TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W182 2115836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2115836-1/33E

W182 2115837-1/24E

W182 2115834-1/14E

W182 2115833-1/13E

W182 2115832-1/12E

W182 2115791-1/12E

W182 2142335-1/2E

W182 2196080-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.)

XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und

8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL. M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.09.2015, 1.) Zl. 13-831298407-14758914 2.) Zl. 13-831298505-14758957, 3.) Zl. 13-831298603-14759031, 4.) Zl. 13-831298701-14759104, 5.) Zl. 14-1001405304-14759198 6.) Zl. 15-1053182503-150249672, sowie 7.) vom 28.11.2016, Zl. 13-831298505-14758957 und 8.) vom 24.04.2018, Zl. 1175264100-1711333218/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF,zu Recht erkannt:8.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL. M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.09.2015, 1.) Zl. 13-831298407-14758914 2.) Zl. 13-831298505-14758957, 3.) Zl. 13-831298603-14759031, 4.) Zl. 13-831298701-14759104, 5.) Zl. 14-1001405304-14759198 6.) Zl. 15-1053182503-150249672, sowie 7.) vom 28.11.2016, Zl. 13-831298505-14758957 und 8.) vom 24.04.2018, Zl. 1175264100-1711333218/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF,zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2, 52 Abs. 9 iVm 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre 6 minderjährigen Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind Sunniten.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) reisten gemeinsam mit ihren beiden ältesten Kindern, dem nunmehr XXXX Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und der nunmehr XXXX gen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden BF4) am 07.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag (erste) Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor bereits in Polen am 22.04.2013 und in Deutschland am 25.04.2013 ebensolche Anträge gestellt hatten.Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) reisten gemeinsam mit ihren beiden ältesten Kindern, dem nunmehr römisch 40 Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und der nunmehr römisch 40 gen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden BF4) am 07.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag (erste) Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor bereits in Polen am 22.04.2013 und in Deutschland am 25.04.2013 ebensolche Anträge gestellt hatten.

Der BF1 begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, in Tschetschenien von maskierten uniformierten Personen wegen eines Cousins seines Vaters (im Folgenden: Z), der im Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft habe, bedroht worden zu sein. Sie hätten dessen Aufenthaltsort vom BF1 wissen wollen und ihn zwei Mal geschlagen. Anfang 2013 habe der BF1 eine Vorladung zur Polizei erhalten und sei dort über Z befragt und bedroht worden. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden noch im Herkunftsstaat leben. Am 19.04.2013 habe der BF1 seinen Heimatort verlassen. Sein Reisepass befinde sich bei den polnischen Behörden. Im Fall der Rückkehr befürchte er gefoltert zu werden.

Die BF2 begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit den Gründen ihres Gatten. Auch für den BF3 und die BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zlen. 13 12.984-East-Ost, 13 12.985-East-Ost, 13 12.986-EAST-Ost und 13.12.987-EAST-Ost, wurden die Anträge der BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach Art. 16/1/d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erachtet sowie die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen verfügt und ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zlen. 13 12.984-East-Ost, 13 12.985-East-Ost, 13 12.986-EAST-Ost und 13.12.987-EAST-Ost, wurden die Anträge der BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 16 /, eins /, d, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erachtet sowie die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen verfügt und ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013, Zlen. S17 438.854-1/2013/3E, S17 438.855-1/2013/3E, S17 438.856-1/2013/3E und S17 438.857-1/2013/3E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge bestätigt.Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013, Zlen. S17 438.854-1/2013/3E, S17 438.855-1/2013/3E, S17 438.856-1/2013/3E und S17 438.857-1/2013/3E, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge bestätigt.

Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF5) geboren.Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF5) geboren.

2. Infolge stellten der BF1, die BF2 und die minderjährigen BF3 bis BF5 am 02.07.2014 neuerlich einen (zweiten und verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Bei der Erstbefragung am 02.07.2014 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner ersten Antragstellung in Österreich nicht geändert hätten. Sie hätten Österreich nicht verlassen. Er befürchte im Fall der Rückkehr gefoltert zu werden. Zuletzt sei er in Tschetschenien als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern und zwei Brüder lebten noch im Herkunftsstaat. Die BF2 brachte bei der Erstbefragung gleichfalls vor, dass sich ihre Fluchtgründe seit ihrem ersten Asylantrag in Österreich nicht geändert hätten. Sie sei im Herkunftsstaat zuletzt als Buchhalterin tätig gewesen. Im Herkunftsstaat lebe noch ihre Mutter, ihr Vater sei bereits verstorben. Für die BF3 bis BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6) im Bundesgebiet geboren und für sie am 10.03.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6) im Bundesgebiet geboren und für sie am 10.03.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach einem vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.02.2015 wurde beim BF1 eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert und als Therapie eine Medikation sowie Psychotherapie in der Muttersprache und Verlaufskontrollen vorgeschlagen.

Der Anamnese eines von vorgelegten psychotherapeutischen Kurzberichtes einer Psychotherapeutin vom 20.02.2015 sei der BF1 wegen des "Bruders seines Vaters", welcher für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft habe, verfolgt worden, wobei er Mitte Februar 2012 zu Hause von der maskierten Miliz überfallen worden sei, die wissen habe wollen, wo der "Onkel" sei. Der BF1 sei geschlagen worden und habe dabei eine "offene Schädelverletzung" erlitten und epileptische Anfälle bekommen. Er sei in einem Krankenhaus in Grosny operiert worden. Auf Grund einer später eingelangten Ladung sei er zu einem Milizposten gegangen, wo man ihm vorgehalten habe, dass er mit dem Onkel telefoniert habe, was aber überhaupt nicht gestimmt habe, und er habe auch nicht gewusst wo dieser sei. Sein Vater habe ihm dann eine Wohnung in Grosny gemietet, wo er zwei Monate später nachts von den Maskierten aufgesucht und wieder "sehr stark zusammengeschlagen worden" sei. In der Wohnung seien seine Frau und die beiden Kinder gewesen und man habe ihm gedroht, wiederzukommen. Danach sei er geflohen. An Symptomen wurde ua. vermerkt, dass in Folge der Schläge mit den Gewehrkolben und der "offenen Schädelverletzung" seine Sprache seither stark in Mitleidenschaft gezogen sei, er habe Mühe Worte zu finden, er könne sich auch nichts mehr merken. Wenn er sich aufrege, bekomme er noch immer Krampfanfälle, er könne kaum denken. Als Diagnose wurde festgehalten, dass der BF1 an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10, F43.1) zu Folge sequentieller Traumatisierung "in Krieg und Gefangenschaft" leide; neurologische Verletzungen des Gehirns seien nicht auszuschließen.

Einem vorgelegten ärztlichen Befund eines Institutes für Nuklearmedizin vom 12.06.2015 war unter Hinweis auf die Diagnose PTSD und Verdacht auf Epilepsie aus der Anamnese zu entnehmen, dass der BF1 im Jahr 2013 körperlich misshandelt worden sei und einen Schlag mit einem Gewehrkolben "am Schädel" sowie Tritte im Bereich des Schädels und des Brustkorbes bekommen habe. Danach habe er Hämatome im Bereich des Oberkörpers und möglicherweise Rippenfrakturen links gehabt. Bei einer erneuten körperlichen Misshandlung zwei Monate später habe er keine offenen Verletzungen davon getragen. Bezüglich der genaueren Anamnese wurde auf den psychotherapeutischen Kurzbericht vom 20.02.2015 verwiesen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe der BF1 außer zeitweise Rückenschmerzen keine Schmerzen im Körper angegeben. Die suspizierten epileptischen Anfälle würden sich in Zittern in den Beinen (1 bis 2 x wöchentlich) äußern und etwa einige Minuten andauern. Am 10.06.2015 sei eine Positronenemissionstomographie des Gehirns und des Ganzkörpers durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass beim BF1 ein XXXX und XXXX sowie ein XXXX , festgestellt wurde. Ein metabolisches Defizit im Sinne eines epileptogenen Fokus sei jedoch nicht nachweisbar. Im übrigen Ganzkörper würden XXXX zur Darstellung kommen.Einem vorgelegten ärztlichen Befund eines Institutes für Nuklearmedizin vom 12.06.2015 war unter Hinweis auf die Diagnose PTSD und Verdacht auf Epilepsie aus der Anamnese zu entnehmen, dass der BF1 im Jahr 2013 körperlich misshandelt worden sei und einen Schlag mit einem Gewehrkolben "am Schädel" sowie Tritte im Bereich des Schädels und des Brustkorbes bekommen habe. Danach habe er Hämatome im Bereich des Oberkörpers und möglicherweise Rippenfrakturen links gehabt. Bei einer erneuten körperlichen Misshandlung zwei Monate später habe er keine offenen Verletzungen davon getragen. Bezüglich der genaueren Anamnese wurde auf den psychotherapeutischen Kurzbericht vom 20.02.2015 verwiesen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe der BF1 außer zeitweise Rückenschmerzen keine Schmerzen im Körper angegeben. Die suspizierten epileptischen Anfälle würden sich in Zittern in den Beinen (1 bis 2 x wöchentlich) äußern und etwa einige Minuten andauern. Am 10.06.2015 sei eine Positronenemissionstomographie des Gehirns und des Ganzkörpers durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass beim BF1 ein römisch 40 und römisch 40 sowie ein römisch 40 , festgestellt wurde. Ein metabolisches Defizit im Sinne eines epileptogenen Fokus sei jedoch nicht nachweisbar. Im übrigen Ganzkörper würden römisch 40 zur Darstellung kommen.

Anlässlich der Einvernahme am 15.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass glaublich am 07.02.2013 maskierte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien. Der BF1 sei nach dem Aufenthaltsort von Z befragt und auch - unter anderem mit einem Gewehrkolben - geschlagen und misshandelt worden. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts wisse. Als die Nachbarn gekommen seien, seien die maskierten Personen dann weggegangen. In der Früh sei der BF1 nach Grosny in ein Krankenhaus gebracht und dort genäht worden. 20 Tage später sei er zur Polizei geladen worden, wo er aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort von Z zu nennen. Der BF1 habe aber gesagt, dass er nicht wüsste, wo dieser sei. Sodann sei ihm vorgeworfen worden, dass er ja telefonischen Kontakt zu diesem hätte. Nach 20 Minuten habe der BF1 gehen dürfen. Am selben Tag seien sie dann zu Verwandten in Grosny in eine Wohnung gezogen. Dorthin seien die maskierten Personen am 03.04.2013 wieder gekommen und hätten den BF1 zusammengeschlagen. Am selben Tag hätten ihn sein Vater und sein Onkel zurück nach Hause gebracht, von wo der BF1 mit seiner Frau und den beiden Kindern am 19.04.2013 die Flucht ins Ausland angetreten seien. Der BF1 habe wegen Z, der gegen Russland gekämpft habe, Probleme. Er wisse nicht, wann dieser gegen Russland gekämpft habe, entweder im ersten oder zweiten oder in beiden Kriegen. Leute seien gekommen und hätten ihn zusammen geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er nicht sage, wo dieser sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit Z in telefonischem Kontakt stehe. Er habe im Herkunftsstaat überhaupt nie Kontakt mit diesem gehabt. Erstmals habe er in Österreich und auch nur telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Auf Nachfrage gab er an, diesen nur ein Mal XXXX kurz gesehen zu haben, dieser wünsche keinen Kontakt mit ihnen. Z befinde sich seit etwa 2004 in Österreich als Flüchtling. Der BF habe mit seiner Frau, den Kindern und Eltern in einem eigenen Haus in der Ortschaft XXXX gewohnt. Die Brüder des BF1 befänden sich in XXXX und würden auf Baustellen arbeiteten. Auf die Frage, ob er sich nicht zu seinen Brüdern hätte begeben könne, brachte der BF1 vor, dies sei alles Russland. Seine Brüder hätten jedoch keine Probleme. Auch der BF1 habe im Herkunftsland auf Baustellen als Betonarbeiter bzw. Dachdecker gearbeitet bzw. unterschiedliche Arbeiten verrichtet. Er habe im Herkunftsland auch etwas Kampfsport betrieben. Der BF1 habe sonst niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär des Herkunftsstaates gehabt, auch keine Schikanen. Im Fall der Rückkehr könnte die Polizei ihn wegen Z töten, er wisse es nicht, sonst habe es keine Probleme gegeben.Anlässlich der Einvernahme am 15.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass glaublich am 07.02.2013 maskierte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien. Der BF1 sei nach dem Aufenthaltsort von Z befragt und auch - unter anderem mit einem Gewehrkolben - geschlagen und misshandelt worden. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts wisse. Als die Nachbarn gekommen seien, seien die maskierten Personen dann weggegangen. In der Früh sei der BF1 nach Grosny in ein Krankenhaus gebracht und dort genäht worden. 20 Tage später sei er zur Polizei geladen worden, wo er aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort von Z zu nennen. Der BF1 habe aber gesagt, dass er nicht wüsste, wo dieser sei. Sodann sei ihm vorgeworfen worden, dass er ja telefonischen Kontakt zu diesem hätte. Nach 20 Minuten habe der BF1 gehen dürfen. Am selben Tag seien sie dann zu Verwandten in Grosny in eine Wohnung gezogen. Dorthin seien die maskierten Personen am 03.04.2013 wieder gekommen und hätten den BF1 zusammengeschlagen. Am selben Tag hätten ihn sein Vater und sein Onkel zurück nach Hause gebracht, von wo der BF1 mit seiner Frau und den beiden Kindern am 19.04.2013 die Flucht ins Ausland angetreten seien. Der BF1 habe wegen Z, der gegen Russland gekämpft habe, Probleme. Er wisse nicht, wann dieser gegen Russland gekämpft habe, entweder im ersten oder zweiten oder in beiden Kriegen. Leute seien gekommen und hätten ihn zusammen geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er nicht sage, wo dieser sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit Z in telefonischem Kontakt stehe. Er habe im Herkunftsstaat überhaupt nie Kontakt mit diesem gehabt. Erstmals habe er in Österreich und auch nur telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Auf Nachfrage gab er an, diesen nur ein Mal römisch 40 kurz gesehen zu haben, dieser wünsche keinen Kontakt mit ihnen. Z befinde sich seit etwa 2004 in Österreich als Flüchtling. Der BF habe mit seiner Frau, den Kindern und Eltern in einem eigenen Haus in der Ortschaft römisch 40 gewohnt. Die Brüder des BF1 befänden sich in römisch 40 und würden auf Baustellen arbeiteten. Auf die Frage, ob er sich nicht zu seinen Brüdern hätte begeben könne, brachte der BF1 vor, dies sei alles Russland. Seine Brüder hätten jedoch keine Probleme. Auch der BF1 habe im Herkunftsland auf Baustellen als Betonarbeiter bzw. Dachdecker gearbeitet bzw. unterschiedliche Arbeiten verrichtet. Er habe im Herkunftsland auch etwas Kampfsport betrieben. Der BF1 habe sonst niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär des Herkunftsstaates gehabt, auch keine Schikanen. Im Fall der Rückkehr könnte die Polizei ihn wegen Z töten, er wisse es nicht, sonst habe es keine Probleme gegeben.

Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.06.2015 im Wesentlichen vor, wegen der Probleme ihres Mannes wegen Z das Herkunftsland verlassen zu haben. Die BF2 wurde im weiteren Verlauf der Einvernahme - wie auch schon der BF1 - im Detail zu den Ereignissen befragt, die zur gemeinsamen Flucht geführt haben. Die BF2 sei - wie auch ihre Kinder - im Wesentlichen gesund. Ihr Mann habe vor der Hochzeit Kampfsport betrieben, danach habe er nur auf der Baustelle gearbeitet, bis er zusammengeschlagen worden sei, danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. In Russland habe sie zuletzt im Haus ihres Gatten gewohnt und vom 27.02.2013 bis 03.04.2013 in Grosny. Ihre Mutter beziehe eine Pension, der Vater sei 2000 verstorben. Die Schwiegereltern würden von ihren beiden Söhnen, welche in XXXX auf Baustellen arbeiten würden, unterstützt. Auf die Frage, ob sie nicht zu diesen beiden Brüdern ihres Mannes hätten ziehen können, brachte die BF2 vor, dass diese dann möglicherweise auch Probleme bekommen hätten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann von denen, die zu ihnen gekommen seien, getötet werde; dies seien Polizisten.Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.06.2015 im Wesentlichen vor, wegen der Probleme ihres Mannes wegen Z das Herkunftsland verlassen zu haben. Die BF2 wurde im weiteren Verlauf der Einvernahme - wie auch schon der BF1 - im Detail zu den Ereignissen befragt, die zur gemeinsamen Flucht geführt haben. Die BF2 sei - wie auch ihre Kinder - im Wesentlichen gesund. Ihr Mann habe vor der Hochzeit Kampfsport betrieben, danach habe er nur auf der Baustelle gearbeitet, bis er zusammengeschlagen worden sei, danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. In Russland habe sie zuletzt im Haus ihres Gatten gewohnt und vom 27.02.2013 bis 03.04.2013 in Grosny. Ihre Mutter beziehe eine Pension, der Vater sei 2000 verstorben. Die Schwiegereltern würden von ihren beiden Söhnen, welche in römisch 40 auf Baustellen arbeiten würden, unterstützt. Auf die Frage, ob sie nicht zu diesen beiden Brüdern ihres Mannes hätten ziehen können, brachte die BF2 vor, dass diese dann möglicherweise auch Probleme bekommen hätten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann von denen, die zu ihnen gekommen seien, getötet werde; dies seien Polizisten.

Den gemäß Art. 34 Dublin III-VO aus Polen übermittelten Unterlagen lag ua. eine Kopie des russischen Reisepasses des BF1 bei. Gemäß Art. 34 Dublin III-VO wurden aus Polen ua. Kopien der russischen Reisepässe der BF2 übermittelt.Den gemäß Artikel 34, Dublin III-VO aus Polen übermittelten Unterlagen lag ua. eine Kopie des russischen Reisepasses des BF1 bei. Gemäß Artikel 34, Dublin III-VO wurden aus Polen ua. Kopien der russischen Reisepässe der BF2 übermittelt.

2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 17.09.2015 die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF6 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF6 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 17.09.2015 die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF6 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF6 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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