TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W129 2159261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

BDG 1979 §141a
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DVG §13
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2159261-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.05.2010 mit Wirkung vom 01.06.2010 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung Pr 1 (in weiterer Folge Abt. Pr 1 alt) des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes im Bundesministerium für Justiz nach § 192 Z 4 ernannt.

2. Durch das Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014 (BGBl I Nr. 13/2015) wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II neu) im Bundesministerium für Justiz eingerichtet.

Die Abteilung Pr 1 alt erhielt die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Sektion II neu.

In weiterer Folge kam es zur Zusammenlegung der Präsidialsektion sowie der Sektion III (Sektion Personal) bezüglich jener Abteilungen, die nicht in der neuen Generaldirektion aufgingen.

3. Mit Wirkung vom 01.12.2015 wurden auch in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralstelle die bisherige Präsidialsektion sowie die Sektion III alt (Personal) zu einer neuen Sektion III (Präsidialsektion) zusammengeführt.

Dabei übernahm die Abteilung III 1 (in weiterer Folge Abt. III 1 neu) sämtliche Aufgabenbereiche der Abteilung Pr 1 alt. Zudem wurde ein Teil der Agenden der aufgelösten Abteilung Pr 3 alt (Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice und Statistik) von der Abt III 1 neu übernommen.

4. In Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen 2015 wurde die Leitung der Sektion III neu (Präsidialsektion) ausgeschrieben, ebenso die Leitungen der Abteilungen III 1 neu, III 3 neu, III 5 neu, III 6 neu, III 7 neu und III 8 neu sowie die Leitung der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.

5. Um die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes bzw. eine Leitenden Staatsanwältin bewarben sich insgesamt vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer.

Am 30.10.2015 erstattete die ständige Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der genannten Planstelle einen gereihten Besetzungsvorschlag an den Bundesminister für Justiz, wobei der Beschwerdeführer an der ersten Stelle gereiht wurde.

Am 27.11.2015 führte der Bundesminister ein kommissionelles Hearing mit den Bewerbern um die Planstelle durch. Als Kommissionsmitglieder setzte der Bundesminister für Justiz - neben seiner eigenen Person - seinen Chauffeur, den Leiter der Amtswirtschaftsstelle, den Vertreter des Leiters der Amtswirtschaftsstelle, den Sektionsleiter der Sektion III neu, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses sowie ein Mitglied des Kabinetts ein.

6. Nach Abschluss des Besetzungsverfahrens wurde die damalige Leiterin der Abteilung I 7, Leitende Staatsanwältin Dr.in XXXX , mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle einer Leitenden Staatsanwältin vom Bundespräsidenten ernannt.

Davon wurde der Beschwerdeführer am 11.01.2016 schriftlich in Kenntnis gesetzt.

7. In der bereits mit 01.12.2015 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung wurde der Beschwerdeführer als Referent der Abteilung III 8 angeführt; eine förmliche Mitteilung an den Beschwerdeführer fand nicht statt.

Der Beschwerdeführer wandte unter Verweis auf die zur Kenntnis genommene Geschäfts- und Personaleinteilung im Dienstweg mit Schreiben vom 01.12.2015 ein, dass er im Auswahlverfahren als bestgeeigneter Bewerber um die ausgeschriebene Funktion der Abteilung die Leitung III 1 neu hervorgegangen sei. Darüber hinaus wäre aber eine Ausschreibung nicht notwendig gewesen, da sich die Arbeitsplatzinhalte im Vergleich zur Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung Pr 1 nur unwesentlich geändert hätten. Er stimme der aus der Geschäfts- und Personaleinteilung hervorgehenden Verwendungsänderung nicht zu, auch dann nicht, wenn sie bloß provisorisch sein sollte, und er beantrage eine Bescheidausfertigung samt Zustellung an seine Person.

8. Auf Antrag des Bundesministers für Justiz wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Arbeitsplatz "S 70926928" eine - so bezeichnete - "ad-personam"-Bewertung A1/6 zuerkannt (Anm: die Bewertung mit A1/6 soll solange aufrecht bleiben, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten, jedoch eigentlich mit A1/3 bewerteten Arbeitsplatz verwendet wird).

9. Mit Mitteilungen der Dienstbehörde vom 26.01.2017 und 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht informiert, ihn gemäß §§ 38 Abs 3 Z 1 iVm 40 Abs 2 BDG nicht nur vorübergehend in der Abteilung III 8 neu zu verwenden und ihm die mit dem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer S70926928 verbundenen Aufgaben zu übertragen.

10. Gegen diese beabsichtigte Maßnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einwendungen vor, insbesondere - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Identität der Arbeitsplätze der Abteilungsleitung Pr 1 alt sowie III 1 neu sowie auf die von der Personalkommission vorgenommene Reihung an erster Stelle des Besetzungsvorschlages.

11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von der Funktion des Leiters der Abteilung Pr 1 alt abberufen und mit der Funktion eines Referenten in der Abteilung III 8 neu (Arbeitsplatz S70926928, Arbeitsplatzwertigkeit A1/2, aufgrund einer ad-personam-Bewertung durch das Bundeskanzleramt jedoch A1/6) betraut wird (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Verwendungsänderung im Sinn des Punkt 1. keine Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers hat (Spruchpunkt 3.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der Nichtbetrauung mit der Leitung der Abteilung III 1 neu wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dies - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - wie folgt begründet:

Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge im wichtigen dienstlichen Interesse, bedingt durch eine sachlich begründete Organisationsänderung, welche zu einer (im Bescheid näher erläuterten) Änderung der Aufgaben der Leitung der Abteilung III 1 neu im Vergleich zur Leitung der Abteilung Pr 1 alt geführt habe. Diese Änderung sei im Zuge einer (im Bescheid in Grundzügen dargestellten) Reform der Zentralstelle erfolgt. Die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, obliege alleine dem Dienstgeber.

In der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 01.12.2015 sei der Beschwerdeführer als Referent in der Abteilung III 8 angeführt; zudem sei ihm die große Approbationsbefugnis erteilt worden. Der mit der Stellvertretung der Leitung der Abteilung III 8 verbundene Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 (S 70529123) sei ausgeschrieben und in weiterer Folge mit der einzigen Bewerberin besetzt worden.

Dem Beschwerdeführer werde der Arbeitsplatz mit der Nummer S 70926928 zugewiesen, der Arbeitsplatz enthalte bestimmte (im Bescheid näher dargelegte) Aufgabenbereiche. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers richte sich nach der vom Bundeskanzleramt zuerkannten ad-personam-Bewertung A1/6. Diese Bewertung bleibe so lange aufrecht, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten Arbeitsplatz verwendet werde.

Das Dienstrecht sehe keine Möglichkeit der Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsplatzes noch jene der Rechtswidrigkeit der Betrauung bzw. Nichtbetrauung eines Beamten mit einer bestimmten Funktion vor. Die diesbezüglichen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien daher zurückzuweisen.

12. Gegen den am 04.04.2017 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgten bzw. am 05.04.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, ihm sei mit Juni 2010 die Leitung der Präsidialabteilung 1 übertragen worden. Aufgrund seiner mehr als fünfjährigen Leitungsfunktion sei er dem Aufgabenspektrum der Abteilung in allen Facetten bestens vertraut. Im Besetzungsvorschlag der Personalkommission sei er als bestqualifiziert beurteilt und allein an die erste Stelle gereiht worden. Auch in einem weiteren, am 27.11.2015 durchgeführten Hearing einer willkürlich zusammengestellten Kommission habe er alle Fragen umfassend und präzise beantworten können. Am 30.11.2015 habe ihn der Kabinettschef informiert, dass der Bundesminister ihn nicht mit der Abteilungsleitung der Abteilung III 1 neu betrauen werde, nähere Gründe seien dazu nicht mitgeteilt worden. In der ab 01.12.2015 gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung habe er sich als Referent wiedergefunden.

Er habe über ein Jahr und vier Monate auf die nunmehr angefochtene qualifizierte Verwendungsänderung warten müssen.

Der mit der Abteilungsleitung III 1 neu verbundene Arbeitsplatz sei weitgehend ident mit dem bisher innegehabten Arbeitsplatz (Leitung der Abteilung Pr 1 alt).

Dem angefochtenen Bescheid ermangle es an Ausführungen zur für ihn schonendsten Vorgangsweise für den Fall, dass die getroffene Personalmaßnahme gerechtfertigt sein sollte. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine "inhaltliche Nähe" des zuzuteilenden Arbeitsplatzes gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden; die Aufgaben des zugewiesenen Arbeitsplatzes würden vielmehr völlig andere Inhalte aufweisen.

In den vergangenen eineinhalb Jahren seien zahlreiche Planstellenbesetzungen, darunter auch stellvertretende Leitungsfunktionen, in der Sektion III vorgenommen worden, ohne dass in einem einzigen Fall geprüft und erörtert wurde, ob der Beschwerdeführer mit diesen Arbeitsplätzen zu betrauen gewesen wäre.

Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde zum fehlenden rechtlichen Interesse an den begehrten Feststellungen verweise er auf die Judikatur, wonach dieses Interesse zu bejahen sei, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung abzuwenden.

13. Die Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 29.05.2017 einlangte.

14. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 15.11.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an; der Termin wurde jedoch auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf 04.12.2017 vertagt.

15. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 01.12.2017 führte die belangte Behörde im Wege der Finanzprokuratur aus -hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - aus, dass die Zusammenlegung der Verwaltungssektionen im Laufe des Jahres 2015 erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehabt habe. So hätte sich der Personalstand um etwa 18 Prozent erhöht, auch habe die Abteilung III 1 neu den Rechnungsvollzug für die Abteilung III 7 neu betreffend die Finanzstellen 6039* und 9139* für den Bereich der Fort- und Weiterbildung übernommen.

Der Beschwerdeführer intendiere eine Überprüfung der Ernennung von LStA Dr. XXXX zur Leiterin der Abteilung III 1 neu; dies sei jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betreffend die Verwendungsänderung. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine angestrebte Planstelle.

Der Beschwerdeführer habe in einem Gespräch mit der Leiterin der Abteilung III 1 neu erklärt, dass er keine andere Funktion als die Leitung der Abteilung III 1 neu akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer habe sich auf 5 ausgeschriebene stellvertretende Leitungsfunktionen nicht beworben.

Man habe eine adäquate Verwendung für den Beschwerdeführer finden müssen; die Abteilung III 8 neu sei eine Art "Grundsatzabteilung" des Justizministeriums. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Justizverwaltung habe sich dieser ein umfangreiches Wissen im Allgemeinen angeeignet und bringe erhebliche praktische Erfahrung mit. Somit bestehe ein Bezug zwischen den bisherigen Tätigkeiten und dem neu zugewiesenen Tätigkeitsbereich.

Der neue, mit A1/2 bewertete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei aufgrund von Verhandlungen der neuen Abteilungsleiterin der Abteilung III 1 neu für die Dauer der Verwendung mit der Person des Beschwerdeführers einer ad-personam-Bewertung mit A1/6 zugeführt worden. Somit stelle die getroffene Personalmaßnahme auch die schonendste dar.

16. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Frist von 21 Tagen für eine Replik auf den vorbereitenden Schriftsatz der belangten Behörde eingeräumt.

Ergänzend zu den bereits im Verwaltungsverfahren sowie in den Schriftsätzen vorgebrachten Standpunkten brachte der Beschwerdeführer - hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - vor, dass er von der weisungsfreien Personalkommission als bestqualifiziert erachtet und an die erste Stelle gereiht worden sei; in weiterer Folge habe jedoch der Bundesminister am Vormittag des 27.11.2015 drei seiner Mitarbeiter angesprochen, die in einem Sonderbereich tätig gewesen seien und aus bestimmten Gründen als besonders willfährig gegolten hätten, darunter der Chauffeur des Ministers. Diese drei Personen, der Sektionsleiter, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses, eine Frauenbeauftragte und eine Mitarbeiter des Kabinetts hätten gemeinsam mit dem Minister am 27.11.2015 ein Hearing durchgeführt. Anschließend hätten ihm drei bestimmte Kommissionsmitglieder versichert, dass er die beste Qualifikation aufgewiesen habe. Er sei aber noch am selben Abend oder kurz darauf vom Kabinettschef in Kenntnis gesetzt worden, dass er "beim Minister nicht durchzubringen" sei.

Am 22.01.2016 habe ihm der Minister vorgeworfen, in der Bundespräsidentschaftskanzlei interveniert zu haben. Dieser Vorwurf sei jedoch völlig unzutreffend, auch verfüge er nicht über entsprechende Kontakte.

In weiterer Folge habe er sich als Referent in der Abteilung III 8 eingearbeitet und den erwarteten Arbeitserfolg erbracht.

Das Justizministerium habe mit dem Bundesminister, als dieser noch als Assistenzprofessor an der Universität Wien beschäftigt gewesen sei, einen Werkvertrag abgeschlossen. Der Minister habe die Honorarnote (€ 30.000) völlig verspätet abgegeben, auch das Gutachten selbst sei verspätet abgegeben worden, sodass der Betrag nicht ausbezahlt worden sei, wofür auch der Beschwerdeführer mitverantwortlich gewesen sei. Er habe den Minister darauf angesprochen, dieser habe gemeint, der Schaden läge bei der Universität, nicht bei ihm. Der Minister habe auch gemeint, er könne sich dies als Minister nicht mehr ausbezahlen lassen.

Die Abteilung Pr 1 alt habe eine bebuchte Finanzstelle gehabt; es wäre geradezu verwegen, wenn die Abteilung keinen Überblick über diese Finanzstelle gehabt hätte. Seit der Haushaltsrechtsreform Anfang 2013 habe die Abteilung laufend Controllingberichte zur Finanzierungs- und Ergebnisrechnung geliefert.

Die ad-personam-Bewertung widerspreche dem Legalitätsprinzip; es bestehe die Gefahr, dass ein Nachfolger des Ministers im Wege des § 13 DVG diese ad-personam-Bewertung aufhebe.

Es habe Probleme im Zahlungsverkehr mit der Amtswirtschaftsstelle gegeben.

Der in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 15% bemessene Anteil für den Bereich "Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice" sei eher hoch gegriffen. Die Aufgabe "Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament" sei im Vergleich zu einem ersten Entwurf von 20% auf 5% reduziert worden; dieser neue Wert sei realistischer.

Er sei formal "per Sie" mit seinem Sektionschef. Er habe von diesem eine Leistungsbeurteilung bekommen, die seine persönliche und fachliche Kompetenz gut beschreibe. Er habe den Eindruck, dass die Nichtbestellung auch für den Sektionschef überraschend kam.

Aufgrund der negativen Erfahrungen der letzten beiden Jahre sei es wohl nicht ungewöhnlich, dass dies zu psychovegetativen Auswirkungen führe. So einen Fall habe es im Justizministerium nach seiner Beobachtung in den letzten 21 Jahren nie gegeben.

17. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung - auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - wie folgt Stellung:

Der zugewiesene Arbeitsplatz stelle keine seiner beruflichen Vortätigkeit adäquate Verwendung dar.

Die Reorganisation des Jahres 2015 sei in zwei getrennten Teilen abgewickelt worden. Der mit 01.07.2015 erweiterte Personalstand sei zum Zeitpunkt 01.12.2015 bereits seit Monaten Teil seiner Arbeitsplatzinhalte gewesen.

Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Erhöhung des Personalstandes willkürlich von einem (niedrigeren) Personalstand des Monats Mai ausgegangen; die Berechnung der Erhöhung mit 18% sei unzutreffend. Zudem sei ein Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt dahingehend hergestellt worden, dass die Führungsspanne von 10-15% völlig unabhängig von Größe, Bewertung, und Zahl der unterstellten Mitarbeiter zugrunde gelegt werde.

Das Einvernehmen zu den ad-personam-Bewertungen sei durch den Justizminister mit der damaligen Staatssekretärin im Bundeskanzleramt, Mag. XXXX , getroffen worden.

Er habe erst im Februar 2016 erfahren, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach er "auf einer Abschussliste" stehen würde. Diesbezüglich lege er einen Ausdruck einer E-Mail des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte der GÖD vor.

Er habe sich ab Mitte des Jahres 2015 aktiv um ein Gespräch mit dem Minister bemüht, erst nach mehrfachem Insistieren sei ihm einen Tag vor dem Hearing ein Termin ermöglicht worden.

Er lege auch die Dokumentation der Ablehnung der Auszahlung eines Werkhonorars an den (späteren) Bundesminister (damals noch Universitätsprofessor) vor.

18. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht) nahm die belangte Behörde - auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer selbst habe zunächst für den Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament ein Beschäftigungsausmaß von 20% gesehen; in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung III 1 neu sei ein Beschäftigungsausmaß von nur mehr 5% angenommen worden. Auch sei der Abteilung III 1 neu zur Bewältigung der genannten Aufgabe ein weiterer akademischer Arbeitsplatz zugeordnet worden.

Für die ad-personam-Bewertungen sei § 137 BDG die gesetzliche Grundlage. Das Besoldungsrecht sehe zahlreiche Möglichkeiten vor, in denen Bedienstete einen Bezug erhalten, der nicht dem aktuellen Arbeitsplatzwert entspreche.

19. Mit replizierendem Schriftsatz vom 11.01.2018 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine Wahrnehmungen in Bezug auf die Werklohnforderung des (damaligen) Universitätsprofessors und (späteren) Bundesministers, in Bezug auf das Hearing vom 27.11.2015, in Bezug auf die (aus seiner Sicht: zweiteilige) Restrukturierung der Zentralstelle im Verlauf des Jahres 2015 sowie auf das Ausmaß der Aufgaben der alten sowie neuen Abteilungsleitung (sowie der jeweiligen Stellvertreter).

20.1. Am 17.01.2018 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt.

Die Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass ein Hearing vor dem Bundesminister nicht unüblich sei und das Bemühen der belangten Behörde zeige, die höchstmögliche Treffsicherheit bei der Personalauswahl sicherzustellen. Auch müsse sich der unmittelbare Entscheidungsträger einen persönlichen Eindruck verschaffen. Es bestehe keine gesetzliche Bindung an die Reihung der Personalsenate und Personalkommissionen.

In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage des Gutachtens der Personalkommission erörtert; die belangte Behörde verwies auf eine nach ihrer Sicht gebotene analoge Anwendung der §§ 302ff ZPO.

Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe in 10 Fällen der Besetzung von Leitungsfunktionen (oder stellvertretenden Leitungsfunktionen) nur im Fall der Leitung der Abteilung III 1 neu ein Hearing durch den Bundesminister gegeben. Darüber hinaus habe es auch hinsichtlich der Leitung der Stabstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit ein Hearing gegeben, dort seien aber zwei Bewerber gleichrangig an erste Stelle gereiht worden.

Ein Hearing sei nicht anrüchig und tatsächlich bei Stellenbesetzungen hochrangiger Stellen bei Richtern und Staatsanwälten üblich. Er habe beim Hearing alle Fragen beantworten und Missverständnisse in Bezug auf Vorgänge aus der Vergangenheit aufklären können.

Die Kommissionsmitglieder hätten keine Fragen gestellt. Die gegebenen Antworten hätten durch den Ministerfahrer und den Leiter der Amtswirtschaftsstelle nur teilweise ausreichend kompetent beurteilt werden können.

Er habe zum Hearing ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, welches im Akt liege. Auch habe es unter den Sektionschefs im Haus einen Aufschrei gegeben. Diesbezüglich lege er ein Mail des Sektionsleiters der Sektion III vor.

Die Zweitgereihte des Vorschlages der Personalkommission hätte nicht einmal Fragen zu Basisdaten seiner Abteilung beantworten können; die Kommissionsmitglieder hätten ihm später versichert, eine souveräne Leistung geboten zu haben. Selbst die Kontaktfrau habe eindeutig Position für ihn bezogen, obwohl die Zweitgereihte auch die Gleichbehandlungsbeauftragte des Ministeriums sei.

Soweit es ihm bekannt sei, sei der Drittgereihte durch den Sektionsleiter nicht mit dem Bestkalkül qualifiziert worden. Der Drittgereihte gehöre derselben CV-Verbindung wie der Bundesminister an und sei später vom Bundesminister zum XXXX ernannt worden, nachdem er sich erfolglos um eine Sektionsleitung und eine Abteilungsleitung beworben habe.

In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit des Bundesministers habe er "relativ intensiven" Kontakt zum Minister gehabt, ab der zweiten Jahreshälfte 2015 kaum noch. Relativ intensiv heiße jedenfalls einmal im Monat oder öfters.

Der Bundesminister habe gefragt, warum es Zahlungsprobleme gegeben habe.

20.2. In weiterer Folge wurde der Leiter der Sektion III zeugenschaftlich befragt.

Nach Darlegung der Restrukturierungsmaßnahmen des Jahres 2015 führte der Zeuge im Wesentlichen aus, es habe sich der Aufgabenumfang der Abteilung III 1 neu wesentlich verändert, weswegen eine Neuausschreibung der Abteilung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Personalkommission an die erste Stelle gereiht worden, die nunmehrige Leiterin an zweiter Stelle. Es habe ein Hearing gegeben, es habe danach noch keine Entscheidung des Ministers gegeben, erst später. Der Bundesminister habe bei höheren Funktionen persönliche Hearings durchgeführt, doch sei es ungewöhnlich gewesen, dass der Minister eine Personalverantwortliche des Dienststellenausschusses und Mitarbeiter der Abteilung des Beschwerdeführers habe teilnehmen lassen. Bei den meisten Hearings habe der Minister auch anderen das Wort erteilt, hier habe er den Mitarbeitern des Beschwerdeführers nicht das Wort erteilt, diese seien "einfach so" dagesessen, dies sei ungewöhnlich.

Der damalige Leiter der Amtswirtschaftsstelle sei erst kurz im Amt gewesen. Der ebenfalls anwesende Stellvertreter sei eigentlich ein wesentlicher Teil der Probleme gewesen, die in weiterer Folge hätten gelöst werden müssen.

An dem Tag seien alle Bewerber befragt worden, seiner Erinnerung nach drei Bewerber.

Die Hearings der beiden Mitbewerber des Beschwerdeführers seien kurz gewesen und hätten sich auf Vorstellungen über die Ausübung der angestrebten Funktion beschränkt. Das Hearing des Beschwerdeführers sei länger gewesen, der Bundesminister habe angebliche Versäumnisse in der Abteilung angesprochen, der Beschwerdeführer sei darauf ausführlich eingegangen. Er habe die Probleme sachlich und gut erörtert und geklärt. Für ihn hätten sich an der Bestqualifikation des Beschwerdeführers angesichts der doch ungewöhnlichen Situation und der sehr guten Reaktion des Beschwerdeführers keine Zweifel ergeben.

Die Frage, ob der Minister die interne Revision mit der Klärung dieser Probleme beauftragt habe, verneinte der Zeuge.

Auf die Frage, ob die Probleme in der Amtswirtschaftsstelle nach wie vor andauern und ob 2017 ein Gutachten diesbezüglich eingeholt worden sei, führte der Zeuge aus, dass sich die Probleme auf den gesamten Bereich der Amtswirtschaftsstelle verlagert und erweitert hätten. Nach der Pensionierung des Leiters der Amtswirtschaftsstelle habe der bisherige Leiter interimistisch die Leitung übernommen; die Sektion sei damit konfrontiert worden, dass die Lieferanten weitere Lieferungen verweigern wollten, da Rechnungen trotz Urgenz nicht bezahlt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die Abteilung, allen voran der Beschwerdeführer, diesen Problemen nachgegangen sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Sektionsleiter gewesen, wisse aber, dass eine eigene Mitarbeiterin abgestellt worden sei, um dort "aufzuräumen". Die Notwendigkeit sei evident gewesen.

Im Zuge der Reorganisation habe sich die Führungsspanne erhöht.

Er sei mit dem Bundesminister alle Abteilungen durchgegangen und habe mit ihm besprochen, welche Leitungsfunktionen auszuschreiben seien und welche nicht.

Es sei bei 10 ausgeschriebenen Leitungsfunktionen nur im Fall des Beschwerdeführers zu einem Hearing gekommen. Zusätzlich habe es ein Hearing für die Leitung der Stabstelle Kommunikation gegeben.

Er habe mit dem Beschwerdeführer dessen weitere Verwendung besprochen. Dieser habe den Eindruck der persönlichen Verzweiflung und Frustration hinterlassen. Es seien bestimmte Leitungsfunktionen angesprochen worden, der Beschwerdeführer habe keine Betrauung mit diesen gewünscht.

Beim Hearing habe es eine merkwürdige Stimmung gegeben.

21.1. Am 14.03.2018 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt; ebenso wurde die zeugenschaftliche Befragung des Leiters der Sektion III fortgesetzt.

Dieser führte im Wesentlichen aus, es seien bei den Reorganisationsmaßnahmen des Jahres 2015 neue Aufgaben zu jenen der alten Abteilung Pr 1 hinzugekommen. Es seien andere Dienstrechte zu vollziehen gewesen und zusätzlich ein weiterer Standort zu verwalten gewesen.

Bei der zweiten Reorganisationsmaßnahme sei das Beschwerdewesen und Bürgerservice hinzugekommen, ein nicht unwesentlicher Teil der Abteilung, wo auch strukturelle Maßnahmen zu setzen gewesen seien. Man habe in der Arbeitsplatzbeschreibung 15% festgelegt, man habe auch das Bürgerservice auf neue Beine stellen wollen, die Bearbeitung der Beschwerden sei zum Teil sehr aufwändig gewesen. Dass die Aufgabe "Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament" von 20% auf 5% reduziert worden sei, sei durch die Einrichtung der Kompetenzstelle in der Abteilung III 1 bedingt gewesen und so mit dem Bundeskanzleramt besprochen worden.

Es seien auch Datenschutzangelegenheiten in die Abteilung III 1 "mitgewandert"; dort seien Anfragen nach dem DSG koordiniert worden.

Die Bestellung der Datenschutzbeauftragten werde durch die Abteilung III 1 koordiniert.

Das Budgetcontrolling sei in Abstimmung mit der Budgetabteilung erfolgt. Durch die Reorganisation seien immer mehr Einzelaufgaben zur Abteilung III/1 gewandert.

Auf die Frage des Behördenvertreters, es finde sich in der Personal- und Geschäftseinteilung vom 01.12.2015 erstmals der Punkt "Budgetverantwortung für die Finanzstellen 9107 sowie Budgetcontrolling für diesen Bereich" und ob es einen Grund gebe, warum diese Aufgabe in die Personal- und Geschäftseinteilung vom 01.12.2015 aufgenommen wurde, erwiderte der Zeuge, der Grund sei, dass regelmäßige Controlling-Berichte an die Budgetabteilung zu erstatten gewesen seien.

Er wisse nicht, ob weitere Aufgaben im Bereich des Budgetcontrollings oder Rechnungsvollzug hinzugekommen seien.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Abteilung Pr 1 alt immer schon den Bezugsvollzug für die bebuchte Finanzstelle 9107* mit den dort zugeordneten Finanzpositionen betreut habe, die Abteilung Pr 1 alt habe schon vorher das Personalbudget und den Sachaufwand für die Zentralstelle zu verwalten gehabt. Der Zeuge erwiderte, es hätten sich die Art und die Häufigkeit der Controlling-Berichte seiner Erinnerung nach geändert. Er sei in diesem Bereich nicht tätig gewesen, er könne nur sagen, wie es danach gewesen sei.

Die Übernahme des Zahlungsvollzuges für die Aus- und Fortbildung sei zuerst ausgeführt worden von der Budgetabteilung, dann vom Sekretariat des Zeugen, dann von der Abteilung III 1.

Auf die Frage, ob es sein könne, dass im September 2016, also lange nach der Reorganisation, der Budgetvollzug an die Abteilung III 1 übergegangen sei, antwortete der Zeuge, an einen genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern. Es sei ein Entgegenkommen zur Entlastung beider Abteilungen gewesen, dass dies von seinem Sekretariat zwischenzeitlich übernommen worden sei.

Die Abteilung sei personell durch Frau XXXX aufgestockt worden. Grund sei gewesen, dass für den Zahlungsvollzug der stellvertretende Leiter der Amtswirtschaftsstelle, ADir XXXX , zuständig gewesen sei. Nach der Pensionierung des vormaligen Leiters der Amtswirtschaftsstelle sei es zu Rückständen und nicht bezahlten Rechnungen gekommen, das habe dann eben zu der Zuteilung der Frau XXXX geführt.

Befragt, ob die Reorganisation in einer oder zwei Etappen durchgeführt worden sei, erwiderte der Zeuge, der Bundesminister habe unmittelbar nach seinem Amtsantritt beschlossen, die Vollzugsdirektion aufzulösen und als Generaldirektion im Ministerium zu implementieren. Es seien dann Gespräche mit dem BKA geführt worden, dieses habe geforderte, dass trotz dieser neuen Sektion die Zahl der Sektionen dennoch gleich bleibe. Es sei daher die Zusammenlegung der Sektionen III und Pr erforderlich gewesen. Schon aus diesem Punkt handle es sich um ein einheitliches Vorhaben, welches aber in zwei Schritte aufgeteilt worden sei, weil eben die beteiligten Personen, insbesondere der Beschwerdeführer und der Zeuge, nicht alles auf einmal hätten schultern können.

Möglicherweise hätten sie das aber schon von Anfang an bewältigen können. Der zweite Schritt hätte ohne den ersten nicht stattgefunden.

Befragt, ob sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe, erwiderte der Zeuge, dies sei schon eine größere Veränderung gewesen. Eine Einschätzung könne er im Zeugenstand nicht vornehmen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die angeblich verjährte Forderungen kenne er nur vom Hören und Sagen. Er habe keine Wahrnehmungen um eine angebliche "Abschussliste".

Seiner Erinnerung nach habe es zwei Termine gegeben, bei denen es zu einer Aussprache zwischen dem Minister und dem BF gekommen sei. Er habe vom Hören und Sagen aus dem Kabinett vernommen, dass es nicht viel gebracht habe.

Nach dem Hearing habe es eine Entscheidung seitens des Bundesministers für die Mitbewerberin gegeben. Datumsmäßig könne er es nicht sagen, wann das gewesen sei. Es sei durch den Kabinettschef kommuniziert worden. Beweggründe seien nicht genannt worden.

Es sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Zentralstelle verbleiben solle. Sie seien zu zweit die in Frage kommenden Abteilungen durchgegangen und seien bei der Abteilung III 8 verblieben. Es sei die einzig realistisch verbleibende Abteilung gewesen. Sie hätten vorgesehen, dass der Beschwerdeführer in eine stellvertretende Funktion komme, es hätte auch diese eine Möglichkeit gegeben, der Minister habe aber entschieden, dass eine Verwendung als Referent in A1/2 erfolge.

21.2. In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung des damaligen Kabinettschefs, Dr. XXXX , fortgesetzt.

Er wisse nicht mehr, ob er Mitglied des Kern- und Steuerungsteams bei der Reorganisation gewesen sei. Er könne nicht ausschließen, dass er auch bei einzelnen Gesprächen dabei gewesen sei.

Befragt, ob es Auffälligkeiten oder Entwicklungen gegeben habe, die die Abteilung Pr 1 betroffen hätten, antwortete der Zeuge, er könne sich nicht mehr an die Gesamtressourcen erinnern, aber es habe eine Diskussion gegeben, ob das Hauspersonal des Ministeriums zur Personalabteilung komme. Befragt, was das für die Abteilung Pr 1 bedeutet hätte, antwortete der Zeuge, das könne er nicht beurteilen.

Er wisse persönlich, dass Mag. XXXX eher skeptisch gewesen sei, und er vermute im Nachhinein, dass er dessen Ansicht geteilt habe. Befragt, ob eine Transferierung der Personalagenden nicht eine Filetierung der Pr 1 alt bedeutet hätte, erwiderte der Zeuge, dies habe er nicht beurteilen können.

Er habe als Kabinettschef eng mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, auch unter der früheren Ressortleiterin.

Befragt, ob es eine Zäsur, einen Bruch oder eine Veränderung in der Zusammenarbeit zwischen dem Ressort-Leiter und dem Beschwerdeführer oder der Abteilung Pr 1 gegeben habe, gab der Zeuge an, dies könne er nicht beurteilen.

Auf Vorhalt eines Gedächtnisprotokolles des Beschwerdeführers vom 15.02.2016 über die Vorgänge im November 2015, wonach der Beschwerdeführer vom Kabinettschef gehört habe dass es seitens des Bundesministers "klare Ressentiments" gegen den Beschwerdeführer gebe und zwar aus einem unbekannten Grund gebe, der Minister habe daher auf eine Ausschreibung der Abteilung III/1 bestanden, antwortete der Zeuge nach Durchlesen des Gedächtnisprotokolles wörtlich: "Das kann sein, ich kann mich daran nicht erinnern."

Auf Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei doch nichts Alltägliches, der Zeuge sei doch immerhin der Kabinettschef gewesen, erwiderte der Zeuge wörtlich: "Der Bundesminister war mit mehreren Abteilungsleitern nicht zufrieden. Der Beschwerdeführer war einer davon."

Es habe Probleme rund um die Amtswirtschaftsstelle gegeben, z.B. nicht bezahlte Rechnungen; beim Personal habe es immer wieder Vorwürfe in Bezug auf eine Intransparenz gegeben, dieser letzter Vorwurf sei generell aus dem Haus gekommen. Konkret hätten sich unter der Bundesministerin XXXX insbesondere die weiblichen Bediensteten generell benachteiligt gefühlt, es habe auch kleinere Protestmaßnahmen gegeben. Die Bundesministerin habe dann unter anderem mit dem Beschwerdeführer versucht die Lage zu glätten, es habe eine Aussprache gegeben. Die Frauen hätten sich zuvor vom Beschwerdeführer selbst benachteiligt gefühlt, allenfalls auch vom darüberstehenden Sektionsleiter.

Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, der Zeuge habe die Aktenführung des Beschwerdeführers gekannt, insbesondere die Begründung zu Personalentscheidungen, und auf die Frage, ob es Intransparenzen oder nicht nachvollziehbare Personalentscheidungen gegeben habe oder ob die die Entscheidungen ausführlich und mit der notwendigen Äquidistanz begründet gewesen seien, erwiderte der Zeuge, er könne dazu nur aus seiner Zeit als Kabinettschef etwas zu Protokoll geben, nämlich, dass es keinerlei Anlass für Kritik an den Begründungen gegeben habe.

Er wisse, dass es am 26.11.2015 ein Gespräch zwischen Minister und Beschwerdeführer gegeben habe, wisse aber nicht, wie es organisiert worden sei.

Befragt, ob das Gedächtnisprotokoll in Bezug auf den Inhalt des Gespräches stimme, antwortete der Zeuge wörtlich: "Das kann sein, ich habe keine nähere Erinnerung. Mir war wichtig, dass ich mit dem Haus gut zusammenarbeite, ich komme ja selbst aus dem Haus und habe immer versucht ausgleichend zu wirken. Es kann daher auch sein, dass die Initiative zu dem Gespräch von mir aus ging. Ich war dann beim Gespräch dabei, habe aber von mir selbst aus, keine Erinnerung mehr zu Inhalt des Gespräches. Dieses Gespräch war knapp vor dem Hearing, vielleicht tatsächlich einen Tag davor."

Befragt, ob sich der Minister nach dem Hearing mit ihm beraten oder weitere Schritte diskutiert habe, gab der Zeuge an, er sei beim Hearing nicht dabei gewesen, doch hätten sie nachher sicherlich darüber gesprochen.

Befragt, wie oft kam es vorgekommen sei, dass der Minister in seiner Amtszeit einer Entscheidung abgewichen sei, antwortete der Zeuge, dies sei im Fall des Beschwerdeführers so gewesen, dann bei der Leitung einer Staatsanwaltschaft, dann bei einer Oberstaatsanwaltschaft und dann im Fall einer leitenden Visitatorin.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies seien vier Fälle von einer vermutlich dreistelligen Anzahl an Entscheidungen und auch nur ein einziger Fall in der Zentralstelle; bei

lediglich vier abweichenden Entscheidungen und bei der einzigen Abweichung in Bezug auf eine Leitungsfunktion im Haus müsse man doch in Erinnerung haben, warum der Minister abgewichen sei, gab der Zeuge zu Protokoll, es habe Vorfälle rund um die Amtswirtschaftsstelle gegeben.

Der Beschwerdeführer befragte den Zeugen, ob der Bundesminister das Schicksal der Amtswirtschaftsstelle nicht auch selbst bestimmt habe, indem er den Herrn XXXX , den der Beschwerdeführer selbst nicht für geeignet erachtet hätte, zum provisorischen Leiter ernannt hat und entgegen dem Rat des Beschwerdeführers eine Weisung erteilt habe, antwortete der Zeuge, Herr XXXX sei der stellvertretende Leiter gewesen und der Leiter sei in Pension gegangen.

Er könne sich nicht mehr erinnern, wann der ehemalige Leiter in Pension gegangen sei.

Ob die Leitung im Zuge der Pensionierung neu ausgeschrieben worden sei, könne er nicht sagen, damals sei er noch nicht Kabinettschef gewesen.

Befragt, ob es sein könne, dass der Minister im Fall der leitenden Visitatorin gewollt habe, dass die ehemalige Leiterin der Abteilung Pr 3 als leitende Visitatorin installiert werde, antwortete der Zeuge, er habe keine Ahnung, sie habe sich jedenfalls beworben und habe die Funktion angestrebt. Er wisse nicht einmal, wer damals Erstgereihter gewesen sei.

Ihm seien sicherlich Gründe genannt worden, warum der Bundesminister von der Person des Erstgereihten abweichte, er könne sich leider nicht mehr erinnern. Grundsätzlich sei es so gewesen, dass der Bundesminister immer auf Frauenförderung aus gewesen sei. Er könne aber auch nicht sagen, ob das ein Frauenförderungsfall gewesen sei. Er wisse, dass der Bundesminister aufgrund der verlorenen Fälle bei der Bundesgleichbehandlungskommission bemüht gewesen sei, die Frauen zu fördern.

Befragt, ob das Gutachten von der Personalkommission Gründe für Zweifel an der Entscheidung zu Gunsten der Person des Beschwerdeführers offen gelassen habe, antwortete der Zeuge, er habe keine Ahnung.

Die Frage, ob er es öfters erlebt habe, dass der Minister seinen Fahrer und zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, die jedenfalls keine Expertise aufgewiesen haben, einem Hearing beigezogen habe, verneinte der Zeuge.

Befragt, wie er es gedeutet habe, dass der Minister seinen Fahrer beim Hearing beigezogen habe, antwortete, dies sei das erste und letzte Mal gewesen, dass der Fahrer bei einem Hearing dabei gewesen sei.

Die Frage, ob er von Personalmaßnahmen wisse, die die pensionierte Leitung der Amtswirtschaftsstelle hätten substituieren sollen, verneinte der Zeuge.

Man habe sich für Ing. XXXX entschieden, das Datum wisse er nicht. Die Entscheidung habe der Minister getroffen, auf Vorschlag des Leiters der Abteilung Pr 1.

Er wisse nicht mehr genau, ob die Abteilung Pr 1 eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung vorgeschlagen habe, dazu müsse er Einsicht in den ELAK nehmen.

Befragt, ob er aus seiner eigenen Wahrnehmung zu Protokoll geben könne, ob durch den Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt worden seien, um die Probleme in der Amtswirtschaftsstelle zu beseitigen, erwiderte der Zeuge, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle ausdrücklich auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 01.12.2017 hinweisen und die dortigen Ausführungen auf Seite 2.

Der Zeuge gab zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob er die Entscheidung des Ministers dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Teilweise habe er tatsächlich die Betroffenen informiert, manchmal aber auch nicht.

Befragt, ob sich bei den Controlling-Berichten seit der Novelle 2013 etwas geändert habe, gab der Zeuge bejahend an, dies sei seit 2018 der Fall. Er habe aber "keine Ahnung", ob sich schon mit der Reorganisation etwas geändert habe.

Die Abteilung Pr 1 habe schon damals die bebuchte Finanzstelle 9107* zu bewirtschaften gehabt. Dies sei schon vor der Reorganisation der Fall gewesen.

Befragt, ob sich beim Rechnungsvollzug für die Aus- und Fortbildung etwas geändert habe durch die Reorganisation, erwiderte der Zeuge, er glaube, dass das im Rahmen der Reorganisation gewesen sei und sich geändert habe. Befragt, ob es sein könne, dass dies erst mit 2016 wirksam geworden sei, antwortete der Zeuge, dies könne sein.

Befragt, wie sich das auf die Abteilungsleitung ausgewirkt habe, antwortete der Zeuge, die Leiterin habe damit nicht viel zu tun.

Hinsichtlich der Eingliederung der Vollzugsdirektion habe es den Plan gegeben, die Vollzugsdirektion grundsätzlich aufzulösen. Das sei der Wunsch des Ministers gewesen, nämlich den Strafvollzug näher zu sich zu holen, und im Zuge dessen habe es die politische Entscheidung gegeben, dass die Anzahl der Sektionen nicht vergrößert werde. Die Sektionen PR und III (die beiden Verwaltungssektionen) seien in weiterer Folge zusammengelegt worden. Man habe ein Gesetz gebraucht für die Einrichtung der Generaldirektion und im Zuge dessen sei schon festgelegt worden, dass die Sektionen zusammengelegt werden mit einem Datum in der Zukunft, wobei ihm das genaue Datum selbst nicht mehr erinnerlich sei.

Befragt, warum das Ganze nicht in einem Zug erfolgt sei, erwiderte der Zeuge, dies sei eine zeitliche Komponente gewesen. Es wäre nicht in einem gegangen.

Es hätte die Zusammenlegung der beiden Sektionen nicht gegeben, wenn nicht die Vollzugsdirektion eingegliedert worden wäre.

Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, es habe doch immer wieder Überlegungen gegeben, erwiderte der Zeuge, es habe damals keinen Plan gegeben, die beiden Sektionen zusammen zu legen. Ursprünglich sei der Plan gewesen, die Vollzugsdirektion als Gruppe in die Sektion III zu integrieren. Aber es stimme schon: Es habe immer wieder zumindest Überlegungen gegeben, aber er selbst habe keine höhere Funktion bekleidet.

Er habe keine Wahrnehmungen, wie sich wie sich die Eingliederung der Vollzugsdirektion und die Zusammenlegung der beiden Sektionen insbesondere auf den Arbeitsplatz des BF ausgewirkt habe.

Es seien etwa 100 Arbeitsplätze beschrieben worden. Er sei nur involviert in die Frage gewesen, wie viele Abteilungen es am Ende des Tages geben würde, eben in die Frage der generellen Grundstruktur.

Auf die Frage des Behördenvertreters, ob ihm erinnerlich sei, dass das Thema "Verjährte Werklohnforderungen des Bundesministers" im Raum gestanden sei, erwiderte der Zeuge, er wisse, dass es irgendetwas gegeben habe, nämlich dass der (spätere) Bundesminister für das Ministerium oder für die Justiz generell gearbeitet habe und dass kein Honorar habe geltend gemacht werden können oder eben verspätet. Wenn der Minister den Zeugen gefragt hätte, hätte er ihm den Rat gegeben, aus politischen Erwägungen darauf zu verzichten.

Er habe "eher nicht" Wahrnehmungen dazu, dass dies zwischen dem BM und dem BF ein Thema gewesen sei.

Der Beschwerdeführer überreichte dem Zeugen sein Gedächtnisprotokoll über das Gespräch vom 26.11.2015; der Zeuge las dieses durch.

Auf Befragen des Behördenvertreters, ob der Beschwerdeführer beim Minister in Ungnade gefallen sei und ob der Zeuge dazu Wahrnehmungen habe, antwortete der Zeuge, er könne es aufgrund der Werklohnforderung nicht sagen.

Auf ergänzende Befragung durch den vorsitzenden Richter, wie es in genereller Hinsicht gewesen sei, erwiderte der Zeuge, dass der Bundesminister jedenfalls aufgrund der Vorgänge rund um die Amtswirtschaftsstelle nicht glücklich gewesen sei.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob der Bundesminister den Beschwerdeführer dafür persönlich verantwortlich gemacht habe, gab der Zeuge zu Protokoll, der Minister habe den Beschwerdeführer jedenfalls in seiner Funktion als Abteilungsleiter in der Verantwortung gesehen.

Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob der Minister nach seiner Ablöse mit der Amtswirtschaftsstelle zufrieden gewesen sei, antwortete der Zeuge letztlich, dass er nur sagen könne, dass die Amtswirtschaftsstelle derzeit mäßig funktioniere.

Auf die Frage, ob es nach seiner Wahrnehmung ein offenes Konfliktgespräch zwischen dem Minister und dem Beschwerdeführer gegeben habe, wo Probleme und Lösungen ganz offen diskutiert worden seien, antwortete der Zeuge, er könne sich nicht erinnern, jedenfalls an kein Gespräch, wo auch er dabei gewesen sei.

Nach dieser Entscheidung, dass der Beschwerdeführer nicht die Leitung übertragen erhalte, sei es wie folgt weitergegangen: er sei normalerweise vom Aktenlauf her mit der Entscheidung zum Minister gegangen, der dies unterfertigt habe, dann leite das Sekretariat das Schreiben an die Präsidentschaftskanzlei weiter.

Es sei üblich, dass der Ernennungsvorschlag begründet werde, wenn man vom Vorschlag der Personalkommission abweiche. Er wisse jedoch nicht, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es im konkreten Beschwerdefall eine Begründung gegeben habe, erwiderte der Zeuge, es wäre üblich, aber konkret könne er jetzt nicht sagen, man müsste im ELAK nachsehen.

Die Begründung werde von der Personalabteilung verfasst, allenfalls vom Sektionsleiter im Auftrag des Kabinetts oder des Ministers. Das Kabinett liefere auch die Begründung. Manchmal erfolgt es gleich nach einem Hearing, dass man sich zusammensetzt, manchmal habe sich der Minister auch Zeit gelassen.

Er wisse nicht mehr, wie es im konkreten Fall gewesen sei.

Der Minister habe mit allen drei zum Hearing geladenen Kandidaten von seiner Dienstzeit her

regelmäßig Kontakt gehabt, sicher auch mit der Zweitgereihten. Auch mit dem Drittgereihten hat er immer wieder zu tun gehabt.

Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, er frage sich somit, wieso der Minister ein Hearing mache, wenn er ohnehin alle drei gut kenne, antwortete der Zeuge, er habe keine Ahnung.

Vom Beschwerdeführer befragt, ob der Drittgereihte in derselben CV-Verbindung sei, wie der Bundesminister, erwiderte der Zeuge, er habe keine Ahnung.

Auf Ersuchen des Beschwerdeführers, das Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers vom 22.01.2016 (durchzulesen, und befragt, ob er sich an das Gespräch erinnern könne, gab der Zeuge zur Antwort, es werde wohl stattgefunden haben. Vor der Lektüre dieses Protokolles hätte er sich nicht erinnern können. Es klinge sehr nachvollziehbar, was er hier lese.

Auf die Frage, ob er die Ankündigung des Bundesministers zu überlegen, den Beschwerdeführer nach Möglichkeit weiterhin im Dienst- und Organisationsrecht einzusetzen, weitergegeben habe, erwiderte der Zeuge, er könne sich nicht erinnern.

Befragt, wer diese ad-personam-Verhandlungen geführt habe, gab der Zeuge zur Antwort, dies habe er als Kabinettschef gemacht. Es sei nicht nur um A1-Arbeitsplätze, sondern auch um A2- und A3-Arbeitsplätze gegangen. Es sei ihm persönlich ein Anliegen gewesen, dass niemand etwas durch die Reorganisation verliere.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er sich bei den Personalisten des Hauses erkundigt habe, ob das BDG nicht ohnehin entsprechende Klauseln vorsehe, antwortete der Zeuge bejahend, dies sei der Fall, aber nur für drei Jahre.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, der Zeuge sei somit vom BDG ohne gesetzliche Grundlage abgewichen, erwiderte der Zeuge, es gehe um acht Arbeitsplätze. Sie hätten das mit dem Bundeskanzleramt besprochen und es gebe auch die Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

Befragt, ob es Zweifel an der Eignung der Zweitgereihten gegeben oder ob es Rückfragen des Bundespräsidenten gegeben habe, antwortete der Zeuge, er habe diesbezüglich keine Erinnerung. Der Minister habe sich regelmäßig mit dem Bundespräsidenten getroffen.

Befragt, ob er sich erinnern könne, ob es in anderen Fällen, wo man vom Vorschlag abgewichen sei, Rückfragen seitens des Bundespräsidenten oder gar eine Verweigerung gegeben habe, erwiderte der Zeuge, es habe einen Fall in Bezug auf die Vizepräsidentin eines Gerichtes in Niederösterreich gegeben.

Der Behördenvertreter merkte an, dies zeige, dass der Bundespräsident nichts blind unterschreibe.

Der Zeuge setzte fort, dass es irgendwann einmal ein Gespräch gegeben habe mit dem Sektionsleiter, da sei auch er dabei gewesen. Er könne sich erinnern, dass der Beschwerdeführer gemeint hätte, man solle ihm die größtmögliche Demütigung zufügen und ihn zum Referenten beim Abteilungsleiter XXXX machen.

Er kenne keinen anderen Fall, wo ein Abteilungsleiter in der höchsten Bewertung, nämlich A1/6, zum Referenten in der niedrigsten Bewertung, nämlich A1/2, gemacht worden sei.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der kompletten Aktendokumentation eines Aktes der Vorgängerin des Zeugen vor, wonach die Abteilung Pr 1 alt zum Stichtag 3. Quartal 2014 um Übermittlung der Controlling-Berichte hinsichtlich der von der Abteilung Pr 1 alt verwalteten Budgetmittel ersucht werde - wie alle anderen budgetverwalteten Abteilungen (PR4, III/3 und III/4).

Der Zeuge gab diesbezüglich zu Protokoll, damals sei das Controlling quartalsmäßig gewesen, jetzt sei es auf monatliche Berichte umgestellt worden. Die vorgelegte Unterlage sei inhaltlich richtig.

Auf die Frage, ob es sein könne, dass im Jahr 2015 ein kurzfristiger Liquiditätsengpass dadurch eingetreten sei, dass ein geplanter Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung nicht eingebracht worden und die dafür vorgesehene Umbuchung einer Rate für die BHaG zu spät gekommen sei, antwortete der Zeuge, er könne diese Frage nicht beantworten, ohne im Akt nachzusehen.

21.3. In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung der Zweitgereihten des Besetzungsvorschlages und nunmehrigen Leiterin der Abteilung III 1, Frau Dr. XXXX , neu fortgesetzt.

Auf die Frage, wer die Arbeitsplatzbeschreibungen der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilungen Pr 1 alt und III 1 neu konzeptionell gestaltet habe, gab die Zeugin an, sie habe die Abteilung mit Anfang des Jahres 2016 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt habe es die Arbeitsplatzbeschreibungen schon gegeben. Sie habe daher aus eigenem keine Kenntnisse, wie sie erstellt worden seien. Sie habe sich kundig zu machen versucht und mit ADir XXXX die ELAKs und Dokumente durchsucht.

Die Frage, ob die Arbeitsplatzbeschreibungen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen würden, seit dem 01.12.2015 nicht mehr geändert worden seien, bejahte die Zeugin.

Auf die Frage, ob sie zu den abgebildeten Tätigkeiten in diesen Arbeitsplatzbeschreibungen Informationen habe einholen können, wie die Wertigkeit zu Stande gekommen sei, gab die Zeugin zu Protokoll, sie habe dazu Aussagen des Sektionsleiters, weiters von ADir XXXX und ihrer Erinnerung nach auch vom Gruppenleiter Dr. XXXX bekommen und dies hinterfragt, weil es für die weiteren Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt betreffend die Bewertung der Abteilungsleitungs-Stellvertretung wesentlich gewesen sei. Sie hätten eine A1/4-Bewertung angestrebt und vorläufig war zu dem Zeitpunkt, wie sie die Abteilung übernommen habe, nur eine A1/3-Bewertung vorgesehen, d.h. die Planstelle hätte nicht mit einem Oberstaatsanwalt besetzt werden können.

Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine ad-personam-Bewertung des Inhabers der stellvertretenden Leitung gegeben. Es sei im Schreiben vom 09.11.2015 eine Zusage hinsichtlich einer ad-personam-Bewertung getroffen worden, allerdings sei nachträglich vom Bundeskanzleramt gesagt worden, die Zustimmung wäre irrtümlich erteilt worden. Nach weiteren Verhandlungen habe es dann mit Schreiben vom 29.04.2016 die endgültige Zustimmung des Bundeskanzleramtes gegeben. Es s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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