Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W101 2186077-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/2188/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 28.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei seit 17.08.2015 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten.
Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor:
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Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin
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Heiratsurkunde aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung)
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Heiratsbestätigung, ausgestellt vom Scharia Gericht in Damaskus (beglaubigte Übersetzung)
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Auszug aus dem Familienstandsregister (beglaubigte Übersetzung)
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Auszug aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung)
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Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung)
2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 22.05.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich keinen Bestand hatte.
Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Die Bezugsperson habe am 17.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Laut den vorgelegten syrischen Eheschließungsdokumenten sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am 02.11.2015 vom Scharia Gericht bestätigt worden. Am 03.11.2015 sei die Registrierung durch die Registrierungsbehörde erfolgt, also zu einem Zeitpunkt an dem sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten habe. Ein gemeinsames Eheleben im Heimatland hätte somit zu keinem Zeitpunkt Bestand gehabt. Vor dem Scharia Gericht sei der 01.01.2015 als Ehedatum genannt worden und werde dies bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Behörde gehe hierbei jedoch davon aus, dass es sich um eine nachträgliche, nämlich zum Zeitpunkt der Eheschließung vor dem Scharia Gericht am 02.11.2015, konstruierte Datumsangabe handle.
Eine Eheschließung in Syrien werde als rechtsgültig anerkannt, wenn dies durch ein Scharia Gericht erfolge und auch beim Standesamt eingetragen werde. Die Ehegatteneigenschaft müsse bereits bei Einreise der Bezugsperson nach Österreich im Herkunftsland rechtsgültig bestanden haben. Wenn nun nachträglich - nach Ausreise der Bezugsperson - eine Ehe geschlossen würde, offensichtlich um daraus einen Vorteil betreffend Einreise zu ermöglichen, so finde eine solche Konstellation im Gesetz keine Anwendung, zumal ein gemeinsames Eheleben im Herkunftsland zwingend erforderlich sei. Dies sei fallbezogen zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Bezugsperson gab ferner an, am 01.08.2015 aus Syrien ausgereist zu sein. Den Entschluss zu dieser Ausreise hätte die Bezugsperson laut dessen Angaben bereits rund 3 Monate zuvor gefasst. Die Ausreise habe, wie aus dem Erstbefragungsprotokoll hervorgehe, von Damaskus aus stattgefunden. Wenngleich in vielen Teilen Syriens eine prekäre Lage herrsche und vielerorts eine aufrechte Behördenstruktur zu negieren sei, so treffe dies jedoch auf die Hauptstadt Damaskus nicht zu. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson die Eheschließung vorgenommen hätte. Hätte die Partnerschaft tatsächlich zu dem Zeitpunkt bestanden, dann hätte man auch die notwendigen Formalitäten erledigt. Sohin müsse das im Heiratsvertrag genannte Datum, der 01.01.2015 als nicht glaubhaft gewertet werden. Es erübrige sich somit auch jegliche weitere Prüfung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, dieses habe nach Ansicht des BFA aus den genannten Gründen nie im erforderlichen Ausmaß stattgefunden.
3. Mit Schreiben vom 31.05.2017, übernommen am 06.06.2017, war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie war davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 22.05.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.
4. Am 20.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin kenne ihren Mann seit ihrer Kindheit. Die Ehe sei am 01.01.2015 in Damaskus geschlossen worden. Es habe sich dabei um eine religiöse Eheschließung gehandelt. Die Eltern der Eheleute und die Schwester des Bräutigams, welche ebenfalls in Österreich wohnhaft sei, hätten der Hochzeit beigewohnt. Den Gegebenheiten in Syrien entsprechend, sei nicht umgehend die gerichtliche Bewilligung der Eheschließung beantragt worden. Diese sei erst nach Ausreise der Bezugsperson am 02.11.2015 erfolgt. Nach der Eheschließung habe das Paar im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in Damaskus gelebt. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen, habe das Kind jedoch verloren. Im Sommer 2015 sei die Bezugsperson zum Militär einberufen worden und habe aus diesem Grund am 01.08.2015 Syrien verlassen. Am 17.08.2015 habe die Bezugsperson den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. In seinen Einvernahmen habe er seine Frau erwähnt und habe auch deren Daten angegeben. Die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht zu ihren Eltern nach Damaskus gezogen, wo sie derzeit lebe. Während des Asylverfahrens und bis zum jetzigen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt zur Bezugsperson gehabt. Nach Statuszuerkennung der Bezugsperson mit Bescheid vom 22.09.2015 habe die Beschwerdeführerin eine Terminanfrage zur Stellung des gegenständlichen Einreiseantrages an die Botschaft in Damaskus gestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann nach den religiösen Vorschriften geheiratet. Diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Es fand nicht die Eheschließung nach Ausreise der Bezugsperson statt, sondern lediglich deren Bewilligung und Registrierung. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin auch keine "Stellvertreterehe" unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Somit widerspreche die geschlossene Ehe auch nicht dem Grundsatz des ordre public. Der Stellungnahme waren die bereits mit Antrag vom 28.07.2016 eingebrachten Dokumente, diesmal auch die Kopien in arabischer Sprache, sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 über die Gültigkeit von nicht staatlich registrierten Ehen beigelegt.
5. Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung teilte das BFA am 21.08.2017 mit, dass durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin die Ausführungen des BFA nicht entkräftet werden hätten können und auf die erste Stellungnahme des BFA vom 22.05.2017 verwiesen werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23.08.2017 zugestellt, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/2188/2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG.
Begründend führte die ÖB Damaskus im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.06.2017 abermals mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt werden hätte können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.09.2017 bei der ÖB Damaskus eingelangte, fristgerechte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 20.06.2017 wiederholte und dabei begründend insbesondere Folgendes angab: Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet. Diese Ehe sei später rückwirkend gerichtlich bewilligt und registriert worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2328/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Am 22.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
(Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)
9. Mit Schreiben vom 12.02.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann genannt. Er ist seit 17.08.2015 in Österreich aufhältig und hat am 22.09.2015 den Status des Asylberechtigten erlangt.
Laut "Heiratsurkunde" vom 24.03.2016 erfolgte die Eheschließung (nach islamischem Ritus) am 01.01.2015. Aus dieser Urkunde geht zudem hervor, dass die Ehe am 02.11.2015 beim Scharia Gericht bestätigt und die Eheschließung am 03.11.2015 ins Familienstandsregister beim Zentralamt im Landbezirk Damaskus Stadt eingetragen wurde.
Die Bestätigung der Eheschließung (nach islamischem Ritus) beim Scharia Gericht in Damaskus erfolgte laut der vorgelegten "Heiratsbestätigung" am 02.11.2015. In dieser Bestätigung ist dokumentiert, dass der namentlich genannte Ehemann (die Bezugsperson) zu diesem Zeitpunkt vor dem Scharia Gericht anwesend war.
Die Auszüge aus dem Personenstands- und dem Familienstandsregister mit dem Vermerk "verheiratet" wurden jeweils am 24.03.2016 erstellt.
Aufgrund der in der "Heiratsbestätigung" vom 02.11.2015 dokumentierten Aussage, wonach der Ehemann (die Bezugsperson) zum Zeitpunkt der Bestätigung der Eheschließung vor dem Scharia Gericht anwesend gewesen sein soll, erscheint dieser Vorgang am 02.11.2015 - im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt dokumentierte Anwesenheit der Bezugsperson in Österreich - und folglich auch die daran anschließende Registrierung am 03.11.2015 im Familienstandsregister unglaubwürdig.
Ein "Heiratsvertrag" über die Eheschließung nach islamischem Ritus am 01.01.2015 wurde überdies auch nicht in Vorlage gebracht.
Der Vorgang einer ordnungsgemäßen Registrierung, um eine in Syrien rechtsgültig abgeschlossene Ehe nachzuweisen, welche die Beschwerdeführerin in Österreich zur Einreise berechtigten würde, erweist sich daher als nicht glaubwürdig.
Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Bestätigung der Eheschließung vor dem Scharia Gericht am 02.11.2015 als auch die Registrierung der Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 03.11.2015 in der geschilderten Form nicht stattgefunden haben und lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Bezugsperson seit 17.08.2015 in Österreich aufhältig ist und am 22.09.2015 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.09.2015, Zl. 1082948102/151114945.
Die obigen Feststellungen betreffend die Daten der Eheschließung und deren Registrierung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der "Heiratsurkunde" vom 24.03.2016, der vom Scharia Gericht in Damaskus am 02.11.2015 ausgestellten "Heiratsbestätigung" sowie aus den Auszügen aus dem Personenstands- und dem Familienstandsregister jeweils vom 24.03.2016.
Aus der "Heiratsbestätigung" geht insbesondere hervor, dass die Bestätigung der (am 01.01.2015 erfolgten) Eheschließung am 02.11.2015 vor dem Scharia Gericht unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erfolgt ist.
Es kann nicht der Wahrheit entsprechen, dass die Bezugsperson - wie in der "Heiratsbestätigung" dokumentiert - am 02.11.2015 bei der Bestätigung der Eheschließung vor dem Scharia Gericht Vorort anwesend war, da die Bezugsperson seit 17.08.2015 (Antragstellung auf internationalen Schutz) nachweislich in Österreich aufhältig ist.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2017 zudem ausgesagt, dass sie ihren Ehemann nach religiösen Vorschriften geheiratet habe und dass diese Ehe "später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich" registriert und rückwirkend bewilligt worden sei. Die Aussage einer gewählten Vertretung vor dem Scharia Gericht am 02.11.2015 steht in einem eindeutigen Widerspruch zu der dokumentierten Aussage in der vorgelegten "Heiratsbestätigung".
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der dokumentierten Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Scharia Gericht ist mehr als zweifelhaft, ob die Bestätigung vor dem Scharia Gericht am 02.11.2015 und die entsprechende Registrierung dieses Vorganges im Familienstandsregister am 03.11.2015 so stattgefunden haben, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe nach islamischem Ritus bereits am 01.01.2015 geschlossen worden sei, konnten zudem nicht durch die Vorlage eines "Heiratsvertrages" untermauert werden, sodass auch die Eheschließung nach islamischem Ritus nicht zweifelsfrei feststeht.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der dokumentierten Aussage in der "Heiratsbestätigung" betreffend die Anwesenheit der Bezugsperson bei der Bestätigung der Ehe am 02.11.2015 erscheint auch der Registrierungsvorgang dieser Ehe unglaubwürdig.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Ehe in der geschilderten Form nur vorgebracht wurde, um der Beschwerdeführerin eine Einreise nach Österreich zu ermöglichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2.
§ 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;"
§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."
"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 17.08.2015. Der Bezugsperson wurde in der Folge am 22.09.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit der Bezugsperson am 01.01.2015 vor dessen Einreise in Österreich, mit beiden als Anwesende eine islamische Ehe eingegangen. Diese Ehe wurde jedoch erst einige Monate später am 02.11.2015 - unter angeblicher Anwesenheit von beiden Eheleuten - vom Scharia Gericht bestätigt und am 03.11.2015 im Familienregister registriert.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Anwesenheit der Bezugsperson bei der Bestätigung der Ehe vor dem Scharia Gericht am 02.11.2015 mehr als zweifelhaft, ob die Bestätigung vor dem Scharia Gericht und die entsprechende Registrierung dieses Vorganges - wie von der Beschwerdeführerin geschildert - stattgefunden haben. Der Vorgang einer ordnungsgemäßen Registrierung, um eine in Syrien rechtsgültig abgeschlossene Ehe nachzuweisen, welche die Beschwerdeführerin zur Einreise in Österreich berechtigen würde, erweist sich daher als nicht glaubwürdig. Somit konnte keine glaubhafte Registrierung der (angeblichen) Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich und damit auch kein rechtlich relevantes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson festgestellt werden.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 AsylG ist.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 28.07.2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits am 22.09.2015, somit vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG waren daher die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen.
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 abzuweisen.
3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit, GültigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2186077.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019