Norm
AHG §1Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG an die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen. Eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG an die Verwaltungsgerichte (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz 7, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen.
Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemessungsgrundlage analog § 9 Abs 2 RATG zu ermitteln.Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemessungsgrundlage analog Paragraph 9, Absatz 2, RATG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000160Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019