TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W250 2207373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2207373-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RAin Maga Nadja Lorenz, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RAin Maga Nadja Lorenz, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.08.2018 bis 04.09.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.08.2018 bis 04.09.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte am 08.02.2001 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2001 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2011 abgewiesen wurde.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003, welches am 02.07.2004 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 Strafgesetzbuch und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.05.2003 begangen.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003, welches am 02.07.2004 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, Strafgesetzbuch und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.05.2003 begangen.

3. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 30.08.2004 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welches mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 02.02.2005 abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2005 abgewiesen. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 24.10.2011 wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot in ein auf die Dauer von 10 Jahren - bis 03.03.2015 - befristetes Einreiseverbot abgeändert.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2004, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil vom 11.12.2003 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im November 2003 sowie am 28. und 29.12.2003 begangen hatte.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2004, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil vom 11.12.2003 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im November 2003 sowie am 28. und 29.12.2003 begangen hatte.

5. Am 25.06.2008 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 25.10.2008 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14.05.2012 keine Folge gegeben.

6. Am 20.01.2011 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Dieser Antrag wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Amtes einer Landesregierung vom 25.01.2011 abgewiesen.

7. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 01.04.2011 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde am 25.10.2011 von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit von Amts wegen für nichtig erklärt, da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Entscheidung zuständig war. Mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.02.2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des § 125 Abs. 14 FPG eine Rückkehrentscheidung, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wurde.7. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 wurde der BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 01.04.2011 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde am 25.10.2011 von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit von Amts wegen für nichtig erklärt, da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Entscheidung zuständig war. Mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.02.2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des Paragraph 125, Absatz 14, FPG eine Rückkehrentscheidung, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wurde.

8. Am 30.08.2011 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 abgewiesen.8. Am 30.08.2011 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 abgewiesen.

9. Am 31.05.2013 beantragte der BF neuerlich die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.03.2015 zurückgewiesen.

10. Am 16.04.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG stellte, das Bundesamt seine Entscheidung jedoch auf § 56 AsylG gestützt habe.10. Am 16.04.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG stellte, das Bundesamt seine Entscheidung jedoch auf Paragraph 56, AsylG gestützt habe.

Mit Schreiben vom 24.07.2017 teilte die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesamt mit, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG aufrecht erhalten werde.Mit Schreiben vom 24.07.2017 teilte die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesamt mit, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG aufrecht erhalten werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 16.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 16.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

11. Am XXXX stellte die Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch ein Heimreisezertifikat für den BF aus.11. Am römisch 40 stellte die Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch ein Heimreisezertifikat für den BF aus.

12. Das Bundesamt bereitete am 07.06.2018 die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 21.06.2018 vor und erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.12. Das Bundesamt bereitete am 07.06.2018 die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 21.06.2018 vor und erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.

13. Am 18.06.2018 fand beim Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren auf Grund des am 28.03.2018 erlassenen Bescheides des Bundesamtes statt.

14. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich. Er konnte bei vier Versuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden. Auch an der Adresse seines letzten Arbeitsplatzes konnte der BF nicht festgenommen werden. Der für den BF gebucht Flug wurde am 21.06.2018 storniert. Am 21.06.2018 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag den BF betreffend.14. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse war nicht möglich. Er konnte bei vier Versuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden. Auch an der Adresse seines letzten Arbeitsplatzes konnte der BF nicht festgenommen werden. Der für den BF gebucht Flug wurde am 21.06.2018 storniert. Am 21.06.2018 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag den BF betreffend.

15. Vom Bundesamt wurde die Abschiebung des BF für den XXXX vorbereitet. Am 28.08.2018 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und am 28.08.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengalisch einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er ohne seinen Rechtsvertreter nichts sagen wolle.15. Vom Bundesamt wurde die Abschiebung des BF für den römisch 40 vorbereitet. Am 28.08.2018 wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und am 28.08.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengalisch einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er ohne seinen Rechtsvertreter nichts sagen wolle.

Die Unterfertigung der mit dem BF aufgenommen Niederschrift wurde von diesem verweigert.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, die rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Obwohl seit dem 19.11.2011 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, sei der BF im Bundesgebiet verblieben. Mit einer freiwilligen Ausreise des BF könne nicht gerechnet werden, da er mindestens eine Ausreiseverpflichtung negiert habe und bei der geplanten Abschiebung im Juni 2018 für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Der BF sei weder beruflich noch sozial oder familiär integriert. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF in Zukunft gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der persönlichen Situation des BF liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, da der BF schon mehrfach für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Da der BF nicht bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Da dem BF am 28.08.2018 die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX zugestellt worden sei, bestehe eine erhöhte Fluchtgefahr.16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, die rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Obwohl seit dem 19.11.2011 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, sei der BF im Bundesgebiet verblieben. Mit einer freiwilligen Ausreise des BF könne nicht gerechnet werden, da er mindestens eine Ausreiseverpflichtung negiert habe und bei der geplanten Abschiebung im Juni 2018 für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Der BF sei weder beruflich noch sozial oder familiär integriert. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF in Zukunft gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der persönlichen Situation des BF liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, da der BF schon mehrfach für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Da der BF nicht bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Da dem BF am 28.08.2018 die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 zugestellt worden sei, bestehe eine erhöhte Fluchtgefahr.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde vom BF verweigert.

Der Rechtsvertreterin des BF wurde dieser Bescheid am XXXX zugestellt.Der Rechtsvertreterin des BF wurde dieser Bescheid am römisch 40 zugestellt.

17. Am XXXX wurde der BF nach Bangladesch abgeschoben.17. Am römisch 40 wurde der BF nach Bangladesch abgeschoben.

18. Mit Erkenntnis vom 20.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde, ab.18. Mit Erkenntnis vom 20.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde, ab.

19. Am 10.10.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.08.2018. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung wiederholt auf den Umstand beziehe, dass gegen den BF seit dem 19.10.2011 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und der BF seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass das Berufungsverfahren zu der am 26.02.2011 erlassenen Ausweisung am 19.10.2011 noch anhängig und damit nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe die Berufung gegen diese Ausweisung erst am 23.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen und habe damit auch eine Rückkehrentscheidung als aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Diese Rückkehrentscheidung sie nun zur bereits rechtskräftig erlassenen Ausweisung vom 19.10.2011 hinzugetreten und habe diese in jenem Moment verdrängt, in dem sie selbst in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus folge, dass die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid als die durchzusetzende aufenthaltsbeendende Maßnahme angeführt werde, seit dem 23.07.2012 nicht mehr Teil des österreichischen Rechtsbestandes sei, da ihre rechtliche Existenz im Zeitpunkt der Verdrängung durch die Rückkehrentscheidung vom 23.07.2012 unwiderruflich beendet worden sei. Die belangte Behörde habe daher die Schubhaft zur Sicherung der Durchführung einer Abschiebung angeordnet, die zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt am 28.08.2018 nicht mehr rechtswirksam und damit nicht durchsetzbar gewesen sei.

Am 01.12.2014 habe der BF einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG beantragt. § 58 Abs. 10 AsylG besage, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Am 01.12.2014 habe der BF einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG beantragt. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG besage, dass Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Das Bundesamt habe jedoch mit Bescheid vom 28.03.2018 den gemäß § 55 AsylG gestellten Antrag des BF nicht zurück- sondern abgewiesen und damit einer inhaltlichen Erledigung zugeführt sowie eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Daraus folge, dass das Bundesamt die Auffassung vertreten habe, dass der Sachverhalt, welcher damals die Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt habe, eine derartige Änderung erfahren habe, dass erneut eine Entscheidung in der Sache getroffen habe werden müssen. Die Erlassung der neuerlichen Rückkehrentscheidung sei demgemäß auf der Grundlage des geänderten Sachverhaltes erfolgt.Das Bundesamt habe jedoch mit Bescheid vom 28.03.2018 den gemäß Paragraph 55, AsylG gestellten Antrag des BF nicht zurück- sondern abgewiesen und damit einer inhaltlichen Erledigung zugeführt sowie eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Daraus folge, dass das Bundesamt die Auffassung vertreten habe, dass der Sachverhalt, welcher damals die Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt habe, eine derartige Änderung erfahren habe, dass erneut eine Entscheidung in der Sache getroffen habe werden müssen. Die Erlassung der neuerlichen Rückkehrentscheidung sei demgemäß auf der Grundlage des geänderten Sachverhaltes erfolgt.

Der BF vertrete die Rechtsauffassung, dass es in solchen Fallkonstellationen der Behörde verwehrt sei, die Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung auf jene Entscheidung zu stützen, deren zugrundeliegender Sachverhalt sich in einem Ausmaß geändert habe, dass die Behörde eine neuerliche inhaltliche Entscheidung habe treffen müssen. Aus diesem Grund sei zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme jener Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 maßgeblich gewesen. Gegen diesen Bescheid habe der BF jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, der im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme aufschiebende Wirkung zugekommen sei.

Gegen den BF habe daher zum maßgeblichen Zeitpunkt keine rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsbeendigung bestanden. Aus diesem Grund seien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht vorgelegen, sodass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung rechtlich nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und sei die Anhaltung des BF rechtswidrig gewesen.Gegen den BF habe daher zum maßgeblichen Zeitpunkt keine rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsbeendigung bestanden. Aus diesem Grund seien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nicht vorgelegen, sodass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung rechtlich nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und sei die Anhaltung des BF rechtswidrig gewesen.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung sowie der Eingabengebühr zuzuerkennen.

20. Das Bundesamt legte am 11.10.2018 den Verwaltungsakt vor und gab am 12.10.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen sei. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei am 25.02.2011 als Ausweisung erlassen worden. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden, da aus Sicht des Bundesamtes die Prüfung des Art. 8 EMRK mehrere Jahre zurückgelegen sei, sodass eine neuerliche Prüfung erforderlich gewesen sei. Aus § 58 Abs. 13 AsylG gehe eindeutig hervor, dass kein Grund vorgelegen sei, dass die bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht habe vollstreckt werden können. Es sei neuerlich bescheidmäßig festgestellt worden, dass keine Gründe nach Art. 8 EMRK vorgelegen seien, die eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrages gerechtfertigt hätten.20. Das Bundesamt legte am 11.10.2018 den Verwaltungsakt vor und gab am 12.10.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen sei. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei am 25.02.2011 als Ausweisung erlassen worden. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden, da aus Sicht des Bundesamtes die Prüfung des Artikel 8, EMRK mehrere Jahre zurückgelegen sei, sodass eine neuerliche Prüfung erforderlich gewesen sei. Aus Paragraph 58, Absatz 13, AsylG gehe eindeutig hervor, dass kein Grund vorgelegen sei, dass die bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht habe vollstreckt werden können. Es sei neuerlich bescheidmäßig festgestellt worden, dass keine Gründe nach Artikel 8, EMRK vorgelegen seien, die eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrages gerechtfertigt hätten.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Der BF weist zwei Vorstrafen auf:

2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003, welches am 02.07.2004 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 Strafgesetzbuch und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.05.2003 begangen.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003, welches am 02.07.2004 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, Strafgesetzbuch und wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.05.2003 begangen.

2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2004, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil vom 11.12.2003 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im November 2003 sowie am 28. und 29.12.2003 begangen hatte.2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2004, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil vom 11.12.2003 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im November 2003 sowie am 28. und 29.12.2003 begangen hatte.

3. Der BF war gesund und haftfähig.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren war im Zeitraum der Schubhaft des BF anhängig.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren war im Zeitraum der Schubhaft des BF anhängig.

5. Der BF wurde von 28.08.2018 bis XXXX in Schubhaft angehalten, am5. Der BF wurde von 28.08.2018 bis römisch 40 in Schubhaft angehalten, am

XXXX wurde er unbegleitet nach Bangladesch abgeschoben.römisch 40 wurde er unbegleitet nach Bangladesch abgeschoben.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

  1. 1.Ziffer eins
    Der BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am
  2. 20.Ziffer 20
    und 21.06.2018 weder an seiner Meldeadresse noch an seinem letzten Arbeitsplatz angetroffen werden. Seine Festnahme entsprechend dem vom Bundesamt am 07.06.2018 erlassenen Festnahmeauftrag sowie die für den 22.06.2018 vorbereitete Abschiebung waren nicht möglich. Dem BF war der Abschiebetermin nicht bekannt, am 18.06.2018 nahm er an einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 teil. Der BF verfügte in Österreich seit 08.02.2001 - außer in den Zeiträumen 08.08.2003 bis 13.08.2003, 15.06.2006 bis 03.07.2006 und 24.09.2010 bis 29.09.2010 - über eine Meldeadresse. Am 28.08.2018 konnte er an seiner Meldeadresse festgenommen werden. Ein bewusstes Umgehen oder Erschweren der Abschiebung am 22.06.2018 durch das Verhalten des BF lag nicht vor.

2. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.02.2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des § 125 Abs. 14 FPG eine Rückkehrentscheidung, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wurde.2. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 wurde der BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.07.2012 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.02.2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der verfügten Ausweisung in Anwendung des Paragraph 125, Absatz 14, FPG eine Rückkehrentscheidung, mit welcher ein Einreiseverbot nicht verbunden ist, ausgesprochen wurde.

3. Der BF hat sich weder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen.

Familiäre und soziale Komponente

1. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.

2. Der BF hat sich in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut und verfügte über soziale und berufliche Kontakte.

3. Der BF verfügte über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, er war zuletzt seit 01.06.2015 Hauptmieter jener Wohnung, an der er zuletzt über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.

4. Der BF ging zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte kein Einkommen.

5. Der BF verfügte über keine Sprachzertifikate. Die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 fand überwiegend in deutscher Sprache statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als für ihn von der Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch am XXXX ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (AS 14 im Verwaltungsakt). Es steht daher fest, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Anträge auf internationalen Schutz wurden ab- bzw. zurückgewiesen.2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als für ihn von der Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch am römisch 40 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (AS 14 im Verwaltungsakt). Es steht daher fest, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Anträge auf internationalen Schutz wurden ab- bzw. zurückgewiesen.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4 einliegenden Urteilen.

2.3. Dass der BF gesund war ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 im Verfahren auf Grund seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018, in der er angab gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 28.08.2018, in der er nach seinem Gesundheitszustand befragt angab, dass es ihm gut gehe. Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die gegen die Haftfähigkeit des BF sprechen, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gründen sich auf den Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG gründen sich auf den Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 1222337-4.

2.5. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF am XXXX nach Bangladesch abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Abschiebeauftrag im Akt des Bundesamtes und wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.2.5. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF am römisch 40 nach Bangladesch abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Abschiebeauftrag im Akt des Bundesamtes und wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen über die Zeiträume, in denen der BF aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass er am 18.06.2018 an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift. Dass das Bundesamt die Abschiebung des BF für den 22.06.2018 vorbereitet hatte, steht auf Grund der im Akt des Bundesamtes befindlichen Buchungsbestätigung fest. Aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 21.06.2018 ergibt sich in Zusammenschau mit dem per E-Mail des Bundesamtes an die Landespolizeidirektion gerichteten Ersuchen die Festnahme des BF ab 20.06.2018 vorzunehmen, dass am 20.06.2018 und am 21.06.2018 insgesamt vier Versuche unternommen wurden, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, der BF dort jedoch nicht angetroffen werden konnte. Auch an der Adresse seines letzten Arbeitsplatzes habe er nicht wahrgenommen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF der Abschiebetermin am 22.06.2018 bekannt war und er sich bewusst seiner Abschiebung entzogen hat, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass er am 18.06.2018 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der auch das Bundesamt geladen war, erschien, lässt den Schluss zu, dass er sich seiner Abschiebung nicht absichtlich entzogen hat. Weitere Hinweise darauf, dass er untergetaucht ist, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. So war der BF seit Juni 2015 durchgehend an seiner letzten Meldeadresse gemeldet und konnte dort am 28.08.2018 festgenommen werden. Ein bewusstes Umgehen oder Erschweren der Abschiebung durch das Verhalten des BF lag daher nicht vor.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.02.2011 erlassenen Ausweisung des BF und der Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der mit den Angaben des BF in seiner Beschwerde übereinstimmt.

3.3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat.

4. Zur familiären und sozialen Komponente

4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018. Dabei gab er zwar an, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch ein Schwager in Österreich lebe, er räumte aber schließlich ein, dass er nicht standesamtlich verheiratet sei und er seit drei oder vier Monaten keinen Kontakt zu seiner angeblichen Ehefrau habe und diese derzeit in der Schweiz lebe. Eine genaue Adresse wisse er nicht. Weitere Verwandte in Österreich nannte der BF nicht.

4.2. Die Feststellungen zum Bekanntenkreise des BF in Österreich und den bestehenden sozialen und beruflichen Kontakten beruhen auf den vom BF im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018 vorgelegten Empfehlungsschreiben.

4.3. Aus dem vom BF im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2018 vorgelegten Mietvertrag steht fest, dass er seit 01.06.2015 Hauptmieter jener Wohnung war, an deren Adresse er bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung aufrecht gemeldet war.

4.4. Die Fe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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