TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 L506 1422664-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

L506 1422664-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. A. Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. XXXX, BFA RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend dazu im Wesentlichen vor, dass er auf der Suche nach Arbeit sei, um seine in Pakistan lebende Familie zu unterstützen; sein Vater sei im Jahr 2006 verschwunden und er habe als Ältester für die Familie sorgen müssen. Seinen Aufenthalt in Griechenland habe er beendet, da er dort keine Arbeit gefunden habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 10.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten rechtskräftig mit 09.03.2012 abgewiesen. In der Beschwerde brachte der BF erstmals vor, dass sein Vater von Unbekannten vor ca. 5 Jahren entführt worden sei und er selbst werde von den Personen seither täglich angerufen und mit dem Tode bedroht.

Der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes zufolge stand diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 40 AsylG entgegen und es wurde festgehalten, dass diesbezüglich das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen sei.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Am 06.09.2012 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Er habe keine neuen Gründe und wolle in Österreich - was genau, wisse er noch nicht - studieren und hier verbleiben.

5. Mit Bescheid des BAA vom 22.09.2012 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurück und verfügte gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des BF nach Pakistan. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter glaubhafter Sachverhalt hervorgekommen sei und es ergebe sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF kein Rückkehrhindernis; auch würden keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vorliegen.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ E9 422.664-2/2012/2E vom 02.11.2012 wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am 07.11.2012 in Rechtskraft.

7. Am 10.02.2016 stellte der BF - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF führte zur Begründung des neuen Antrages an, er habe am 31.12.2014 in Pakistan eine Österreicherin geheiratet und wolle mit seiner nunmehrigen Frau in Österreich wohnen und leben.

Außerdem seien die Zustände in Pakistan sehr schlecht und es gäbe dort weder Arbeit noch Strom. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht und er fürchte im Rückkehrfall um sein Leben.

8. Am 08.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF, in der dieser zu seinen Ausreisegründen erklärte, dass wegen seiner illegalen Ausreise aus Pakistan ein Verfahren gegen ihn laufe; der Name seines Anwaltes, der ihn dort vertrete, falle ihm gerade nicht ein.

Es existiere eine Strafanzeige wegen der illegalen Ausreise und er werde auch von der Polizei gesucht.

Am 22.08.2006 habe er Pakistan verlassen, da er von Feinden seines Vaters angegriffen worden sei; dieser sei Politiker gewesen und im Jahr 2006 entführt worden; die Mutter habe diesbezüglich Anzeige erstattet und er habe diese bereits im Jahr 2007 in Österreich vorgelegt. Nach der Abschiebung im Jahr 2014 habe er einige Monate in Ruhe leben können; nachdem seine Frau mit den Kindern in Pakistan gewesen sei, sei er wieder von den Feinden angegriffen worden; damit meine er die Personen, mit denen sein Vater bereits im Jahr 2006 Probleme gehabt habe; es handle sich um politische Personen und er könne es nicht genauer sagen. Er oder seine Frau oder die Kinder seien im Dunkeln angegriffen worden; die Gegner seien über das Dach in das Haus gelangt und hätten auf sie geschossen und seine beiden jüngeren Brüder, die zu Hause gewesen seien, seien geschlagen worden. Er sei zur Polizei gegangen, doch habe ihn diese nicht angehört und seinen jüngeren Bruder XXXX mitgenommen und geschlagen. Der Dorfrat habe bei der Polizei interveniert. Seine Familie sei in die Stadt XXXX verzogen. Im Rückkehrfall erwarte er, von den Feinden nicht in Ruhe gelassen zu werden. Als weiteren Grund für das Verlassen Pakistans führte der BF an, mit seiner Frau und den Kindern in Österreich leben zu wollen.

In weiterer Folge schilderte der BF sein Privat- und Familienleben in Österreich.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

Gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Das BFA stellte fest, dass der BF aufgrund seiner Suche nach Arbeit nach Europa reiste und es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater die Familie verlasse habe.

Begründend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin in Pakistan nicht glaubwürdig sei, da weder der BF noch sein Bruder angeben konnten, wann die betreffende Frau in Pakistan gewesen sei; auch sei der seitens des BF dargelegte Ablauf zur Verifizierung der Ehe nicht schlüssig, da der BF erklärt habe, sich zum Außenministerium begeben zu haben, um die Eheschließung notariell beglaubigen zu lassen und habe er dann diese bei der ÖB Islamabad vorgelegt.

Die Vorlage beim Außenministerium scheine nicht schlüssig, da es sich bei der zivilrechtlichen Registrierung der Ehe um eine innerpakistanische Angelegenheit handle und eine religiöse Eheschließung üblicherweise entweder dem Innenministerium oder dem Justizministerium bzw. diesen nachgeordneten Stellen vorzulegen sei; auch habe die Mutter des BF und nicht er selbst das Dokument lt. Auskunft der ÖB Islamabad vorgelegt und es sei nicht schlüssig, warum sich der BF nicht selbst um die Beglaubigung und Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher gekümmert habe, sondern die Angelegenheit seiner Mutter überlassen habe. Auch sei der BF lt. ZMR Auszug nach wie vor als ledig und die betreffende Frau als geschieden gemeldet. Aus den dargelegten Gründen habe die behauptete Eheschließung nicht stattgefunden.

Die Behörde habe auch nicht feststellen können, dass sich der BF um die Stiefkinder kümmere, da lt. Kriminalpolizeilichem Aktenindex zur Person des BF "Körperverletzung im Familienkreis, Quälen und Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen im Familienkreis eingetragen sei, wobei eine Verurteilung derzeit nicht vorliege.

Zu den geltend gemachten Ausreisegründen wurde festgehalten, dass der BF im ersten Asylverfahren angegeben habe, keine Arbeit in Pakistan zu finden und finanzielle Schwierigkeiten zu haben und dass sein Vater seit 2006 verschwunden sei. Der BF habe im Verfahrensverlauf eine Anzeige seiner Mutter vorgelegt, doch habe er nie glaubhaft darstellen können, dass sein Vater vermisst oder entführt worden sei; der Antrag sei abgewiesen und der BF abgeschoben worden.

Der BF habe in der behördlichen Einvernahme zur Person seines Vaters angegeben, dieser würde "XXXX" heißen und er würde seit Sommer 2006 keinen Kontakt zu diesem haben, woraus jedoch nicht geschlossen werden könne, dass der Vater des BF entführt oder vermisst worden sei; auch sei auf einer seitens des BF vorgelegten Familiy Registration Card nur der BF und seine Mutter aufgelistet, weder der Vater noch die Geschwister. Informationen zum Verbleib des Vaters gehen daraus nicht hervor und der BF habe dazu nie konkret Auskunft gegeben. Auch habe der BF im ersten Asylverfahren erklärt, als Ältester zum Versorgen der Familie verpflichtet gewesen zu sein und er habe keine Erklärung zum Verbleib des Vaters abgeben können.

Auch die Erklärung des BF, bereits im Jahr 2007 eine Anzeige bei den österreichischen Behörden vorgelegt zu haben sei nicht mit den Angaben des BF, wonach er in Griechenland aufhältig gewesen sei und dessen erster Asylantragstellung am 01.11.2011 in Österreich vereinbar.

Weiters habe der BF angegeben, sein Bruder XXXX habe Probleme mit den Personen bekommen, mit denen auch sein Vater Probleme gehabt habe, und auch mit der Polizei habe dieser Probleme gehabt; damit sei jedoch nicht die Angabe des BF im gegenständlichen Verfahren in Einklang zu bringen, wonach dieser Bruder in Pakistan, sogar im Heimatort wohnhaft geblieben sei und eine Ausbildung sowie die Matura absolvieren habe können.

Zudem habe der andere Bruder des BF, welcher ebenfalls im Asylverfahren stehe, angegeben, der Bruder XXXX sei lediglich von der Polizei mitgenommen worden, um ihn zu einer Schießerei zu befragen und diese habe nach Intervention des Dorfrates wieder nach Hause gehen können.

Die Angabe des BF, wonach er nach seiner Abschiebung für drei Monate inhaftiert worden und ihm in Anschluss das gelindere Mittel auferlegt worden sei, er der Polizei übergeben worden sei und sich vierzehn Tage in Untersuchungshaft befunden habe, das Verfahren bei seinem Anwalt, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne, in Pakistan liegen würde, ihn die Polizei suchen und aufgrund seiner illegalen Ausreise Strafanzeige gegen den BF vorliegen würde, sei nicht glaubwürdig. Aus dem Abschiebebericht sei ersichtlich, dass der BF einer Vertreterin des VMÖ gegenüber immer wieder Bedenken hinsichtlich des Geldes, welches ihm seitens der Polizei abgenommen werden könne, geäußert habe; auch habe er von Wien aus seinen Transport ins Heimatdorf organisiert; während des Fluges sei es zu keinen Vorfällen gekommen und die anwesenden Polizeiorgane in Karachi hätten unterstützend mitgewirkt.

Auch aus den länderkundlichen Feststellungen in Verbindung mit den Angaben des BF sei nicht darauf zu schließen, dass der BF mehr als den üblichen Befragungen unterzogen worden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Personen, die nach Pakistan zurückkehren, wegen der Stellung eines Asylantrages nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Eine über die übliche Befragung hinausgehende Behandlung zurückgestellter Personen sei nicht festzustellen.

Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren angemerkt habe, die ersten Monate im Punjab sehr gut gelebt zu haben.

Auch habe der BF die von ihm behaupteten Probleme immer nur auf seinen Heimatort und den Punjab bezogen und es sei jedenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle des BF auszugehen.

Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF Pakistan aufgrund seines Wunsches nach einem Leben und Arbeit in Österreich verlassen habe und dass die behauptete private Verfolgung seiner Person nie stattgefunden habe.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

10. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 30.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.

11. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.05.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellten Abschiebung gemäß § 46 aufgehoben und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt werde;

-) eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen

-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Der Beschwerde wurden Unterlagen zur Integration des BF in Österreich beigelegt.

12. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 07.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit hg. Beschluss vom 12.06.2018, XXXX wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

14. Am 27.06.2018 wurde hg. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.

15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens. Er reiste erstmals im Jahr 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in allen Punkten durch das BAA mit Bescheid vom 10.11.2011 abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde vollinhaltlich mit Erkenntnis vom 05.03.2012 ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2012, U 769/12-10 ab.

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs am 07.11.2012 in Rechtskraft.

Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanischen Behörden wurde der Beschwerdeführer am 21.08.2014 nach Pakistan abgeschoben, wo er am 22.08.2014 in Karachi ankam.

Am 10.02.2016 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seinem Bruder XXXX den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX, XXXX, XXXX, im Distrikt Gujrat in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus wohnte. Er besuchte in seinem Heimatland zehn Jahre die Schule und verdiente anschließend seinen Lebensunterhalt als Schweißer. In Pakistan leben nach wie vor seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder. Er steht in Kontakt mit ihnen.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, er ist seit 28.08.2017 als selbständig Erwerbstätiger beim Hauptverband gemeldet, seit 08.01.2018 betreibt er das freie Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.

Der Beschwerdeführer bezahlte im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.03.2018 keine Sozialversicherungsbeiträge.

Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich lernte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, im November 2012 kennen und lebt - während seines Aufenthaltes in Österreich - seit 14.01.2013 mit ihr und zum Teil ihren beiden minderjährigen Kindern (geboren 2010 und 2011) an einer gemeinsamen Adresse. Die Kinder der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin waren von XXXX bis XXXX in einem SOS Kinderdorf untegebracht.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in seinem Heimatland traditionell verheiratet ist.

Der Beschwerdeführer hat außer einem Bruder, der an derselben Adresse wohnhaft ist und sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet, keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat vier Deutsch-Integrationskurse besucht sowie die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

-

BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

-

Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

-

The Guardian (17.12.2017):

https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

-

The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

-

Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]

Quellen:

-

Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

-

Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

-

BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

-

Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

-

The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

-

Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,

http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

-

The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,

http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

-

NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

-

Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

-

Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,

https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

-

Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

-

arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

-

DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

-

DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

-

tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

-

NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

-

Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

-

Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

-

The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

-

Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten