TE Lvwg Beschluss 2018/11/2 LVwG-AV-1057/001-2018

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Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §27 Abs1 lith
VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 29. August 2018, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, beschlossen:

I.  Der Bescheid der Bezirkshauptmannschat Waidhofen an der Thaya, vom 29. August 2018, ***, wird hinsichtlich der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs. 4, 22, 27 Abs. 1 lit. g und lit. h, 29 Abs.1, 30a, 30b, 72 Abs. 1 und 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§ 13 QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010)

§§ 37, 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 9, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1.   Sachverhalt

Den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ist Folgendes zu entnehmen:

1.1. Unter Postzahl *** ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya eine Wasserkraftanlage an der *** in der KG *** zum Antrieb einer Nähmaschinenfabrik im Standort *** eingetragen.

1.2. Am 21. Juni 2006 nahm die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) eine Überprüfung der Anlage vor. Gemäß darüber aufgenommener Verhandlungsschrift wurde die Wasserkraftanlage zum damaligen Zeitpunkt augenscheinlich „intakt“ vorgefunden; der Leitapparat war allerdings zur Vornahme von Reparaturarbeiten ausgebaut. Die „Fabriksmaschinen“ waren bereits größtenteils demontiert worden. Der damalige Eigentümer wurde auf die Bewilligungspflicht einer Zweckänderung hingewiesen, wobei davon die Rede war, dass die Wasserkraftanlage künftig zur ganzjährigen Stromproduktion genutzt werden sollte.

Zu weiteren Verfahrensschritten kam es erst, nachdem C am 19. Juli 2013 seinen Verzicht auf das obgenannte Wasserrecht erklärt hatte.

Nach Durchführung vorbereitender Erhebungen führte die belangte Behörde am 2. November 2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Parteien und Beteiligen unter Vornahme eines Lokalaugenscheins durch. Dabei erklärte die nunmehrige Beschwerdeführerin A, dass sie seit etwa drei Jahren Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft sei. In diesem Zusammenhang wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass sich aus dem Grundbuch eine Übergabe per 27. August 2012 ergebe, womit der Verzicht des C als „gegenstands-los“ zu betrachten sei, da dieser im Verzichtszeitpunkt nicht mehr Wasserberechtigter gewesen sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sagte weiters, dass die Wasserkraftanlage „noch in den 90er Jahren“ betrieben worden sei; nachdem diese Anlage jedoch funktionsunfähig geworden sei, hätte kein Betrieb mehr stattgefunden.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich zu verschiedenen Fragen der Behörde; unter anderem führte er aus, dass bei dieser Wasserkraftanlage alle notwendigen Anlagenteile vorhanden und „im Wesentlichen nach geringen Instandhaltungsarbeiten funktionsfähig“ wären. „Vermutlich“, so der Amtssachverständige weiter, sei das Gestänge für die Leitradverstellung korrodiert und deshalb die Turbinen nicht einschaltbar. Aus fachlicher Sicht lägen daher die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht vor.

Weiters machte der Amtssachverständige Ausführungen zu den aus seiner Sicht erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen im Fall der Erlöschensfeststellung.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 äußerte sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unter anderem zu den aus seiner Sicht erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen; dabei wurde darauf hingewiesen, dass der betreffende Wasserkörper der ***, in der die gegenständliche Wasserkraftanlage liege, einen unbefriedigenden biologischen Zustand (Qualitätskomponente Fische und hydromorphologischer Zustand) aufweise. In diesem Zusammenhang wurde auf die Umweltziele gemäß „WRG/EU-WRRL“ verwiesen; das Umweltziel „gutes ökologisches Potential“ könne durch Herstellung der Fischpassierbarkeit und durch eine möglichst naturnahe Wasserführung erreicht werden. Die dazu im Sinne des § 13 Abs. 2 QZV Ökologie OG erforderlichen Voraussetzungen könnten bei Stilllegung der Ausleitung und Entfernung des Querbauwerks bestmöglich und ohne künftigen Instandhaltungsaufwand erfüllt werden. Jede Belastung verringere überdies den Handlungsspielraum für künftige Nutzungen im Wasserkörper; Belastungen in einem Teilabschnitt müssten bei sonstiger Zielverfehlung durch entsprechende Verbesserungen in anderen Abschnitten ausgeglichen werden. Die Beseitigung der Ausleitung durch deren vollständige Stilllegung durch Verschluss stellte nicht nur die besten Voraussetzungen für die gewässerökologischen Anforderungen dar, sondern führte auch zu einer Reduktion der Belastungssituation durch Verminderung der im Wasserkörper vorhandenen Ausleitungsstrecken und damit auch zu einer Reduktion des Aufwandes der öffentlichen Hand für Monitoring und Berichterstattung im Rahmen der nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne. Auch durch die Entfernung der Wehranlage würden die Ziele der Wasserrahmen-richtlinie bzw. des WRG bestmöglich umgesetzt, da z.B. eine dotierte Fischaufstiegshilfe nur als Zwischenschritt zur Annäherung an den ursprünglichen Zustand angesehen werden könne und darüber hinaus die Wehranlage selbst durch ihren Rückstau negative Auswirkungen auf die naturgegebenen Biozönosen habe.

Darüber hinaus bewirke die Entfernung der Wehranlage eine Verbesserung der Hochwassersituation in Folge der dadurch bedingten tieferen Wasserspiegellagen.

Das wasserwirtschaftliche Interesse erfordere daher die Entfernung der Wehranlage und die Stilllegung der Ausleitung. Die Alternative im Sinne einer schrittweisen Annäherung an den Zielzustand erfordere einen Erhaltungsverpflichteten, dem gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Zielerreichung aufgetragen werden könnten.

In einer Stellungnahme vom 24. Jänner 2017 führte der Amtssachverständige für Gewässerbiologie aus, sich der Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vollinhaltlich anzuschließen. Aus gewässerökologischer Sicht seien die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen letzt-maligen Vorkehrungen ausreichend.

Mit diesen Ermittlungsergebnissen konfrontiert, erklärte die nunmehrige Beschwerde-führerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017, auf das Wasserbenutzungsrecht zu verzichten.

Die D als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, teilte mit, kein Interesse an der auf diesem Grundstück befindlichen Wehranlage zu haben. Bei Entfernung des Wehrkörpers möge auf die im Uferbereich der Stauhaltung gewachsene Kulturlandschaft Rücksicht genommen werden. Bei Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sollte die Errichtung einer fischpassierbaren aufgelösten Sohlrampe in die Überlegungen miteinbezogen werden.

1.3. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogen Bescheid vom 29. August 2018, ***, mit dem festgestellt wurde, dass das unter Postzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya eingetragene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der *** in der KG *** zum Antrieb einer Nähmaschinenfabrik erloschen sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis spätestens 30. November 2019 verpflichtet:

1.  Der Wehrkörper auf dem GSN ***, KG *** (Eigentümer: D) ist vollständig zu entfernen.

2.  Der Ausleitungsbereich von der *** in den Oberwerkskanal auf dem GSN ***, KG *** (Eigentümerin: A) muss auf einer Länge von mindestens 5 m verfüllt werden, damit die Niederwasserführung der *** im Flussschlauch verbleibt und dort die notwendigen gewässerökologischen Prozesse ohne Beeinträchtigung ablaufen können. Der restliche Teil des Ober-werkskanals kann als „Entwässerungsgraben“ unverändert belassen werden.

3.  Die Turbine, die Leitradsteuerungswellen, der Generator und die elektrische Steuerung sind auszubauen.

4.       Die Rechen und die Einlaufschützen sind ebenfalls zur Gänze auszubauen.“

Begründend verwies die belangte Behörde auf die Wasserbucheintragung, die Verzichtserklärung der A, sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie und der D.

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wurden die von der Behörde angewendeten wasserrechtlichen Rechtsvorschriften angeführt und schließlich die knappe Schlussfolgerung gezogen, dass die „gemäß § 29 Abs. 1 leg.cit als für notwendig erachteten letztmaligen Vorkehrungen aus wasserbautechnischer Sicht innerhalb der festgesetzten Frist durchführbar“ seien, weshalb der gewährte Zeitraum zur Erfüllung angemessen sei. Das Verfahren hätte ergeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, weshalb das Erlöschen spruchgemäß festgestellt hätte werden können.

Zu möglichen negativen Auswirkungen im Uferbereich und den Vorschlag der D erfolgt die Ausführung, dass die Errichtung einer Sohlrampe als letztmalige Vorkehrung nicht anordenbar sei; die Genannte hätte die bestehende Wehranlage übernehmen und fischpassierbar gestalten können, was jedoch abgelehnt worden sei.

1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A, welche sich gegen die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen und die dafür festgesetzte Frist wendet. Begründet wird die Beschwerde zusammenfassend wie folgt:

-    Das vor Abgabe ihrer Verzichtserklärung vom 27. Juni 2017 durchgeführte Verfahren sei „rechtswidrig und nichtig“, da erst ab dem genannten Zeitpunkt das Wasserrecht erloschen sei.

-    Die aufgetragenen Maßnahmen ließen sich aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Gutachten nicht schlüssig ableiten. Es fehlten Ausführungen zum Zielzustand nach der Wasserrahmenrichtlinie und weshalb es dazu einer vollständigen Entfernung des Wehrkörpers bedürfe. Angesichts des Bestands der Anlage seit zumindestens 1891 hätte die Wehranlage die Ökologie über weit mehr als 100 Jahre „nicht gestört“; warum dies jetzt der Fall sein sollte, ließe sich nicht nahvollziehen. Auch die übrige Begründung ließe sich im Hinblick auf den mehr als 100-jährigen Bestand (ohne nachteilige Auswirkungen auf die Ökologie) nicht nachvollziehen. Aus dem bekundeten Interesse der Fischerei am Erhalt der Wehranlage sei abzuleiten, dass diese auf den Fischbestand offenbar keine negativen Auswirkungen gehabt hätte. Die Ausführungen in der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans seien „nicht überzeugend“. Es sei unverständlich, warum eine seit mehr als 100 Jahren bestehende Wehranlage jetzt aus wasserwirtschaftlichen Gründen entfernt werden müsste. Wäre auf das Wasserrecht nicht verzichtet worden, würde die Anlage ja auch weiter bestehen. Auf andere Anlagen übertragen bedeuteten die Argumente der Sachverständigen, dass der Betrieb bzw. der Ausbau von Wasserkraftanlagen untersagt werden müsse.

-    Der Wehrkörper auf dem Grundstück Nr. *** (gemeint wohl: ***), KG ***, befinde sich im Eigentum der D; die Beschwerdeführerin könne nicht verpflichtet werden, auf fremden Grund gelegene Anlagen zu entfernen, zumal dies ein „völlig unzulässiger Eingriff in fremdes Eigentumsrecht“ darstelle; überdies bestünde kein direkter Zugang bzw. keine direkte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück. Die Beschwerdeführerin könne die Wehranlage nur über Fremdgrund erreichen, wofür sie kein Geh- oder Fahrtrecht besitze. Es sei daher weder tatsächlich noch rechtlich möglich, dem Auftrag zur Entfernung des Wehrkörpers nachzukommen.

-    Die gesetzte Ausführungsfrist sei nicht nachvollziehbar begründet und viel zu kurz. Angesichts der langen Verfahrensdauer sei die Setzung einer sehr kurzen Frist nicht verständlich. Die erforderlichen Arbeiten würden einen erheblichen Zeitaufwand für Organisation und Durchführung erfordern, wozu noch im Rechtswege die Inanspruchnahme fremder Grundstücke geklärt werden müsste. Es erscheine daher eine Frist wenigstens bis Ende 2023 angemessen.

Schließlich werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. (letztmalige Vorkehrungen) ersatzlos zu beheben, in eventu die Ausführungsfrist bis 31. Dezember 2023 zu erstrecken, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht mit der Mitteilung vor, dass keine Beschwerdevorentscheidung geplant sei.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und stehen außer Zweifel.

Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, reichen die Feststellungen der belangten Behörde für eine Sachentscheidung des Gerichts nicht aus.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 21. (…)

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

(…)

g)       durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h)       durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(…)

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1.den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2.den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(…)

 

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf

a)

die Umwelt im weiteren Sinne oder

b)

die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder

c)

die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder

d)

die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder

e)

andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und

2.

die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen

a)

technisch durchführbar sein und

b)

jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und

c)

keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(…)

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

a)   zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

b)   zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,

c)   zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

d)   zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

e)   zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

f)   zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

g)   zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie

h)   zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

(…)

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(…)

 

m)

eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

(…)

QZV Ökologie OG

§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn

1. eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die

a) größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ? NQt natürlich),

b) in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ? 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,

c) in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ? 1/2 MJNQt natürlich) beträgt

und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und

2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass

a) die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,

b) eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,

c) unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und

d) gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.

(3) Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.

(4) Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil auf unter 0,3 Meter pro Sekunde bei Mittelwasser (MQ) treten nur auf kurzen Strecken auf.

(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.

(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.

AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (…)

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall geht es in der Sache um das Erlöschen eines Wasser-benutzungsrechts und die vom letzten Wasserberechtigten zu treffenden letztmaligen Vorkehrungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat letztmaliger Vorkehrungen der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes im Zeitpunkt des Erlöschens (VwGH 13.07.1978, 2306/76; 21.10.1999, 96/07/0149). Der Käufer einer Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, wird durch die Grundbuchseintragung Grundeigentümer und damit Wasserberechtigter. Ist das Wasserbenutzungsrecht aber schon vorher erloschen, kommt er nicht als derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten (zB VwGH 28.01.1992, 90/07/0047; 14.05.1997, 96/07/0249).

2.3.2. Gegenständlich ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012, also noch vor Abgabe der Verzichtserklärung durch ihren Ehegatten, Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, mit dem das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 verbunden ist. Sie ist weiters davon ausgegangen, dass das Wasserrecht in diesem Zeitpunkt noch aufrecht war und erst infolge des Verzichts der Beschwerdeführerin im Jahre 2017 erloschen ist.

Daran bestehen jedoch unter Zugrundelegung der in den Akten enthaltenen Indizien erhebliche Zweifel, welche durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen ausgeräumt werden müssten.

Die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen betreffend das mögliche Erlöschen von Wasserrechten sind von Amts wegen zu treffen (zB VwGH 25.10.1994, 93/07/0049; 24.02.2005, 2002/07/0051).

Kommen mehrere Erlöschensgründe in Betracht, darf sich die Behörde dann nicht damit begnügen, das Erlöschen auf Grund eines jedenfalls zutreffenden Tatbestands festzustellen, wenn ein möglicherweise bereits früher verwirklichter Erlöschenstatbestand dazu führen könnte, dass nach den eingangs getätigten Ausführungen andere Personen als Adressaten der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommen.

2.3.3. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde den Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 vollkommen außer Acht gelassen. Dabei ist sie offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass der Zweck der Anlage (wenigstens der freilich bloß deklarativen Eintragung im Wasserbuch zufolge) im Betrieb einer Nähmaschinenfabrik besteht. Aus der Verhandlungsschrift vom 21. Juni 2006 ergibt sich, dass damals die – nicht näher definierten - „Fabriksmaschinen“ bereits weitgehend demontiert waren. Weiters wurde der damalige Eigentümer der Anlage von der Behörde selbst auf die Bewilligungspflicht von Zweckänderungen hingewiesen. Diese Umstände indizieren jedenfalls einen bereits damals eingetretenen oder doch möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Wegfall des Anlagenzwecks, wobei es sich freilich aus den knappen Feststellungen in der Verhandlungsschrift keine definitiven Aussagen über Eintritt des Wegfalls des Zweckes (und gegebenenfalls dessen Zeitpunkt) treffen lassen. In der Verhandlungsschrift vom 2. November 2016 ist von einer Angabe der Beschwerdeführerin die Rede, dass die Anlage bis in die „90er Jahre“ in Betrieb gewesen sei und danach (ohne genaue Zeitangabe) funktionsunfähig geworden wäre. Auch dies unterstützt die Vermutung, dass gegenständlich der Erlöschensgrund des Wegfalls des Zweckes möglicherweise bereits vor dem Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin eingetreten war. Anzumerken ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zweckbindung nicht nur bei einem ausdrücklichen Ausspruch im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegeben ist, sondern auch sich aus der Begründung oder den Projektsunterlagen ergeben kann (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2015/07/0098) – die Eintragung im Wasserbuch ist demgegenüber nur deklarativ. Der Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Anlage nicht mehr benutzt wird bzw. ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann (VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0098).

Tragfähige Feststellungen zum möglichen Erlöschensgrund des Wegfalls bzw. der (eigenmächtigen) Zweckänderung hat die belangte Behörde überhaupt nicht getroffen. Schon aus diesem Grund erscheinen die vorliegenden Sachverhalts-feststellungen grob lückenhaft.

2.3.4. Aber auch zum möglichen Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 hat die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen und sein Vorliegen daher ohne ausreichende Sachverhaltsfeststellungen vorzeitig ausgeschlossen. Dieser Erlöschensgrund tritt dann ein, wenn sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 09.04.1964, 816/63, 30.10.2008, 2005/07/0156). Dass die Funktionsunfähigkeit durch Ersatz oder Reparatur wiederhergestellt werden kann, ändert daran nichts (z.B. VwGH 26.9.2013, 2013/07/0092). Davon ist der Fall der „bloßen Reparaturbedürftigkeit“ zu unterscheiden, die als solche nicht zum Erlöschen des Wasserrechtes führt (vgl. z. B. VwGH 11.11.1980, 0978/80 und 7.7.1980, 2531/78). Darunter sind jene Fälle zu verstehen, in denen Anlagenteile zwar schadhaft sind, aber ihre Funktion noch erfüllen können (z.B. im der zuletzt zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall ein Fluder, bei dem einzelne Bretter fehlen, der aber die Wasserzuleitung noch erlaubt).

Mit anderen Worten: Das bloße Vorhandensein wesentlicher Anlagenteile, die jedoch unbrauchbar sind, hindert den Eintritt des Erlöschens nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht, da der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung durch bestimmte Zeit die Rechtsfolgen des Erlöschens geknüpft hat; daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Anlage noch reparaturfähig ist oder nicht (VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156). Nur wenn die Ausübung des verliehenen Wasserbenutzungsrechts noch möglich ist, kann die Wasserbenutzungsanlage noch als bestehend angesehen werden (VwGH 21.06.2007, 2005/07/0021). Aus der bloßen Feststellung, dass alle Anlagenteile noch „in situ“ vorhanden sind, kann daher nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der in Rede stehende Erlöschensgrund nicht verwirklich sein könnte.

Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich (lediglich), dass die Anlagenteile im Jahre 2016 noch alle vorhanden waren, jedoch konnte die Wasserkraftanlage offensichtlich dennoch nicht mehr in Gang gesetzt werden. Dies spricht für eine Funktionsunfähigkeit der Anlage zum Zeitpunkt der erwähnten mündlichen Verhandlung (ob dieser Zustand durch Reparatur „leicht“ zu beheben gewesen wäre, spielt nach dem zuvor Gesagten keine entscheidende Rolle, wobei anzumerken ist, dass es sich bei dieser Einschätzung des Amtssachverständigen offenbar um eine bloße Vermutung handelte). Es wäre daher zu prüfen gewesen, wie lange dieser Zustand schon andauerte, da sich erst daraus beurteilen lässt, ob infolge dreijähriger Funktionsunfähigkeit der in Rede stehende Erlöschensgrund eingetreten ist, und wer gegebenenfalls im Erlöschenszeitpunkt (drei Jahre nach Eintritt der Betriebsunfähigkeit) Wasserberechtigter gewesen ist und damit zur Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen zu verhalten ist. Angesichts der vom Amtssachverständigen (freilich bloß) vermuteten Korrosionen am Leitrad als Ursache der Betriebsunfähigkeit und des Faktums, dass bei der Verhandlung im Jahre 2006 der Leitapparat als ausgebaut vorgefunden war (da hier Reparaturarbeiten durchgeführt werden sollten), erhebt sich die Frage nach einem Zusammenhang zwischen diesen beiden offenbar denselben Anlagenteil betreffenden Umständen. Dabei erscheint die Frage berechtigt, ob die Wasserkraftanlage überhaupt in der Zweitzeit (zwischen 2006 und 2016) repariert und in einen funktionsfähigen Zustand gebracht worden ist.

Somit hat die belangte Behörde auch keine tragfähigen Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit g WRG 1959 ermöglichten.

2.3.5. Sollte einer der genannten Erlöschungsgründe bereits vor jenem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem die Beschwerdeführerin Eigentum an der Liegenschaft erworben hat, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (maßgeblich ist dabei nicht das von der belangten Behörde offenbar angeführte Datum des Übergabevertrags, sondern jenes der Einverleibung des Eigentumsrechtes), hätten ihr letztmalige Vorkehrungen von vornherein nicht aufgetragen werden dürfen.

2.3.6. Freilich hat die Beschwerdeführerin ihre „Passivlegitimation“ selbst nicht bestritten, geht sie doch offensichtlich selbst davon aus, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Verzichtserklärung noch Wasserberechtigte war. Es erhebt sich die Frage, ob das Gericht die von der Beschwerdeführerin gar nicht vorgebrachten Gründe aufgreifen darf.

Zwar hat gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund“ der Beschwerde zu überprüfen. Dies darf nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895) jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (statt vieler: VwGH 26. 03. 2015, Ra 2014/07/0077), welcher durch Anfechtungserklärung und Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Rechte weiter eingeschränkt sein kann. Das Gericht ist bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen (nämlich die vorgebrachten Gründe) nicht gebunden, und es darf und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019).

Im gegenständlichen Fall ist „Sache“ des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Frage des Erlöschens des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes einerseits sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen andererseits. Da sich die Anfechtung auf zweiteres beschränkt, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in Folge der insoweit uneingeschränkten Anfechtung der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen verpflichtet werden durfte.

Das Gericht war daher dazu befugt – und auch verpflichtet – zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als Adressatin letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommt und zwar auch aus Gründen, die von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht wurden.

2.3.7. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu entscheiden, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.

Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammen-hang vor, da die belangte Behörde hinsichtlich der Grundvoraussetzung, um die Beschwerdeführerin zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen verpflichten zu können, überhaupt keine Ermittlungstätigkeit entfaltet hat, was den möglichen bzw. sogar naheliegenden Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 betrifft, und nur eine ansatzweise Ermittlung in Bezug auf den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 getätigt hat, sodass in weiterer Folge auch keine tragfähigen Feststellungen der belangten Behörde zur Frage vorliegen, ob die Beschwerdeführerin dem Grunde nach überhaupt als Adressatin letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommt. Dies kann nicht durch Ermittlungen zu den dem letzten Wasserberechtigten aufzutragenden Maßnahmen kompensiert werden (wobei gegebenenfalls auch diesbezüglich noch Sachverhaltsergänzungen im Bereich der gewässerökologischen und wasserbautechnischen Begutachtung erforderlich erscheinen).

Es fehlen sachverhaltsbezogen also die entscheidenden Schritte zur Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Dies ist eine derart gravierende Ermittlungslücke, welche ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt (vgl. zB VwGH 29.1.2015, Ra 2015/07/0001). Anzumerken ist, dass es hiebei nicht bloß um die Ergänzung und Einholung zusätzlicher Gutachten geht, sondern vor allem auch um die Erforschung der Umstände des Betriebs und des Zustandes der gegenständlichen Anlage in der Zeit vor Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin; dazu kommt etwa auch die Befragung von (ortsansässigen) Zeugen einschließlich der im Verfahrensverlauf tätigen Behördenorgane in Betracht. Auch dies spricht aus verwaltungsökonomischen Gründen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde. Schließlich wurden die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Verwaltungsbehörden eingerichtet, nicht jedoch dazu, deren Ermittlungstätigkeit so zu übernehmen, dass der Sachverhalt in der entscheidenden Frage praktisch zur Gänze erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt würde. Endlich sei darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss binnen eines Monats ab Beschwerdevorlage ergeht, sodass auch im Verhältnis zur bisherigen Verfahrensdauer keine nennenswerte Verzögerung eintritt.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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