TE Bvwg Beschluss 2018/7/9 L509 1420024-2

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §37
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L509 1420024-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Domenique SCHÖNGRUNDNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Domenique SCHÖNGRUNDNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger reiste am 20.01.2011 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 21.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der BF zu seinem Antrag am 21.01.2011, am 27.01.2011 und am 10.03.2011 einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF wurde überdies gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF wurde überdies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

3. Mit Beschluss des BVwG vom 15.05.2014.Zl. L512 1420024-1/34E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.3. Mit Beschluss des BVwG vom 15.05.2014.Zl. L512 1420024-1/34E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde sei, sei kein Rechtsmittel zulässig. Die Beschwerde sei überdies nicht vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers genehmigt worden. Daher sei sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde habe im weiteren Verfahren, da der BF in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, diesem bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich den Asylbescheid zuzustellen. Vor einer neuerlichen Zustellung habe die belangte Behörde jedoch unter Zugrundlegung der bisher schlüssigen Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbedingungen die in der Zwischenzeit hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse (Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad, die Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie die Stellungnahmen des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung) zu berücksichtigen sowie zu würdigen.

4. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2018 hat die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet, da der BF beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 23.10.2015 zu Zl. 005 HV 43/15p wegen §§ 28a (1) 2. Fall, § 28a (4) Z 3 SMG, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, § 297 (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - rechtskräftig seit 02.03.2016 - verurteilt - somit straffällig - wurde und daher ein besonderes öffentliches Interesse vorliege.4. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2018 hat die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG eingeleitet, da der BF beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 23.10.2015 zu Zl. 005 HV 43/15p wegen Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, Paragraph 28 a, (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 297, (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - rechtskräftig seit 02.03.2016 - verurteilt - somit straffällig - wurde und daher ein besonderes öffentliches Interesse vorliege.

Das bis dahin geführte Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde mit einer schriftlichen Aufforderung an den BF ergänzt bekanntzugeben, ob er in Österreich verheiratet ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, ob er in Österreich lebende Kinder habe und ob er nahe Verwandte oder Verwandte in Österreich habe, von denen er finanziell abhängig ist; weiters ob er einen Deutschkurs besuche, ob er Deutsch spreche, ob er Arbeit in Österreich habe, ob er einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte oder andere besondere Bindungen in Österreich habe und ob sich sonstige verfahrensrelevante Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte) in seinem Bereich ergeben hätten.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2018 wurde dem BF auch mitgeteilt, dass er seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG (wegen Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 AsylG) verlustig geworden sei.Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2018 wurde dem BF auch mitgeteilt, dass er seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (wegen Straffälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) verlustig geworden sei.

Der BF hat mit Schreiben vom 22.04.2018 zu den an ihn gestellten Fragen eine Stellungnahme bzw. die Beantwortung abgegeben.

5. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 09.05.2018; Zl. XXXX, über den Antrag des BF vom 21.01.2011 entschieden und diesen wiederum sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II). Darüber hinaus wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 42 zulässig sei (Spruchpunkt III). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt I - gemeint: IV), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II - gemeint: V) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 12.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt I - gemeint VI).5. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 09.05.2018; Zl. römisch 40 , über den Antrag des BF vom 21.01.2011 entschieden und diesen wiederum sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Darüber hinaus wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 42, zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch eins - gemeint: römisch vier), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei - gemeint: römisch fünf) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 12.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch eins - gemeint römisch sechs).

Als Beweismittel hat die belangte Behörde Kopien von drei - vom BF vorgelegten - Zeugnissen, die Einvernahmen vom 21.01.2011, 27.01.2011 und vom 10.03.2011 sowie ein Gutachten zur Altersfeststellung, den Beschluss des BVwG vom 15.05.2014 und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.10.2015 herangezogen. Des Weiteren hat die belangte Behörde zur Lage in Pakistan umfangreiche Länderfeststellungen im Bescheid angeführt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei, dass er keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht habe und keine Abschiebungshindernisse vorliegen würden. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, führe demnach kein Familienleben, dass öffentlichen Interesse an seiner Abschiebung wiege schwerer als sein privates Interesse und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen, weil der BF straffällig geworden sei und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Aus diesem Grund habe er auch sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG verloren und käme ihm bloß ein faktischer Abschiebeschutz zu.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei, dass er keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht habe und keine Abschiebungshindernisse vorliegen würden. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, führe demnach kein Familienleben, dass öffentlichen Interesse an seiner Abschiebung wiege schwerer als sein privates Interesse und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen, weil der BF straffällig geworden sei und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Aus diesem Grund habe er auch sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG verloren und käme ihm bloß ein faktischer Abschiebeschutz zu.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 16.05.2018 wurde der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 ließ der BF über einen beauftragten Rechtsanwalt vollinhaltlich Beschwerde gegen den o. a. Bescheid einbringen. Zur Begründung wurde Verletzung in seinen subjektiven Rechten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angeführt. Gründe zum Sachverhalt und zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens wurden umfangreich ausgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den obigen Ausführungen.

2. Feststellungen:

Im ersten Rechtsgang wurde im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15.05.2014 festgestellt, dass der bekämpfte Bescheid nicht rechtskonform erlassen wurde. Daher hat das BVwG die Beschwerde zurückgewiesen. Allerdings hat das BVwG in diesem Rechtsgang bereits am 13.03.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und den BF einvernommen. Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens wurden auch Feststellungen hinsichtlich des Alters des BF getroffen.

Der neu zugestellte und nunmehr bekämpfte Bescheid lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2014 und den darin enthaltenen Ermittlungsergebnissen sowie mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und den Feststellungen des BVwG vermissen. Die Entscheidung der belangten Behörde stützt sich auf Einvernahmen des BF, die vor mehr als 7 Jahren mit ihm als Minderjährigen durchgeführt wurden. Auf die Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, als der BF bereits volljährig war, geht die belangte Behörde jedoch mit keinem Wort ein, obwohl entscheidungswesentliche Tatsachen zu berücksichtigen gewesen wären, die im Erkenntnis auch ausgeführt wurden. Das ausdrückliche Ersuchen des BF in seiner Stellungnahme vom 22.04.2018, ihn persönlich einzuvernehmen, hat die belangte Behörde übergangen bzw. ist sie in ihrer Entscheidung auch nicht darauf eingegangen. Stattdessen stützt sie sich auf Aussagen des BF, die bereits 7 Jahre zurückliegen. Es sind daher krasse Ermittlungsmängel festzustellen. Im Übrigen stützt sich die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides über weite Strecken auf wenig oder nicht nachvollziehbare Annahmen und Schlussfolgerungen. Während die Feststellungen zum Alter des BF ausschließlich mit dem von der belangen Behörde eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung begründet wurden, fanden Feststellungen des BVwG aufgrund von eigens beauftragten Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft keine Berücksichtigung. Die belangte Behörde verweist überdies auf drei Sachverständigengutachten und meint damit ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft ("multifaktorielle Untersuchungsmethodik" - § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG), welches nur als ein einziges gerichtsmedizinisches Gutachten betrachtet werden kann, das aus drei fachmedizinischen Untersuchungen besteht. Wenn die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Beweismittel zur Erschließung seines Lebensalters unter Bezugnahme auf die Länderfeststellung nicht anerkennt, übersieht sie, dass die Beweismittel im vorhergehenden Beschwerdeverfahren bereits als echt und authentisch klassifiziert wurden und das Geburtsdatum "07.03.1995" mit den Eintragungen in der Schule verglichen wurde. Auch das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz gingen offenbar von dem Geburtsdatum 07.03.1995 aus.Der neu zugestellte und nunmehr bekämpfte Bescheid lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2014 und den darin enthaltenen Ermittlungsergebnissen sowie mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und den Feststellungen des BVwG vermissen. Die Entscheidung der belangten Behörde stützt sich auf Einvernahmen des BF, die vor mehr als 7 Jahren mit ihm als Minderjährigen durchgeführt wurden. Auf die Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, als der BF bereits volljährig war, geht die belangte Behörde jedoch mit keinem Wort ein, obwohl entscheidungswesentliche Tatsachen zu berücksichtigen gewesen wären, die im Erkenntnis auch ausgeführt wurden. Das ausdrückliche Ersuchen des BF in seiner Stellungnahme vom 22.04.2018, ihn persönlich einzuvernehmen, hat die belangte Behörde übergangen bzw. ist sie in ihrer Entscheidung auch nicht darauf eingegangen. Stattdessen stützt sie sich auf Aussagen des BF, die bereits 7 Jahre zurückliegen. Es sind daher krasse Ermittlungsmängel festzustellen. Im Übrigen stützt sich die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides über weite Strecken auf wenig oder nicht nachvollziehbare Annahmen und Schlussfolgerungen. Während die Feststellungen zum Alter des BF ausschließlich mit dem von der belangen Behörde eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung begründet wurden, fanden Feststellungen des BVwG aufgrund von eigens beauftragten Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft keine Berücksichtigung. Die belangte Behörde verweist überdies auf drei Sachverständigengutachten und meint damit ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft ("multifaktorielle Untersuchungsmethodik" - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG), welches nur als ein einziges gerichtsmedizinisches Gutachten betrachtet werden kann, das aus drei fachmedizinischen Untersuchungen besteht. Wenn die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Beweismittel zur Erschließung seines Lebensalters unter Bezugnahme auf die Länderfeststellung nicht anerkennt, übersieht sie, dass die Beweismittel im vorhergehenden Beschwerdeverfahren bereits als echt und authentisch klassifiziert wurden und das Geburtsdatum "07.03.1995" mit den Eintragungen in der Schule verglichen wurde. Auch das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz gingen offenbar von dem Geburtsdatum 07.03.1995 aus.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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