TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W191 2174430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2174430-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX en am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zahl 1130240408-161278015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 en am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zahl 1130240408-161278015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 19.09.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 19.09.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 21.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion (PI) Marchegg AGM (Ausgleichsmaßnahmen), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX , Bundesstaat Haryana, sei Angehöriger der Volksgruppe [Kaste] der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe fünf Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine landwirtschaftliche Berufsschule besucht und sei anschließend als Landwirt erwerbstätig gewesen.Er stamme aus römisch 40 , Bundesstaat Haryana, sei Angehöriger der Volksgruppe [Kaste] der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe fünf Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine landwirtschaftliche Berufsschule besucht und sei anschließend als Landwirt erwerbstätig gewesen.

Er sei am 03.09.2016 per PKW aus dem Punjab abgereist und per Flugzeug mit einem indischen Reisepass nach Moskau gereist, wo ihm der Reisepass abgenommen worden sei und er über ihm unbekannte Länder weiter bis nach Österreich gebracht worden sei.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er zweimal aufgrund seines Religionsbekenntnisses verhaftet worden sei. Er sei verdächtigt worden, an Demonstrationen der Sikhs teilgenommen zu haben. Die Polizei habe ihn danach mehrmals gesucht, um ihn wieder zu verhaften. Da er fürchte, ins Gefängnis zu kommen und eine hohe Gefängnisstrafe zu bekommen, sei er geflohen.

1.3. Mit 10.10.2016 wurde der BF aus der Grundversorgung in Salzburg entlassen, da er unbekannten Aufenthaltes war.

Laut Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien vom 23.01.2017 meldete der BF am 19.01.2017 das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [...]" in einem Standort in 1150 Wien an.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 20.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen an, dass eine Vielzahl weiterer Verwandter in XXXX lebe. Er telefoniere regelmäßig mit seiner Familie. Er sei acht Jahre lang in der Schule gewesen. 2008 habe er ein Jahr in Dubai gelebt. Österreich sei nicht sein Zielland gewesen, er hätte in die USA reisen wollen.1.4. Bei seiner Einvernahme am 20.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen an, dass eine Vielzahl weiterer Verwandter in römisch 40 lebe. Er telefoniere regelmäßig mit seiner Familie. Er sei acht Jahre lang in der Schule gewesen. 2008 habe er ein Jahr in Dubai gelebt. Österreich sei nicht sein Zielland gewesen, er hätte in die USA reisen wollen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP [Verfahrenspartei]: Es war ein bestimmter heiliger Sikh, er hat Bohpinder Singh geheißen und ist im April 2016 erschossen worden. Ich bin am 21. Juli von der Polizei festgenommen und am 22. Juli wieder entlassen worden.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja. Einige Mal war wieder die Polizei bei mir zu Hause, aber ich bin nicht zu Hause gewesen.

LA: Konkretisieren Sie das Vorbringen, machen Sie detaillierte Angaben!

VP: Am 05. August 2016 kam die Polizei wieder und wollte mich verhaften. Ich habe Angst gehabt, dass ich vielleicht eine Strafe von der Polizei bekomme. Dann haben sie mich angezeigt und aufgefordert zur Polizei zu kommen.

Wh. der Frage: Erstatten Sie mir ein umfangreiches Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund. Ihre Angaben sind sehr vage und unkonkret.

VP: Sie hatten mich im Verdacht und wollten mich verhaften. Die Polizei hat diese heilige Person umgebracht, aber sie sagten, dass ich der Täter war. Dann bin ich nach Jalandhar geflüchtet, dort habe ich einen Schlepper getroffen. Er hat mir gesagt, ich soll aus Indien weggehen, weil ich sonst eine Freiheitsstrafe bekommen würde.

LA: Machen Sie detaillierte Angaben zu Ihrem Vorbringen.

VP: Dann habe ich einen Schlepper getroffen und er hat meine Reise ins Ausland organisiert. Das war alles.

LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?

VP: Nein außer von der Polizei.

LA: Wie oft?

VP: Zwei Mal.

LA: Wann fanden diese Verfolgungen statt?

VP: Nachher sind sie mehrmals nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt.

LA: Wie konkret wurden Sie verfolgt?

VP: Damals hat die Polizei Videos gemacht. Die Polizei hat gesagt, ich bin auf dem Video zu sehen, und deshalb wollten sie mich verhaften.

LA: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen bezüglich Ihrer Bedrohung!

VP: Von der Polizei?

Vorhalt: Sie geben an, mehrmals bedroht worden zu sein. Machen Sie mir umfangreiche Angaben über diese Geschehnisse! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!

VP: Sie wollten mich verhaften. Das war die Bedrohung.

LA: Mehr können Sie darüber nicht angeben?

VP: Nein.

LA: Machen Sie mir umfangreiche Angaben über Bohpinder Singh!

VP: Unmittelbar in der Nähe von Patiala gewohnt. Der Sikhtempel hat Punch Permisal Sikh Tempel geheißen.

Wiederholung der Frage!

VP: Es sind die Leute zu ihm hingekommen und haben ihm immer geglaubt, was er gesagt hat. Der Staat wollte das nicht, dass er solche Predigten dort macht.

LA: Sind Sie gläubiger Sikh?

VP: Ja. Es war noch ein Sikh mit dabei Ranjeet Singh die gepredigt haben. Befragt gebe ich an, dass ich ein gläubiger Sikh bin.

LA: Beschreiben Sie mir den Tagesablauf, wie Sie Ihren Glauben ausgelebt haben?

VP: Was meinen Sie? Befragt gebe ich an, dass Sikh untereinander helfen. Jede Woche gehen Sikh in den Tempel für ein Gebet.

LA: Seit wann praktizieren Sie Ihren Glauben?

VP: Ich bin geborener Sikh.

LA: Sind Ihre Eltern auch gläubige Sikh?

VP: Ja.

LA: Warum tragen Sie keinen Turban? Ist der Turban nicht das Zeichen eines Sikh?

VP: Früher habe ich getragen. Seit ich in Europa bin, habe ich meine Haare schneiden lassen.

LA: Was erlebt man alles, wenn man in Indien die Religion praktiziert?

VP: Sie tragen Vollbart und Turban. Wir haben in den Tempel und tragen ein Schwert.

LA: Hatten Sie in Indien Probleme mit Ihrer Religion?

VP: Ja, wegen der Polizei, weil ich ein Sikh bin.

LA: Welche konkreten Probleme?

VP: Weil ich immer zum heiligen Tempel gegangen bin, haben die Polizisten ein Video gemacht und mich fälschlicherweise angezeigt.

LA: Erstatten Sie mir konkrete Probleme als Sikh in Indien!

VP: Es gibt keine Probleme von Sikh. Nur ich habe ein Problem."

Laut Niederschrift wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in das Länderinformationsblatt [der Staatendokumentation des BFA] Einsicht und schriftlich Stellung zu nehmen, worauf der BF verzichtete.

In Österreich habe er Kontakte zu indischen Landsleuten. Er bemühe sich um eine weitere Unterstützung durch die Caritas und habe auch dort angesucht, dass er Deutsch lernen könne. Weitere Integrationsbemühungen habe er nicht getätigt. Eine Erwerbstätigkeit führte der BF nicht an.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keinerlei Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.09.2017 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.09.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre.

Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"Betreffend Ihre beim BFA behaupteten Fluchtgründe und Ihre Person ist festzuhalten:

[...]

Ihr beim BFA vorgelegtes Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen genannten Anforderungen, zumal Sie beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt haben.

So führten Sie an, dass Sie Angst bekommen hätten, weil die Polizei Sie vielleicht bestraft hätte. Die Polizei hätte einen heiligen Sikh umgebracht und hätte behauptet, dass Sie es gewesen wären.

Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt. Darüber hinaus haben Sie Ihr Vorbringen auch sehr allgemein gehalten dargestellt und sind in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig! Ihre Angaben waren detailarm, und Sie konnten keine konkreten Angaben rund um Ihren Fluchtgrund anführen.

Hierzu ein kurzer Auszug aus der Einvernahme vom 20.09.2017, um Ihr vages Vorbringen zu veranschaulichen [...].

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Eine wie von Ihnen dargelegte Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass Sie offenbar Einzelheiten präsentieren, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hätten Sie derartige Umstände weitaus konkreter verdeutlicht.

Sie haben trotz mehrmaligen Nachfragens keine Details rund um Ihre konkret gegen Sie gerichteten Bedrohungen zu Protokoll gegeben. Seitens des Einvernehmenden musste immer wieder nachgefragt werden, jedoch waren Sie nicht imstande, Einzelheiten Ihrer Bedrohung zu nennen bzw. diese auch unter Angaben Ihrer Befürchtungen und Gefühle zu schildern.

[...]

Es entbehrt jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass Sie gerade jene einschneidenden Ereignisse, welche Sie zur Flucht aus Ihrem Herkunftsstaat bewogen haben, nicht konkret und detailreich darlegen konnten.

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Verfolgung durch die Polizei) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in ihr Vorbringen einfließen lassen. Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet, sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.

Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt. Darüber hinaus haben Sie Ihr Vorbringen auch sehr allgemein gehalten dargestellt und sind Sie in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig! Trotz Ihrer Angabe, ein gläubiger Sikh zu sein und die Religion auch zu praktizieren, entschlossen Sie sich, dieser im österreichischen Bundesgebiet nicht Folge zu leisten. Es scheint unwahrscheinlich, dass Sie aufgrund religiösen Vorbringens verfolgt worden wären. Ihrer Aussage nach wären Sikh nicht verfolgt und haben auch keine Probleme. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass, obwohl konkret über Ihre Religionsausübung im Heimatland befragt, keine Hinweise oder Anhaltspunkte hervortraten, die auf eine Verfolgung hätten schließen lassen.

Zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA gab es keinen kausalen Zusammenhang zu ihrem Fluchtvorbringen. Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie an einer Sikh Demonstration teilgenommen hätten und die Polizei Sie eingesperrt hätte.

Bei der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass die Polizei Sie gefilmt hätte, als Sie einen heiligen Sikh namens Bohpinder Singh umgebracht hätten. In diesem Fall war keine Rede mehr von etwaiger Demonstration, sondern von Polizisten, welche besagte Person erschossen hätten und Ihnen den Mord anhängen hätten wollen. Auf Nachfrage konnten Sie keine näheren Angaben über die besagte Person tätigen. Es sind keine Hinweise oder Anhaltspunkte hervortraten, die auf eine Verfolgung hätten schließen lassen.

Glaubwürdige Vorbringen weichen selbst nach mehrmaliger Wiederholung der Fragestellung nicht voneinander ab. Diese gravierenden und elementaren Abweichungen in Ihren Angaben lassen somit darauf schließen, dass Sie sich nicht zureichend an die von Ihnen getätigten Aussagen der Erstbefragung erinnern konnten oder aber vor dem BFA bewusst einen anderen Sachverhalt schilderten.

Dieser Widerspruch kann von der Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal derartige Ereignisse im Allgemeinen auch über einen längeren Zeitraum im Gedächtnis haften bleiben und selbst Jahre später noch genannt werden können - umso mehr, als es sich hierbei um einen wesentlichen und zentralen Teil des Vorbringens handelt.

Es ist unverständlich, wenn Sie persönlich bedroht oder verfolgt worden wären, den Tathergang oder den ungefähren Tatzeitpunkt nicht rekonstruieren zu können. Trotz mehrmaligem Nachfragen nach konkreteren bzw. detaillierteren Ereignissen konnten Sie keinerlei Angaben über Geschehnisse der Verfolgung preisgeben.

Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben.

Sie haben Indien legal per Flugzeug verlassen und wurden laut Ihren Angaben auch von den indischen Beamten kontrolliert. Da Sie bei Ihrer Ausreise von Beamten kontrolliert wurden, ist nicht davon auszugehen und ist auch sehr unglaubwürdig, dass Sie eine Verfolgung dieser zu befürchten hätten. Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens ist es Ihnen nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist auch eine staatliche Verfolgung Ihrerseits vom BFA auszuschließen. Sie konnten keine Beweismittel in Vorlage bringen.

Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und steht Ihr Vorbringen auch im Widerspruch zu den ermittelten Tatsachen."

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 19.10.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ein.

Die Beschwerdebegründung enthält zunächst unmaßgebliche Rechtsausführungen zur Beschwerdefrist und das Ersuchen, den Vornamen des BF auf " XXXX " zu korrigieren, es liege ein Schreibfehler vor. Dann wurde das Vorbringen des BF aus seiner Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, indem sie nicht konkretere Fragen gestellt habe. Dieses Vorbringen wurde unterlegt mit Auszügen aus diversen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Zu den Länderfeststellungen wurde moniert, dass sie mangelhaft, weil nicht vollständig - bezüglich bewaffneter Auseinandersetzungen in Haryana - seien. Die Beweiswürdigung sei unrichtig erfolgt und überbewerte etwa die Beweiskraft der polizeilichen Erstbefragung. Schließlich folgten Rechtsausführungen und der Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Die Beschwerdebegründung enthält zunächst unmaßgebliche Rechtsausführungen zur Beschwerdefrist und das Ersuchen, den Vornamen des BF auf " römisch 40 " zu korrigieren, es liege ein Schreibfehler vor. Dann wurde das Vorbringen des BF aus seiner Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, indem sie nicht konkretere Fragen gestellt habe. Dieses Vorbringen wurde unterlegt mit Auszügen aus diversen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Zu den Länderfeststellungen wurde moniert, dass sie mangelhaft, weil nicht vollständig - bezüglich bewaffneter Auseinandersetzungen in Haryana - seien. Die Beweiswürdigung sei unrichtig erfolgt und überbewerte etwa die Beweiskraft der polizeilichen Erstbefragung. Schließlich folgten Rechtsausführungen und der Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 21.09.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2017 sowie die Beschwerde vom 19.10.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 138 bis 165)

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er stammt aus dem Village (Dorf) XXXX , Tehsil (Gemeinde) XXXX , Distrikt Fatehabad, Bundesstaat Haryana (nahe an der Grenze zum Bundesstaat Punjab).Der BF führt den Namen römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er stammt aus dem Village (Dorf) römisch 40 , Tehsil (Gemeinde) römisch 40 , Distrikt Fatehabad, Bundesstaat Haryana (nahe an der Grenze zum Bundesstaat Punjab).

Er spricht Punjabi und Hindi. Der BF besuchte zehn Jahre (nach seinen Angaben in der Erstbefragung) bzw. acht Jahre (nach seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA) die Schule und war dann als Landwirt tätig. Seine Eltern, zwei Geschwister und zahlreiche Verwandte leben nach wie vor in Indien.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von der Polizei wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen der Sikhs (Vorbringen bei der Erstbefragung) sowie wegen des ihm unterstellten Mordes an einem von der Polizei selbst getöteten Sikh-Predigers (Vorbringen vor dem BFA und in der Beschwerde) verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht.

3.2.2. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.1. ausgesetzt wäre.

3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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