TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/21 LVwG-2018/43/2472-7

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGVG §13 Abs5;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der/des

1.   AA GmbH, Adresse 1, Z,

2.   BB, Adresse 2, Y, Italien,

3.   CC, Adresse 3, X, Italien,

4.   DD, Adresse 3, X, Italien,

5.   EE, Adresse 4, W, Italien,

alle vertreten durch FF, Adresse 5, Z,

gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 31.08.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.3. des Bescheids des Stadtmagistrats Z vom 31.08.2018, Zl **** (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.1. und II.2. des angefochtenen Bescheids), wird Folge gegeben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018, Zl ****, trug die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 den Beschwerdeführern (und weiteren Personen) als „Eigentümern des Gst Nr **1, KG Z, und somit Eigentümern des darauf befindlichen Gebäudes mit der Bezeichnung Adresse 6, die Herstellung des dem Bescheid vom 07.04.2015, Zl ****, sowie den Technischen Bauvorschriften und der OIB-Richtlinie 4 entsprechenden Zustandes binnen vier Monaten ab Rechtskraft“ des angefochtenen Bescheids auf (Spruchpunkt I.). Des Weiteren untersagte sie denselben Personen sowie weiteren Nutzern (letztere erhoben keine Beschwerde) gemäß § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 die Benützung des Gebäudes (Spruchpunkt II.1.) und trug gemäß § 46 Abs 6 TBO 2081 „den Eigentümern zur Durchsetzung dieses Benützungsverbots unverzüglich die Anbringung einer entsprechenden Beschilderung und die Anbringung einer Absperrung“ auf (Spruchpunkt II.2.). Hinsichtlich der Spruchpunkte II.1. und II.2. schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt II.3.).

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst Nr **1, KG Z, und des darauf befindlichen – verfahrensgegenständlichen – Gebäudes.

Das Objekt wurde im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids bewohnt.

Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lag aus Sicht der Bau- und Feuerpolizei Gefahr in Verzug vor. Mittlerweile wurden die von der Bau- und Feuerpolizei gerügten Mängel soweit behoben, dass Gefahr in Verzug nicht mehr besteht.

II.      Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Inhalts des vorgelegten sowie des beim Landesverwaltungsgericht geführten Aktes.

Dass das Objekt im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids bereits bewohnt wurde, stellte bereits die belangte Behörde fest und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Die Einschätzung der aktuellen Gefährdungssituation erfolgte durch den Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, anhand der bis zu diesem Zeitpunkt von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 11.12.2018. Seine Ausführungen ergänzte er mit E-Mail vom 21.12.2018, nachdem weitere Belege von den Beschwerdeführern vorgelegt worden waren.

III.     Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018 lautet wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

IV.      Erwägungen:

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf die Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 21.08.2018 (im Bescheid wörtlich zitiert).

Der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei sei zu entnehmen, dass die im Bewilligungsbescheid vom 07.04.2015 unter Spruchpunkt I erteilte Auflage, es müsse das Treppenhaus entsprechend der OIB Richtlinie 2, Tabelle 2b ausgeführt werden, nicht umgesetzt worden sei. Des Weiteren lägen mehrere Verstöße gegen die verbindliche OIB-Richtlinie 4 vor – so verfügten nicht sämtliche neu errichteten Balkon- und Terrassengeländer über einen ausreichenden Kinderschutz (Punkt 4.1.2 und 4.1.3.), weise die Galerieebene eine unzureichende Absturzsicherung auf (zu geringe Höhe, zu große Durchbrechungweiten sowie fehlende Verbundsicherheitsverglasung beim daneben liegenden Fixteil), Einzelstufe im Fluchtwegs Verlauf des 3. Obergeschosses (Punkt 3.1.2.), fehlender Handlauf bei der Treppe ins Kellergeschoss und fehlender Bodenanschluss zum Türelement beim Ausgang zum Innenhof. Somit widerspreche die Ausführung des Bauvorhabens den technischen Bauvorschriften bzw den OIB-Richtlinien, welche als generelle Normen bei der Ausführung zwingend einzuhalten seien, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Anordnung bedürfe. Deshalb sei in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Weiters handle es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine Wohnanlage im Sinne der TBO 2018, da es 7 Wohneinheiten aufweise, weshalb eine Benützungsbewilligung erforderlich wäre. Es hätte der oe Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei sowie die Melderegister entnommen werden können, dass das gegenständliche Gebäude bereits bewohnt wird. Da um Benützungsbewilligung nicht angesucht worden sei und eine solche auch nicht vorliege habe gemäß § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 in Spruchpunkt II.1. des angefochtenen Bescheids dessen Benützung untersagt werden müssen. Um dies durchzusetzen, seien die in Spruchpunkt II. 2. enthaltenen Maßnahmen erforderlich.

Da aufgrund der Stellungnahme der Bau-und Feuerpolizei vom 21.08.2018 feststehe, dass eine Gefährdung der Hausbewohner vorliege, sei die Durchsetzung des gegenständlichen Benützungsverbots dringend geboten. Bei Abwägung der berührten Interessen der betroffenen Parteien sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Sicherheitsaspekt für die Hausbewohner gegenüber dem Interesse der weiteren Benützung überwiege und sei daher hinsichtlich des Benützungsverbots die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen gewesen (Spruchpunkt II.3.).

Auf Grund der oben zitierten Rechtslage (§ 13 Abs 5 VwGVG), wird im vorliegenden Erkenntnis zunächst über den mittels Spruchpunkt II.3. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.1. und 2. des angefochtenen Bescheids abgesprochen.

Wie sich aus § 13 Abs 1 und 2 VwGVG ergibt, hat eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG (eine solche liegt vor) – sofern sie rechtzeitig eingebracht wurde und zulässig ist – grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn dies wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Dieser Entscheidung muss außerdem eine Interessensabwägung vorangehen. Schließt die Behörde die aufschiebende Wirkung aus, kann auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben werden, über die das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu entscheiden hat.

Die Beschwerdeführer brachten diesbezüglich bereits in ihrer Beschwerde vor, es seinen „zwischenzeitlich sämtliche brandschutztechnischen Vorgaben erfüllt“.

Zu Punkt I. konnte festgestellt werden, dass die vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei festgestellten Mängel bis dato soweit behoben wurden, dass Gefahr im Verzug nicht mehr vorliegt (vgl oben zu Punkt I.). Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG nicht mehr vor, weshalb der Beschwerde gegen den nämlichen Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheids spruchgemäß Folge zu geben war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Gefahr in Verzug nicht mehr vorliegend;
Keine Grundlage für aufschiebende Wirkung der Beschwerde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.43.2472.7

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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