RS Lvwg 2018/11/14 LVwG-AV-1020/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

NAG 2005 §1 Abs2 Z1
AsylG 2005 §12 Abs1
AVG 1991 §62 Abs4

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (VwGH 2008/22/0448, Ro 2014/06/0055 uva); im Falle einer inhaltlichen Entscheidung würde in diesem Fall das Verwaltungsgericht die ihm verfahrensrechtlich gesetzten Grenzen überschreiten und das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl VwGH Ra 2018/15/004, 2008/22/0022, 2005/05/0142, 2004/07/0010 uva).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1020.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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