TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/20 VGW-031/085/2234/2018

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht
24/01 Strafgesetzbuch
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
SPG §82 Abs1
SPG §85
StGB §15
StGB §269 Abs1
MRKZP 07te Art. 4 Abs1
VStG §30 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde der Frau A. B. 22.12.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.: ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „vor den Gesichtern der oben genannten Beamten“ durch die Wortfolge „vor dem Gesicht des Einsatzbeamten Insp. C.“ ersetzt wird.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

IV. Gegen Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

V. Gegen Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:

„1. Sie haben am 17.11.2016 um 08:20 Uhr in Wien, D.-straße, in der dort befindlichen Wohnung und Stiegenhaus durch lautstarkes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

2. Sie haben am 17.11.2016 um 08:20 Uhr in Wien, D.-straße, im Stiegenhaus uniformierte Exekutivbeamten beschimpft „Schleichts euch, euch braucht keiner!“, „Trotteln!“ „Ihre seid Idioten und ungebildet, ich habe studiert, ich wisst gar nichts.“ und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt.

3. Sie haben sich am 17.11.2016 um 08:20 Uhr in Wien, D.-straße, in der dort befindlichen Wohnung durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Sie haben sich trotz mehrmaliger Abmahnung aggressiv gegenüber den einschreitenden Beamten (uniformierte Exekutivbeamten und Gerichtsvollzieher) verhalten, indem sie mit beiden Händen wild vor den Gesichtern der oben genannten Beamten herum gestikulierten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG

§ 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafen(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe Gemäß

                       Ersatzfreiheitsstrafe von von

€ 100,00             1 Tage(n) 0 Stunde(n)                    § 1 Abs. 1 WLSG

                       0 Minute(n)

€ 150,00             1 Tage(n) 12 Stunde(n)                    § 1 Abs. 1 WLSG

                       0 Minute(n)

                       0 Minute(n)

€ 150,00             0 Tage(n) 15 Stunde(n)                    § 82 Abs. 1

                       0 Minute(n)                           Sicherheitspolizeigesetz

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

             als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00“

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien.

In Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung erlassen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen ausführte, sie habe keinen uniformierten Exekutivbeamten beschimpft und die ihr vorgeworfenen Ausdrücke nicht verwendet, sondern lediglich gesagt, sie sei gebildet und kenne ihre Rechte. Des weiteren habe sie sich auch gegenüber niemandem aggressiv verhalten, sondern im Zuge der Delogierung lediglich dem Gerichtsvollzieher und den anderen anwesenden Personen die Missstände bezüglich des Vermieters und des Bezirksgerichts vermittelt. Es liege in ihrem Naturell beim Sprechen mit ihren Händen zu gestikulieren, sie habe jedoch nicht wild vor den Gesichtern der Beamten herum gestikuliert, obwohl der Platz in der Wohnung sehr begrenzt für so viele Personen gewesen sei.

Es folgte eine Stellungnahme der Meldungslegerin.

In weiterer Folge richtete die Behörde an die Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die Beschwerdeführerin brachte sodann im Wesentlichen die bereits im Einspruch enthaltenen Ausführungen vor.

Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis.

II.

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, wie bereits in ihrer vorherigen Beschwerde geschildert, habe sie nicht lautstark herumgeschrien, sondern wegen der Gewaltanwendung der Beamten gegen sie vor Schmerzen geschrien. Sie habe bestimmt keinen Polizisten beschimpft, sondern lediglich gesagt, sie sei gebildet und kenne ihr Recht. Den Wortlaut laut Punkt 2 des Straferkenntnisses habe sie nicht von sich gegeben. Somit habe sie weder § 1 Abs. 1 Z 2 noch § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG verletzt. Es wäre vielmehr widersprüchlich bzw. unklug, zu betonen wie gebildet man ist, und im selben Satz Beamte zu beschimpfen. Sie habe sich auch nicht aggressiv verhalten, doch ihren Standpunkt erklärt und den Beamten wiederholt erzählt, sie sei im Haus der D.-straße schwer bedroht worden und würde deswegen in Unsicherheit leben. Auch habe sie nicht in den Gesichtern der uniformierten Exekutivbeamten noch in dem des Gerichtsvollziehers wild herum gestikuliert. Sie habe die uniformierten Exekutivbeamten mehrmals ersucht, ihr den Raum zu lassen und den Sicherheitsabstand zu gewähren, um ihr Eigentum ungestört einpacken zu können. Die Unterstellung, eine Delogierung durch ein Verhalten welcher Art auch immer vereiteln zu können, sei falsch und überhaupt nicht nachvollziehbar. Außerdem sei die Wohnung fast vollständig geräumt gewesen.

III.

Mit Ladung vom 28.8.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 geladen. Diese Ladung wurde am 3.9.2018 am Postamt ... hinterlegt und von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Auf dem Kuvert, welches an das Verwaltungsgericht Wien zurückgesendet wurde, befand sich kein Vermerk der Ortsabwesenheit.

Die Ladung wurde am 8.10.2018 neuerlich an die Beschwerdeführerin versandt. Auch diesmal wurde die Ladung nicht behoben und vom zuständigen Postamt an das Verwaltungsgericht Wien zurückgesendet. Auf dem Kuvert befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Zustellers, dass eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis zum 12.11.2018 vorliegt.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde die österreichische Post AG um Mitteilung ersucht, seit wann die Ortsabwesenheit bei der Beschwerdeführerin besteht. Die österreichische Post AG verweigerte mit Schreiben, eingelangt am 19.11.2018, die Auskunft, da kein datenschutzrechtlicher Rechtfertigungsgrund für den angefragten Zweck vorliege.

Am 20.11.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die als Zeugin geladene Meldungslegerin erschien und zeugenschaftlich einvernommen wurde. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin nahm unentschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister wurde angefertigt, wonach die Beschwerdeführerin seit 8.10.2018 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt.

Mit Ladung vom 22.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 4 ZustG zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 geladen.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.12.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschien. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel eine mündliche Verkündung.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

IV.1. Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 51/1993 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien 29/2001 lautet:

„Anstandsverletzung und Lärmerregung

§ 1. (1) Wer

1.  den öffentlichen Anstand verletzt oder

2.  ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3.  […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien Nr. 61/2016 lautet:

„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“

IV.2. Sachverhalt:

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien, des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (...) sowie aufgrund der Aussage der Zeugin wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 17.11.2017 erregte die Beschwerdeführerin um 08:20 Uhr in Wien, D.-straße, in der dort befindlichen Wohnung und dem Stiegenhaus durch lautstarkes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm.

Die Beschwerdeführerin beschimpfte weiters im Stiegenhaus und in der Wohnung unter Verwendung der Wortfolge „Schleichts euch, euch braucht keiner!“, „Trotteln!“ „Ihre seid Idioten und ungebildet, ich habe studiert, ich wisst gar nichts.“ lautstark die einschreitenden, uniformierten Einsatzbeamten Insp. C. und der Insp. E..

Zudem verhielt sie sich in der dort befindlichen Wohnung und im Stiegenhaus aggressiv gegenüber den Einsatzbeamten und Gerichtsvollzieher und gestikulierte trotz mehrmaliger Abmahnung mit beiden Händen wild vor dem Gesicht des Einsatzbeamten Insp. C..

Danach erfolgte die Festnahme vom Mitbewohner der Beschwerdeführerin, Herrn F.. In der Folge wurde auch die Beschwerdeführerin festgenommen, wobei sie sich der Festnahme widersetzte. Die Festnahmen erfolgten nicht durch die ursprünglich einschreitenden Exekutivbeamten Insp. E. und Insp. C., sondern durch andere Einsatzbeamte, die im Zuge des Einsatzes angefordert worden waren.

Gegen die Beschwerdeführerin waren im Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Sie verfügt über durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse.

Die Beschwerdeführerin zog Anfang Juli in die Vereinigten Staaten, um dort ein Studium aufzunehmen und verfügt über keinen Wohnsitz mehr in Österreich.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und der Aussage der zeugenschaftlich befragten Meldungslegerin.

Dass sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am oben angegebenen Ort befand, ist unstrittig.

Dass die Beschwerdeführerin lautstark schrie, die genannten Ausdrücke verwendete und mit den Armen in Gesichtshöhe der einschreitenden Beamten gestikulierte, ergibt sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin, an welchen kein Anlass bestand zu zweifeln, sowie aus freier Würdigung der Beweise. Die Zeugin hinterließ in der Verhandlung einen höchst objektiven, ausschließlich an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe ihrer Wahrnehmungen interessierten Eindruck und ist im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass sie ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig zu belasten. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt daher ihrer Zeugenaussage mehr Glauben als den mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden Angaben die Beschwerdeführerin.

Die Angaben die Beschwerdeführerin, sie habe nicht lautstark herumgeschrien, und auch keinen Polizisten beschimpft, sondern lediglich gesagt, sie sei gebildet und kenne ihr Recht, sowie sie habe nicht in den Gesichtern der einschreitenden Exekutivbeamten gestikuliert, sind angesichts der glaubwürdigen Aussage der Zeugin, die sich im Rahmen von Einsätzen immer wieder in ähnlichen Situationen befindet, weniger glaubhaft und nachvollziehbar.

Der Sachverhaltsfeststellung liegen somit die Angaben der Zeugin zugrunde. Dieser ist als geschultem Sicherheitsorgan zuzusinnen, einen Sachverhalt wie den gegenständlichen richtig wahrzunehmen und wiederzugeben. Dass die Zeugin diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, war nicht anzunehmen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Umstände aufgezeigt, die ein derartiges gesetzwidriges Verhalten der Zeugin, welches für diese dienst- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge, nachvollziehbar machen würden.

Dass die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt, ist den Ausführungen ihres Onkels an der Adresse ihres letzten Hauptwohnsitzes zu entnehmen, wonach diese seit Anfang Juli in den Vereinigten Staaten studiert, er keinen telefonischen Kontakt zu ihr habe und sie länger in den Vereinigten Staaten bleiben werde.

IV.3. Rechtliche Beurteilung:

Unter Zugrundelegung der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsohne verwirklicht.

IV.3.1.

Gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist das verwaltungsbehördliche Strafverfahren in jenen Fällen, in denen eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Gemäß § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 269 Abs. 1 StGB ist, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Durch das unter Punkt IV.2. festgestellte Verhalten könnte neben § 82 Abs. 1 SPG auch das Tatbild des §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) verwirklicht sein.

Die Verfolgung ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist aber nur zulässig, sofern sie sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VwGH 15.3.2013, 2012/17/0365).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, wenn durch ein dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes Gesetz, wie z.B. durch Vorschriften über das Kumulationsprinzip, und durch eine hiezu ergangene Rechtsprechung klargestellt ist, dass und inwieweit eine Verfolgung wegen unterschiedlicher strafbarer Handlungen bezogen auf denselben Sachverhalt stattfinden darf, zu prüfen, ob sich die in Betracht kommenden Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg. 18.833). In VfSlg. 15.821 führte der Verfassungsgerichtshof ferner aus, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK nur dann geboten ist, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis übrig bleibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem ungestümen Benehmen ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (vgl. zu Art. 9 Abs. 1 Z 2 EGVG VwGH 20.12.1990, 90/10/0056).

Ein aggressives Verhalten iSd § 82 Abs. 1 SPG liegt jedenfalls auch dann vor, wenn das Verhalten seinem Schweregrad nach noch nicht als Anwendung von Gewalt oder als gefährliche Drohung iSd § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu qualifizieren ist. Beschimpft der Beschuldigte die in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes einschreitenden Polizeibeamten und verhält er sich diesen gegenüber aggressiv indem er mit den Händen heftig gestikuliert, so dass die Amtshandlung behindert wurde und stellt er dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht ein, verwirklicht er das Tatbild des § 82 Abs. 1 SPG (vgl. auch UVS Oö 3.3.2008, VwSen-230991/20/Ste).

§ 269 StGB stellt einen Sonderfall der Nötigung dar und soll dazu dienen, die Durchführung des Staatswillens, also im Wesentlichen Amtshandlungen zu schützen (vgl. OGH 16.10.2008, 15Os89/08i). Dies deckt sich mit der Intention des § 82 Abs. 1 SPG, welcher ebenfalls der Durchsetzung des Staatswillens und dem Schutz von Amtshandlungen dient. Zum Tatbild des § 269 StGB gehört aber auch, dass ein behördliches Organ in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben einschreitet und an dieser Amtshandlung durch besonders aggressives Verhalten, das einen im Vergleich zu § 82 Abs. 1 SPG erhöhten Schweregrad iSd Anwendung von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung erreicht, gehindert wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Rechtssache Asci gegen Österreich eine strafrechtliche Verurteilung gemäß § 269 StGB einerseits und eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung gemäß § 82 SPG andererseits nicht als Verstoß gegen Art. 4 7. ZPMRK beurteilt (vgl. EGMR 19.10.2006, Nr. 483/02, Asci gegen Österreich). Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer das aggressive Verhalten in den beiden Verfahren gegen zwei verschiedene Polizeibeamten setzte, indem er einerseits einem Polizeibeamten seinen Führerschein entriss und andererseits sich gegen eine Polizeibeamtin körperlich widersetzte und ihr eine Körperverletzung zufügte, es sich dabei um zwei verschiedene hintereinander begangene Taten handelte und diese sich im Grad der Schwere unterschieden.

Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren dafür bestraft, dass sie gegenüber den einschreitenden Beamten (uniformierten Exekutivbeamten und Gerichtsvollzieher) mit beiden Händen wild vor den Gesichtern der genannten Beamten herum gestikulierte. Aufgrund der Zeugenaussage von Insp. E. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dahingehend zu konkretisieren, dass dieses Gestikulieren gegenüber dem Einsatzbeamten Insp. C. erfolge.

Im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB verurteilt, indem sie versuchte, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer rechtmäßigen Anhaltung und Festnahme, zu hindern, indem sie zunächst versuchte, mit den Händen nach den einschreitenden Beamten GrI G., Insp. H. und Insp. I. zu schlagen, mit den Füßen nach ihnen zu treten sowie anschließend in Bodenlage gegen das Schienbein des Insp. I. trat und versuchte, mit den Füßen die einschreitenden Polizeibeamten zu treffen, sowie der versuchten und vollendeten schweren Körperverletzung durch die geschilderte Tathandlung an den genannten Polizeibeamten gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhob.

Es handelt sich beim versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung um einen höheren Schweregrad als beim aggressiven Verhalten gegen die Einsatzbeamen. Darüber hinaus wurde dieses Verhalten durch die Beschwerdeführerin erst nach der Festnahme von F. sowie anlässlich ihrer eigenen Festnahme und zudem auch gegenüber anderen Einsatzbeamten gesetzt. Es handelt sich somit um verschiedene, hintereinander gegenüber verschiedenen Polizeibeamten begangene Taten.

Insofern ist davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fall die wesentlichen Sachverhaltselemente des § 82 Abs. 1 SPG von jenen des § 269 StGB hinreichend unterscheiden, sodass eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufung im gerichtlichen Strafverfahren unterbleiben konnte. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 82 Abs. 1 SPG widerspräche somit auch im Falle einer Bestätigung des Ersturteils im gerichtlichen Strafverfahren nicht dem Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsgebot des Art. 4 7. ZPMRK.

IV.3.2.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen ist folgendes festzuhalten:

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, 28.03.2006, 2002/03/0264 oder 24.11.2003, 2001/10/0137).

Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG). Schuldausschließende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen.

Ein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet und bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihr die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre. Zudem hat sie sich durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in die Vereinigten Staaten, ohne jedoch dem Verwaltungsgericht ihre geänderte Abgabestelle mitzuteilen, der Möglichkeit begeben, in der mündlichen Verhandlung ein sie entlastendes Vorbringen zu erstatten.

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an den vorliegenden Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch die subjektive Tatseite der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Zur Strafbemessung:

Der im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 1 WLSG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 700 im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.

Der im Beschwerdefall gemäß § 82 Abs.1 SPG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 500. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständlichen Taten wurde das öffentliche Interesse an der Einhaltung von allgemein gültigen Regeln des Miteinanders der Gesellschaft und der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung durch die Sicherheitsorgane in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht als geringfügig einzustufen.

Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung der Interessen anderer Personen und der Allgemeinheit keinesfalls als gering zu werten.

Das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Da im Akt der belangten Behörde kein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister einliegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Es kommt der Beschwerdeführerin somit der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Erschwerend wird das Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen gewertet.

Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen ist.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens sind die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen als jedenfalls angemessen zu bewerten.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohungen typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre.

Die Wertigkeit der durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe der gesetzlichen Strafrahmen, der für entsprechende Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe bis zu € 700 (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG) bzw. € 500 und anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (§ 82 Abs. 1 SPG) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.

Die Beschwerdeführerin hat es entgegen § 8 Abs. 1 ZustG unterlassen, dem Verwaltungsgericht Wien unverzüglich die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl sie vom Verfahren Kenntnis hatte (sie hat die Beschwerde selbst eingebracht). Laut Melderegisterauszug vom 20.11.2018 verfügt sie über keinen Wohnsitz in Österreich mehr und ist nach den Vereinigten Staaten verzogen. Die Ladung wurde demnach gemäß § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 Abs. 1 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.11.2015 hinterlegt, die Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit diesem Tag als zugestellt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr waren im Beschwerdefall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu lösen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167) eine Strafbemessung vorzunehmen, welche, da es sich um eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage handelt, im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. z.B. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096).

Schlagworte

Deliktskonkurrenz; Subsidiarität; Konsumtion; Doppelbestrafungsverbot; Doppelverfolgungsverbot; aggressives Verhalten; versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.085.2234.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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