Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Waldner und Mag.Schober als Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Johannes Dörner und Dr.Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 1.820,62 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.August 2018, 20 Cg 30/18y-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 291,22 (darin keine USt enthalten) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war seit ***** gemäß § 17 Abs 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) für die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund seiner Anträge vom 12.August 2010 wurde dem Kläger mit Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG (in der Folge: Behörde) vom 12.August 2010, *****, für die Zeit ab 1.September 2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, ein Karenzurlaub gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) iVm § 230b BDG ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt. Während der Karenzierung des Klägers fiel die Zulage für die Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4/1 weg. Mit Ablauf des ***** wurde er in den Ruhestand versetzt. Die Behörde stellte mit Bescheid vom 2.Dezember 2013, *****, fest, dass dem Kläger ab 1.Dezember 2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 223,15 gebührt. Bei der Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung wurde die Zulage für die Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4/1 für die Dauer der Karenzierung nicht berücksichtigt. Dies wirkte sich bei der Pensionshöhe mit monatlich brutto EUR 86,10 aus, und zwar 14 x jährlich.Der Kläger stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war seit ***** gemäß Paragraph 17, Absatz eins und eins a Poststrukturgesetz (PTSG) für die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund seiner Anträge vom 12.August 2010 wurde dem Kläger mit Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG (in der Folge: Behörde) vom 12.August 2010, *****, für die Zeit ab 1.September 2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in Verbindung mit Paragraph 230 b, BDG ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt. Während der Karenzierung des Klägers fiel die Zulage für die Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4/1 weg. Mit Ablauf des ***** wurde er in den Ruhestand versetzt. Die Behörde stellte mit Bescheid vom 2.Dezember 2013, *****, fest, dass dem Kläger ab 1.Dezember 2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 223,15 gebührt. Bei der Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung wurde die Zulage für die Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4/1 für die Dauer der Karenzierung nicht berücksichtigt. Dies wirkte sich bei der Pensionshöhe mit monatlich brutto EUR 86,10 aus, und zwar 14 x jährlich.
Der Kläger führte gegen die Österreichische Post AG ein Verwaltungsverfahren auf Berücksichtigung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 (PT 4/1) während der Dauer der Karenzierung bei der Bemessungsgrundlage für seinen Ruhegenuss. Über Berufung des Klägers wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Bescheid der Behörde vom 2.Dezember 2013 mit dem Beschluss vom 25.Februar 2014, *****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.April 2015, vertreten durch die Klagevertreter, eine Beschwerde gemäß Art 132 Abs 3 B-VG bei der Behörde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben hatte, stellte die Behörde mit Bescheid vom 7.August 2015, *****, (neuerlich) fest, dass dem Kläger ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 223,15 gebührt. Gegen diesen Bescheid brachte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.September 2015 fristgerecht eine Beschwerde ein. Da die Behörde außerhalb der ihr gemäß § 16 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Nachholung des Bescheides eingeräumten dreimonatigen Frist – hier bis 17.Juli 2015 – entschieden hatte, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 7.August 2015 mit dem Urteil vom 25.April 2016, *****, wegen Unzuständigkeit, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht. Da das Bundesverwaltungsgericht nach Einlangen der Akten am 12.Oktober 2015 innerhalb von sechs Monaten keine nach außen wahrnehmbare Tätigkeit entfaltete, brachte der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht am 14.April 2016 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung seines Erkenntnisses vom 25.April 2016 und den Beschluss vom 26.April 2016, *****, auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu ***** vom Kläger gegen die Österreichische Post AG anhängig gemachten Prozesses auf Bezahlung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 für die letzten drei Jahre ab Klagseinbringung bis zur Ruhestandsversetzung, somit von April 2012 bis November 2013, vorgelegt hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Klägers gemäß § 38 Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) mit Beschluss vom 25.Mai 2016 ein und verpflichtete den Bund, dem Kläger Aufwendungen von EUR 793,20 zu ersetzen.Der Kläger führte gegen die Österreichische Post AG ein Verwaltungsverfahren auf Berücksichtigung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 (PT 4/1) während der Dauer der Karenzierung bei der Bemessungsgrundlage für seinen Ruhegenuss. Über Berufung des Klägers wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Bescheid der Behörde vom 2.Dezember 2013 mit dem Beschluss vom 25.Februar 2014, *****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.April 2015, vertreten durch die Klagevertreter, eine Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG bei der Behörde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben hatte, stellte die Behörde mit Bescheid vom 7.August 2015, *****, (neuerlich) fest, dass dem Kläger ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 223,15 gebührt. Gegen diesen Bescheid brachte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.September 2015 fristgerecht eine Beschwerde ein. Da die Behörde außerhalb der ihr gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Nachholung des Bescheides eingeräumten dreimonatigen Frist – hier bis 17.Juli 2015 – entschieden hatte, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 7.August 2015 mit dem Urteil vom 25.April 2016, *****, wegen Unzuständigkeit, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht. Da das Bundesverwaltungsgericht nach Einlangen der Akten am 12.Oktober 2015 innerhalb von sechs Monaten keine nach außen wahrnehmbare Tätigkeit entfaltete, brachte der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht am 14.April 2016 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung seines Erkenntnisses vom 25.April 2016 und den Beschluss vom 26.April 2016, *****, auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu ***** vom Kläger gegen die Österreichische Post AG anhängig gemachten Prozesses auf Bezahlung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 für die letzten drei Jahre ab Klagseinbringung bis zur Ruhestandsversetzung, somit von April 2012 bis November 2013, vorgelegt hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Klägers gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) mit Beschluss vom 25.Mai 2016 ein und verpflichtete den Bund, dem Kläger Aufwendungen von EUR 793,20 zu ersetzen.
Im Amtshaftungsverfahren ist nur die Höhe der dem Kläger von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzenden Kosten der Säumnisbeschwerde vom 16.April 2015 und des Fristsetzungsantrages vom 14.April 2016 strittig, und zwar sowohl hinsichtlich der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage als auch der anzuwendenden Tarifpost (TP) des Rechtsanwaltstarifs (RAT).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von EUR 1.820,62 sA.
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, dass gemäß § 5 Z 8 Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK) Dienstrechtssachen von Beamten mit Ausnahme von Disziplinarsachen mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten seien. Demnach wäre das monatliche Bruttogehalt des Beamten mit 14 und dann mit 3 zu multiplizieren, woraus sich beim Kläger eine Bemessungsgrundlage von EUR 111.431,88 ergäbe. Betreffend die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei gemäß § 8 Abs 1 AHK vom Tarifansatz der TP 3B RAT auszugehen, für Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof vom doppelten Betrag der TP 3C. Damit ergäbe sich wegen der zweifachen Säumnis ein Honorar von EUR 6.838,08, von welchem der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte Pauschalkostenersatz von EUR 793,20 in Abzug zu bringen sei. Dieser Betrag sei mit Aufforderungsschreiben vom 18.Juli 2016 bei der Finanzprokuratur zuzüglich der nach TP 3A RAT berechneten Kosten des Aufforderungsschreibens von EUR 416,26 geltend gemacht worden. Die Beklagte habe hierauf jedoch nur eine Zahlung von EUR 247,10 geleistet. Wenn man von einer Kompromissbemessungsgrundlage im Hinblick auf eine Pensionsdifferenz von monatlich brutto EUR 86,10 ausgehe, müsste man berücksichtigen, dass dem Kläger, der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung schon ein Alter von 60 Jahren erreicht gehabt habe, überschlagsartig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Lebenserwartung von 20 bis 25 Jahren zuzubilligen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich eine Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 24.108,00 (EUR 86,10 x 14 x 20) ergeben, die dem wirtschaftlichen Charakter der Angelegenheit nahe komme. Diese Bemessungsgrundlage ließe sich, sofern überhaupt die JN auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten anwendbar wäre, immerhin aus § 58 Abs 1 letzter Gliedsatz JN ableiten. Bei der sogenannten Kompromissbemessungsgrundlage ergäbe sich bei Anwendung der einfachen TP 3C anstelle der doppelten TP 3C RAT (berechnet wurde allerdings die TP 3A RAT idF vor der ZuschlagsVO gemäß § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz [RATG], BGBl II Nr.393/2015, mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 2016 – EUR 517,80) für die Säumnisbeschwerde und der TP 3A statt der TP 3B RAT (berechnet wurde jedoch die einfache TP 3C RAT idF ab 1.Jänner 2016 – EUR 870,00) für den Fristsetzungsantrag als weiteren Kompromiss ein Honorar von EUR 2.738,04, abzüglich des Pauschalkostenersatzes von EUR 793,20 somit EUR 1.944,84 und zuzüglich der Kosten des Aufforderungsverfahrens für diesen Fall von EUR 278,02 EUR 2.222,86. Die vorprozessual erfolgte Zahlung [EUR 247,10] sei teilweise auf die Amtshaftungsansprüche [EUR 124,22] und teilweise auf die Kosten der Aufforderungsschreiben [EUR 122,88] gewidmet worden. Die restlichen Kosten der Aufforderungsschreiben stellen nun nur mehr vorprozessuale Kosten dar, woraus der geringere Klagsbetrag von EUR 1.820,62 gegenüber EUR 1.944,84 resultiere.Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 5, Ziffer 8, Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK) Dienstrechtssachen von Beamten mit Ausnahme von Disziplinarsachen mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten seien. Demnach wäre das monatliche Bruttogehalt des Beamten mit 14 und dann mit 3 zu multiplizieren, woraus sich beim Kläger eine Bemessungsgrundlage von EUR 111.431,88 ergäbe. Betreffend die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHK vom Tarifansatz der TP 3B RAT auszugehen, für Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof vom doppelten Betrag der TP 3C. Damit ergäbe sich wegen der zweifachen Säumnis ein Honorar von EUR 6.838,08, von welchem der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte Pauschalkostenersatz von EUR 793,20 in Abzug zu bringen sei. Dieser Betrag sei mit Aufforderungsschreiben vom 18.Juli 2016 bei der Finanzprokuratur zuzüglich der nach TP 3A RAT berechneten Kosten des Aufforderungsschreibens von EUR 416,26 geltend gemacht worden. Die Beklagte habe hierauf jedoch nur eine Zahlung von EUR 247,10 geleistet. Wenn man von einer Kompromissbemessungsgrundlage im Hinblick auf eine Pensionsdifferenz von monatlich brutto EUR 86,10 ausgehe, müsste man berücksichtigen, dass dem Kläger, der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung schon ein Alter von 60 Jahren erreicht gehabt habe, überschlagsartig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Lebenserwartung von 20 bis 25 Jahren zuzubilligen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich eine Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 24.108,00 (EUR 86,10 x 14 x 20) ergeben, die dem wirtschaftlichen Charakter der Angelegenheit nahe komme. Diese Bemessungsgrundlage ließe sich, sofern überhaupt die JN auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten anwendbar wäre, immerhin aus Paragraph 58, Absatz eins, letzter Gliedsatz JN ableiten. Bei der sogenannten Kompromissbemessungsgrundlage ergäbe sich bei Anwendung der einfachen TP 3C anstelle der doppelten TP 3C RAT (berechnet wurde allerdings die TP 3A RAT in der Fassung vor der ZuschlagsVO gemäß Paragraph 25, Rechtsanwaltstarifgesetz [RATG], Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.393 aus 2015,, mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 2016 – EUR 517,80) für die Säumnisbeschwerde und der TP 3A statt der TP 3B RAT (berechnet wurde jedoch die einfache TP 3C RAT in der Fassung ab 1.Jänner 2016 – EUR 870,00) für den Fristsetzungsantrag als weiteren Kompromiss ein Honorar von EUR 2.738,04, abzüglich des Pauschalkostenersatzes von EUR 793,20 somit EUR 1.944,84 und zuzüglich der Kosten des Aufforderungsverfahrens für diesen Fall von EUR 278,02 EUR 2.222,86. Die vorprozessual erfolgte Zahlung [EUR 247,10] sei teilweise auf die Amtshaftungsansprüche [EUR 124,22] und teilweise auf die Kosten der Aufforderungsschreiben [EUR 122,88] gewidmet worden. Die restlichen Kosten der Aufforderungsschreiben stellen nun nur mehr vorprozessuale Kosten dar, woraus der geringere Klagsbetrag von EUR 1.820,62 gegenüber EUR 1.944,84 resultiere.
Nach altem anwaltlichen Honorarrecht sei nicht zwischen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Säumnisbeschwerden (an den Verwaltungsgerichtshof) differenziert worden. Alle Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof seien nach dem doppelten Tarifansatz der TP 3C RAT zu honorieren gewesen. Die Finanzprokuratur habe im Rahmen von Aufforderungsverfahren immer wieder die Auffassung vertreten, dass eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur nach einfacher TP 3C RAT zu honorieren wäre, weil die Voraussetzungen an diesen Schriftsatz geringer wären. Dafür habe es zwar keine Stütze in § 8 AHK gegeben, aber einen Interpretationsansatz aus dem Pauschalkostenersatz. Für Säumnisbeschwerden sei lediglich der halbe Pauschalkostenersatz zuerkannt worden, sofern sich die belangte Behörde der Säumnis unterworfen, die ausstehende Entscheidung nachgeholt und der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt habe. Lediglich dann, wenn die säumige Behörde in ihrer Auffassung verharrt habe, keine Säumnis zu verantworten, sei bei Beschwerdeerfolg der volle Kostenersatz zum Tragen gekommen, zumal der Pauschalkostenersatz auch weitere Schriftsätze nach der Säumnisbeschwerde abgedeckt habe. Nunmehr sei die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof abgelöst worden. Dieser werde zwar nicht explizit im RATG oder in den AHK erwähnt, jedoch sei davon auszugehen, dass er prinzipiell auch wie eine Beschwerde zu honorieren sei. Er entspreche hinsichtlich seiner Inhaltserfordernisse genau der „alten“ Säumnisbeschwerde und sei auch das Verfahrensprozedere gleichgelagert mit der Möglichkeit, die Säumnis zu beseitigen oder sich auf einen Streit, ob eine Säumnis vorliege, einzulassen. Auch hier werde der halbe Pauschalkostenersatz gewährt. Somit müsste man für den Fristsetzungsantrag wenigstens die Kosten nach der einfachen TP 3C RAT anerkennen.Nach altem anwaltlichen Honorarrecht sei nicht zwischen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Säumnisbeschwerden (an den Verwaltungsgerichtshof) differenziert worden. Alle Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof seien nach dem doppelten Tarifansatz der TP 3C RAT zu honorieren gewesen. Die Finanzprokuratur habe im Rahmen von Aufforderungsverfahren immer wieder die Auffassung vertreten, dass eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur nach einfacher TP 3C RAT zu honorieren wäre, weil die Voraussetzungen an diesen Schriftsatz geringer wären. Dafür habe es zwar keine Stütze in Paragraph 8, AHK gegeben, aber einen Interpretationsansatz aus dem Pauschalkostenersatz. Für Säumnisbeschwerden sei lediglich der halbe Pauschalkostenersatz zuerkannt worden, sofern sich die belangte Behörde der Säumnis unterworfen, die ausstehende Entscheidung nachgeholt und der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt habe. Lediglich dann, wenn die säumige Behörde in ihrer Auffassung verharrt habe, keine Säumnis zu verantworten, sei bei Beschwerdeerfolg der volle Kostenersatz zum Tragen gekommen, zumal der Pauschalkostenersatz auch weitere Schriftsätze nach der Säumnisbeschwerde abgedeckt habe. Nunmehr sei die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof abgelöst worden. Dieser werde zwar nicht explizit im RATG oder in den AHK erwähnt, jedoch sei davon auszugehen, dass er prinzipiell auch wie eine Beschwerde zu honorieren sei. Er entspreche hinsichtlich seiner Inhaltserfordernisse genau der „alten“ Säumnisbeschwerde und sei auch das Verfahrensprozedere gleichgelagert mit der Möglichkeit, die Säumnis zu beseitigen oder sich auf einen Streit, ob eine Säumnis vorliege, einzulassen. Auch hier werde der halbe Pauschalkostenersatz gewährt. Somit müsste man für den Fristsetzungsantrag wenigstens die Kosten nach der einfachen TP 3C RAT anerkennen.
Die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entspreche hinsichtlich ihrer Inhaltserfordernisse jenen des seinerzeitigen Devolutionsantrages, der ein aufsteigender Antrag an die Behörde zweiter Instanz gewesen sei, weshalb er nach der TP 3B RAT zu honorieren gewesen sei. Nunmehr sei der Devolutionsantrag durch die Säumnisbeschwerde abgelöst worden, die allerdings, wie der Wortlaut sage, unzweifelhaft eine Beschwerde und wieder aufsteigend sei, sodass diese konsequenterweise ebenfalls nach TP 3B zu honorieren sei.
Hinsichtlich der Aufforderungsschreiben sei der Tarifansatz nach TP 3A RAT nicht strittig, die unterschiedliche Honorierung ergebe sich aus der unterschiedlich hohen Bemessungsgrundlage, die der Kläger seinen Amtshaftungsansprüchen zugrunde lege.
Den Einwendungen der Beklagten wurde noch entgegengehalten, dass es beim Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof eine bedeutende Erschwerung gebe. Ursprünglich sei die Säumnisbeschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und die Feststellung der Säumnis der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde leicht gewesen. Man habe nur sechs Monate und zusätzlich einen Zeitkorridor für den Postlauf vom eingebrachten Devolutionsantrag berechnen müssen. Nunmehr müsse beim Bundesverwaltungsgericht nachgefragt werden, wann die säumige Behörde erster Instanz nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde bei ihr den Akt vorgelegt habe. Die vor Einbringung eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof wegen einer Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen weiteren Recherchen führen zu einer Erhöhung des Vertretungsaufwandes.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass zwischen dem Kläger und der Behörde die Höhe des Ruhegenusses strittig sei, die mit deren Bescheid vom 2.Dezember 2013 einschließlich der Erhöhungsbeträge mit monatlich (brutto) EUR 2.653,14 bemessen worden sei, wohingegen sich nach dem Standpunkt des Klägers der Ruhegenuss mit monatlich (brutto) EUR 2.739,24 ergäbe. Der strittige Betrag sei daher monatlich (brutto) EUR 86,10, dieser Betrag sei tatsächlich Ausgangspunkt für die Bemessung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nach dem AHG. Für die zweifache, im Sinne des § 1 Abs 1 AHG schuldhafte Säumnis stehen dem Kläger Schadenersatzansprüche auf Ersatz des unbedingt notwendigen Vertretungsaufwandes unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von maximal EUR 3.616,20 (= strittiger Betrag von EUR 86,10 x 14 x 3) zu. Für die Säumnisbeschwerde vom 16.April 2015 sei das Honorar nach dem RAT in der Fassung vor der Novelle 1.Jänner 2016 zu berechnen. Dies ergebe nach TP 2 RAT einen Ansatz von EUR 64,70 und zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt den Betrag von EUR 124,22. Das Honorar für den Fristsetzungsantrag vom 14.April 2016 sei nach dem RAT in der Fassung der Novelle 1.Jänner 2016 zu berechnen. Nach der TP 2 mit einem Ansatz von EUR 72,50 zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt ergebe dies EUR 139,20. Da der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit seinem Beschluss vom 25.Mai 2016, Fr 2016/12/0019, für den Fristsetzungsantrag Pauschalaufwendungen in Höhe von EUR 793,20 zugesprochen habe, die den zuzuerkennenden Betrag von EUR 139,20 übersteigen, sei ihm insoweit kein (weiterer) ersatzfähiger Schaden entstanden. Bemessungsgrundlage für das Aufforderungsschreiben sei der anzuerkennende Betrag von EUR 124,22, was nach dem Ansatz der TP 3A RAT von EUR 64,00 zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt den Betrag von EUR 122,88 ergebe. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei daher mit den Beträgen von EUR 124,22 für die Säumnisbeschwerde und EUR 122,88 für das Aufforderungsschreiben, insgesamt daher mit EUR 247,10, anerkannt und bereits bezahlt worden.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass zwischen dem Kläger und der Behörde die Höhe des Ruhegenusses strittig sei, die mit deren Bescheid vom 2.Dezember 2013 einschließlich der Erhöhungsbeträge mit monatlich (brutto) EUR 2.653,14 bemessen worden sei, wohingegen sich nach dem Standpunkt des Klägers der Ruhegenuss mit monatlich (brutto) EUR 2.739,24 ergäbe. Der strittige Betrag sei daher monatlich (brutto) EUR 86,10, dieser Betrag sei tatsächlich Ausgangspunkt für die Bemessung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nach dem AHG. Für die zweifache, im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG schuldhafte Säumnis stehen dem Kläger Schadenersatzansprüche auf Ersatz des unbedingt notwendigen Vertretungsaufwandes unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von maximal EUR 3.616,20 (= strittiger Betrag von EUR 86,10 x 14 x 3) zu. Für die Säumnisbeschwerde vom 16.April 2015 sei das Honorar nach dem RAT in der Fassung vor der Novelle 1.Jänner 2016 zu berechnen. Dies ergebe nach TP 2 RAT einen Ansatz von EUR 64,70 und zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt den Betrag von EUR 124,22. Das Honorar für den Fristsetzungsantrag vom 14.April 2016 sei nach dem RAT in der Fassung der Novelle 1.Jänner 2016 zu berechnen. Nach der TP 2 mit einem Ansatz von EUR 72,50 zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt ergebe dies EUR 139,20. Da der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit seinem Beschluss vom 25.Mai 2016, Fr 2016/12/0019, für den Fristsetzungsantrag Pauschalaufwendungen in Höhe von EUR 793,20 zugesprochen habe, die den zuzuerkennenden Betrag von EUR 139,20 übersteigen, sei ihm insoweit kein (weiterer) ersatzfähiger Schaden entstanden. Bemessungsgrundlage für das Aufforderungsschreiben sei der anzuerkennende Betrag von EUR 124,22, was nach dem Ansatz der TP 3A RAT von EUR 64,00 zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % USt den Betrag von EUR 122,88 ergebe. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei daher mit den Beträgen von EUR 124,22 für die Säumnisbeschwerde und EUR 122,88 für das Aufforderungsschreiben, insgesamt daher mit EUR 247,10, anerkannt und bereits bezahlt worden.
Strittig sei, ob dem Kläger ein weiterer Anspruch auf Ruhegenuss von monatlich (brutto) EUR 86,10 zustehe. Das Interesse betrage daher bei einer Säumnis der Behörde von ca. elf Monaten und des Bundesverwaltungsgerichtes von ca. einem Monat den geldwerten Anspruch für ca. zwölf Monate/14 Monate á EUR 86,10. Selbst bei einer positiven Entscheidung würde dem Kläger kein höherer Anspruch für den Zeitraum der Säumnis zustehen. Da als Bemessungsgrundlage der dreifache Jahresbetrag zugrunde gelegt worden sei, sei der Kläger nicht beschwert. Selbst wenn man als Bemessungsgrundlage jene im Sinne des § 5 Z 34 lit c (gemeint wohl lit a) AHK heranziehe, weil die gegenständliche Causa einfachster Natur und von untergeordneter Bedeutung sei, würde sich für den Kläger nichts ändern. Der Fristsetzungsantrag nach § 89 (richtig 91) GOG sei nach der bisherigen Rechtsprechung ebenso wie ein Devolutionsantrag nach TP 2 RAT zu honorieren gewesen. Bei diesen Schriftsätzen handle es sich um standardisierte Schriftsätze einfachster Natur. Gleiches gelte etwa auch für die an die Stelle des Devolutionsantrages getretene Säumnisbeschwerde „neu“ im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Rechtslage ab 1.Jänner 2014) oder für den Fristsetzungsantrag „neu“ im Sinne des Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG (Rechtslage ab 1.Jänner 2014). Der Inhalt einer Säumnisbeschwerde bestimme sich nach § 9 Abs 1 und 5 VwGVG. Das Begehren entspreche im Wesentlichen dem nicht erledigten Antrag. Als belangte Behörde sei jene Behörde zu nennen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt worden sei. Zudem sei nach (richtig) § 9 Abs 5 VwGVG glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 VwGVG abgelaufen sei. Die Säumnisbeschwerde sei bei der säumigen Behörde einzubringen, sodass sogar ein Erfordernis des Devolutionsantrags, nämlich das der Ermittlung der übergeordneten Behörde, entfalle. Die inhaltlichen Erfordernisse einer Säumnisbeschwerde können keinesfalls als rechtlich komplex angesehen werden, sodass deren Aufwand im Rahmen der Amtshaftung nur nach TP 2 RAT zu ersetzen sei. Der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof wegen Säumnis des Verwaltungsgerichtes sei vergleichbar mit dem Fristsetzungsantrag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Ähnlichkeit des Fristsetzungsantrags im Verwaltungsrecht mit dem Fristsetzungsantrag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtfertige daher nur seine Entlohnung nach TP 2 RAT, wie es der herrschenden Rechtsprechung zum Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG, und zwar auch für Fristsetzungsanträge an den Obersten Gerichtshof gegen die Säumnis eines Oberlandesgerichtes, entspreche.Strittig sei, ob dem Kläger ein weiterer Anspruch auf Ruhegenuss von monatlich (brutto) EUR 86,10 zustehe. Das Interesse betrage daher bei einer Säumnis der Behörde von ca. elf Monaten und des Bundesverwaltungsgerichtes von ca. einem Monat den geldwerten Anspruch für ca. zwölf Monate/14 Monate á EUR 86,10. Selbst bei einer positiven Entscheidung würde dem Kläger kein höherer Anspruch für den Zeitraum der Säumnis zustehen. Da als Bemessungsgrundlage der dreifache Jahresbetrag zugrunde gelegt worden sei, sei der Kläger nicht beschwert. Selbst wenn man als Bemessungsgrundlage jene im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 34, Litera c, (gemeint wohl Litera a,) AHK heranziehe, weil die gegenständliche Causa einfachster Natur und von untergeordneter Bedeutung sei, würde sich für den Kläger nichts ändern. Der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 89, (richtig 91) GOG sei nach der bisherigen Rechtsprechung ebenso wie ein Devolutionsantrag nach TP 2 RAT zu honorieren gewesen. Bei diesen Schriftsätzen handle es sich um standardisierte Schriftsätze einfachster Natur. Gleiches gelte etwa auch für die an die Stelle des Devolutionsantrages getretene Säumnisbeschwerde „neu“ im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Rechtslage ab 1.Jänner 2014) oder für den Fristsetzungsantrag „neu“ im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Rechtslage ab 1.Jänner 2014). Der Inhalt einer Säumnisbeschwerde bestimme sich nach Paragraph 9, Absatz eins und 5 VwGVG. Das Begehren entspreche im Wesentlichen dem nicht erledigten Antrag. Als belangte Behörde sei jene Behörde zu nennen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt worden sei. Zudem sei nach (richtig) Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen sei. Die Säumnisbeschwerde sei bei der säumigen Behörde einzubringen, sodass sogar ein Erfordernis des Devolutionsantrags, nämlich das der Ermittlung der übergeordneten Behörde, entfalle. Die inhaltlichen Erfordernisse einer Säumnisbeschwerde können keinesfalls als rechtlich komplex angesehen werden, sodass deren Aufwand im Rahmen der Amtshaftung nur nach TP 2 RAT zu ersetzen sei. Der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof wegen Säumnis des Verwaltungsgerichtes sei vergleichbar mit dem Fristsetzungsantrag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Ähnlichkeit des Fristsetzungsantrags im Verwaltungsrecht mit dem Fristsetzungsantrag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtfertige daher nur seine Entlohnung nach TP 2 RAT, wie es der herrschenden Rechtsprechung zum Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG, und zwar auch für Fristsetzungsanträge an den Obersten Gerichtshof gegen die Säumnis eines Oberlandesgerichtes, entspreche.
Soweit für anwaltliche Leistungen ein gesetzlicher Tarif bestehe, seien gewöhnlich dessen Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen. Danach sei in erster Linie das RATG maßgebend. Nur mangels eines gesetzlichen Tarifansatzes seien die AHK als kodifiziertes Gutachten über die angemessene Honorierung anwaltlicher Leistungen von Bedeutung. Auf eine Vereinbarung zwischen der Partei und ihrem Vertreter komme es nur insoweit an, als der danach getätigte Aufwand die notwendigen und angemessenen Kosten nicht übersteige, weil vom Schädiger nur der Betrag ersetzt begehrt werden könne, der den angemessenen, sohin den tarifmäßigen, Kosten entspreche. Mangels gesetzlichen Tarifs seien hier zwar grundsätzlich die Regeln der AHK heranzuziehen, jedoch sei nach der ständigen Rechtsprechung die sinngemäße Anwendung des RATG für Leistungen im Verwaltungsverfahren zulässig. Aus dem Wortlaut des § 5 AHK ergebe sich, dass die einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon – also primär – aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergebe. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden könne, seien sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen. Zwischen den Parteien sei lediglich ein Differenzbetrag beim Pensionsanspruch von monatlich brutto EUR 86,10 strittig, weshalb nur dieser Betrag die Grundlage des Interesses des Klägers darstelle. Dass lediglich der Differenzbetrag die Basis der Bemessungsgrundlage bilde, sei in § 9 Abs 2 RATG sogar ausdrücklich normiert. Darin sei auch statuiert, dass als Bemessungsgrundlage (maximal) die dreifache Jahresleistung dieses Betrages anzunehmen sei. Der Heranziehung des § 58 Abs 1 letzter Halbsatz JN durch den Kläger sei entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um keine bestimmte Dauer handle. Auch aus dem Umstand, dass „überschlagsartig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchaus eine Lebenserwartung von 20 bis 25 Jahren zugebilligt werden müsse“, lasse sich keine bestimmte Dauer ableiten. Richtigerweise müsste § 58 Abs 1 dritter Halbsatz JN herangezogen werden, der – ebenso wie § 9 RATG – das Dreifache der Jahresleistung vorsehe. § 58 JN könne deshalb als Berechnungshilfe für die Bemessungsgrundlage auch im Verwaltungsverfahren gesehen werden, weil § 4 RATG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die §§ 54-59 JN verweise und das RATG auch im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finde. Demnach liege ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage vor, weshalb nicht auf die subsidiäre Bestimmung des § 5 Z 8 AHK zurückgegriffen werden müsse. Wenn ein geldgleicher Anspruch vorliege, sich also aus der Sache selbst ein Wert ergebe, sei im Zivilverfahren ohne Rücksicht auf allfällige Folgewirkungen keine Bewertung mehr zulässig. Dieser Grundsatz sei auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden, weil § 5 AHK keine Differenzierung zwischen Zivil- und Verwaltungsverfahren vorsehe. Auch gerichtliche Verfahren haben über den konkreten geldwerten Verfahrensgegenstand hinaus für die Partei oft Folgewirkungen, ohne dass diese in der Bemessungsgrundlage ihren Niederschlag finden, was auch für Verwaltungsverfahren gelten müsse. Die Bemessungsgrundlage sei daher mit maximal EUR 3.616,20 (EUR 86,10 x 14 x 3) festzusetzen.Soweit für anwaltliche Leistungen ein gesetzlicher Tarif bestehe, seien gewöhnlich dessen Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen. Danach sei in erster Linie das RATG maßgebend. Nur mangels eines gesetzlichen Tarifansatzes seien die AHK als kodifiziertes Gutachten über die angemessene Honorierung anwaltlicher Leistungen von Bedeutung. Auf eine Vereinbarung zwischen der Partei und ihrem Vertreter komme es nur insoweit an, als der danach getätigte Aufwand die notwendigen und angemessenen Kosten nicht übersteige, weil vom Schädiger nur der Betrag ersetzt begehrt werden könne, der den angemessenen, sohin den tarifmäßigen, Kosten entspreche. Mangels gesetzlichen Tarifs seien hier zwar grundsätzlich die Regeln der AHK heranzuziehen, jedoch sei nach der ständigen Rechtsprechung die sinngemäße Anwendung des RATG für Leistungen im Verwaltungsverfahren zulässig. Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, AHK ergebe sich, dass die einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon – also primär – aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergebe. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden könne, seien sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen. Zwischen den Parteien sei lediglich ein Differenzbetrag beim Pensionsanspruch von monatlich brutto EUR 86,10 strittig, weshalb nur dieser Betrag die Grundlage des Interesses des Klägers darstelle. Dass lediglich der Differenzbetrag die Basis der Bemessungsgrundlage bilde, sei in Paragraph 9, Absatz 2, RATG sogar ausdrücklich normiert. Darin sei auch statuiert, dass als Bemessungsgrundlage (maximal) die dreifache Jahresleistung dieses Betrages anzunehmen sei. Der Heranziehung des Paragraph 58, Absatz eins, letzter Halbsatz JN durch den Kläger sei entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um keine bestimmte Dauer handle. Auch aus dem Umstand, dass „überschlagsartig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchaus eine Lebenserwartung von 20 bis 25 Jahren zugebilligt werden müsse“, lasse sich keine bestimmte Dauer ableiten. Richtigerweise müsste Paragraph 58, Absatz eins, dritter Halbsatz JN herangezogen werden, der – ebenso wie Paragraph 9, RATG – das Dreifache der Jahresleistung vorsehe. Paragraph 58, JN könne deshalb als Berechnungshilfe für die Bemessungsgrundlage auch im Verwaltungsverfahren gesehen werden, weil Paragraph 4, RATG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Paragraphen 54 -, 59, JN verweise und das RATG auch im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finde. Demnach liege ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage vor, weshalb nicht auf die subsidiäre Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 8, AHK zurückgegriffen werden müsse. Wenn ein geldgleicher Anspruch vorliege, sich also aus der Sache selbst ein Wert ergebe, sei im Zivilverfahren ohne Rücksicht auf allfällige Folgewirkungen keine Bewertung mehr zulässig. Dieser Grundsatz sei auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden, weil Paragraph 5, AHK keine Differenzierung zwischen Zivil- und Verwaltungsverfahren vorsehe. Auch gerichtliche Verfahren haben über den konkreten geldwerten Verfahrensgegenstand hinaus für die Partei oft Folgewirkungen, ohne dass diese in der Bemessungsgrundlage ihren Niederschlag finden, was auch für Verwaltungsverfahren gelten müsse. Die Bemessungsgrundlage sei daher mit maximal EUR 3.616,20 (EUR 86,10 x 14 x 3) festzusetzen.
Seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 1.Jänner 2014 habe die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG den Devolutionsantrag nach § 73 AVG abgelöst. Die Säumnisbeschwerde sei inhaltlich einfacher als der Devolutionsantrag, weil sie lediglich bei der ursprünglich zuständigen, nunmehr säumigen Behörde einzubringen sei (§ 13 VwGVG), weshalb keine übergeordnete Behörde mehr ermittelt werden müsse. Das Oberlandesgericht Wien habe zum Devolutionsantrag bereits im Jahr 1998 ausgesprochen, dass dieser nach TP 2 RAT zu beurteilen sei, zumal auch § 6 AHR (nunmehr § 6 AHK) die sinngemäße Anwendung der Tarifposten 1 bis 3 und 5 bis 9 RAT vorsehe. Da die Tarifposten 1 bis 3 keine Regelungen für das Verwaltungsverfahren enthalten würden, sei der Devolutionsantrag nach dem Staffelungszweck dieser Tarifposten einzuordnen, der sich vor allem nach der inhaltlichen Schwierigkeit der jeweiligen Eingabe richte. Gegenüber jenen nach TP 3 zu honorierenden Schriftsätzen handle es sich beim Devolutionsantrag um einen eher einfachen Schriftsatz, bei dem es auf den angestrebten materiell-rechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankomme. Da die Inhaltsvoraussetzungen bei der Säumnisbeschwerde noch geringer seien als beim Devolutionsantrag, müsse die Säumnisbeschwerde erst recht als rechtlich wenig komplex eingestuft und demnach nach TP 2 RAT honoriert werden. Auch der Devolutionsantrag sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach TP 3C, sondern immer schon nach TP 2 RAT honoriert worden.Seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 1.Jänner 2014 habe die Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG abgelöst. Die Säumnisbeschwerde sei inhaltlich einfacher als der Devolutionsantrag, weil sie lediglich bei der ursprünglich zuständigen, nunmehr säumigen Behörde einzubringen sei (Paragraph 13, VwGVG), weshalb keine übergeordnete Behörde mehr ermittelt werden müsse. Das Oberlandesgericht Wien habe zum Devolutionsantrag bereits im Jahr 1998 ausgesprochen, dass dieser nach TP 2 RAT zu beurteilen sei, zumal auch Paragraph 6, AHR (nunmehr Paragraph 6, AHK) die sinngemäße Anwendung der Tarifposten 1 bis 3 und 5 bis 9 RAT vorsehe. Da die Tarifposten 1 bis 3 keine Regelungen für das Verwaltungsverfahren enthalten würden, sei der Devolutionsantrag nach dem Staffelungszweck dieser Tarifposten einzuordnen, der sich vor allem nach der inhaltlichen Schwierigkeit der jeweiligen Eingabe richte. Gegenüber jenen nach TP 3 zu honorierenden Schriftsätzen handle es sich beim Devolutionsantrag um einen eher einfachen Schriftsatz, bei dem es auf den angestrebten materiell-rechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankomme. Da die Inhaltsvoraussetzungen bei der Säumnisbeschwerde noch geringer seien als beim Devolutionsantrag, müsse die Säumnisbeschwerde erst recht als rechtlich wenig komplex eingestuft und demnach nach TP 2 RAT honoriert werden. Auch der Devolutionsantrag sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach TP 3C, sondern immer schon nach TP 2 RAT honoriert worden.
In Bezug auf den Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof habe der Gesetzgeber gegenüber der alten Gesetzeslage bewusst nachhaltige Änderungen vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe vorher immer nur über Beschwerden zu entscheiden gehabt, seit der Novelle BGBl I Nr.51/2012 werde dagegen zwischen Revisionen und Anträgen auf Fristsetzung unterschieden, also seit 1.Jänner 2014 zwischen Sachentscheidungen und Formalentscheidungen. Nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien habe sich nicht bloß die Bezeichnung des vom Verwaltungsgerichtshof in Fällen der Säumnis zu behandelnden Rechtsmittels von Säumnisbeschwerde „alt“ in Fristsetzungsantrag geändert, sondern sei es mit der neuen ab 1.Jänner 2014 geltenden Rechtslage auch inhaltlich zu einem vom Gesetzgeber beabsichtigten grundlegenden Systemwechsel des Säumnisschutzes im Verwaltungsrecht gekommen. Dadurch sei die Rechtsansicht, wonach Säumnisbeschwerden nach TP 3C RAT zu entlohnen seien, überholt. Wesentlich sei nämlich, dass – im Gegensatz zur alten Rechtslage – der Verwaltungsgerichtshof durch den Fristsetzungsantrag nicht mehr in der Sache selbst entscheiden und die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes durch sein Erkenntnis substituieren könne, Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens sei vielmehr nur die verbindliche Setzung einer Frist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Damit sei der Fristsetzungsantrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht wie eine Beschwerde zu honorieren. Außerdem sei Inhaltserfordernis des Fristsetzungsantrags nur die Darstellung, dass ein Verfahren oder ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei, bei welchem Gericht es anhängig sei, dass eine gesetzlich geregelte Entscheidungsfrist bestehe und nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden sei. Zudem sei der Fristsetzungsantrag im Gegensatz zur Säumnisbeschwerde „alt“ beim säumigen Verwaltungsgericht einzubringen (§ 24 Abs 1 VwGG). Damit werde nach der Rechtsprechung keinesfalls die Darstellungsintensität einer Klage oder Klagebeantwortung im Sinne der TP 3A RAT erreicht, geschweige denn nach TP 3C RAT. Zudem weise der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines niedrigen Argumentations- und Begründungsaufwandes Ähnlichkeiten mit dem (gemeint wohl) Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG auf, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der Sache selbst entscheiden könne und sich sämtliche für die Entscheidung meritorischer Rechtsfragen erforderlichen oder zweckmäßigen Ausführungen erübrigen. Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG werde weder in TP 1 noch in TP 3 RAT aufgezählt, weshalb er gemäß TP 2 I 1 lit e RAT zu honorieren sei. Der Aufwand für eine allfällige Recherche werde vom Einheitssatz abgedeckt und könne nicht dazu führen, dass ein Schriftsatz statt nach TP 2 nach TP 3A RAT zu entlohnen wäre, allenfalls würde sich die Frage einer Entlohnung nach TP 5 RAT stellen. Im Übrigen könnten die allenfalls erforderlichen Auskünfte mit einem Telefonat erlangt werden.In Bezug auf den Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof habe der Gesetzgeber gegenüber der alten Gesetzeslage bewusst nachhaltige Änderungen vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe vorher immer nur über Beschwerden zu entscheiden gehabt, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.51 aus 2012, werde dagegen zwischen Revisionen und Anträgen auf Fristsetzung unterschieden, also seit 1.Jänner 2014 zwischen Sachentscheidungen und Formalentscheidungen. Nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien habe sich nicht bloß die Bezeichnung des vom Verwaltungsgerichtshof in Fällen der Säumnis zu behandelnden Rechtsmittels von Säumnisbeschwerde „alt“ in Fristsetzungsantrag geändert, sondern sei es mit der neuen ab 1.Jänner 2014 geltenden Rechtslage auch inhaltlich zu einem vom Gesetzgeber beabsichtigten grundlegenden Systemwechsel des Säumnisschutzes im Verwaltungsrecht gekommen. Dadurch sei die Rechtsansicht, wonach Säumnisbeschwerden nach TP 3C RAT zu entlohnen seien, überholt. Wesentlich sei nämlich, dass – im Gegensatz zur alten Rechtslage – der Verwaltungsgerichtshof durch den Fristsetzungsantrag nicht mehr in der Sache selbst entscheiden und die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes durch sein Erkenntnis substituieren könne, Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens sei vielmehr nur die verbindliche Setzung einer Frist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Damit sei der Fristsetzungsantrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht wie eine Beschwerde zu honorieren. Außerdem sei Inhaltserfordernis des Fristsetzungsantrags nur die Darstellung, dass ein Verfahren oder ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei, bei welchem Gericht es anhängig sei, dass eine gesetzlich geregelte Entscheidungsfrist bestehe und nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden sei. Zudem sei der Fristsetzungsantrag im Gegensatz zur Säumnisbeschwerde „alt“ beim säumigen Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGG). Damit werde nach der Rechtsprechung keinesfalls die Darstellungsintensität einer Klage oder Klagebeantwortung im Sinne der TP 3A RAT erreicht, geschweige denn nach TP 3C RAT. Zudem weise der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines niedrigen Argumentations- und Begründungsaufwandes Ähnlichkeiten mit dem (gemeint wohl) Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG auf, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der Sache selbst entscheiden könne und sich sämtliche für die Entscheidung meritorischer Rechtsfragen erforderlichen oder zweckmäßigen Ausführungen erübrigen. Der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG werde weder in TP 1 noch in TP 3 RAT aufgezählt, weshalb er gemäß TP 2 I 1 Litera e, RAT zu honorieren sei. Der Aufwand für eine allfällige Recherche werde vom Einheitssatz abgedeckt und könne nicht dazu führen, dass ein Schriftsatz statt nach TP 2 nach TP 3A RAT zu entlohnen wäre, allenfalls würde sich die Frage einer Entlohnung nach TP 5 RAT stellen. Im Übrigen könnten die allenfalls erforderlichen Auskünfte mit einem Telefonat erlangt werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde das Klagebegehren auf Basis des eingangs dargestellten Sachverhalts abgewiesen.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung die sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für Leistungen im Außerstreitverfahren, Verwaltungsverfahren und Ähnlichem zulässig sei. Anlassfall der vorliegenden Amtshaftungsklage sei ein Streit über wiederkehrende Leistungen unbestimmter Dauer gewesen. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Honorarermittlung sei gemäß § 5 AHK immer das Interesse des Auftraggebers. Die darin genannten Beträge seien aber nur dann als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sich nicht schon aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergebe. Dies könne eindeutig nur so verstanden werden, dass die im Einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen bloß dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon primär aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergebe. § 5 AHK sehe auch keine Differenzierung zwischen Zivil- und Verwaltungssachen vor. Im Verwaltungsverfahren sei es bloß um eine Pensionsdifferenz von monatlich brutto EUR 86,10 gegangen, nicht um die wiederkehrende Leistung an sich. Der Streitgegenstand sei daher nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbegehrens zu bewerten, wobei im vorliegenden Fall der dreifache Jahreswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, somit EUR 3.616,20 (EUR 86,10 x 14 x 3). Da sich aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergebe, bedürfe es keines Rückgriffs auf die Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 8 AHK.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung die sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für Leistungen im Außerstreitverfahren, Verwaltungsverfahren und Ähnlichem zulässig sei. Anlassfall der vorliegenden Amtshaftungsklage sei ein Streit über wiederkehrende Leistungen unbestimmter Dauer gewesen. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Honorarermittlung sei gemäß Paragraph 5, AHK immer das Interesse des Auftraggebers. Die darin genannten Beträge seien aber nur dann als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sich nicht schon aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergebe. Dies könne eindeutig nur so verstanden werden, dass die im Einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen bloß dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon primär aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergebe. Paragraph 5, AHK sehe auch keine Differenzierung zwischen Zivil- und Verwaltungssachen vor. Im Verwaltungsverfahren sei es bloß um eine Pensionsdifferenz von monatlich brutto EUR 86,10 gegangen, nicht um die wiederkehrende Leistung an sich. Der Streitgegenstand sei daher nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbegehrens zu bewerten, wobei im vorliegenden Fall der dreifache Jahreswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, somit EUR 3.616,20 (EUR 86,10 x 14 x 3). Da sich aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergebe, bedürfe es keines Rückgriffs auf die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Ziffer 8, AHK.
Die vor dem 1.Jänner 2014 in Geltung gestandene Rechtslage des Säumnisschutzes im Verwaltungsrecht unterscheide sich grundlegend von der neuen seither geltenden Rechtslage. An die Stelle des Devolutionsantrages, der die Entscheidungspflicht und -zuständigkeit von der säumigen Behörde an die Oberbehörde bzw. den unabhängigen Verwaltungssenat übergehen lassen habe, und die daran anschließende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche diesem gleichfalls die Befugnis zur Sachentscheidung übertragen habe, sei die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und – zum Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte – der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof getreten. Beide seien bei der säumigen Behörde bzw. dem säumigen Verwaltungsgericht selbst einzubringen. Der notwendige Inhalt einer Säumnisbeschwerde sei § 9 Abs 5 VwGVG zu entnehmen. Sie habe ein bestimmtes Begehren und die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt worden sei, zu enthalten sowie glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen sei. Diese Glaubhaftmachung betreffe nur den objektiven Fristablauf und nicht auch die Frage, ob diesbezüglich bei der Behörde überwiegendes Verschulden vorliege. Da es sich dabei gegenüber den nach TP 3 RAT zu honorierenden Schriftsätzen inhaltlich um einen eher einfachen Schriftsatz handle, bei dem es auf den angestrebten materiell-rechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankomme, sei diese nach dem Staffelungszweck der TP 1 bis 3 unter TP 2 RAT einzuordnen. Da der Säumnisschutz gegen die Säumnis der (neuen) Verwaltungsgerichte dem Säumnisschutz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 91 GOG) nachgebildet worden sei, haben sich auch die inhaltlichen Anforderungen an den Fristsetzungsantrag gegenüber der früheren Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vereinfacht. Der Fristsetzungsantrag müsse bloß formale Angaben zum säumigen Verwaltungsgericht, zum Sachverhalt der Säumnis und des Begehrens, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, enthalten. Die Ähnlichkeit des Fristsetzungsantrags im Verwaltungsrecht mit dem Fristsetzungsantrag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtfertige nur seine Entlohnung nach TP 2 RAT, wie es der herrschenden Rechtsprechung zum Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG, und zwar auch für Fristsetzungsanträge an den Obersten Gerichtshof gegen die Säumnis eines Oberlandesgerichtes, entspreche.Die vor dem 1.Jänner 2014 in Geltung gestandene Rechtslage des Säumnisschutzes im Verwaltungsrecht unterscheide sich grundlegend von der neuen seither geltenden Rechtslage. An die Stelle des Devolutionsantrages, der die Entscheidungspflicht und -zuständigkeit von der säumigen Behörde an die Oberbehörde bzw. den unabhängigen Verwaltungssenat übergehen lassen habe, und die daran anschließende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche diesem gleichfalls die Befugnis zur Sachentscheidung übertragen habe, sei die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und – zum Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte – der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof getreten. Beide seien bei der säumigen Behörde bzw. dem säumigen Verwaltungsgericht selbst einzubringen. Der notwendige Inhalt einer Säumnisbeschwerde sei Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG zu entnehmen. Sie habe ein bestimmtes Begehren und die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt worden sei, zu enthalten sowie glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen sei. Diese Glaubhaftmachung betreffe nur den objektiven Fristablauf und nicht auch die Frage, ob diesbezüglich bei der Behörde überwiegendes Verschulden vorliege. Da es sich dabei gegenüber den nach TP 3 RAT zu honorierenden Schriftsätzen inhaltlich um einen eher einfachen Schriftsatz handle, bei dem es auf den angestrebten materiell-rechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankomme, sei diese nach dem Staffelungszweck der TP 1 bis 3 unter TP 2 RAT einzuordnen. Da der Säumnisschutz gegen die Säumnis der (neuen) Verwaltungsgerichte dem Säumnisschutz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Paragraph 91, GOG) nachgebildet worden sei, haben sich auch die inhaltlichen Anforderungen an den Fristsetzungsantrag gegenüber der früheren Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vereinfacht. Der Fristsetzungsantrag müsse bloß formale Angaben zum säumigen Verwaltungsgericht, zum Sachverhalt der Säumnis und des Begehrens, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, enthalten. Die Ähnlichkeit des Fristsetzungsantrags im Verwaltungsrecht mit dem Fristsetzungsantrag in der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtfertige nur seine Entlohnung nach TP 2 RAT, wie es der herrschenden Rechtsprechung zum Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG, und zwar auch für Fristsetzungsanträge an den Obersten Gerichtshof gegen die Säumnis eines Oberlandesgerichtes, entspreche.
„Unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von EUR 3.616,20 errechnen sich die dem Kläger für die Säumnisbeschwerde und den Fristsetzungsantrag nach TP 2 zu ersetzenden Kosten mit EUR 122,88 (richtig EUR 124,22) nach dem RATG in der Fassung vor der Novelle 1.Jänner 2016 und EUR 124,22 (richtig EUR 139,20) für den Fristsetzungsantrag. Da dem Kläger diese Kosten bereits ersetzt wurden, ist das Klagebegehren abzuweisen.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag, es in Klagsstattgebung abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, ist nicht berechtigt.Die Berufung, über die gemäß Paragraph 480, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif (RAT) in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse anzuwenden. Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) geht daher den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) vor, worauf § 1 AHK zutreffend hinweist (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 3.2; Thiele, Anwaltskosten3, 62 f; RIS-Justiz RS0038356, auch [T 2, T 4], RS0038766, RS0038772; OLG Wien 14 R 183/12b).1. Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif (RAT) in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse anzuwenden. Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) geht daher den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) vor, worauf Paragraph eins, AHK zutreffend hinweist (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 3.2; Thiele, Anwaltskosten3, 62 f; RIS-Justiz RS0038356, auch [T 2, T 4], RS0038766&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText">