Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2014938-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 791084609-140222378 und die Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 791084609-140222378 und die Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014 für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2009 ihren ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009 wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012 vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen und sie wurde nach China ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verblieb in Österreich und eine, auf Basis eines Heimreisezertifikates der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 05.07.2013, für den 21.08.2013 geplante Abschiebung nach China scheiterte, weil sie für die Behörden nicht mehr greifbar war.
4. Am 27. 11. 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Küchenarbeiterin in einem Restaurant betreten, wobei sie sich mit einem Personalausweis und einer e-card einer anderen Person ausgewiesen hatte.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ordnete gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.11.2014, Zl. 791084609-140222378 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ordnete gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.11.2014, Zl. 791084609-140222378 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sich seit April 2012 illegal in Österreich aufhalte. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle. Einer beabsichtigten Abschiebung im August 2013 habe sie sich durch Untertauchen entzogen. Sie sei nicht integriert, spreche nicht Deutsch und es seien keine Anknüpfungspunkte zu erkennen. Sie verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren. Außerdem missachte sie die österreichische Rechtsordnung, gehe einer illegalen Beschäftigung nach und verfüge bloß über eine Scheinmeldung.
6. Gegen diesen Bescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2014 Beschwerde erhoben.
Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 27.11.2014 vorgebracht habe, sie habe China wegen der 1-Kind-Politik und ihrer Zugehörigkeit zu einer näher genannten Religionsgemeinschaft verlassen. Eine Rückkehr nach China würde deshalb ihren Tod bedeuten. Es hätte somit ein "Real-Risk" geprüft werden müssen, bereits deshalb erweise sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 27.11.2014 sei als "Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu werten", deshalb sei die Beschwerdeführerin der Erstaufnahmestelle vorzuführen gewesen.
Vorgebracht wurde zudem, dass das Bundesamt auch die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels nicht individuell überprüft habe, auch diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb ihre Haftfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Aus der Tatsache, dass ihr Gesundheitszustand durch eine medikamentöse Therapie im Februar 2013 stabil gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass eine massive gesundheitliche Belastung durch die Verhängung der Haft von vornherein verneint werden könne. Sie habe vorgebracht, dass sich der Aufenthalt in Schubhaft schädlich auf ihre Krankheit auswirken würde.
Beantragt wurde a) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidriger Weise erfolgt seien; b) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorlägen und c) Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) sowie eine Befreiung von der Eingabegebühr zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.
7. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014, Zl. W226 2014938-1/4E, gemäß § 76 Abs.1 FPG iVm. §22a Abs.1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wurde gemäß §35 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Revision wurde für zulässig erklärt. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sowohl eine Revision als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.7. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014, Zl. W226 2014938-1/4E, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wurde gemäß §35 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Revision wurde für zulässig erklärt. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sowohl eine Revision als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
8. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2014 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach einer Einvernahme am 18.12.2014 vor dem Bundesamt wurde mit mündlich verkündetem, im Einvernahmeprotokoll beurkundetem, Bescheid ihr faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. aufgehoben.8. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2014 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach einer Einvernahme am 18.12.2014 vor dem Bundesamt wurde mit mündlich verkündetem, im Einvernahmeprotokoll beurkundetem, Bescheid ihr faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. aufgehoben.
9. Am 09.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China abgeschoben.
10. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 11.06.2015, E 2010/2014-10, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung insoweit in ihren Rechten verletzt worden sei, als damit in Spruchpunkt I. ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2014 abgewiesen wurde. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher insoweit - und soweit damit in Spruchpunkt III. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend, über den Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde - aufgehoben.10. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 11.06.2015, E 2010/2014-10, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung insoweit in ihren Rechten verletzt worden sei, als damit in Spruchpunkt römisch eins. ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2014 abgewiesen wurde. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher insoweit - und soweit damit in Spruchpunkt römisch drei. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend, über den Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde - aufgehoben.
Dazu wurde erwogen, dass mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufhob und aussprach, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Soweit im Spruchteil A. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht somit eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sei. Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses sei daher aufzuheben. Da die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid in untrennbarem Zusammenhang stehe, sei das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.Dazu wurde erwogen, dass mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua der Verfassungsgerichtshof Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufhob und aussprach, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Soweit im Spruchteil A. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht somit eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sei. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses sei daher aufzuheben. Da die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid in untrennbarem Zusammenhang stehe, sei das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012-4 Spruchpunkt II. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchzuführen gehabt.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012-4 Spruchpunkt römisch zwei. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchzuführen gehabt.
Soweit sich die Revision gegen die Spruchpunkte I. und III. gerichtet hatte, wurde diese - mit Verweis auf das zur Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014, das diese Spruchpunkte aus dem Rechtsbestand beseitigt hatte - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.Soweit sich die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. gerichtet hatte, wurde diese - mit Verweis auf das zur Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014, das diese Spruchpunkte aus dem Rechtsbestand beseitigt hatte - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist geklärt. Sie hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte.
Nach ihrer im April 2012 rechtskräftig gewordenen Ausweisung nach China verblieb die Beschwerdeführerin in Österreich. Eine für den 21.08.2013 geplante Abschiebung nach China scheiterte, weil sie für die Behörden nicht mehr greifbar war.
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2013 durch ein sozialpsychiatrisches Ambulatorium in Wien mittels einer fachärztlichen Bestätigung eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert, wobei festgehalten wurde, dass sie - wenngleich unter Medikation "seit längerem stabil" - seit Oktober 2011 in regelmäßiger Behandlung und Betreuung durch das Ambulatorium stand.
Am 27. 11. 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Küchenarbeiterin in einem Restaurant betreten, wobei sie sich mit einem Personalausweis und einer e-card einer anderen Person ausgewiesen hatte. Sie war zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig und haftfähig. Eine Haftunfähigkeit ist bis zum 05.12.2014 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Schubhaftbeschwerde) nicht eingetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 791084609-140222378 und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführerin ist, aufgrund eines Heimreisezertifikates der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 05.07.2013, geklärt.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Anhaltung in Schubhaft vom 27.11.2014 bis 05.12.2014 beruht einerseits auf der fachärztlichen Bestätigung eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums von Februar 2013, demzufolge sie unter einer näher genannten Medikation "seit längerem stabil" gewesen sei. Andererseits auf dem Umstand, dass sie am 27.11.2014 bei der Ausübung einer (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht zulässigen) Erwerbstätigkeit betreten wurde, was zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Arbeitsfähigkeit und eine zumindest grundlegende psychische Stabilität voraussetzt, die auf eine Haftfähigkeit schließen lässt.
Die vorgelegte fachärztliche Bestätigung von Februar 2013 - worin eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, jedoch auch festgehalten wurde, dass sie (unter Medikation) "seit längerem stabil" sei - bietet keinen Anhaltspunkt für eine Haftunfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft. Überdies wurde ihr bei der Eingangsuntersuchung (Schubhaftantritt) Haftfähigkeit attestiert und es wurde dieser Einschätzung auch bisher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch der kurze, hier zu überprüfende Zeitraum der Schubhaft (27.11.2014 bis 05.12.2014) bei ständiger Verfügbarkeit einer medizinischen Betreuung steht der Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen Haftunfähigkeit entgegen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.11.2014 räumte die Beschwerdeführerin zudem ein, dass sie sich seit Abschluss des Asylverfahrens, somit seit April 2012, weitgehend ohne ZMR-Meldung in Österreich aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin führte aus, "einmal hier, einmal dort" gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten zu haben. Dabei habe sie als Tellerwäscherin oder Babysitterin gearbeitet. Auch dies spricht im Übrigen für eine grundsätzliche psychische Stabilität und damit die Haftfähigkeit. Sie habe keinen ständigen Wohnsitz gehabt und an verschiedenen Orten geschlafen. Die Adresse, an der sie zurzeit gemeldet sei, sei nur eine Meldeadresse, an welcher sie sich aber nicht wirklich aufhalte. Sie gab zudem an, in Österreich mit dem Verdienst aus Schwarzarbeit und Unterstützung der Caritas erhalten haben.
Persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden von ihr verneint, sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, habe auch keine Ausbildung absolviert und verfüge nur über sehr geringe Barmittel.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 27.11.2014):2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 27.11.2014):
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3. Zur Frage der vorgebrachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014:
Eine Haftunfähigkeit der