Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 1408014-3/13E
W235 1407998-4/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 821486202-14479721 (ad 1.) sowie Zl. 821486300-14620335 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 821486202-14479721 (ad 1.) sowie Zl. 821486300-14620335 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers (bzw. Mutter des Zweitbeschwerdeführers) und vier weiteren, damals minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers (bzw. Geschwistern des Zweitbeschwerdeführers) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2008 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die oben erwähnten mitgereisten Familienangehörige stellten gleichlautende Anträge.
1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 08.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten III. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 08.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch zwei.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
In den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen sowie im Verfahren einer im Jahr 2009 geborenen weiteren Tochter des Erstbeschwerdeführers (bzw. Schwester des Zweitbeschwerdeführers) ergingen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.
2.1. In der Folge stellten die Beschwerdeführer (ebenso wie ihre sechs Familienangehörigen sowie eine weitere, im Jahr 2012 geborene Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. Schwester des Zweitbeschwerdeführers) am 16.10.2012 jeweils einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2012 wurden diese Folgeanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2012 wurden diese Folgeanträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
2.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 19.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.2.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 19.12.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.
Betreffend die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ergingen auch in diesen Verfahren gleichlautende Entscheidungen.
3.1. Im Zuge von Überstellungen aus Deutschland gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO stellten die Beschwerdeführer am 16.05.2014 die nunmehr verfahrensgegenständlichen, weiteren (dritten) Anträge auf internationalen Schutz.
3.2. Diese Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Erstbefragungen, Einvernahmen der Beschwerdeführer) mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist.3.2. Diese Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Erstbefragungen, Einvernahmen der Beschwerdeführer) mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.06.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
4. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 03.07.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 - lediglich mit einer Unterbrechung von ca. acht Monaten während sie in Deutschland gewesen seien - in Österreich aufhältig seien. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten und spreche insbesondere der Zweitbeschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch. Ebenso habe der Zweitbeschwerdeführer den Hauptschulabschluss gemacht und besuche derzeit das Polytechnikum. Auch wenn die Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe hätten vorbringen können, hätte sich die Behörde von ihren neu entstandenen Integrationsfortschritten überzeugen müssen.
5.1. Am 30.08.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem verfahrenswesentlich vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer Teil einer achtköpfigen Familie seien, die bereits seit November 2008 in Österreich aufhältig seien. Die Kinder, die teilweise in Österreich geboren seien, seien gut integriert, würden Deutsch sprechen und in die Schule gehen. Im Verfahren zur Zahl XXXX vom XXXX .2016 seien der Ehegattin sowie den minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers (= Mutter und minderjährige Geschwister des Zweitbeschwerdeführers) und einem weiteren, volljährige Sohn (bzw. Bruder) von der Bezirkshauptmannschaft XXXX der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG (vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012) erteilt worden. Die diesbezüglich gestellten Anträge der Beschwerdeführer seien jedoch zurückgewiesen worden, da gleichzeitig die gegenständlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien. Nun sei die Situation so, dass alle Familienangehörige bis auf die beiden Beschwerdeführer Aufenthaltstitel erhalten hätten. Allerdings seien auch diesen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Dem Erstbeschwerdeführer sei als Ehegatten und Vater von vier [wohl gemeint: fünf] minderjährigen Kindern eine Aufenthaltsberechtigung zum Schutz seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu gewähren. Auch das Privat- und Familienleben des Zweitbeschwerdeführers, der erst im Juni 2006 volljährig geworden sei, sei in gleicher Weise schützenswert, zumal der Zweitbeschwerdeführer von seinen Eltern abhängig sei.5.1. Am 30.08.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem verfahrenswesentlich vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer Teil einer achtköpfigen Familie seien, die bereits seit November 2008 in Österreich aufhältig seien. Die Kinder, die teilweise in Österreich geboren seien, seien gut integriert, würden Deutsch sprechen und in die Schule gehen. Im Verfahren zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2016 seien der Ehegattin sowie den minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers (= Mutter und minderjährige Geschwister des Zweitbeschwerdeführers) und einem weiteren, volljährige Sohn (bzw. Bruder) von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) erteilt worden. Die diesbezüglich gestellten Anträge der Beschwerdeführer seien jedoch zurückgewiesen worden, da gleichzeitig die gegenständlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien. Nun sei die Situation so, dass alle Familienangehörige bis auf die beiden Beschwerdeführer Aufenthaltstitel erhalten hätten. Allerdings seien auch diesen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Dem Erstbeschwerdeführer sei als Ehegatten und Vater von vier [wohl gemeint: fünf] minderjährigen Kindern eine Aufenthaltsberechtigung zum Schutz seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu gewähren. Auch das Privat- und Familienleben des Zweitbeschwerdeführers, der erst im Juni 2006 volljährig geworden sei, sei in gleicher Weise schützenswert, zumal der Zweitbeschwerdeführer von seinen Eltern abhängig sei.
Mit diesem Schreiben wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Ladung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2016 an die Ehegattin und die fünf minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers zwecks Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" und* Ladung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2016 an die Ehegattin und die fünf minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers zwecks Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" und
* Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2016, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstitel zurückgewiesen wurden (beide) mit der wesentlichen Begründung, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Beschwerden faktischer Abschiebeschutz zukomme und daher das NAG nicht zur Anwendung komme* Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2016, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstitel zurückgewiesen wurden (beide) mit der wesentlichen Begründung, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Beschwerden faktischer Abschiebeschutz zukomme und daher das NAG nicht zur Anwendung komme
5.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden (ohne hierzu ein Vorbringen zu erstatten) mit weiterem Schreiben vom 08.03.2018 nachstehende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:
* Einstellungsbestätigung der Firma " XXXX " vom XXXX .01.2018 betreffend den Zweitbeschwerdeführer;* Einstellungsbestätigung der Firma " römisch 40 " vom römisch 40 .01.2018 betreffend den Zweitbeschwerdeführer;
* Jahres- und Abschlusszeugnis einer Polytechnischen Schule für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2014/2015 (nur positive Benotungen);
* Bestätigungen des Österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX .10.2017 und vom XXXX .02.2016, derzufolge der Zweitbeschwerdeführer als Mitglied an der Bezirksstelle XXXX aktiv mitarbeitet und wöchentlich ca. acht Stunden freiwillig tätig ist und* Bestätigungen des Österreichischen Roten Kreuzes vom römisch 40 .10.2017 und vom römisch 40 .02.2016, derzufolge der Zweitbeschwerdeführer als Mitglied an der Bezirksstelle römisch 40 aktiv mitarbeitet und wöchentlich ca. acht Stunden freiwillig tätig ist und
* Kopien der "Rot-Weiß-Rot - Karten Plus" von sechs Familienangehörigen der Beschwerdeführer (Ehegattin und fünf minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter und fünf minderjährige Geschwister des Zweitbeschwerdeführers);
6. Am 07.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführer teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Eingangs der Verhandlung gaben die Beschwerdeführer an, dass sie einen "Anwalt" in XXXX gehabt hätten, der ihnen jedoch nicht weitergeholfen habe. Sie seien damit einverstanden, dass die Verhandlung ohne Vertreter und auch ohne Rechtsberatung durchgeführt werde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wie er aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ersichtlich ist sowie nach Erörterung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2016 gaben die Beschwerdeführer an, es sei korrekt, dass mit diesen Bescheiden ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel zurückgewiesen worden seien und ungefähr zu diesem Zeitpunkt ihre Familienangehörigen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Gegen die Zurückweisung dieser Anträge hätten sie "Einspruch" erhoben, jedoch bis dato keine Entscheidung bekommen. Auf Nachfrage gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass der Erstbeschwerdeführer und er in Deutschland gewesen seien und als sie aus Deutschland zurückgeschickt worden seien, hätten sie den dritten (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Österreich geblieben und hätten daher keinen dritten Antrag gestellt.Eingangs der Verhandlung gaben die Beschwerdeführer an, dass sie einen "Anwalt" in römisch 40 gehabt hätten, der ihnen jedoch nicht weitergeholfen habe. Sie seien damit einverstanden, dass die Verhandlung ohne Vertreter und auch ohne Rechtsberatung durchgeführt werde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wie er aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ersichtlich ist sowie nach Erörterung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2016 gaben die Beschwerdeführer an, es sei korrekt, dass mit diesen Bescheiden ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel zurückgewiesen worden seien und ungefähr zu diesem Zeitpunkt ihre Familienangehörigen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Gegen die Zurückweisung dieser Anträge hätten sie "Einspruch" erhoben, jedoch bis dato keine Entscheidung bekommen. Auf Nachfrage gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass der Erstbeschwerdeführer und er in Deutschland gewesen seien und als sie aus Deutschland zurückgeschickt worden seien, hätten sie den dritten (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Österreich geblieben und hätten daher keinen dritten Antrag gestellt.
Am Ende der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach Erörterung und mehrfacher Rechtsbelehrung durch die erkennende Einzelrichterin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieben sohin lediglich die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide.Am Ende der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach Erörterung und mehrfacher Rechtsbelehrung durch die erkennende Einzelrichterin die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieben sohin lediglich die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit der Ehegattin und vier (damals) minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers (bzw. mit der Mutter und vier (damals) minderjährigen Geschwistern des Zweitbeschwerdeführers) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2008 - ebenso wie ihre mitgereisten Familienangehörigen - jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich wurden in den Jahren 2009 und 2012 noch jeweils eine Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren.
Diese Anträge vom 06.11.2008 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 20.08.2012 abgewiesen. In den jeweiligen Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide bzw. Erkenntnisse getroffen.
Am 16.10.2012 stellten die Beschwerdeführer - ebenso wie ihre mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen - jeweils einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen vom 19.12.2012 wies der Asylgerichtshof die hiergegen erhobenen Beschwerden ab. Betreffend die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ergingen auch in diesen Verfahren inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.
Nach Überstellungen aus Deutschland stellten die Beschwerdeführer am 16.05.2014 die nunmehr verfahrensgegenständlichen (dritten) Anträge auf internationalen Schutz. Ihre mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörige (Ehegattin bzw. Mutter sowie sechs Kinder bzw. Geschwister) stellten keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2016 wurde der Ehegattin und den fünf minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers (bzw. der Mutter und den fünf minderjährigen Geschwistern des Zweitbeschwerdeführers) Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. In der Folge wurden diese Aufenthaltstitel für alle Familienangehörigen verlängert und sind diese nunmehr in Besitz von bis zum XXXX .07.2021 gültigen "Rot-Weiß-Rot - Karten Plus". Der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer verfügt ebenfalls über eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellte "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX .07.2021.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde der Ehegattin und den fünf minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers (bzw. der Mutter und den fünf minderjährigen Geschwistern des Zweitbeschwerdeführers) Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. In der Folge wurden diese Aufenthaltstitel für alle Familienangehörigen verlängert und sind diese nunmehr in Besitz von bis zum römisch 40 .07.2021 gültigen "Rot-Weiß-Rot - Karten Plus". Der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer verfügt ebenfalls über eine von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellte "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 .07.2021.
1.3. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. abzusprechen.1.3. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. abzusprechen.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt sowie im Familienverband mit ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen (Ehegattin bzw. Mutter sowie vier minderjährige Kinder bzw. Geschwister) und wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer mit diesen Familienmitgliedern ein aufrechtes Ehe- bzw. Familienleben führen. Darüber hinaus leben im Bundesgebiet (zwar nicht im gleichen Haushalt, aber in der näheren Umgebung) der volljährige Sohn bzw. Bruder sowie der ca. sechzehneinhalbjährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer versteht zwar teilweise die deutsche Sprache, kann sich jedoch nur rudimentär ausdrücken. Der Zweitbeschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Weder der Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer haben Deutschkurse auf der Niveaustufe A2 bzw. Integrationsprüfungen des Österreichischen Integrationsfonds zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen absolviert. Der Zweitbeschwerdeführer hat eine Polytechnische Schule im Schuljahr 2014/2015 positiv abgeschlossen und liegt für ihn eine Einstellungszusage vor. Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen beide Beschwerdeführer aufgrund ihres bestehenden, aufrechten Familienlebens zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegattin und minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers sowie Mutter bzw. Geschwister des zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Familien- und Privatleben darstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers zum Antragszeitpunkt), zu ihrem familiären Verhältnis zueinander, zu ihren mitgereisten Familienangehörigen (Ehegattin bzw. Mutter sowie minderjährige Kinder bzw. Geschwister) sowie zu den in Österreich nachgeborenen Töchtern bzw. Schwestern, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Stellung der ersten und der zweiten Anträge auf internationalen Schutz, zur Überstellung aus Deutschland und zur Stellung der gegenständlichen, dritten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Akteninhalten sowie aus dem Vorbringen beider Beschwerdeführer. Dass die mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen der Beschwerdeführer keine dritten Anträge auf internationalen Schutz stellten, ist ebenso aus den Akteninhalten ersichtlich.
Die Feststellungen zu den ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich insbesondere aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 und aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen ersten Asylverfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienmitgliedern ebenso aus den unbedenklichen Akteninhalten sowie aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.11.2018.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den jeweils zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer insbesondere aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2012 und aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012. Auch die Feststellungen zu den zweiten Asylverfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akteninhalten sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.11.2018.
2.2. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der Familienangehörigen der Beschwerdeführer (Ehegattin und fünf minderjährige Kinder sowie ein weiterer, volljähriger Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter und fünf Geschwister sowie ein weiterer, volljähriger Bruder des Zweitbeschwerdeführers) gründen zum einen auf den in Kopie im Verfahren vorgelegten "Rot-Weiß-Rot - Karten Plus" und zum andern auf den bereits oben erwähnten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.11.2018. Auf diesen Auszügen beruht auch die Feststellung zur Verlängerung "Rot-Weiß-Rot - Karten Plus" bis Juli 2021.
2.3. Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie nach mehrfacher Belehrung durch die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 getätigten Angaben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9).2.3. Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie nach mehrfacher Belehrung durch die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 getätigten Angaben vergleiche Verhandlungsschrift Seite 9).
2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt bzw. im Familienverband mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter sowie mit vier minderjährigen Kindern bzw. Geschwistern leben, ergibt sich aus den Angaben beider Beschwerdeführer im gesamten Verfahren sowie aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2018. Ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ergibt sich die Feststellung zum Vorliegen eines aufrechten Ehe- bzw. Familienlebens. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zu den beiden, nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch in der näheren Umgebung lebenden zwei Kindern des Erst- bzw. zwei Brüdern des Zweitbeschwerdeführers gründet ebenso auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2018. Von den Deutschkenntnissen beider Beschwerdeführer konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.11.2018 selbst überzeugen. Es war ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer die deutsche Sprache zwar teilweise versteht, sich jedoch nur sehr schlecht ausdrücken kann. Hingegen spricht der Zweitbeschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch und war in der Lage, der mündlichen Verhandlung ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin zu folgen. Dass die Beschwerdeführer allerdings keine Deutschkurse auf der Niveaustufe A2 bzw. auch keine Integrationsprüfungen des Österreichischen Integrationsfonds zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen absolviert haben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Umstand, dass diesbezüglich keinerlei Bestätigungen vorgelegt wurden. Die Feststellung zum Abschluss einer Polytechnischen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer gründet sich auf das diesbezüglich vorgelegte Zeugnis für das Schuljahr 2014/2015; jene zur Einstellungszusage auf das diesbezügliche Schreiben der Firma " XXXX " vom XXXX .01.2018. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beider Beschwerdeführer aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 05.11.2018.2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt bzw. im Familienverband mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter sowie mit vier minderjährigen Kindern bzw. Geschwistern leben, ergibt sich aus den Angaben beider Beschwerdeführer im gesamten Verfahren sowie aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2018. Ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ergibt sich die Feststellung zum Vorliegen eines aufrechten Ehe- bzw. Familienlebens. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zu den beiden, nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch in der näheren Umgebung lebenden zwei Kindern des Erst- bzw. zwei Brüdern des Zweitbeschwerdeführers gründet ebenso auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2018. Von den Deutschkenntnissen beider Beschwerdeführer konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.11.2018 selbst überzeugen. Es war ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer die deutsche Sprache zwar teilweise versteht, sich jedoch nur sehr schlecht ausdrücken kann. Hingegen spricht der Zweitbeschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch und war in der Lage, der mündlichen Verhandlung ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin zu folgen. Dass die Beschwerdeführer allerdings keine Deutschkurse auf der Niveaustufe A2 bzw. auch keine Integrationsprüfungen des Österreichischen Integrationsfonds zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen absolviert haben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Umstand, dass diesbezüglich keinerlei Bestätigungen vorgelegt wurden. Die Feststellung zum Abschluss einer Polytechnischen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer gründet sich auf das diesbezüglich vorgelegte Zeugnis für das Schuljahr 2014/2015; jene zur Einstellungszusage auf das diesbezügliche Schreiben der Firma " römisch 40 " vom römisch 40 .01.2018. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beider Beschwerdeführer aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterausz