Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W222 2208860-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, 10 Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, 10 Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt gab er folgendes an: "Ich hatte politische Probleme. Ich war Angehöriger der XXXX Partei in meinem Dorf. Unser Dorf ist gespalten, die Hälfte ist für XXXX und die andere Hälfte für die XXXX Partei. Es gab immer wieder Konflikte zwischen diesen Parteien. Seit März 2017 ist die XXXX Partei an der Macht. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme für die Mitglieder der XXXX Partei, diese wird von der XXXX Partei verfolgt und ihre Mitglieder werden geschlagen und eingesperrt. Ich habe Angst um mein Leben, deshalb haben meine Eltern diese Reise für mich und meinen Cousin organisiert. Bei einer größeren Auseinandersetzung zwischen den Parteien wurde ein Mitglied der XXXX Partei getötet. Seit diesem Zeitpunkt ist der Konflikt noch schlimmer geworden. Da die Gegenpartei jetzt an der Macht ist, ist es für diese jetzt sehr leicht die Gegner ohne Gründe, oder durch falschen Angaben, einzusperren."Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt gab er folgendes an: "Ich hatte politische Probleme. Ich war Angehöriger der römisch 40 Partei in meinem Dorf. Unser Dorf ist gespalten, die Hälfte ist für römisch 40 und die andere Hälfte für die römisch 40 Partei. Es gab immer wieder Konflikte zwischen diesen Parteien. Seit März 2017 ist die römisch 40 Partei an der Macht. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme für die Mitglieder der römisch 40 Partei, diese wird von der römisch 40 Partei verfolgt und ihre Mitglieder werden geschlagen und eingesperrt. Ich habe Angst um mein Leben, deshalb haben meine Eltern diese Reise für mich und meinen Cousin organisiert. Bei einer größeren Auseinandersetzung zwischen den Parteien wurde ein Mitglied der römisch 40 Partei getötet. Seit diesem Zeitpunkt ist der Konflikt noch schlimmer geworden. Da die Gegenpartei jetzt an der Macht ist, ist es für diese jetzt sehr leicht die Gegner ohne Gründe, oder durch falschen Angaben, einzusperren."
Bei der Einvernahme am 10.07.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer unter anderem folgendes an: "Meine ganze Familie ist Teil der Partei XXXX. Im November 2016 hatten wir eine Streiterei mit einer Familie in unserem Dorf. Diese Familie unterstützt die XXXX Partei. Während dieser Streiterei haben wir uns einander gegenseitig geschlagen. Bei dieser Schlägerei ist eine Person der XXXX Partei gestorben. Wir wollten diesen Mann nicht umbringen. Es ist aber passiert. Wir haben der Polizei Geld gegeben. Die Polizei hat die Anzeige nicht niedergeschrieben. Am 11. März 2017 ist die XXXX Partei an die Macht gekommen. Die Mitglieder der XXXX Partei haben uns Probleme gemacht. Danach haben wir mit unseren Verwandten gelebt. Die Leute der XXXX Partei haben herausgefunden wo wir sind. Danach hat unsere Familie mit einem Schlepper gesprochen. Danach sind wir hierhergekommen."Bei der Einvernahme am 10.07.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer unter anderem folgendes an: "Meine ganze Familie ist Teil der Partei römisch 40 . Im November 2016 hatten wir eine Streiterei mit einer Familie in unserem Dorf. Diese Familie unterstützt die römisch 40 Partei. Während dieser Streiterei haben wir uns einander gegenseitig geschlagen. Bei dieser Schlägerei ist eine Person der römisch 40 Partei gestorben. Wir wollten diesen Mann nicht umbringen. Es ist aber passiert. Wir haben der Polizei Geld gegeben. Die Polizei hat die Anzeige nicht niedergeschrieben. Am 11. März 2017 ist die römisch 40 Partei an die Macht gekommen. Die Mitglieder der römisch 40 Partei haben uns Probleme gemacht. Danach haben wir mit unseren Verwandten gelebt. Die Leute der römisch 40 Partei haben herausgefunden wo wir sind. Danach hat unsere Familie mit einem Schlepper gesprochen. Danach sind wir hierhergekommen."
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017, Zahl: XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch I) und gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruch II). Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017, Zahl: römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruch römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
Der Bescheid wurde am 27.07.2017 im Akt hinterlegt.
Am 06.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Mein alter Fluchtgrund ist nach wie vor aufrecht. Zusätzlich möchte ich angeben, dass ich Befürworter des "Khalistans" (Unabhängigkeit des Punjabs) bin. Bis zum Jahr 2020 möchten wir Sikhs einen unabhängigen Staat gründen. Jedoch herrscht gerade in Indien eine hinduistische Partei. Der Staat Indien ist gerade dabei, alle anders gläubigen auszulöschen, damit Indien ein hinduistischer Staat ist. Meine Familie hat mir mitgeteilt, dass einige Hindus mich mit dem Tod bedroht haben."
Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2018, Zahl: XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2018, Zahl: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2018, Zahl: W174 2207540-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtmäßig erklärt und gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2018, Zahl: W174 2207540-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG abgewiesen, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtmäßig erklärt und gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Bescheid vom 16.10.2018, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid vom 16.10.2018, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe, die er im ersten Asylverfahren behauptet habe, vorgebracht habe: "Es steht fest, dass Sie das Bundesgebiet seit der Stellung des Erstantrages nicht verlassen haben. Sie haben im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates machen Sie die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtfertigend gemachten Umstände geltend. Im gegenständlichen Asylverfahren stützen Sie sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Vor allem sei erwähnt, dass entsprechend der Erfahrung der erkennenden Behörde im Umgang mit tatsächlich verfolgten Personen bzw. mit Personen, die in ihrem Leben tatsächlich einschneidende Erlebnisse erfahren haben, diese Personen vor den österreichischen Behörden im Verfahren gleichbleibend und konkret von den für die Flucht ausschlaggebenden Ereignissen berichten. Sie selbst gaben an, dass sie keine Beweismittel vorlegen könnten, welche eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung beweisen könnten. Ihr nunmehriges Vorbringen, warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde Ihr Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubhaft erachtet. Es wurde festgestellt, dass Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen auf Ihr früheres Fluchtvorbringen aufbaut. Ihre Fluchtgründe stützen Sich grundsätzlich auf die behaupteten Umstände, die schon vor Ihrer Ausreise und vor Abschluss der vorangegangenen Verfahren bestanden haben. Der für die Entscheidung entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Letztlich sind die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Die nunmehr vorgebrachten Gründe, sind im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens. Hierzu ist anzumerken, dass diese bereits in dem Vorverfahren ausreichend gewürdigt wurden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Weiters wird hierzu angemerkt, dass bereits über Ihr Vorbringen rechtskräftig abgesprochen wurde. Ihre gesamten diesbezüglichen Vorbringen stützen sich lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich, zumal Sie keinerlei Beweismittel, in welchen Sie z. B. namentlich genannt werden, in Vorlage bringen konnten. Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass es sich in Ihrem Fall ausschließlich um ein weder be- noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Sachverhalte handelt. Zu Ihren Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass Ihr Vorbringen im Erstverfahren als nicht glaubhaft befunden wurde. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist anzumerken, dass Sie dem Anspruch der geforderten und zumutbaren Beweislastdarlegung im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise entsprochen haben. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes und aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle der Rückverbringung nach Indien eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt hat sich somit nicht ergeben, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte. Vielmehr stellt dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welcher in unmittelbaren Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung steht und somit rein aus opportunistischen Erwägungen gestellt worden ist um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stützt sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, zumal diese bereits vor Rechtskraft Ihres Erstverfahrens gekannt gewesen sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Da kein glaubwürdiger Kern Ihres neuen Vorbringens ersichtlich ist, wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Somit ist für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt ist daher verpflichtet Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe, die er im ersten Asylverfahren behauptet habe, vorgebracht habe: "Es steht fest, dass Sie das Bundesgebiet seit der Stellung des Erstantrages nicht verlassen haben. Sie haben im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates machen Sie die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtfertigend gemachten Umstände geltend. Im gegenständlichen Asylverfahren stützen Sie sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Vor allem sei erwähnt, dass entsprechend der Erfahrung der erkennenden Behörde im Umgang mit tatsächlich verfolgten Personen bzw. mit Personen, die in ihrem Leben tatsächlich einschneidende Erlebnisse erfahren haben, diese Personen vor den österreichischen Behörden im Verfahren gleichbleibend und konkret von den für die Flucht ausschlaggebenden Ereignissen berichten. Sie selbst gaben an, dass sie keine Beweismittel vorlegen könnten, welche eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung beweisen könnten. Ihr nunmehriges Vorbringen, warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde Ihr Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubhaft erachtet. Es wurde festgestellt, dass Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen auf Ihr früheres Fluchtvorbringen aufbaut. Ihre Fluchtgründe stützen Sich grundsätzlich auf die behaupteten Umstände, die schon vor Ihrer Ausreise und vor Abschluss der vorangegangenen Verfahren bestanden haben. Der für die Entscheidung entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Letztlich sind die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Die nunmehr vorgebrachten Gründe, sind im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens. Hierzu ist anzumerken, dass diese bereits in dem Vorverfahren ausreichend gewürdigt wurden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Weiters wird hierzu angemerkt, dass bereits über Ihr Vorbringen rechtskräftig abgesprochen wurde. Ihre gesamten diesbezüglichen Vorbringen stützen sich lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich, zumal Sie keinerlei Beweismittel, in welchen Sie z. B. namentlich genannt werden, in Vorlage bringen konnten. Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass es sich in Ihrem Fall ausschließlich um ein weder be- noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Sachverhalte handelt. Zu Ihren Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass Ihr Vorbringen im Erstverfahren als nicht glaubhaft befunden wurde. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist anzumerken, dass Sie dem Anspruch der geforderten und zumutbaren Beweislastdarlegung im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise entsprochen haben. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes und aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle der Rückverbringung nach Indien eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt hat sich somit nicht ergeben, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte. Vielmehr stellt dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welcher in unmittelbaren Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung steht und somit rein aus opportunistischen Erwägungen gestellt worden ist um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stützt sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, zumal diese bereits vor Rechtskraft Ihres Erstverfahrens gekannt gewesen sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Da kein glaubwürdiger Kern Ihres neuen Vorbringens ersichtlich ist, wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Somit ist für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt ist daher verpflichtet Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.