TE Dsk BescheidBeschwerde 2018/8/2 DSB-D130.006/0002-DSB/2018

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Norm

DSGVO Art17 Abs1
DSG §24 Abs3
AVG §13 Abs3

Text

GZ: DSB-D130.006/0002-DSB/2018 vom 2.8.2018

 

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Beschwerde des Dr. Karl A*** (Beschwerdeführer) aus **** vom 1. Juni 2018 gegen die N*** Austria Gesellschaft m.b.H. in **** (Beschwerdegegner) wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) wie folgt:

-    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang

1.    Mit Eingabe vom 1. Juli 2018 behauptete der Beschwerdeführer unter Benutzung eines von der Datenschutzbehörde für solche Zwecke bereitgestellten Formulars eine Verletzung im Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und brachte dazu im Wesentlichen vor, bei „N***“ sein Recht auf Löschung betreffend die automatische Vervollständigung seines Namens bei Suchen mit Hilfe der N***-Suchmaschine („AutomatSupplmt“-Funktion) ausgeübt zu haben. „N***“ habe seinen Antrag abgelehnt. Dem Antrag waren verschiedene Teile einer Online-Korrespondenz mit dem „N***-Team“ angeschlossen, jedoch keine Kopie des ursprünglich an „N***“ gerichteten Antrags.

2.    Mit Mangelbehebungsauftrag vom 6. Juni 2018, GZ: DSB-D130.006/0001-DSB/2018, forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hinreichend zu dokumentieren. In dem Mangelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.

3.    Folgende Punkte wurden bemängelt:

„Ihre am 4. Juni 2018 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

Es fehlt folgendes Element zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 3 DSG ausgeführten Beschwerde:

1. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag.

Bitte beheben Sie diesen Mangel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“

4.    Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 7. Juni 2018 geantwortet und wie folgt vorgebracht: Er habe den entsprechenden Antrag auf der „N*** Support Seite“ gestellt, daher nicht schriftlich, sondern über eine „vordefinierte elektronische Maske“. Der Inhalt ergebe sich aber aus dem Inhalt der Korrespondenz mit N***.

5.    B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

6.    B.1 Notwendige Elemente einer Beschwerde

7.    Gemäß § 24 Abs. 3 DSG ist der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners gegebenenfalls einer Beschwerde anzuschließen. Die Vorlage der entsprechenden Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen, zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Löschung eigener Daten.

8.    Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

9.    B.2 In der Sache

10.  Der Beschwerdeführer hat trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) den festgestellten Mangel nicht beseitigt. Dass er das entsprechende Dokument nach eigenen Angaben weder erstellt noch gesichert hat, geht zu seinen Lasten. Die Frage, ob das Recht auf Löschung bzw. „Vergessenwerden“ gemäß Art. 17 DSGVO auch ein Recht auf Unterdrückung bestimmter Ergebnisse der „AutomatSupplmt“-Funktion umfasst, ist neu und rechtlich noch unbeantwortet (zur entsprechenden Rechtsprechung der Zivilgerichte, gestützt auf § 16 ABGB, vgl. OGH 30.3.2016, 6 Ob 26/16s, jusIT 2016/50 S 107 (Thiele), uam; denkbar wäre vorliegend daher auch eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG).

Es wäre daher aus Sicht der Datenschutzbehörde von entscheidender Bedeutung gewesen, den genauen Wortlaut des an den Verantwortlichen gerichteten Antrags zu kennen.

11.  Der gestellte Antrag ist in der vorliegenden Form unvollständig und daher nicht gesetzeskonform. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Löschung, Zurückweisung, Suchmaschine, automatische Suchvorschläge, Mangelbehebung, Inhaltsmangel, Wortlaut des Antrags auf Löschung, Schriftlichkeit, Eingabemaske, Dokumentationspflicht, Nachweispflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D130.006.0002.DSB.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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