TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/8 LVwG-1-567/2018-R5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lite
KFG 1967 §102 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
KFG 1967 §82 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde des M W, CH-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.09.2018, Zl X-9-2018/34801, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

I.   gegen Spruchpunkt 1. Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt;

II.  gegen Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG ermahnt wird;

III. gegen Spruchpunkt 3. keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die ersten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt werden: „Sie haben als Lenker während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert, ohne eine Freisprecheinrichtung zu benützen.“

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 12 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

„Fahrzeug: XXX

1.  Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

    Fahrzeugart: PKW

    Beschreibung des Fahrzeuges: Opel grau, angebrachtes Kennzeichen: XXX

2.  Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

    Es wurde festgestellt, dass sich Ihr Hund ungesichert auf dem Beifahrersitz befand.

3.  Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet.

    Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

Tatzeit:

27.06.2018, 18:53 Uhr

Tatort:

H, Kstraße, Höhe Haus Nr. XX

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.  § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

2.  § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

3.  § 102 Abs. 3 5. Satz KFG

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1

140,00

28 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

2

50,00

10 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

3

60,00

20 Stunden

§ 134 Abs. 3c KFG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

34,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    284,00“

 

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis und dessen Vorhalte nach dem KFG zu Unrecht und aufgrund dessen aufzuheben seien.

Er sei zu dem Termin beim Polizeiposten H mit seinem Oldtimer-Fahrzeug Marke Opel Kadett, Baujahr 1972, XXX, angereist. Als Unternehmer sei er im Sinne der schweizerischen Gesetzeslage berechtigt dies zu tun. Das Nummernschild XXX sei eine Garagennummer mit Kollektiv-Fahrzeugausweis. Dies bedeute, dass die Fahrzeuge nicht separat zugelassen und angemeldet werden müssten. Dieses Händlerschild entspreche der blauen Nummer in Österreich.

Er sei lediglich zwei Meter aus dem Parkplatz vor dem Polizeiposten in H im Schritttempo rückwärts herausgefahren, als er stehengeblieben sei und danach sein Mobiltelefon abgenommen habe. Bei der Rückwärtsfahrt sei ein Sicherheitsgurt unnütz und nicht vorgeschrieben. Als Ladungssicherung habe Herr F seinen 3,990 kg schweren Hund der Rasse Bolonka bezeichnet. Er habe weder fahrlässig noch vorsätzlich die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte lenkte am 27.06.2018 einen PKW der Marke Opel, Baujahr 1972, auf dem das schweizerische Händlerschild XXX angebracht war, in H zur Polizeiinspektion H, Kstraße. Als Zulassungsnachweis für das Kraftfahrzeug führte der Beschuldigte einen gültigen Kollektiv-Fahrzeugausweis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St Gallen vom 14.03.2013 für das Händlerschild XXX·U mit, der auf „W M G“, A, Ostraße, und für die Verwendung von „Motorwagen“ ausgestellt ist.

Nach seiner Vorsprache bei der Polizeiinspektion fuhr der Beschuldigte um 18.53 Uhr mit dem PKW, den er auf dem Parkplatz vor der Polizeiinspektion abgestellt hatte, rückwärts aus dem Parkplatz auf die Zufahrtsstraße der Polizeiinspektion. Beim Rückwärtsfahren telefonierte er mit einem Mobiltelefon, ohne eine Freisprecheinrichtung zu benützen, und befand sich sein Hund der Rasse Bolonka auf dem Beifahrersitz, ohne dass dieser im Fahrzeug gesichert war (zB mit einem Sicherheitsgurt). Unmittelbar nach dem Ausparkmanöver wurde er von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion H, der das Telefonieren wahrgenommen hat, angehalten. Im Zuge der Anhaltung verweigerte der Beschuldigte die Bezahlung der ihm für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung angebotenen Organstrafverfügung.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der Angaben des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen RI J F, als erwiesen angenommen.

4.1.           Unbestritten ist, dass auf dem vom Beschuldigten gelenkten PKW das schweizerische Händlerschild XXX, für das ein gültiger Kollektiv-Fahrzeugausweis vorlag, angebracht war. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren aus dem Parkplatz einen Hund der Rasse Bolonka auf dem Beifahrersitz mitführte, ohne diesen im Fahrzeug zu sichern.

4.2.           Zum Telefonieren im Fahrzeug liegen einander widersprechende Aussagen vor.

Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass er in Rückwärtsfahrt zwei Meter aus dem Parkfeld herausgefahren sei und dann das Auto gestoppt und das Telefon bedient habe, weil er von seinem Werkstattleiter angerufen worden sei. Dann sei der Polizist aus der Dienststelle herausgekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Motor des Fahrzeuges noch gelaufen. Dann habe ihn der Polizist aufgefordert, sofort den Motor abzustellen. Die Scheibe der Fahrzeugtüre sei von vornherein schon offen gewesen.

Der Polizeibeamte RI F sagte demgegenüber im Wesentlichen aus, dass er, nachdem Herr W aus dem Gebäude der PI gegangen sei, in ein Büro der PI gegangen sei, in dem das Fenster geöffnet gewesen sei und er direkt auf den Parkplatz sehen habe können, wo Herr W das Auto geparkt gehabt habe. Das Fahrzeug sei mit der Front in Richtung Gebäude geparkt gewesen. Er habe durch das geöffnete Fenster gesehen, dass Herr W auf der Fahrerseite eingestiegen sei und dann das Handy genommen und telefoniert habe, wobei er nicht genau sagen könne, ob dieser zuerst den Motor gestartet und dann telefoniert habe oder umgekehrt. Er habe gesehen, wie Herr W das Handy am Ohr gehabt habe, und gehört, dass er telefoniert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch auf dem Parkplatz gestanden. Während des Telefonates sei Herr W dann rückwärts aus dem Parkplatz gefahren. Da er gesehen habe, dass Herr W während dem Telefonieren rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei, sei er hinausgegangen und habe dann die Kontrolle durchgeführt. Als Herr W gesehen habe, dass er aus dem Gebäude komme, habe er gleich den Motor abgestellt und das Handy abgelegt. In diesem Moment sei dieser noch in der Zufahrtsstraße zum Polizeiposten gestanden. Herr W habe gesagt, dass er nicht während dem Fahren telefoniert habe, sondern, nachdem er den Anruf bekommen habe, zuerst den Motor abgestellt und dann das Handy abgenommen habe. Er habe aber genau gesehen, dass es nicht so gewesen sei. Wegen dem Telefonieren habe er Herrn W das OM angeboten. Darauf habe dieser gesagt, dass er während der Fahrt gar nicht telefoniert habe. Daraus habe er geschlossen, dass er es nicht bezahle.

Das Landesverwaltungsgericht folgt der nachvollziehbaren Aussage des Polizeibeamten RI F. Zum einen unterliegt der Zeuge auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen, während der Beschuldigte seine Verantwortung ohne derartige Pflicht bzw Sanktion frei wählen kann. Es ist auch kein Grund für die Annahme erkennbar, dass der Zeuge den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollte. Zum anderen hatte der Zeuge von seinem Standort aus direkte Sicht auf den Parkplatz bzw das Fahrzeug des Beschuldigten und konnte von dort aus den Beschuldigten auch durch das geöffnete Fenster des Büroraumes und das geöffnete Fenster der Fahrertüre sprechen hören. Unter diesen Voraussetzungen ist es einem Polizeibeamten zuzubilligen, dass er den Vorgang des Telefonierens im Fahrzeug sicher und korrekt wahrgenommen hat.

5.              Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:

5.1.           Folgende Bestimmungen des KFG sind maßgebend:

„§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

(1a) Sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.

...“

5.2.           In § 82 Abs 1 KFG wird geregelt, welche ausländischen Zulassungen für den Verkehr in Österreich anerkannt werden (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 6. KFG-Novelle, 1093 BlgNR, 15. GP, 33).

Zur rechtlichen Subsumption des Tatvorwurfes im angefochtenen Straferkenntnis wird daher angemerkt, dass § 36 lit a KFG in einem Anwendungsfall des § 82 KFG nicht zum Tragen kommt (vgl VwGH 21.05.1996, 95/11/0378).

Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, sieht nur die Teilnahme von zugelassenen Fahrzeugen am internationalen Verkehr vor. Dies ist bei Kraftfahrzeugen, die mit einem schweizerischen Händlerschild verwendet werden, an sich nicht der Fall, weil der zugehörige Kollektiv-Fahrzeugausweis das Fahrzeug nicht wie ein ordentlicher Fahrzeugausweis spezifiziert, weil er für verschiedene Fahrzeuge verwendet werden darf; er enthält somit nicht alle Angaben, die Art 35 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verlangt (vgl dazu auch die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 15.11.2018).

§ 82 Abs 1 KFG sieht dennoch ausdrücklich vor, dass Fahrzeuge mit ausländischen Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen als zugelassen gelten.

Letzteres kommt im Übrigen auch in der Begründung zum Initiativantrag der 35. KFG-Novelle, 2229/A BlgNR, 25. GP, 5f, zum Ausdruck, wo zu § 82 Abs 1a KFG ausgeführt wird:

„Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, sieht nur die Teilnahme von zugelassenen Fahrzeugen am internationalen Verkehr vor. Das ist bei Fahrzeugen mit österreichischen Probefahrtkennzeichen aber nicht der Fall, da diese für mehrere Fahrzeuge verwendet werden können. Daher hängt es von der individuellen Anerkennung des jeweiligen Staates ab, ob die Verwendung von Fahrzeugen mit österreichischen Probefahrtkennzeichen akzeptiert wird.

Umgekehrt sieht das österreichische Kraftfahrrecht die Möglichkeit der Verwendung ausländischer Probefahrtkennzeichen vor. …“

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte einen PKW mit einem schweizerischen Händlerschild gelenkt und lag für diese Verwendung des Kennzeichens ein gültiger Kollektiv-Fahrzeugausweis vor. Somit galt das Kraftfahrzeug gemäß § 82 Abs 1 KFG als zugelassen.

Der Beschwerde war demgemäß, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. richtet, Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

6.                Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:

6.1.           Folgende Bestimmungen des KFG sind maßgebend:

„§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

        …

e)

die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

...

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ...“

6.2.           Auch Tiere fallen unter die Ladungssicherungsvorschrift des Kraftfahrgesetzes. Somit müssen Tiere auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Da der Hund des Beschuldigten auf dem Beifahrersitz ohne jede Sicherungsmaßnahme saß, war nicht gewährleistet, dass er den im normalen Fahrbetrieb, zu dem auch eine Vollbremsung gehört (vgl VwGH 30.03.2011, 2011/02/0036), auftretenden Kräften standhält und dass er den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, zumal er sich im Fahrzeugraum frei bewegen konnte. Somit hat sich der Beschuldigte als Kraftfahrzeuglenker nach den oben angeführten Gesetzesbestimmungen strafbar gemacht.

6.3. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da der Beschuldigte bis zur Anhaltung durch den Polizeibeamten nur ein paar Meter rückwärts aus einem Parkplatz ausgefahren ist und glaubwürdig dargetan hat, dass er danach vor der Weiterfahrt den Sicherheitsgurt um die Schlaufe beim Bauchgurt des Hundes führen habe wollen, kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, weshalb von einem geringen Verschulden auszugehen ist. Auch wurde die Sicherheit lediglich in geringem Ausmaß beeinträchtigt, weil der Beschuldigte nur eine kurze Strecke in langsamer Fahrt gefahren ist und es sich um einen sehr kleinen Hund (Rasse Bolonka) gehandelt hat. Es kann daher hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit einer Ermahnung des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden.

7.              Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:

7.1.           Folgende Bestimmungen des KFG sind maßgebend:

„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

...

(3) ... Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. ...

„§ 134. Strafbestimmungen

...

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. ...“

7.2.           Nach dem Wortlaut des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG bezieht sich das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung auf den Zeitraum der Fahrtätigkeit (VwGH 28.03.2014, 2012/02/0070). Zur Fahrtätigkeit gehört auch das Rückwärtsfahren. Da der Beschuldigte als Kraftfahrzeuglenker somit während des Fahrens ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat, hat er gegen die angeführte Bestimmung verstoßen.

Der Verstoß wurde bei einer Amtshandlung mit Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Der Beschuldigte verweigerte die Bezahlung der ihm angebotenen Organstrafverfügung. Somit sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ahndung der Verwaltungsübertretung erfüllt.

7.3.           Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vom Beschuldigten übertretene Rechtsvorschrift soll verhindern, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während der Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird. Da auch das Rückwärtsfahren die volle Aufmerksamkeit des Lenkers verlangt, hat der Beschuldigte diesen Schutzzweck erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldens wird Fahrlässigkeit angenommen. Es sind weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verdient als Geschäftsführer 64.000 SFR netto im Jahr. Er ist gemeinsam mit seiner Ehegattin für zwei Kinder sorgepflichtig.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.4.           Mit der Änderung der Tatumschreibung wurde die verbotene Verwendung des Mobiltelefons präzisiert.

8.              Zur Zulässigkeit der Revision:

Spruchpunkt I.: Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Probefahrtkennzeichen fehlt.

Spruchpunkt II.: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Spruchpunkt III.: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 72 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 60 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, ausländische Probefahrtkennzeichen, Ladungssicherung, Tier

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.567.2018.R5

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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