TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W137 2014938-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

Spruch

W137 2014938-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 791084609-140222378 und die Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2009 ihren ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009 wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012 vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen und sie wurde nach China ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verblieb in Österreich und eine, auf Basis eines Heimreisezertifikates der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 05.07.2013, für den 21.08.2013 geplante Abschiebung nach China scheiterte, weil sie für die Behörden nicht mehr greifbar war.

4. Am 27. 11. 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Küchenarbeiterin in einem Restaurant betreten, wobei sie sich mit einem Personalausweis und einer e-card einer anderen Person ausgewiesen hatte.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ordnete gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.11.2014, Zl. 791084609-140222378 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sich seit April 2012 illegal in Österreich aufhalte. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle. Einer beabsichtigten Abschiebung im August 2013 habe sie sich durch Untertauchen entzogen. Sie sei nicht integriert, spreche nicht Deutsch und es seien keine Anknüpfungspunkte zu erkennen. Sie verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren. Außerdem missachte sie die österreichische Rechtsordnung, gehe einer illegalen Beschäftigung nach und verfüge bloß über eine Scheinmeldung.

6. Gegen diesen Bescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2014 Beschwerde erhoben.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 27.11.2014 vorgebracht habe, sie habe China wegen der 1-Kind-Politik und ihrer Zugehörigkeit zu einer näher genannten Religionsgemeinschaft verlassen. Eine Rückkehr nach China würde deshalb ihren Tod bedeuten. Es hätte somit ein "Real-Risk" geprüft werden müssen, bereits deshalb erweise sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 27.11.2014 sei als "Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu werten", deshalb sei die Beschwerdeführerin der Erstaufnahmestelle vorzuführen gewesen.

Vorgebracht wurde zudem, dass das Bundesamt auch die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels nicht individuell überprüft habe, auch diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb ihre Haftfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Aus der Tatsache, dass ihr Gesundheitszustand durch eine medikamentöse Therapie im Februar 2013 stabil gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass eine massive gesundheitliche Belastung durch die Verhängung der Haft von vornherein verneint werden könne. Sie habe vorgebracht, dass sich der Aufenthalt in Schubhaft schädlich auf ihre Krankheit auswirken würde.

Beantragt wurde a) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidriger Weise erfolgt seien; b) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorlägen und c) Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) sowie eine Befreiung von der Eingabegebühr zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.

7. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014, Zl. W226 2014938-1/4E, gemäß § 76 Abs.1 FPG iVm. §22a Abs.1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wurde gemäß §35 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Revision wurde für zulässig erklärt. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sowohl eine Revision als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

8. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2014 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach einer Einvernahme am 18.12.2014 vor dem Bundesamt wurde mit mündlich verkündetem, im Einvernahmeprotokoll beurkundetem, Bescheid ihr faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. aufgehoben.

9. Am 09.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China abgeschoben.

10. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 11.06.2015, E 2010/2014-10, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung insoweit in ihren Rechten verletzt worden sei, als damit in Spruchpunkt I. ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2014 abgewiesen wurde. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher insoweit - und soweit damit in Spruchpunkt III. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend, über den Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde - aufgehoben.

Dazu wurde erwogen, dass mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufhob und aussprach, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Soweit im Spruchteil A. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht somit eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sei. Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses sei daher aufzuheben. Da die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid in untrennbarem Zusammenhang stehe, sei das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012-4 Spruchpunkt II. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchzuführen gehabt.

Soweit sich die Revision gegen die Spruchpunkte I. und III. gerichtet hatte, wurde diese - mit Verweis auf das zur Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014, das diese Spruchpunkte aus dem Rechtsbestand beseitigt hatte - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist geklärt. Sie hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte.

Nach ihrer im April 2012 rechtskräftig gewordenen Ausweisung nach China verblieb die Beschwerdeführerin in Österreich. Eine für den 21.08.2013 geplante Abschiebung nach China scheiterte, weil sie für die Behörden nicht mehr greifbar war.

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2013 durch ein sozialpsychiatrisches Ambulatorium in Wien mittels einer fachärztlichen Bestätigung eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert, wobei festgehalten wurde, dass sie - wenngleich unter Medikation "seit längerem stabil" - seit Oktober 2011 in regelmäßiger Behandlung und Betreuung durch das Ambulatorium stand.

Am 27. 11. 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Küchenarbeiterin in einem Restaurant betreten, wobei sie sich mit einem Personalausweis und einer e-card einer anderen Person ausgewiesen hatte. Sie war zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig und haftfähig. Eine Haftunfähigkeit ist bis zum 05.12.2014 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Schubhaftbeschwerde) nicht eingetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 791084609-140222378 und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der Beschwerdeführerin ist, aufgrund eines Heimreisezertifikates der Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 05.07.2013, geklärt.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Anhaltung in Schubhaft vom 27.11.2014 bis 05.12.2014 beruht einerseits auf der fachärztlichen Bestätigung eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums von Februar 2013, demzufolge sie unter einer näher genannten Medikation "seit längerem stabil" gewesen sei. Andererseits auf dem Umstand, dass sie am 27.11.2014 bei der Ausübung einer (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht zulässigen) Erwerbstätigkeit betreten wurde, was zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Arbeitsfähigkeit und eine zumindest grundlegende psychische Stabilität voraussetzt, die auf eine Haftfähigkeit schließen lässt.

Die vorgelegte fachärztliche Bestätigung von Februar 2013 - worin eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, jedoch auch festgehalten wurde, dass sie (unter Medikation) "seit längerem stabil" sei - bietet keinen Anhaltspunkt für eine Haftunfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft. Überdies wurde ihr bei der Eingangsuntersuchung (Schubhaftantritt) Haftfähigkeit attestiert und es wurde dieser Einschätzung auch bisher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch der kurze, hier zu überprüfende Zeitraum der Schubhaft (27.11.2014 bis 05.12.2014) bei ständiger Verfügbarkeit einer medizinischen Betreuung steht der Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen Haftunfähigkeit entgegen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.11.2014 räumte die Beschwerdeführerin zudem ein, dass sie sich seit Abschluss des Asylverfahrens, somit seit April 2012, weitgehend ohne ZMR-Meldung in Österreich aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin führte aus, "einmal hier, einmal dort" gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten zu haben. Dabei habe sie als Tellerwäscherin oder Babysitterin gearbeitet. Auch dies spricht im Übrigen für eine grundsätzliche psychische Stabilität und damit die Haftfähigkeit. Sie habe keinen ständigen Wohnsitz gehabt und an verschiedenen Orten geschlafen. Die Adresse, an der sie zurzeit gemeldet sei, sei nur eine Meldeadresse, an welcher sie sich aber nicht wirklich aufhalte. Sie gab zudem an, in Österreich mit dem Verdienst aus Schwarzarbeit und Unterstützung der Caritas erhalten haben.

Persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden von ihr verneint, sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, habe auch keine Ausbildung absolviert und verfüge nur über sehr geringe Barmittel.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 27.11.2014):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3. Zur Frage der vorgebrachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 27.11.2014 bis 05.12.2014:

Eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab der Anordnung der Schubhaft am 27.11.2014 bis 05.12.2014 ("Fortsetzungsausspruch) konnte - wie oben dargelegt nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte der ärztlich attestierten Haftfähigkeit bei Haftantritt in der Folge nicht auf gleichem Niveau entgegengetreten werden; dies obwohl sich die Beschwerdeführerin sich im Polizeianhaltezentrum problemlos und kostenlos an einen Arzt hätte wenden können.

Wie dargestellt, besteht gegen die Beschwerdeführerin seit April 2012 eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Sie hat sich jedoch an die Verpflichtung zur Ausreise nicht gehalten und lebte im Bundesgebiet weitgehend ohne ZMR-Meldung bzw. bediente sie sich einer Scheinadresse, ohne sich tatsächlich dort aufgehalten zu haben.

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach ihrer geplanten Abschiebung bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten, wobei sie sich mit einem Personalausweis und der e-card einer anderen Person auszuweisen versuchte. Diesbezüglich ist gleichzeitig auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden.

Vor diesem Hintergrund lag erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Schubhaft. Dabei ist auch von Bedeutung, dass ein Heimreisezertifikat der chinesischen Botschaft vom Juli 2013 erlangt wurde, das Bundesamt somit bereits zielführende Schritte gesetzt hatte, um die Abschiebung der Beschwerdeführerin auch durchführen zu können. Nach ihrer Festnahme am 27.11.2014 wurde bereits am Tag danach die neuerliche Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates beantragt.

Die Schubhaft hat sich als zulässig erwiesen, weil eine Abschiebung der Beschwerdeführerin auch tatsächlich in Frage kam.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund der Angaben und des Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte das Bundesamt annehmen, dass sie sich einer Abschiebung nach China erneut durch Untertauchen entziehen würde, um sich dadurch weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhalten und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Schubhaft und dem privaten Interesse derselben an ihrer persönlichen Freiheit war somit von einem überwiegenden Sicherungsbedarf auszugehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügte die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war aufgrund ihres vorherigen Untertauchens nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens und der bereits im Jahr 2013 damit bewirkten Vereitelung der Abschiebung davon auszugehen, dass sie sich den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten würde.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt hinreichend dargetan hat, warum der aus den dargelegten Umständen erkennbare Sicherungsbedarf die Anordnung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig machte. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes - entgegen den Beschwerdeausführungen - der Fall einer individuellen Prüfung unterzogen.

Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen dem Gewicht des Sicherungsbedarfs und dem entgegenstehenden privaten Interesse an der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin die Anordnung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war.

Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - zumal über einen erwartbar überschaubaren Zeitraum (es war bereits einmal ein Heimreisezertifikat für sie ausgestellt worden) - bleibt angesichts des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin (Untertauchen, Schwarzarbeit, Versuch der Täuschung über die Identität, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) auch unter Einbeziehung der unstrittig bestehenden psychischen Probleme gewahrt. Es gibt auch keinen Beleg für eine dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes während der Anhaltung. Dementsprechend ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, wodurch eine weitere Anhaltung in Schubhaft im relevanten Zeitraum unverhältnismäßig geworden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eingabegebühr

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen der Beschwerdeführerin vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, illegale Beschäftigung, illegaler Aufenthalt,
Kostenersatz, Rechtsgrundlage, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2014938.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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