Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2187063-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX1994 alias XXXX1997, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. XXXX, Regionaldirektion Tirol, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. XXXX1994 alias XXXX1997, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Tirol, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Punjab, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und nach einem Weiterreiseversuch nach Deutschland und Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 11.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX1997 geboren, sei sunnitischen Religionsbekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX im Bezirk XXXX gewohnt, habe dort neun Jahre die Grundschule und ein Jahr ein College besucht und zuletzt als Assistent bei einem Fernsehsender gearbeitet. Er habe sein Land legal verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Die Einreise nach Deutschland sei ihm von den deutschen Behörden verweigert worden. Sein Ziel wäre Spanien gewesen, weil dort Freunde leben würden. Befragt zu seinen Ausreisegründen brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe vier Jahre eine Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt und sei von deren Ehemann erwischt und mit dem Tode bedroht worden. Seine Familie habe letztendlich beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im Rückkehrfall komme seine Familie auf die Straße, weil das Vermögen der Familie für die Reise des BF ausgegeben worden sei.2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, sein Name sei römisch 40 , er sei am XXXX1997 geboren, sei sunnitischen Religionsbekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 im Bezirk römisch 40 gewohnt, habe dort neun Jahre die Grundschule und ein Jahr ein College besucht und zuletzt als Assistent bei einem Fernsehsender gearbeitet. Er habe sein Land legal verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Die Einreise nach Deutschland sei ihm von den deutschen Behörden verweigert worden. Sein Ziel wäre Spanien gewesen, weil dort Freunde leben würden. Befragt zu seinen Ausreisegründen brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe vier Jahre eine Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt und sei von deren Ehemann erwischt und mit dem Tode bedroht worden. Seine Familie habe letztendlich beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im Rückkehrfall komme seine Familie auf die Straße, weil das Vermögen der Familie für die Reise des BF ausgegeben worden sei.
3. Am 27.09.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort korrigierte der BF zunächst seine persönlichen Daten dahingehend, dass er XXXX heiße und am XXXX1994 geboren sei; der Name XXXX sei die Bezeichnung der Volkszugehörigkeit/Großfamilie. Er sei ohne Religionsbekenntnis. Seine Mutter, zwei Brüder und weitere Verwandte würden noch in seinem Heimatland leben, mit seiner Mutter stehe er in Kontakt. Er habe nach Grundschule und College von 2011 - 2013 als Koch und von 2013 bis 2015 als Assistent bei einem Visagisten gearbeitet.3. Am 27.09.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort korrigierte der BF zunächst seine persönlichen Daten dahingehend, dass er römisch 40 heiße und am XXXX1994 geboren sei; der Name römisch 40 sei die Bezeichnung der Volkszugehörigkeit/Großfamilie. Er sei ohne Religionsbekenntnis. Seine Mutter, zwei Brüder und weitere Verwandte würden noch in seinem Heimatland leben, mit seiner Mutter stehe er in Kontakt. Er habe nach Grundschule und College von 2011 - 2013 als Koch und von 2013 bis 2015 als Assistent bei einem Visagisten gearbeitet.
Nachgefragt gab der BF an, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei und auch nicht von den staatlichen Behörden gesucht werde. Er sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden. Er sei jedoch wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt worden.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe eine unerlaubte Beziehung mit einer verheirateten Frau, einer Christin, geführt und sei von deren Ehemann entdeckt, geschlagen und bedroht worden. Er sei daraufhin nach Lahore und Karachi gegangen. Von Freunden habe er erfahren, dass Anzeige gegen ihn erstattet bzw. ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden sei. Als der BF nach Hause zurückgekehrt sei, habe es Streit mit dem Großvater gegeben; er sei daraufhin nach XXXX gegangen. Dort habe es Probleme mit der Familie der Freundin gegeben und es sei zu Beschimpfungen und Raufereien gekommen. Beim Begräbnis seines verstorbenen Cousins sei ihm unterstellt worden, dass er Christ sei. Einige Tage später habe die Freundin ihn angerufen und er habe dann die Beziehung mit ihr wieder aufgenommen, sie habe aber ihre Familie nicht verlassen wollen. Der BF sei dann nach Lahore gereist, habe einen Schlepper kontaktiert und habe sein Land verlassen.Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe eine unerlaubte Beziehung mit einer verheirateten Frau, einer Christin, geführt und sei von deren Ehemann entdeckt, geschlagen und bedroht worden. Er sei daraufhin nach Lahore und Karachi gegangen. Von Freunden habe er erfahren, dass Anzeige gegen ihn erstattet bzw. ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden sei. Als der BF nach Hause zurückgekehrt sei, habe es Streit mit dem Großvater gegeben; er sei daraufhin nach römisch 40 gegangen. Dort habe es Probleme mit der Familie der Freundin gegeben und es sei zu Beschimpfungen und Raufereien gekommen. Beim Begräbnis seines verstorbenen Cousins sei ihm unterstellt worden, dass er Christ sei. Einige Tage später habe die Freundin ihn angerufen und er habe dann die Beziehung mit ihr wieder aufgenommen, sie habe aber ihre Familie nicht verlassen wollen. Der BF sei dann nach Lahore gereist, habe einen Schlepper kontaktiert und habe sein Land verlassen.
Im Rückkehrfall fürchte er, von der Bundespolizei in Haft genommen zu werden. Auch wisse er nicht, zu wem er gehen solle, er habe keine Familie mehr, die ihn aufnehmen würde. Zudem würden die glauben, dass er ein Ungläubiger sei.
In Österreich habe er keine Verwandten, erhalte Leistungen aus der Grundversorgung, habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt, sei gemeinnützig tätig und sei Mitglied im MK-Verein (Jugendzentrum am Jesuitenkolleg). Er koche regelmäßig und würde gerne eine Kochlehre absolvieren.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Es wurde festgestellt, dass der BF in seiner Heimat keiner Verfolgung - weder durch eine Behörde noch durch Privatpersonen - ausgesetzt war und auch nicht im Fall der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass weder eine Verfolgung aus religiösen Gründen noch eine private Verfolgung glaubhaft geltend gemacht worden sei. Der BF habe zwar sein Fluchtvorbringen im Vergleich zur Erstbefragung um eine religiöse Komponente erweitert, eine tatsächliche Verfolgung von staatlicher oder auch privater Seite jedoch nicht behauptet. Auch der geänderten Religionszugehörigkeit - der BF habe zunächst angegeben, Sunnit zu sein und habe dies dahingehend abgeändert, ohne Religionszugehörigkeit zu sein - könne kein Glauben geschenkt werden. Ebenso könne dem Vorbringen, der BF sei privater Verfolgung ausgesetzt gewesen, aufgrund der massiven Widersprüche in der Schilderung des BF kein Glauben geschenkt werden. Der vom BF vorgebrachte ausreisekausale Grund sei widersprüchlich und in sich nicht stimmig und sei der BF als unglaubwürdige Person anzusehen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei, zumal der BF selbst nicht glaubhaft dargelegt habe, im Fall einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr zu haben.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei, zumal der BF selbst nicht glaubhaft dargelegt habe, im Fall einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr zu haben.
Spruchpunkt III. begründete das BFA mit dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Erteilung eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".Spruchpunkt römisch drei. begründete das BFA mit dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Erteilung eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".
Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und zu den Spruchpunkten V. und VI., dass eine Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat zulässig und die dafür festgelegte Frist ausreichend sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs., dass eine Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat zulässig und die dafür festgelegte Frist ausreichend sei.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 02.02.2018.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 03.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-G amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 03.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-G amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF selbst als konfessionslos erachte, da er keiner Religion anhänge und mit den religiösen Traditionen breche. Er vertrete eine sehr westlich orientierte, säkulare Weltanschauung und habe auch durch die Beziehung mit einer verheirateten Christin das Verbrechen der "Zina" begangen. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen hätten sich jedoch kaum auf das konkrete Fluchtvorbringen des BF bezogen und es fehle an der Schutzfähigkeit pakistanischer Behörden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei dem BF nicht zumutbar, da ihm aufgrund seines "ungläubigen" Lebensstils Verfolgung drohe und er zudem von seiner Familie verstoßen worden sei, sodass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
7. Am 09.04.2018 übermittelte das BFA die gekürzte Urteilsausfertigung vom 15.02.2018, 18 U 421/17g, wonach der BF gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen rechtskräftig verurteilt und ihm die Hälfte davon auf drei Jahre bedingt nachgesehen worden sei.7. Am 09.04.2018 übermittelte das BFA die gekürzte Urteilsausfertigung vom 15.02.2018, 18 U 421/17g, wonach der BF gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen rechtskräftig verurteilt und ihm die Hälfte davon auf drei Jahre bedingt nachgesehen worden sei.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens (Sunnit) und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer nach der Grundschule ein College besucht und war anschließend bis zu seiner Ausreise im August 2015 erwerbstätig.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer nach der Grundschule ein College besucht und war anschließend bis zu seiner Ausreise im August 2015 erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde anlässlich seiner Weiterreise die Einreise nach Deutschland verweigert. Er wurde nach Österreich zurückgeführt, wo er am 11.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor seine Mutter und seine zwei Brüder sowie weitere Verwandte aufhältig. Er steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Es können keine stich