Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
BDG 1979 §141aSpruch
,
W129 2159261-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)W129 2159261-1/28E, IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:, A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., ,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.05.2010 mit Wirkung vom 01.06.2010 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung Pr 1 (in weiterer Folge Abt. Pr 1 alt) des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes im Bundesministerium für Justiz nach § 192 Z 4 ernannt.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.05.2010 mit Wirkung vom 01.06.2010 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung Pr 1 (in weiterer Folge Abt. Pr 1 alt) des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes im Bundesministerium für Justiz nach Paragraph 192, Ziffer 4, ernannt.
2. Durch das Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014 (BGBl I Nr. 13/2015) wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II neu) im Bundesministerium für Justiz eingerichtet.2. Durch das Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch zwei neu) im Bundesministerium für Justiz eingerichtet.
Die Abteilung Pr 1 alt erhielt die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Sektion II neu.Die Abteilung Pr 1 alt erhielt die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Sektion römisch zwei neu.
In weiterer Folge kam es zur Zusammenlegung der Präsidialsektion sowie der Sektion III (Sektion Personal) bezüglich jener Abteilungen, die nicht in der neuen Generaldirektion aufgingen. In weiterer Folge kam es zur Zusammenlegung der Präsidialsektion sowie der Sektion römisch drei (Sektion Personal) bezüglich jener Abteilungen, die nicht in der neuen Generaldirektion aufgingen.
3. Mit Wirkung vom 01.12.2015 wurden auch in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralstelle die bisherige Präsidialsektion sowie die Sektion III alt (Personal) zu einer neuen Sektion III (Präsidialsektion) zusammengeführt.3. Mit Wirkung vom 01.12.2015 wurden auch in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralstelle die bisherige Präsidialsektion sowie die Sektion römisch drei alt (Personal) zu einer neuen Sektion römisch drei (Präsidialsektion) zusammengeführt.
Dabei übernahm die Abteilung III 1 (in weiterer Folge Abt. III 1 neu) sämtliche Aufgabenbereiche der Abteilung Pr 1 alt. Zudem wurde ein Teil der Agenden der aufgelösten Abteilung Pr 3 alt (Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice und Statistik) von der Abt III 1 neu übernommen.Dabei übernahm die Abteilung römisch drei 1 (in weiterer Folge Abt. römisch drei 1 neu) sämtliche Aufgabenbereiche der Abteilung Pr 1 alt. Zudem wurde ein Teil der Agenden der aufgelösten Abteilung Pr 3 alt (Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice und Statistik) von der Abt römisch drei 1 neu übernommen.
4. In Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen 2015 wurde die Leitung der Sektion III neu (Präsidialsektion) ausgeschrieben, ebenso die Leitungen der Abteilungen III 1 neu, III 3 neu, III 5 neu, III 6 neu, III 7 neu und III 8 neu sowie die Leitung der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.4. In Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen 2015 wurde die Leitung der Sektion römisch drei neu (Präsidialsektion) ausgeschrieben, ebenso die Leitungen der Abteilungen römisch drei 1 neu, römisch drei 3 neu, römisch drei 5 neu, römisch drei 6 neu, römisch drei 7 neu und römisch drei 8 neu sowie die Leitung der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Um die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes bzw. eine Leitenden Staatsanwältin bewarben sich insgesamt vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer.5. Um die mit der Funktion der Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes bzw. eine Leitenden Staatsanwältin bewarben sich insgesamt vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer.
Am 30.10.2015 erstattete die ständige Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der genannten Planstelle einen gereihten Besetzungsvorschlag an den Bundesminister für Justiz, wobei der Beschwerdeführer an der ersten Stelle gereiht wurde.
Am 27.11.2015 führte der Bundesminister ein kommissionelles Hearing mit den Bewerbern um die Planstelle durch. Als Kommissionsmitglieder setzte der Bundesminister für Justiz – neben seiner eigenen Person – seinen Chauffeur, den Leiter der Amtswirtschaftsstelle, den Vertreter des Leiters der Amtswirtschaftsstelle, den Sektionsleiter der Sektion III neu, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses sowie ein Mitglied des Kabinetts ein.Am 27.11.2015 führte der Bundesminister ein kommissionelles Hearing mit den Bewerbern um die Planstelle durch. Als Kommissionsmitglieder setzte der Bundesminister für Justiz – neben seiner eigenen Person – seinen Chauffeur, den Leiter der Amtswirtschaftsstelle, den Vertreter des Leiters der Amtswirtschaftsstelle, den Sektionsleiter der Sektion römisch drei neu, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses sowie ein Mitglied des Kabinetts ein.
6. Nach Abschluss des Besetzungsverfahrens wurde die damalige Leiterin der Abteilung I 7, Leitende Staatsanwältin Dr.in XXXX , mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle einer Leitenden Staatsanwältin vom Bundespräsidenten ernannt.6. Nach Abschluss des Besetzungsverfahrens wurde die damalige Leiterin der Abteilung römisch eins 7, Leitende Staatsanwältin Dr.in römisch 40 , mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu verbundene Planstelle einer Leitenden Staatsanwältin vom Bundespräsidenten ernannt.
Davon wurde der Beschwerdeführer am 11.01.2016 schriftlich in Kenntnis gesetzt.
7. In der bereits mit 01.12.2015 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung wurde der Beschwerdeführer als Referent der Abteilung III 8 angeführt; eine förmliche Mitteilung an den Beschwerdeführer fand nicht statt.7. In der bereits mit 01.12.2015 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung wurde der Beschwerdeführer als Referent der Abteilung römisch drei 8 angeführt; eine förmliche Mitteilung an den Beschwerdeführer fand nicht statt.
Der Beschwerdeführer wandte unter Verweis auf die zur Kenntnis genommene Geschäfts- und Personaleinteilung im Dienstweg mit Schreiben vom 01.12.2015 ein, dass er im Auswahlverfahren als bestgeeigneter Bewerber um die ausgeschriebene Funktion der Abteilung die Leitung III 1 neu hervorgegangen sei. Darüber hinaus wäre aber eine Ausschreibung nicht notwendig gewesen, da sich die Arbeitsplatzinhalte im Vergleich zur Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung Pr 1 nur unwesentlich geändert hätten. Er stimme der aus der Geschäfts- und Personaleinteilung hervorgehenden Verwendungsänderung nicht zu, auch dann nicht, wenn sie bloß provisorisch sein sollte, und er beantrage eine Bescheidausfertigung samt Zustellung an seine Person.Der Beschwerdeführer wandte unter Verweis auf die zur Kenntnis genommene Geschäfts- und Personaleinteilung im Dienstweg mit Schreiben vom 01.12.2015 ein, dass er im Auswahlverfahren als bestgeeigneter Bewerber um die ausgeschriebene Funktion der Abteilung die Leitung römisch drei 1 neu hervorgegangen sei. Darüber hinaus wäre aber eine Ausschreibung nicht notwendig gewesen, da sich die Arbeitsplatzinhalte im Vergleich zur Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung Pr 1 nur unwesentlich geändert hätten. Er stimme der aus der Geschäfts- und Personaleinteilung hervorgehenden Verwendungsänderung nicht zu, auch dann nicht, wenn sie bloß provisorisch sein sollte, und er beantrage eine Bescheidausfertigung samt Zustellung an seine Person.
8. Auf Antrag des Bundesministers für Justiz wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Arbeitsplatz „S 70926928“ eine – so bezeichnete – „ad-personam“-Bewertung A1/6 zuerkannt (Anm: die Bewertung mit A1/6 soll solange aufrecht bleiben, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten, jedoch eigentlich mit A1/3 bewerteten Arbeitsplatz verwendet wird).8. Auf Antrag des Bundesministers für Justiz wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Arbeitsplatz „S 70926928“ eine – so bezeichnete – „ad-personam“-Bewertung A1/6 zuerkannt Anmerkung, die Bewertung mit A1/6 soll solange aufrecht bleiben, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten, jedoch eigentlich mit A1/3 bewerteten Arbeitsplatz verwendet wird).
9. Mit Mitteilungen der Dienstbehörde vom 26.01.2017 und 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht informiert, ihn gemäß §§ 38 Abs 3 Z 1 iVm 40 Abs 2 BDG nicht nur vorübergehend in der Abteilung III 8 neu zu verwenden und ihm die mit dem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer S70926928 verbundenen Aufgaben zu übertragen.9. Mit Mitteilungen der Dienstbehörde vom 26.01.2017 und 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht informiert, ihn gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz 2, BDG nicht nur vorübergehend in der Abteilung römisch drei 8 neu zu verwenden und ihm die mit dem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer S70926928 verbundenen Aufgaben zu übertragen.
10. Gegen diese beabsichtigte Maßnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einwendungen vor, insbesondere – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Identität der Arbeitsplätze der Abteilungsleitung Pr 1 alt sowie III 1 neu sowie auf die von der Personalkommission vorgenommene Reihung an erster Stelle des Besetzungsvorschlages.10. Gegen diese beabsichtigte Maßnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einwendungen vor, insbesondere – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Identität der Arbeitsplätze der Abteilungsleitung Pr 1 alt sowie römisch drei 1 neu sowie auf die von der Personalkommission vorgenommene Reihung an erster Stelle des Besetzungsvorschlages.
11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von der Funktion des Leiters der Abteilung Pr 1 alt abberufen und mit der Funktion eines Referenten in der Abteilung III 8 neu (Arbeitsplatz S70926928, Arbeitsplatzwertigkeit A1/2, aufgrund einer ad-personam-Bewertung durch das Bundeskanzleramt jedoch A1/6) betraut wird (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Verwendungsänderung im Sinn des Punkt 1. keine Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers hat (Spruchpunkt 3.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der Nichtbetrauung mit der Leitung der Abteilung III 1 neu wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG von der Funktion des Leiters der Abteilung Pr 1 alt abberufen und mit der Funktion eines Referenten in der Abteilung römisch drei 8 neu (Arbeitsplatz S70926928, Arbeitsplatzwertigkeit A1/2, aufgrund einer ad-personam-Bewertung durch das Bundeskanzleramt jedoch A1/6) betraut wird (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Verwendungsänderung im Sinn des Punkt 1. keine Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers hat (Spruchpunkt 3.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der Nichtbetrauung mit der Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dies – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß – wie folgt begründet: Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge im wichtigen dienstlichen Interesse, bedingt durch eine sachlich begründete Organisationsänderung, welche zu einer (im Bescheid näher erläuterten) Änderung der Aufgaben der Leitung der Abteilung III 1 neu im Vergleich zur Leitung der Abteilung Pr 1 alt geführt habe. Diese Änderung sei im Zuge einer (im Bescheid in Grundzügen dargestellten) Reform der Zentralstelle erfolgt. Die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, obliege alleine dem Dienstgeber. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dies – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß – wie folgt begründet: Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge im wichtigen dienstlichen Interesse, bedingt durch eine sachlich begründete Organisationsänderung, welche zu einer (im Bescheid näher erläuterten) Änderung der Aufgaben der Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu im Vergleich zur Leitung der Abteilung Pr 1 alt geführt habe. Diese Änderung sei im Zuge einer (im Bescheid in Grundzügen dargestellten) Reform der Zentralstelle erfolgt. Die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, obliege alleine dem Dienstgeber.
In der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 01.12.2015 sei der Beschwerdeführer als Referent in der Abteilung III 8 angeführt; zudem sei ihm die große Approbationsbefugnis erteilt worden. Der mit der Stellvertretung der Leitung der Abteilung III 8 verbundene Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 (S 70529123) sei ausgeschrieben und in weiterer Folge mit der einzigen Bewerberin besetzt worden.In der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 01.12.2015 sei der Beschwerdeführer als Referent in der Abteilung römisch drei 8 angeführt; zudem sei ihm die große Approbationsbefugnis erteilt worden. Der mit der Stellvertretung der Leitung der Abteilung römisch drei 8 verbundene Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 (S 70529123) sei ausgeschrieben und in weiterer Folge mit der einzigen Bewerberin besetzt worden.
Dem Beschwerdeführer werde der Arbeitsplatz mit der Nummer S 70926928 zugewiesen, der Arbeitsplatz enthalte bestimmte (im Bescheid näher dargelegte) Aufgabenbereiche. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers richte sich nach der vom Bundeskanzleramt zuerkannten ad-personam-Bewertung A1/6. Diese Bewertung bleibe so lange aufrecht, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten Arbeitsplatz verwendet werde.
Das Dienstrecht sehe keine Möglichkeit der Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsplatzes noch jene der Rechtswidrigkeit der Betrauung bzw. Nichtbetrauung eines Beamten mit einer bestimmten Funktion vor. Die diesbezüglichen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien daher zurückzuweisen.
12. Gegen den am 04.04.2017 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgten bzw. am 05.04.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, ihm sei mit Juni 2010 die Leitung der Präsidialabteilung 1 übertragen worden. Aufgrund seiner mehr als fünfjährigen Leitungsfunktion sei er dem Aufgabenspektrum der Abteilung in allen Facetten bestens vertraut. Im Besetzungsvorschlag der Personalkommission sei er als bestqualifiziert beurteilt und allein an die erste Stelle gereiht worden. Auch in einem weiteren, am 27.11.2015 durchgeführten Hearing einer willkürlich zusammengestellten Kommission habe er alle Fragen umfassend und präzise beantworten können. Am 30.11.2015 habe ihn der Kabinettschef informiert, dass der Bundesminister ihn nicht mit der Abteilungsleitung der Abteilung III 1 neu betrauen werde, nähere Gründe seien dazu nicht mitgeteilt worden. In der ab 01.12.2015 gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung habe er sich als Referent wiedergefunden.12. Gegen den am 04.04.2017 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgten bzw. am 05.04.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, ihm sei mit Juni 2010 die Leitung der Präsidialabteilung 1 übertragen worden. Aufgrund seiner mehr als fünfjährigen Leitungsfunktion sei er dem Aufgabenspektrum der Abteilung in allen Facetten bestens vertraut. Im Besetzungsvorschlag der Personalkommission sei er als bestqualifiziert beurteilt und allein an die erste Stelle gereiht worden. Auch in einem weiteren, am 27.11.2015 durchgeführten Hearing einer willkürlich zusammengestellten Kommission habe er alle Fragen umfassend und präzise beantworten können. Am 30.11.2015 habe ihn der Kabinettschef informiert, dass der Bundesminister ihn nicht mit der Abteilungsleitung der Abteilung römisch drei 1 neu betrauen werde, nähere Gründe seien dazu nicht mitgeteilt worden. In der ab 01.12.2015 gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung habe er sich als Referent wiedergefunden.
Er habe über ein Jahr und vier Monate auf die nunmehr angefochtene qualifizierte Verwendungsänderung warten müssen.
Der mit der Abteilungsleitung III 1 neu verbundene Arbeitsplatz sei weitgehend ident mit dem bisher innegehabten Arbeitsplatz (Leitung der Abteilung Pr 1 alt).Der mit der Abteilungsleitung römisch drei 1 neu verbundene Arbeitsplatz sei weitgehend ident mit dem bisher innegehabten Arbeitsplatz (Leitung der Abteilung Pr 1 alt).
Dem angefochtenen Bescheid ermangle es an Ausführungen zur für ihn schonendsten Vorgangsweise für den Fall, dass die getroffene Personalmaßnahme gerechtfertigt sein sollte. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine „inhaltliche Nähe“ des zuzuteilenden Arbeitsplatzes gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden; die Aufgaben des zugewiesenen Arbeitsplatzes würden vielmehr völlig andere Inhalte aufweisen.
In den vergangenen eineinhalb Jahren seien zahlreiche Planstellenbesetzungen, darunter auch stellvertretende Leitungsfunktionen, in der Sektion III vorgenommen worden, ohne dass in einem einzigen Fall geprüft und erörtert wurde, ob der Beschwerdeführer mit diesen Arbeitsplätzen zu betrauen gewesen wäre.In den vergangenen eineinhalb Jahren seien zahlreiche Planstellenbesetzungen, darunter auch stellvertretende Leitungsfunktionen, in der Sektion römisch drei vorgenommen worden, ohne dass in einem einzigen Fall geprüft und erörtert wurde, ob der Beschwerdeführer mit diesen Arbeitsplätzen zu betrauen gewesen wäre.
Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde zum fehlenden rechtlichen Interesse an den begehrten Feststellungen verweise er auf die Judikatur, wonach dieses Interesse zu bejahen sei, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung abzuwenden.
13. Die Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 29.05.2017 einlangte.
14. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 15.11.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an; der Termin wurde jedoch auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf 04.12.2017 vertagt.
15. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 01.12.2017 führte die belangte Behörde im Wege der Finanzprokuratur aus –hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – aus, dass die Zusammenlegung der Verwaltungssektionen im Laufe des Jahres 2015 erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehabt habe. So hätte sich der Personalstand um etwa 18 Prozent erhöht, auch habe die Abteilung III 1 neu den Rechnungsvollzug für die Abteilung III 7 neu betreffend die Finanzstellen 6039* und 9139* für den Bereich der Fort- und Weiterbildung übernommen.15. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 01.12.2017 führte die belangte Behörde im Wege der Finanzprokuratur aus –hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – aus, dass die Zusammenlegung der Verwaltungssektionen im Laufe des Jahres 2015 erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehabt habe. So hätte sich der Personalstand um etwa 18 Prozent erhöht, auch habe die Abteilung römisch drei 1 neu den Rechnungsvollzug für die Abteilung römisch drei 7 neu betreffend die Finanzstellen 6039* und 9139* für den Bereich der Fort- und Weiterbildung übernommen.
Der Beschwerdeführer intendiere eine Überprüfung der Ernennung von LStA Dr. XXXX zur Leiterin der Abteilung III 1 neu; dies sei jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betreffend die Verwendungsänderung. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine angestrebte Planstelle.Der Beschwerdeführer intendiere eine Überprüfung der Ernennung von LStA Dr. römisch 40 zur Leiterin der Abteilung römisch drei 1 neu; dies sei jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betreffend die Verwendungsänderung. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine angestrebte Planstelle.
Der Beschwerdeführer habe in einem Gespräch mit der Leiterin der Abteilung III 1 neu erklärt, dass er keine andere Funktion als die Leitung der Abteilung III 1 neu akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer habe sich auf 5 ausgeschriebene stellvertretende Leitungsfunktionen nicht beworben. Der Beschwerdeführer habe in einem Gespräch mit der Leiterin der Abteilung römisch drei 1 neu erklärt, dass er keine andere Funktion als die Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer habe sich auf 5 ausgeschriebene stellvertretende Leitungsfunktionen nicht beworben.
Man habe eine adäquate Verwendung für den Beschwerdeführer finden müssen; die Abteilung III 8 neu sei eine Art „Grundsatzabteilung“ des Justizministeriums. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Justizverwaltung habe sich dieser ein umfangreiches Wissen im Allgemeinen angeeignet und bringe erhebliche praktische Erfahrung mit. Somit bestehe ein Bezug zwischen den bisherigen Tätigkeiten und dem neu zugewiesenen Tätigkeitsbereich.Man habe eine adäquate Verwendung für den Beschwerdeführer finden müssen; die Abteilung römisch drei 8 neu sei eine Art „Grundsatzabteilung“ des Justizministeriums. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Justizverwaltung habe sich dieser ein umfangreiches Wissen im Allgemeinen angeeignet und bringe erhebliche praktische Erfahrung mit. Somit bestehe ein Bezug zwischen den bisherigen Tätigkeiten und dem neu zugewiesenen Tätigkeitsbereich.
Der neue, mit A1/2 bewertete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei aufgrund von Verhandlungen der neuen Abteilungsleiterin der Abteilung III 1 neu für die Dauer der Verwendung mit der Person des Beschwerdeführers einer ad-personam-Bewertung mit A1/6 zugeführt worden. Somit stelle die getroffene Personalmaßnahme auch die schonendste dar.Der neue, mit A1/2 bewertete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei aufgrund von Verhandlungen der neuen Abteilungsleiterin der Abteilung römisch drei 1 neu für die Dauer der Verwendung mit der Person des Beschwerdeführers einer ad-personam-Bewertung mit A1/6 zugeführt worden. Somit stelle die getroffene Personalmaßnahme auch die schonendste dar.
16. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Frist von 21 Tagen für eine Replik auf den vorbereitenden Schriftsatz der belangten Behörde eingeräumt.
Ergänzend zu den bereits im Verwaltungsverfahren sowie in den Schriftsätzen vorgebrachten Standpunkten brachte der Beschwerdeführer – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – vor, dass er von der weisungsfreien Personalkommission als bestqualifiziert erachtet und an die erste Stelle gereiht worden sei; in weiterer Folge habe jedoch der Bundesminister am Vormittag des 27.11.2015 drei seiner Mitarbeiter angesprochen, die in einem Sonderbereich tätig gewesen seien und aus bestimmten Gründen als besonders willfährig gegolten hätten, darunter der Chauffeur des Ministers. Diese drei Personen, der Sektionsleiter, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses, eine Frauenbeauftragte und eine Mitarbeiter des Kabinetts hätten gemeinsam mit dem Minister am 27.11.2015 ein Hearing durchgeführt. Anschließend hätten ihm drei bestimmte Kommissionsmitglieder versichert, dass er die beste Qualifikation aufgewiesen habe. Er sei aber noch am selben Abend oder kurz darauf vom Kabinettschef in Kenntnis gesetzt worden, dass er „beim Minister nicht durchzubringen“ sei.
Am 22.01.2016 habe ihm der Minister vorgeworfen, in der Bundespräsidentschaftskanzlei interveniert zu haben. Dieser Vorwurf sei jedoch völlig unzutreffend, auch verfüge er nicht über entsprechende Kontakte.
In weiterer Folge habe er sich als Referent in der Abteilung III 8 eingearbeitet und den erwarteten Arbeitserfolg erbracht.In weiterer Folge habe er sich als Referent in der Abteilung römisch drei 8 eingearbeitet und den erwarteten Arbeitserfolg erbracht.
Das Justizministerium habe mit dem Bundesminister, als dieser noch als Assistenzprofessor an der Universität Wien beschäftigt gewesen sei, einen Werkvertrag abgeschlossen. Der Minister habe die Honorarnote (€ 30.000) völlig verspätet abgegeben, auch das Gutachten selbst sei verspätet abgegeben worden, sodass der Betrag nicht ausbezahlt worden sei, wofür auch der Beschwerdeführer mitverantwortlich gewesen sei. Er habe den Minister darauf angesprochen, dieser habe gemeint, der Schaden läge bei der Universität, nicht bei ihm. Der Minister habe auch gemeint, er könne sich dies als Minister nicht mehr ausbezahlen lassen.
Die Abteilung Pr 1 alt habe eine bebuchte Finanzstelle gehabt; es wäre geradezu verwegen, wenn die Abteilung keinen Überblick über diese Finanzstelle gehabt hätte. Seit der Haushaltsrechtsreform Anfang 2013 habe die Abteilung laufend Controllingberichte zur Finanzierungs- und Ergebnisrechnung geliefert.
Die ad-personam-Bewertung widerspreche dem Legalitätsprinzip; es bestehe die Gefahr, dass ein Nachfolger des Ministers im Wege des § 13 DVG diese ad-personam-Bewertung aufhebe. Die ad-personam-Bewertung widerspreche dem Legalitätsprinzip; es bestehe die Gefahr, dass ein Nachfolger des Ministers im Wege des Paragraph 13, DVG diese ad-personam-Bewertung aufhebe.
Es habe Probleme im Zahlungsverkehr mit der Amtswirtschaftsstelle gegeben.
Der in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 15% bemessene Anteil für den Bereich „Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice“ sei eher hoch gegriffen. Die Aufgabe „Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament“ sei im Vergleich zu einem ersten Entwurf von 20% auf 5% reduziert worden; dieser neue Wert sei realistischer.
Er sei formal „per Sie“ mit seinem Sektionschef. Er habe von diesem eine Leistungsbeurteilung bekommen, die seine persönliche und fachliche Kompetenz gut beschreibe. Er habe den Eindruck, dass die Nichtbestellung auch für den Sektionschef überraschend kam.
Aufgrund der negativen Erfahrungen der letzten beiden Jahre sei es wohl nicht ungewöhnlich, dass dies zu psychovegetativen Auswirkungen führe. So einen Fall habe es im Justizministerium nach seiner Beobachtung in den letzten 21 Jahren nie gegeben.
17. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung – auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – wie folgt Stellung:
Der zugewiesene Arbeitsplatz stelle keine seiner beruflichen Vortätigkeit adäquate Verwendung dar.
Die Reorganisation des Jahres 2015 sei in zwei getrennten Teilen abgewickelt worden. Der mit 01.07.2015 erweiterte Personalstand sei zum Zeitpunkt 01.12.2015 bereits seit Monaten Teil seiner Arbeitsplatzinhalte gewesen.
Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Erhöhung des Personalstandes willkürlich von einem (niedrigeren) Personalstand des Monats Mai ausgegangen; die Berechnung der Erhöhung mit 18% sei unzutreffend. Zudem sei ein Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt dahingehend hergestellt worden, dass die Führungsspanne von 10-15% völlig unabhängig von Größe, Bewertung, und Zahl der unterstellten Mitarbeiter zugrunde gelegt werde.
Das Einvernehmen zu den ad-personam-Bewertungen sei durch den Justizminister mit der damaligen Staatssekretärin im Bundeskanzleramt, Mag. XXXX , getroffen worden.Das Einvernehmen zu den ad-personam-Bewertungen sei durch den Justizminister mit der damaligen Staatssekretärin im Bundeskanzleramt, Mag. römisch 40 , getroffen worden.
Er habe erst im Februar 2016 erfahren, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach er „auf einer Abschussliste“ stehen würde. Diesbezüglich lege er einen Ausdruck einer E-Mail des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte der GÖD vor.
Er habe sich ab Mitte des Jahres 2015 aktiv um ein Gespräch mit dem Minister bemüht, erst nach mehrfachem Insistieren sei ihm einen Tag vor dem Hearing ein Termin ermöglicht worden.
Er lege auch die Dokumentation der Ablehnung der Auszahlung eines Werkhonorars an den (späteren) Bundesminister (damals noch Universitätsprofessor) vor.
18. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht) nahm die belangte Behörde – auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer selbst habe zunächst für den Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament ein Beschäftigungsausmaß von 20% gesehen; in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung III 1 neu sei ein Beschäftigungsausmaß von nur mehr 5% angenommen worden. Auch sei der Abteilung III 1 neu zur Bewältigung der genannten Aufgabe ein weiterer akademischer Arbeitsplatz zugeordnet worden.Der Beschwerdeführer selbst habe zunächst für den Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament ein Beschäftigungsausmaß von 20% gesehen; in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu sei ein Beschäftigungsausmaß von nur mehr 5% angenommen worden. Auch sei der Abteilung römisch drei 1 neu zur Bewältigung der genannten Aufgabe ein weiterer akademischer Arbeitsplatz zugeordnet worden.
Für die ad-personam-Bewertungen sei § 137 BDG die gesetzliche Grundlage. Das Besoldungsrecht sehe zahlreiche Möglichkeiten vor, in denen Bedienstete einen Bezug erhalten, der nicht dem aktuellen Arbeitsplatzwert entspreche.Für die ad-personam-Bewertungen sei Paragraph 137, BDG die gesetzliche Grundlage. Das Besoldungsrecht sehe zahlreiche Möglichkeiten vor, in denen Bedienstete einen Bezug erhalten, der nicht dem aktuellen Arbeitsplatzwert entspreche.
19. Mit replizierendem Schriftsatz vom 11.01.2018 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine Wahrnehmungen in Bezug auf die Werklohnforderung des (damaligen) Universitätsprofessors und (späteren) Bundesministers, in Bezug auf das Hearing vom 27.11.2015, in Bezug auf die (aus seiner Sicht: zweiteilige) Restrukturierung der Zentralstelle im Verlauf des Jahres 2015 sowie auf das Ausmaß der Aufgaben der alten sowie neuen Abteilungsleitung (sowie der jeweiligen Stellvertreter).
20.1. Am 17.01.2018 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt.
Die Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass ein Hearing vor dem Bundesminister nicht unüblich sei und das Bemühen der belangten Behörde zeige, die höchstmögliche Treffsicherheit bei der Personalauswahl sicherzustellen. Auch müsse sich der unmittelbare Entscheidungsträger einen persönlichen Eindruck verschaffen. Es bestehe keine gesetzliche Bindung an die Reihung der Personalsenate und Personalkommissionen.
In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage des Gutachtens der Personalkommission erörtert; die belangte Behörde verwies auf eine nach ihrer Sicht gebotene analoge Anwendung der §§ 302ff ZPO. In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage des Gutachtens der Personalkommission erörtert; die belangte Behörde verwies auf eine nach ihrer Sicht gebotene analoge Anwendung der Paragraphen 302 f, f, ZPO.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe in 10 Fällen der Besetzung von Leitungsfunktionen (oder stellvertretenden Leitungsfunktionen) nur im Fall der Leitung der Abteilung III 1 neu ein Hearing durch den Bundesminister gegeben. Darüber hinaus habe es auch hinsichtlich der Leitung der Stabstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit ein Hearing gegeben, dort seien aber zwei Bewerber gleichrangig an erste Stelle gereiht worden.Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe in 10 Fällen der Besetzung von Leitungsfunktionen (oder stellvertretenden Leitungsfunktionen) nur im Fall der Leitung der Abteilung römisch drei 1 neu ein Hearing durch den Bundesminister gegeben. Darüber hinaus habe es auch hinsichtlich der Leitung der Stabstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit ein Hearing gegeben, dort seien aber zwei Bewerber gleichrangig an erste Stelle gereiht worden.
Ein Hearing sei nicht anrüchig und tatsächlich bei Stellenbesetzungen hochrangiger Stellen bei Richtern und Staatsanwälten üblich. Er habe beim Hearing alle Fragen beantworten und Missverständnisse in Bezug auf Vorgänge aus der Vergangenheit aufklären können.
Die Kommissionsmitglieder hätten keine Fragen gestellt. Die gegebenen Antworten hätten durch den Ministerfahrer und den Leiter der Amtswirtschaftsstelle nur teilweise ausreichend kompetent beurteilt werden können.
Er habe zum Hearing ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, welches im Akt liege. Auch habe es unter den Sektionschefs im Haus einen Aufschrei gegeben. Diesbezüglich lege er ein Mail des Sektionsleiters der Sektion III vor.Er habe zum Hearing ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, welches im Akt liege. Auch habe es unter den Sektionschefs im Haus einen Aufschrei gegeben. Diesbezüglich lege er ein Mail des Sektionsleiters der Sektion römisch drei vor.
Die Zweitgereihte des Vorschlages der Personalkommission hätte nicht einmal Fragen zu Basisdaten seiner Abteilung beantworten können; die Kommissionsmitglieder hätten ihm später versichert, eine souveräne Leistung geboten zu haben. Selbst die Kontaktfrau habe eindeutig Position für ihn bezogen, obwohl die Zweitgereihte auch die Gleichbehandlungsbeauftragte des Ministeriums sei.
Soweit es ihm bekannt sei, sei der Drittgereihte durch den Sektionsleiter nicht mit dem Bestkalkül qualifiziert worden. Der Drittgereihte gehöre derselben CV-Verbindung wie der Bundesminister an und sei später vom Bundesminister zum XXXX ernannt worden, nachdem er sich erfolglos um eine Sektionsleitung und eine Abteilungsleitung beworben habe.Soweit es ihm bekannt sei, sei der Drittgereihte durch den Sektionsleiter nicht mit dem Bestkalkül qualifiziert worden. Der Drittgereihte gehöre derselben CV-Verbindung wie der Bundesminister an und sei später vom Bundesminister zum römisch 40 ernannt worden, nachdem er sich erfolglos um eine Sektionsleitung und eine Abteilungsleitung beworben habe.
In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit des Bundesministers habe er „relativ intensiven“ Kontakt zum Minister gehabt, ab der zweiten Jahreshälfte 2015 kaum noch. Relativ intensiv heiße jedenfalls einmal im Monat oder öfters.
Der Bundesminister habe gefragt, warum es Zahlungsprobleme gegeben habe.
20.2. In weiterer Folge wurde der Leiter der Sektion III zeugenschaftlich befragt.20.2. In weiterer Folge wurde der Leiter der Sektion römisch drei zeugenschaftlich befragt.
Nach Darlegung der Restrukturierungsmaßnahmen des Jahres 2015 führte der Zeuge im Wesentlichen aus, es habe sich der Aufgabenumfang der Abteilung III 1 neu wesentlich verändert, weswegen eine Neuausschreibung der Abteilung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Personalkommission an die erste Stelle gereiht worden, die nunmehrige Leiterin an zweiter Stelle. Es habe ein Hearing gegeben, es habe danach noch keine Entscheidung des Ministers gegeben, erst später. Der Bundesminister habe bei höheren Funktionen persönliche Hearings durchgeführt, doch sei es ungewöhnlich gewesen, dass der Minister eine Personalverantwortliche des Dienststellenausschusses und Mitarbeiter der Abteilung des Beschwerdeführers habe teilnehmen lassen. Bei den meisten Hearings habe der Minister auch anderen das Wort erteilt, hier habe er den Mitarbeitern des Beschwerdeführers nicht das Wort erteilt, diese seien „einfach so“ dagesessen, dies sei ungewöhnlich.Nach Darlegung der Restrukturierungsmaßnahmen des Jahres 2015 führte der Zeuge im Wesentlichen aus, es habe sich der Aufgabenumfang der Abteilung römisch drei 1 neu wesentlich verändert, weswegen eine Neuausschreibung der Abteilung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Personalkommission an die erste Stelle gereiht worden, die nunmehrige Leiterin an zweiter Stelle. Es habe ein Hearing gegeben, es habe danach noch keine Entscheidung des Ministers gegeben, erst später. Der Bundesminister habe bei höheren Funktionen persönliche Hearings durchgeführt, doch sei es ungewöhnlich gewesen, dass der Minister eine Personalverantwortliche des Dienststellenausschusses und Mitarbeiter der Abteilung des Beschwerdeführers habe teilnehmen lassen. Bei den meisten Hearings habe der Minister auch anderen das Wort erteilt, hier habe er den Mitarbeitern des Beschwerdeführers nicht das Wort erteilt, diese seien „einfach so“ dagesessen, dies sei ungewöhnlich.
Der damalige Leiter der Amtswirtschaftsstelle sei erst kurz im Amt gewesen. Der ebenfalls anwesende Stellvertreter sei eigentlich ein wesentlicher Teil der Probleme gewesen, die in weiterer Folge hätten gelöst werden müssen.
An dem Tag seien alle Bewerber befragt worden, seiner Erinnerung nach drei Bewerber.
Die Hearings der beiden Mitbewerber des Beschwerdeführers seien kurz gewesen und hätten sich auf Vorstellungen über die Ausübung der angestrebten Funktion beschränkt. Das Hearing des Beschwerdeführers sei länger gewesen, der Bundesminister habe angebliche Versäumnisse in der Abteilung angesprochen, der Beschwerdeführer sei darauf ausführlich eingegangen. Er habe die Probleme sachlich und gut erörtert und geklärt. Für ihn hätten sich an der Bestqualifikation des Beschwerdeführers angesichts der doch ungewöhnlichen Situation und der sehr guten Reaktion des Beschwerdeführers keine Zweifel ergeben.
Die Frage, ob der Minister die interne Revision mit der Klärung dieser Probleme beauftragt habe, verneinte der Zeuge.
Auf die Frage, ob die Probleme in der Amtswirtschaftsstelle nach wie vor andauern und ob 2017 ein Gutachten diesbezüglich eingeholt worden sei, führte der Zeuge aus, dass sich die Probleme auf den gesamten Bereich der Amtswirtschaftsstelle verlagert und erweitert hätten. Nach der Pensionierung des Leiters der Amtswirtschaftsstelle habe der bisherige Leiter interimistisch die Leitung übernommen; die Sektion sei damit konfrontiert worden, dass die Lieferanten weitere Lieferungen verweigern wollten, da Rechnungen trotz Urgenz nicht bezahlt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die Abteilung, allen voran der Beschwerdeführer, diesen Problemen nachgegangen sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Sektionsleiter gewesen, wisse aber, dass eine eigene Mitarbeiterin abgestellt worden sei, um dort „aufzuräumen“. Die Notwendigkeit sei evident gewesen.
Im Zuge der Reorganisation habe sich die Führungsspanne erhöht.
Er sei mit dem Bundesminister alle Abteilungen durchgegangen und habe mit ihm besprochen, welche Leitungsfunktionen auszuschreiben seien und welche nicht.