TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/30 LVwG-AV-960/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BAO §207
BAO §208 Abs1 lita
BAO §209
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vom 15. August 2018 gegen einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. August 2018, Zahl: ***, mit welchem aufgrund einer Berufung vom 11. Oktober 2017 ein Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgeändert wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Ergänzungsabgabe wird im Betrag von € 980,10 festgesetzt.
Die Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Differenz aus Berechnungsfläche neu 299,20 m² und Berechnungsfläche alt 121 m²) und dem Einheitssatz von € 5,50.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Am 15. Februar 2017 legte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Veränderungsanzeige über die Änderung der Berechnungsflächen zur Berechnung Wasseranschlussabgabe vor.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2017, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 1.004,75 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. September 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Ein bei der Flächenberechnung berücksichtigtes Nebengebäude sei als landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude nicht zur bebauten Fläche zu zählen. Zudem sei die Fertigstellungsmeldung bereits am 26. Mai 2005 erfolgt, weshalb die Verjährungsfrist bereits überschritten sei.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in der Sitzung vom 31. Oktober 2017 unter Tagesordnungspunkt 2 behandelt.

Am 12. Dezember 2017 wurde vom Bürgermeister in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt. Ebenso am 12. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer neuerlich eine (korrigierte) Veränderungsanzeige über die Änderung der Berechnungsflächen zur Berechnung Wasseranschlussabgabe vor.

Mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeindevorstandes vom 31. Oktober 2017 der Berufung vom 11. Oktober 2017 „teilweise Folge“ gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, dass die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 1.629,11 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt wurde.

Aufgrund einer Beschwerde vom 30. Jänner 2018 wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2018, LVwG-AV-196/001-2018, aufgehoben. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Bescheidausfertigung vom 5. Jänner 2018 nicht mit dem in der Sitzung vom 31. Oktober 2017 gefassten Beschluss des Gemeindevorstandes übereinstimme. Es handelte sich demnach nicht um einen Bescheid der zuständigen Behörde, weshalb diese Berufungsentscheidung infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig aufgehoben wurde.

In der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 3. Juli 2018 wurde die Berufung vom 11. Oktober 2017 unter Tagesordnungspunkt 2 neuerlich behandelt. Dabei fasste der Gemeindevorstand einen den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid voll deckenden Beschluss.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 1. August 2018, Aktenzeichen ***, wurde aufgrund der Berufung vom 11. Oktober 2017 der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2017 abgeändert.

Dem Beschwerdeführer wurde für seine Liegenschaft *** die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 1.629,11 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

Der Berechnung zugrunde gelegt wurde für den Bestand nach der Änderung eine Berechnungsfläche von 417,20 m² (Wohnhaus alt 88 m² bebaute Fläche, Schuppen 30 m² bebaute Fläche, Wohnhaus neu 152,95 m² und ein angeschlossenes Geschoß, Nebengebäude 71,25 m² bebaute Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche). Der frühere Bestand wurde mit 121 m² (Wohnhaus alt 88 m² bebaute Fläche, Schuppen 30 m² bebaute Fläche, 3 m² Anteil der unbebauten Fläche) angerechnet.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Altbestand zum Zeitpunkt der Veränderungsanzeige am 15. Februar 2017 vorhanden gewesen sei und daher auch in die Berechnungsfläche nach der Änderung einzubeziehen sei. Das Nebengebäude sei als Abstellraum bewilligt, Hinweise auf eine landwirtschaftliche Nutzung hätten sich nicht ergeben. Da der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe erst mit der Veränderungsanzeige am 15. Februar 2017 entstanden sei, sei auch keine Verjährung eingetreten.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 15. August 2018. Wie schon in der Berufung wurde vorgebracht, dass ein bei der Flächenberechnung berücksichtigtes Nebengebäude als landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude nicht zur bebauten Fläche zu zählen sei. Ein alter Schuppen sei bereits entfernt und das alte Wohnhaus werde demnächst entfernt. Am 20. Dezember 2017 sei für die Entfernung von Wohnhaus alt eine Bauanzeige eingebracht worden, derzeit sei kein Dachziegel und kein Dachstuhl mehr vorhanden, weshalb es sich auch um kein Gebäude mehr handle. Alle diese Flächen seien für den Bestand nach der Änderung nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Fertigstellungsmeldung für das neue Wohnhaus bereits am 25. Mai 2005 erfolgt, sodass bereits die absolute Verjährung eingetreten sei.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** am 6. September 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Ergebnis der Verhandlung sowie dem Vorbringen der Beschwerde.

2. Feststellungen:

Mit Abgabenbescheid vom 30. Juni 1983 wurde den damaligen Eigentümern der Liegenschaft *** eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 121 m² zugrunde gelegt.

Im Februar 2000 erfolgte eine Grundstückzusammenlegung‚ die Punktparzelle *** (altes Wohngebäude) und die Parzelle *** wurden zum jetzigen Grundstück *** vereint. Seit damals ist der Beschwerdeführer alleiniger Grundstückseigentümer.

Am 15. Februar 2017 legte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Veränderungsanzeige über die Änderung der Berechnungsflächen zur Berechnung Wasseranschlussabgabe vor.

Auf der Liegenschaft befindet sich ein neu errichtetes Wohngebäude mit zwei Geschoßen. Das Wohngebäude weist eine bebaute Fläche von 152,95 m² auf. Im Erdgeschoß befinden sich Anschlüsse an die öffentliche Wasserleitung (Küche, Bad, WC). Im Dachgeschoß befinden sich Wohnräume, sanitäre Anlagen sind jedoch nicht vorhanden. Anschlüsse an die Wasserleitung sind nicht vorhanden.

Neben dem Wohngebäude befindet sich ein Nebengebäude mit 71,25 m² bebauter Fläche. In dem Nebengebäude befinden sich keinerlei Wasser- und Kanalanschlüsse. Das Nebengebäude kann über zwei straßenseitig vorhandene Sektionaltore betreten und befahren werden. Am 22. Oktober 2018 (Lokalaugenschein im Zuge der mündlichen Verhandlung) war in dem Nebengebäude ein auf Wechselkennzeichen angemeldeter Ford Transit eingestellt. Daneben befand sich ein mit Holz beladener Anhänger für landwirtschaftliche Zugfahrzeuge. Weiters waren ein Mofa und ein Fahrrad abgestellt. Im hinteren Bereich befand sich ein Regal, auf welchem Skischuhe, Fahrradhelme, Schlitten und diverse Gartenutensilien gelagert wurden.

Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Im Garten vorhanden sind noch die Reste eines früheren Wohngebäudes samt Schuppen mit einer bebauten Fläche von 118 m². Von diesem Gebäude waren am 22. Oktober 2018 noch die Mauern übrig. Fenster, Türen etc. waren nicht mehr vorhanden, Fußböden und Möbel waren bereits entfernt.

Das Dach dieses Gebäudes wurde ab ca. Dezember 2017 abgebrochen. Auf einem Katasterausdruck (digitale Katastralmappe) der Abteilung Hydrologie und Geoinformation (Stand Oktober 2017) ist auf dem Luftbild das Dach dieses alten Wohngebäudes noch erkennbar. Anschlüsse an die Wasserleitung befinden sich dort keine mehr. Zum Zeitpunkt der Veränderungsanzeige im Februar 2017 war das Dach noch vorhanden.

Das Ausmaß des im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Altbestandes ist unstrittig.

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

         a)       in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (…)

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:

§ 6 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

         a)       bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

         b)       in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

         1.       Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

         2.       als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

         3.       die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

         4.       zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

§ 7 Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13 Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

3.3. Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 9. August 2016:

§ 2 Wasseranschlussabgabe

(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 5,50 festgesetzt.

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 20. September 2017 inhaltlich – durch Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides (es wurde „der Berufung teilweise Folge gegeben“) – abgesprochen.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** in *** dem Grunde und der Höhe nach richtig vorgeschrieben wurde, d.h. einerseits ob der Vorschreibung ein nicht verjährter Abgabenanspruch der Gemeinde zugrunde liegt und andererseits ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.

Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert.

Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde nicht, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Neubau eines Wohnhauses eine Veränderung der Berechnungsfläche erfolgt ist und somit der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe verwirklicht ist.

Vorgebracht wird vielmehr, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) bereits anlässlich der Fertigstellung der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 2005 entstanden sei und der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruches die eingetretene Verjährung entgegenstehe.

Fraglich ist daher, wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entstanden ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.

Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe (zusätzlich zum verwirklichten Abgabentatbestand der Veränderung der Berechnungsfläche) das Vorliegen einer schriftlichen Veränderungsanzeige.

Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus.

Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl. § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112).

Selbst die positive Kenntnisnahme allfälliger Veränderungen durch die Gemeinde stellt, da eben eine Parteienerklärung gefordert ist, keinen den Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe auslösenden Sachverhalt dar.

Auch eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an die Abgabenbehörde bekannt gegeben.

Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, d.h. des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren.

Die Vorlage einer Veränderungsanzeige stellt für den Liegenschaftseigentümer somit eine „Bringschuld“ dar. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen kann, nicht nach, so erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass er daraus für ihn entstehende nachteilige Folgen zu tragen hat. Die eigene pflichtwidrige Untätigkeit des Liegenschaftseigentümers wird bei ihm wohl kaum ein begründetes Vertrauen auf den Nichteintritt einer Abgabenschuld auslösen können, selbst wenn die durchgeführte Veränderung schon länger, allenfalls auch Jahrzehnte, zurück liegen sollte. Solche nachteiligen Folgen können sich natürlich daraus ergeben, dass ein Abgabenanspruch bis zum Einlangen einer Veränderungsanzeige eben nicht entstehen kann.

Ohne Abgabenanspruch ist aber weder die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zulässig, noch kann die Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung überhaupt zu laufen beginnen, geschweige denn ablaufen.

Da den Gemeindebehörden bis 2017 keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, konnte bis dahin ein Abgabenanspruch auch nicht entstehen.

Erst mit der Veränderungsanzeige vom 15. Februar 2017 konnte erstmals ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe anlässlich der Neuerrichtung des Wohnhauses und eines Nebengebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft entstehen. Selbst wenn diese beiden Gebäude zeitlich unabhängig voneinander errichtet und fertiggestellt wurden, ist für beide Veränderungen aufgrund der Veränderungsanzeige vom 15. Februar 2017 ein einheitlicher Abgabenanspruch entstanden.

Der nunmehrigen Festsetzung einer Ergänzungsabgabe steht daher der Eintritt einer Festsetzungsverjährung nicht entgegen.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 16.12.2003, 2000/15/0101; 15.3.2001, 2000/16/0652; 31.7.2002, 98/13/0223, 26.1.1996, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an.

Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist der Abgabenanspruch mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige, somit am 15. Februar 2017 entstanden.

Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches tatsächlich vorgelegen ist.

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war (und ist) das neu errichtete Wohngebäude (bebaute Fläche 152,95 m²) mit 1 Geschoß an die Wasserleitung angeschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bei Wohngebäuden die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse zu vervielfachen.

Daraus ergibt sich für dieses Gebäude die folgende Berechnung:

(152,95 m² / 2) x (1 + 1) = 76,475 m² x 2 = 152,95 m²

Für das sogenannte „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen konnte festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung am 22. Oktober 2018 nur mehr eine Ruine übrig war, also das bloße Mauerwerk, welches zum Teil auch schon abgetragen bzw. verfallen war. Dach war zu diesem Zeitpunkt keines mehr vorhanden. Aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers folgt, dass dieses Objekt seit Jahren über keinen Anschluss an die Gemeindewasserleitung mehr verfügt und auch seit Jahren nicht mehr genutzt wurde bzw. überhaupt nutzbar war. Von einer dem Wohnzweck dienenden Baulichkeit kann daher nicht mehr gesprochen werden. Auch zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches am 15. Februar 2017 handelte es sich dabei nicht (mehr) um ein Wohngebäude gemäß § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.

Fraglich ist freilich, ob hier nicht – zumindest noch im Februar 2017 - ein „anderer Fall“ im Sinn des gemäß § 6 Abs. 3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vorlag. Auf einer anschlusspflichtigen Liegenschaft zählen nämlich alle Gebäude bzw. Nebengebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zur bebauten Fläche, auch wenn für diese Gebäude bzw. Nebengebäude ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nicht besteht.

Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, war am 15. Februar 2017 das „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen jedenfalls noch überdacht. Dementsprechend hätte es sich damals noch um ein – wenn auch nicht angeschlossenes – Gebäude handeln können.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bebaute Fläche jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.

Aus dem systematischen Zusammenhang – insbesondere mit § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – ergibt sich, dass unter einer „über das Gelände hinausragenden Baulichkeit“ ein Gebäude zu verstehen ist.

Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 enthält keine Bestimmung des Begriffes Gebäude, der Landesgesetzgeber definiert den Begriff jedoch im Rahmen der NÖ Bauordnung.

Dementsprechend handelt es sich bei einem Gebäude um „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen“ (vgl. dazu § 2 Z. 5 NÖ Bauordnung 1976 sowie § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 und nunmehr auch § 4 Z. 15 NÖ Bauordnung 2014).

Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches am 15. Februar 2017 war ein Dach noch vorhanden, weshalb es sich wohl um ein überdachtes, oberirdisches Bauwerk handelte. Über die Begehbarkeit dieses Bauwerkes zu diesem Zeitpunkt, welche im Hinblick auf dessen desolaten Zustand des Mauerwerkes zumindest angezweifelt werden kann, kann im Nachhinein wohl nur noch gemutmaßt werden. Im Hinblick auf den aktuellen Zustand der Mauerreste, das jahrelange Fehlen von Fenstern und Türen bei gleichzeitiger Ausbreitung von Vegetation im Inneren, wird im Zweifel angenommen, dass eine Begehbarkeit aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfalls schon im Februar 2017 ausgeschlossen war. Von einer Nutzbarkeit oder Bestimmung Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, konnte schon zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichtes wohl nicht mehr ausgegangen werden.

Selbst wenn daher im Februar 2017 auf dem „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen noch ein Dach vorhanden war, dessen damaliger Zustand und damit die Eignung Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen gar nicht mehr beurteilt werden kann, so geht das Gericht dennoch im Zweifel davon aus, dass die Bauwerksreste schon damals mangels jeglicher Nutzbarkeit nicht mehr als Gebäude beurteilt werden konnten. Die entsprechende Fläche war dementsprechend nicht mehr zur bebauten Fläche zu rechnen.

Jedenfalls ein sonstiges Gebäude, d.h. kein Wohngebäude sondern ein „anderer Fall“ im Sinn des gemäß § 6 Abs. 3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, stellt das neben dem neuen Wohngebäude neu errichtete Nebengebäude dar. Dieses Gebäude ist nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich dabei um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Nebengebäude gemäß § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Ein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude ohne Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bliebe bei Ermittlung der bebauten Fläche unberücksichtigt.

In diesem Punkt enthält das Gesetz also eine Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe. Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Beim durchgeführten Lokalaugenschein war in dem Nebengebäude ein auf Wechselkennzeichen angemeldeter Ford Transit eingestellt. Daneben befand sich ein mit Holz beladener Anhänger für landwirtschaftliche Zugfahrzeuge. Weiters waren ein Mofa und ein Fahrrad abgestellt. Im hinteren Bereich befand sich ein Regal, auf welchem Skischuhe, Fahrradhelme, Schlitten und diverse Gartenutensilien gelagert wurden.

Von einer ausschließlichen oder wenigstens überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung kann dementsprechend nicht gesprochen werden, vielmehr stellt das Einstellen von Fahrzeugen eine typische Nutzung für Garagen dar. Auch das Lagern der genannten Gegenstände und Gartenutensilien entspricht nicht einer typisch landwirtschaftlichen Nutzung. Vielmehr stellt sich das Nebengebäude als Garage im Bereich eines Wohngebäudes dar, somit als nicht (überwiegend) landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude, welches auch ohne Anschluss an die Wasserleitung zur Berechnungsfläche zu zählen ist.

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens weist das neu errichtete Nebengebäude eine bebaute Fläche von 71,25 m² auf und ist nicht an die Wasserleitung angeschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist in allen anderen Fällen (also bei Gebäuden die keine Wohngebäude sind) die Hälfte der bebauten Fläche zu verdoppeln.

Daraus ergibt sich für dieses Gebäude die folgende Berechnung:

(71,25 m² / 2) x 2 = 71,25 m²

Die Berechnungsfläche für den Neubestand (aktuellen)Bestand) ergibt sich daher wie folgt:

152,95 m² (Wohngebäude neu) + 71,25 m² (Nebengebäude neu)

Das Ergebnis dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (gemäß § 6 Abs. 4 Z. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 299,20 m² (152,95 m² + 71,25 m² + 75,00 m²).

Die neu berechnete Wasseranschlussabgabe (Abgabe für den Bestand nach der Änderung) ergibt sich wie folgt: 299,20 m² x € 5,50 = € 1.645,60

Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom 13. April 1984, Zl. 83/17/0205.

Anzurechnen als Altbestand ist demnach die zur Berechnung der mit Abgabenbescheid vom 30. Juni 1983 vorgeschriebenen und bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Fläche von 121 m².

Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der bei der letzten Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegt wurde.

Der Betrag der bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe (laut Abgabenbescheid vom 30. Juni 1983 für 121 m², valorisiert durch Anwendung des nunmehrigen Einheitssatzes) ergibt sich wie folgt: 121,00 m² x € 5,50 = € 665,50

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe auf die neu berechnete Wasseranschlussabgabe anzurechnen und die Differenz als Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (Differenzbetrag gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) beträgt daher:

€ 1.645,60 - € 665,50 = € 980,10 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Veränderungsanzeige; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.960.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten