TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/27 94/14/0070

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Veröffentlicht am 27.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §25;
UStG 1972 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des K L in B, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat II, vom 15. März 1994, 30.007-3/94, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 13.100 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Universitätsassistent in einem Institut der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen desselben Institutes übte der Beschwerdeführer im Streitjahr die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten aus, wofür er eine Remuneration von rund 124.000 S bezog.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer als Lehrbeauftragter bezogene Remuneration zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu solchen aus selbstständiger Arbeit führt und dementsprechend auch der Umsatzsteuer unterliegt.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten sei grundsätzlich eine selbstständige und unternehmerische, weil ein Lehrbeauftragter außer der übernommenen Lehrverpflichtung bei Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei sei und sowohl das Ausmaß der von ihm für die Vorbereitung des Lehrauftrages aufgewendeten Zeit als auch der Umfang etwaiger materieller Aufwendungen in seinem Belieben stehe. Ein Lehrauftrag werde auch nicht mit einem festen Gehalt, sondern stundenweise entlohnt. Werde ein Lehrbeauftragter allerdings derart fest in ein Institut eingegliedert, wobei die zeitliche und örtliche Bindung an eine Arbeitsstätte derart umfassend sein müsse, wie dies bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit in der Regel üblich sei, liege ein Dienstverhältnis vor. Der Beschwerdeführer habe für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter fünf bis acht Wochenstunden aufgewendet, was nach der hg Rechtsprechung noch nicht für die Annahme eines Dienstverhältnisses reiche.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, auf Grund seiner Tätigkeit als Universitätsassistent sei er derart fest in das Institut eingegliedert, dass seine gesamte Tätigkeit im Institut zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führe. Er könne sich dem Anbot des Institutsvorstandes, einen bestimmten Lehrauftrag anzunehmen, nicht entziehen, weil es zu den Pflichten eines Universitätsassistenten gehöre, im Rahmen der Forschung und Lehre tätig zu sein, weswegen er auch Lehrveranstaltungen abhalten müsse. Bei einem Lehrauftrag sei er keineswegs völlig weisungsfrei, weil der Institutsvorstand Ziele, insbesondere im Hinblick auf die von ihm in seiner Stellung als Institutsvorstand abgehaltenen Prüfungen, vorgebe. Ob eine bestimmte Tätigkeit zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu solchen aus selbstständiger Arbeit führe und dementsprechend auch der Umsatzsteuer unterliege, sei nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Im Sinn der hg Rechtsprechung sei die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten grundsätzlich eine selbstständige. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn - wie in seinem Fall - der Lehrbeauftragte gleichzeitig im selben Institut als Universitätsassistent zeitlich und örtlich so gebunden sei, dass sich seine gesamte Tätigkeit von der eines Arbeitnehmers nicht mehr unterscheide. Der von ihm jeweils abgehaltene Lehrauftrag stehe vom Themenbereich her mit dem Lehrprogramm und dem Lehrangebot des Institutes im engsten Zusammenhang. Der Institutsvorstand habe auch bestätigt, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Universitätsassistent und Lehrbeauftragter als einheitliche anzusehen sei. Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergebe sich daher, dass die von ihm im Rahmen des Institutes insgesamt ausgeübte Tätigkeit zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führe, wobei er auch kein Unternehmerwagnis trage, weil ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit die gesamten Einrichtungen des Institutes zur Verfügung stünden und nicht damit zu rechnen sei, dass ein bereits angekündigter Lehrauftrag nicht zustande komme.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheides erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier zu lösende Rechtsfrage war auch Gegenstand des hg Erkenntnisses vom 10. Juli 1996, 95/15/0141. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass die von einem Lehrbeauftragten bezogene Remuneration, falls ein Lehrbeauftragter gleichzeitig im selben Institut als Universitätsassistent und damit als Arbeitnehmer beschäftigt ist, in dem er seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter unter Anweisung des Institutsvorstandes aufzunehmen hatte, zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt und dementsprechend auch nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Da der Beschwerdeführer bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Lehrbeauftragter unbestritten in das Institut eingegliedert und dort gleich den anderen als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig gewesen ist, sich somit seine gesamte im Institut ausgeübte Tätigkeit faktisch nicht mehr von der eines Arbeitnehmers unterschieden hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weswegen er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 27. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140070.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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