Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
W170 2199585-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 830818807 - 180101316, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 830818807 - 180101316, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 i.V.m. § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, und Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, i.V.m. Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2013, Zl. 1361181/FrB/13, wurde gegen den syrischen Staatsangehörigen XXXX gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg. cit. ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, wogegen dieser durch seine damalige Rechtsvertretung, den MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart BINDER, am 02.12.2013 Berufung erhob.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2013, Zl. 1361181/FrB/13, wurde gegen den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, wogegen dieser durch seine damalige Rechtsvertretung, den MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart BINDER, am 02.12.2013 Berufung erhob.
Auf dahingehende Nachfrage durch den dafür zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien konkretisierte XXXX mit Schriftsatz vom 19.12.2013 durch seine damalige Rechtsvertretung seine Berufung vom 02.12.2013 dahingehend, dass diese auch einen Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG auf Feststellung dahingehend beinhalte, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Er würde zur Kenntnis nehmen, dass dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz verstanden werde, über den das [damalige] Bundesasylamt zur Entscheidung berufen wäre.Auf dahingehende Nachfrage durch den dafür zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien konkretisierte römisch 40 mit Schriftsatz vom 19.12.2013 durch seine damalige Rechtsvertretung seine Berufung vom 02.12.2013 dahingehend, dass diese auch einen Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG auf Feststellung dahingehend beinhalte, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Er würde zur Kenntnis nehmen, dass dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz verstanden werde, über den das [damalige] Bundesasylamt zur Entscheidung berufen wäre.
1.2. Über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 19.12.2013 wurde nach Aktenlage bislang nicht entschieden, insbesondere wurde er seitens der belangten Behörde keiner erkennbaren Behandlung zugeführt.1.2. Über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 vom 19.12.2013 wurde nach Aktenlage bislang nicht entschieden, insbesondere wurde er seitens der belangten Behörde keiner erkennbaren Behandlung zugeführt.
1.3. Mit den angefochtenen Spruchpunkten des im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheides wurde XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem dritten, nicht angefochtenen, Spruchpunkt wurde die Abschiebung des XXXX nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG vorübergehend für unzulässig erklärt.1.3. Mit den angefochtenen Spruchpunkten des im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheides wurde römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem dritten, nicht angefochtenen, Spruchpunkt wurde die Abschiebung des römisch 40 nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorübergehend für unzulässig erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst