprüche als unglaubwürdig.

I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden.römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vorliegen würden.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab, spricht die Sprachen Urdu sowie Punjabi und hat in Pakistan 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Neben der Schule war der BF zuletzt in einem XXXX als Gehilfe tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des BF steht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab, spricht die Sprachen Urdu sowie Punjabi und hat in Pakistan 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Neben der Schule war der BF zuletzt in einem römisch 40 als Gehilfe tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des BF leben in Pakistan - und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. In Österreich leben keine Verwandten des BF. In Österreich leben Freunde aus Pakistan, die nach Österreich gekommen sind.

Im Dezember 2015 reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich gelegentlich als XXXX tätig und erhält Unterstützungsleistungen der Grundversorgung.Im Dezember 2015 reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich gelegentlich als römisch 40 tätig und erhält Unterstützungsleistungen der Grundversorgung.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, er besucht einen Deutschkurs, ist kein Mitglied in einem Verein und absolvierte keine Ausbildung in Österreich.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat der sich aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammensetzt. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") ist eine eigene Verwaltungseinheit unter Bundesverwaltung. Für die "Federally Administered Tribal Areas" (FATA, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) bestimmte bis 28.5.2018 die pakistanische Verfassung, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze nur dann gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet (AA 10.2017a). Am 28.5.2018 unterzeichnete Präsident Mamnoon Hussain die FATA Interim Governance Regulation 2018, die etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018). Am 3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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