Entscheidungsdatum
14.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2178780-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in der Erstbefragung am 16.03.2016 Folgendes vor:
Er sei verheiratet, habe drei Kinder, gehöre der Religion der Ahmadiyya an, habe 9 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er religiöse Probleme gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Es würde keine Hinweise geben, dass dem BF bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Bestrafung oder die Todesstrafe drohen würde bzw. der BF bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe [Aktenseite (AS) 1 ff].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 17.05.2017 Folgendes ergänzend vor:
Der BF habe nie an schwerwiegenden Krankheiten gelitten bzw. leide zurzeit auch nicht an schwerwiegenden Krankheiten und würde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinden sowie nehme keine Medikamente. Der BF habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien auch richtig rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass es vor XXXX keine Probleme gegeben habe. Im Jahr XXXX habe ein sunnitischer Priester die Anweisung gegeben, dass jemand, der einen ihrer Familie [Ahmaddiyya] umbringe, direkt in den Himmel komme. Sie hätten den Ort verlassen und im Jahr XXXX in XXXX ein großes Haus gekauft. Im Jahr XXXX seien die Probleme größer geworden, daher sei der BF nach XXXX gegangen, im Jahr XXXX aber wieder zurückgekehrt, weil seine Familie gefoltert worden sei. XXXX sei ins Gefängnis gebracht worden und es sei versucht worden, das Haus anzuzünden. Im XXXX sei sein Bruder von XXXX entführt worden. Dieser arbeite für XXXX, der XXXX von XXXX sei. XXXX wolle keine Ahmadis. Der BF sei dann mit seiner Ehefrau und den Kindern zu seinen Schwiegereltern nach XXXX gezogen. Er selbst habe entschieden, das Land zu verlassen, seine Ehefrau und seine Kinder seien bei den Schwiegereltern geblieben.Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass es vor römisch 40 keine Probleme gegeben habe. Im Jahr römisch 40 habe ein sunnitischer Priester die Anweisung gegeben, dass jemand, der einen ihrer Familie [Ahmaddiyya] umbringe, direkt in den Himmel komme. Sie hätten den Ort verlassen und im Jahr römisch 40 in römisch 40 ein großes Haus gekauft. Im Jahr römisch 40 seien die Probleme größer geworden, daher sei der BF nach römisch 40 gegangen, im Jahr römisch 40 aber wieder zurückgekehrt, weil seine Familie gefoltert worden sei. römisch 40 sei ins Gefängnis gebracht worden und es sei versucht worden, das Haus anzuzünden. Im römisch 40 sei sein Bruder von römisch 40 entführt worden. Dieser arbeite für römisch 40 , der römisch 40 von römisch 40 sei. römisch 40 wolle keine Ahmadis. Der BF sei dann mit seiner Ehefrau und den Kindern zu seinen Schwiegereltern nach römisch 40 gezogen. Er selbst habe entschieden, das Land zu verlassen, seine Ehefrau und seine Kinder seien bei den Schwiegereltern geblieben.
Die Fragen, ob er persönlich angegriffen worden sei, persönlich bedroht worden sei, persönlich diskriminiert worden sei, ob es ein Vorkommnis gebe, das ihn persönlich betreffe, verneinte der BF.
In Pakistan habe er 10 Äcker und habe vom XXXX gelebt; ansonsten sei er arbeitslos gewesen. In Österreich befinde sich noch ein XXXX und ein XXXX; in XXXX lebe sein XXXX, XXXX. Er lebe hier in einem Asylquartier und bekomme staatliche Unterstützung. Der BF besuche einen Deutschkurs. (AS 99 ff.).In Pakistan habe er 10 Äcker und habe vom römisch 40 gelebt; ansonsten sei er arbeitslos gewesen. In Österreich befinde sich noch ein römisch 40 und ein römisch 40 ; in römisch 40 lebe sein römisch 40 , römisch 40 . Er lebe hier in einem Asylquartier und bekomme staatliche Unterstützung. Der BF besuche einen Deutschkurs. (AS 99 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; AS 225 f.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.; AS 225 f.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen aufgrund der vagen, inhaltsleeren und unplausiblen Angaben als nicht glaubwürdig. Der BF habe zudem keine persönliche Verfolgung vorgebracht und bestünde im Falle einer tatsächlichen Verfolgung jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen aufgrund der vagen, inhaltsleeren und unplausiblen Angaben als nicht glaubwürdig. Der BF habe zudem keine persönliche Verfolgung vorgebracht und bestünde im Falle einer tatsächlichen Verfolgung jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren Beschwerde erhoben und gleichzeitig auf das bisherige Vorbringen verwiesen (AS 383 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren Beschwerde erhoben und gleichzeitig auf das bisherige Vorbringen verwiesen (AS 383 ff.).
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Ort im XXXX, XXXX, Provinz Punjab, stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und neun Jahre lang die Grundschule besucht hat. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist verheiratet und hat 3 Kinder (zwei Söhne, eine Tochter).Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Ort im römisch 40 , römisch 40 , Provinz Punjab, stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und neun Jahre lang die Grundschule besucht hat. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist verheiratet und hat 3 Kinder (zwei Söhne, eine Tochter).
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Grundschulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage.
Bis zum Jahr XXXX war der BF XXXX. In den Jahren XXXX lebte der BF in XXXX und war dort bei einem XXXX beschäftigt. Der BF reiste freiwillig nach Pakistan zurück. Vor seiner Ausreise lebte der BF von XXXX.Bis zum Jahr römisch 40 war der BF römisch 40 . In den Jahren römisch 40 lebte der BF in römisch 40 und war dort bei einem römisch 40 beschäftigt. Der BF reiste freiwillig nach Pakistan zurück. Vor seiner Ausreise lebte der BF von römisch 40 .
Familienangehörige des BF - seine Ehefrau und Kinder, wie seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder- leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF lebte bis zum XXXXin einem Asylquartier bzw. seither in einer privaten Unterkunft. Der BF erhielt staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung. Der BF ist seit XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf die Verwendung von 15 KFZ. XXXX und XXXX des BF befinden sich ebenso in Österreich. XXXX des BF lebt in XXXX. Der BF besuchte einen Deutschkurs und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der BF ist freiwillig XXXX tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF lebte bis zum XXXXin einem Asylquartier bzw. seither in einer privaten Unterkunft. Der BF erhielt staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung. Der BF ist seit römisch 40 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf die Verwendung von 15 KFZ. römisch 40 und römisch 40 des BF befinden sich ebenso in Österreich. römisch 40 des BF lebt in römisch 40 . Der BF besuchte einen Deutschkurs und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der BF ist freiwillig römisch 40 tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017)