TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 L506 1422664-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L506 1422664-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. A. Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. XXXX, BFA RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. A. Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 , BFA RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend dazu im Wesentlichen vor, dass er auf der Suche nach Arbeit sei, um seine in Pakistan lebende Familie zu unterstützen; sein Vater sei im Jahr 2006 verschwunden und er habe als Ältester für die Familie sorgen müssen. Seinen Aufenthalt in Griechenland habe er beendet, da er dort keine Arbeit gefunden habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 10.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 10.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten rechtskräftig mit 09.03.2012 abgewiesen. In der Beschwerde brachte der BF erstmals vor, dass sein Vater von Unbekannten vor ca. 5 Jahren entführt worden sei und er selbst werde von den Personen seither täglich angerufen und mit dem Tode bedroht.

Der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes zufolge stand diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 40 AsylG entgegen und es wurde festgehalten, dass diesbezüglich das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen sei.Der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes zufolge stand diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG entgegen und es wurde festgehalten, dass diesbezüglich das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen sei.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Am 06.09.2012 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Er habe keine neuen Gründe und wolle in Österreich - was genau, wisse er noch nicht - studieren und hier verbleiben.

5. Mit Bescheid des BAA vom 22.09.2012 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurück und verfügte gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des BF nach Pakistan. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter glaubhafter Sachverhalt hervorgekommen sei und es ergebe sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF kein Rückkehrhindernis; auch würden keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vorliegen.5. Mit Bescheid des BAA vom 22.09.2012 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und verfügte gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des BF nach Pakistan. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter glaubhafter Sachverhalt hervorgekommen sei und es ergebe sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF kein Rückkehrhindernis; auch würden keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vorliegen.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ E9 422.664-2/2012/2E vom 02.11.2012 wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am 07.11.2012 in Rechtskraft.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ E9 422.664-2/2012/2E vom 02.11.2012 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am 07.11.2012 in Rechtskraft.

7. Am 10.02.2016 stellte der BF - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF führte zur Begründung des neuen Antrages an, er habe am 31.12.2014 in Pakistan eine Österreicherin geheiratet und wolle mit seiner nunmehrigen Frau in Österreich wohnen und leben.

Außerdem seien die Zustände in Pakistan sehr schlecht und es gäbe dort weder Arbeit noch Strom. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht und er fürchte im Rückkehrfall um sein Leben.

8. Am 08.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF, in der dieser zu seinen Ausreisegründen erklärte, dass wegen seiner illegalen Ausreise aus Pakistan ein Verfahren gegen ihn laufe; der Name seines Anwaltes, der ihn dort vertrete, falle ihm gerade nicht ein.

Es existiere eine Strafanzeige wegen der illegalen Ausreise und er werde auch von der Polizei gesucht.

Am 22.08.2006 habe er Pakistan verlassen, da er von Feinden seines Vaters angegriffen worden sei; dieser sei Politiker gewesen und im Jahr 2006 entführt worden; die Mutter habe diesbezüglich Anzeige erstattet und er habe diese bereits im Jahr 2007 in Österreich vorgelegt. Nach der Abschiebung im Jahr 2014 habe er einige Monate in Ruhe leben können; nachdem seine Frau mit den Kindern in Pakistan gewesen sei, sei er wieder von den Feinden angegriffen worden; damit meine er die Personen, mit denen sein Vater bereits im Jahr 2006 Probleme gehabt habe; es handle sich um politische Personen und er könne es nicht genauer sagen. Er oder seine Frau oder die Kinder seien im Dunkeln angegriffen worden; die Gegner seien über das Dach in das Haus gelangt und hätten auf sie geschossen und seine beiden jüngeren Brüder, die zu Hause gewesen seien, seien geschlagen worden. Er sei zur Polizei gegangen, doch habe ihn diese nicht angehört und seinen jüngeren Bruder XXXX mitgenommen und geschlagen. Der Dorfrat habe bei der Polizei interveniert. Seine Familie sei in die Stadt XXXX verzogen. Im Rückkehrfall erwarte er, von den Feinden nicht in Ruhe gelassen zu werden. Als weiteren Grund für das Verlassen Pakistans führte der BF an, mit seiner Frau und den Kindern in Österreich leben zu wollen.Am 22.08.2006 habe er Pakistan verlassen, da er von Feinden seines Vaters angegriffen worden sei; dieser sei Politiker gewesen und im Jahr 2006 entführt worden; die Mutter habe diesbezüglich Anzeige erstattet und er habe diese bereits im Jahr 2007 in Österreich vorgelegt. Nach der Abschiebung im Jahr 2014 habe er einige Monate in Ruhe leben können; nachdem seine Frau mit den Kindern in Pakistan gewesen sei, sei er wieder von den Feinden angegriffen worden; damit meine er die Personen, mit denen sein Vater bereits im Jahr 2006 Probleme gehabt habe; es handle sich um politische Personen und er könne es nicht genauer sagen. Er oder seine Frau oder die Kinder seien im Dunkeln angegriffen worden; die Gegner seien über das Dach in das Haus gelangt und hätten auf sie geschossen und seine beiden jüngeren Brüder, die zu Hause gewesen seien, seien geschlagen worden. Er sei zur Polizei gegangen, doch habe ihn diese nicht angehört und seinen jüngeren Bruder römisch 40 mitgenommen und geschlagen. Der Dorfrat habe bei der Polizei interveniert. Seine Familie sei in die Stadt römisch 40 verzogen. Im Rückkehrfall erwarte er, von den Feinden nicht in Ruhe gelassen zu werden. Als weiteren Grund für das Verlassen Pakistans führte der BF an, mit seiner Frau und den Kindern in Österreich leben zu wollen.

In weiterer Folge schilderte der BF sein Privat- und Familienleben in Österreich.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das BFA stellte fest, dass der BF aufgrund seiner Suche nach Arbeit nach Europa reiste und es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater die Familie verlasse habe.

Begründend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin in Pakistan nicht glaubwürdig sei, da weder der BF noch sein Bruder angeben konnten, wann die betreffende Frau in Pakistan gewesen sei; auch sei der seitens des BF dargelegte Ablauf zur Verifizierung der Ehe nicht schlüssig, da der BF erklärt habe, sich zum Außenministerium begeben zu haben, um die Eheschließung notariell beglaubigen zu lassen und habe er dann diese bei der ÖB Islamabad vorgelegt.

Die Vorlage beim Außenministerium scheine nicht schlüssig, da es sich bei der zivilrechtlichen Registrierung der Ehe um eine innerpakistanische Angelegenheit handle und eine religiöse Eheschließung üblicherweise entweder dem Innenministerium oder dem Justizministerium bzw. diesen nachgeordneten Stellen vorzulegen sei; auch habe die Mutter des BF und nicht er selbst das Dokument lt. Auskunft der ÖB Islamabad vorgelegt und es sei nicht schlüssig, warum sich der BF nicht selbst um die Beglaubigung und Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher gekümmert habe, sondern die Angelegenheit seiner Mutter überlassen habe. Auch sei der BF lt. ZMR Auszug nach wie vor als ledig und die betreffende Frau als geschieden gemeldet. Aus den dargelegten Gründen habe die behauptete Eheschließung nicht stattgefunden.

Die Behörde habe auch nicht feststellen können, dass sich der BF um die Stiefkinder kümmere, da lt. Kriminalpolizeilichem Aktenindex zur Person des BF "Körperverletzung im Familienkreis, Quälen und Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen im Familienkreis eingetragen sei, wobei eine Verurteilung derzeit nicht vorliege.

Zu den geltend gemachten Ausreisegründen wurde festgehalten, dass der BF im ersten Asylverfahren angegeben habe, keine Arbeit in Pakistan zu finden und finanzielle Schwierigkeiten zu haben und dass sein Vater seit 2006 verschwunden sei. Der BF habe im Verfahrensverlauf eine Anzeige seiner Mutter vorgelegt, doch habe er nie glaubhaft darstellen können, dass sein Vater vermisst oder entführt worden sei; der Antrag sei abgewiesen und der BF abgeschoben worden.

Der BF habe in der behördlichen Einvernahme zur Person seines Vaters angegeben, dieser würde "XXXX" heißen und er würde seit Sommer 2006 keinen Kontakt zu diesem haben, woraus jedoch nicht geschlossen werden könne, dass der Vater des BF entführt oder vermisst worden sei; auch sei auf einer seitens des BF vorgelegten Familiy Registration Card nur der BF und seine Mutter aufgelistet, weder der Vater noch die Geschwister. Informationen zum Verbleib des Vaters gehen daraus nicht hervor und der BF habe dazu nie konkret Auskunft gegeben. Auch habe der BF im ersten Asylverfahren erklärt, als Ältester zum Versorgen der Familie verpflichtet gewesen zu sein und er habe keine Erklärung zum Verbleib des Vaters abgeben können.

Auch die Erklärung des BF, bereits im Jahr 2007 eine Anzeige bei den österreichischen Behörden vorgelegt zu haben sei nicht mit den Angaben des BF, wonach er in Griechenland aufhältig gewesen sei und dessen erster Asylantragstellung am 01.11.2011 in Österreich vereinbar.

Weiters habe der BF angegeben, sein Bruder XXXX habe Probleme mit den Personen bekommen, mit denen auch sein Vater Probleme gehabt habe, und auch mit der Polizei habe dieser Probleme gehabt; damit sei jedoch nicht die Angabe des BF im gegenständlichen Verfahren in Einklang zu bringen, wonach dieser Bruder in Pakistan, sogar im Heimatort wohnhaft geblieben sei und eine Ausbildung sowie die Matura absolvieren habe können.Weiters habe der BF angegeben, sein Bruder römisch 40 habe Probleme mit den Personen bekommen, mit denen auch sein Vater Probleme gehabt habe, und auch mit der Polizei habe dieser Probleme gehabt; damit sei jedoch nicht die Angabe des BF im gegenständlichen Verfahren in Einklang zu bringen, wonach dieser Bruder in Pakistan, sogar im Heimatort wohnhaft geblieben sei und eine Ausbildung sowie die Matura absolvieren habe können.

Zudem habe der andere Bruder des BF, welcher ebenfalls im Asylverfahren stehe, angegeben, der Bruder XXXX sei lediglich von der Polizei mitgenommen worden, um ihn zu einer Schießerei zu befragen und diese habe nach Intervention des Dorfrates wieder nach Hause gehen können.Zudem habe der andere Bruder des BF, welcher ebenfalls im Asylverfahren stehe, angegeben, der Bruder römisch 40 sei lediglich von der Polizei mitgenommen worden, um ihn zu einer Schießerei zu befragen und diese habe nach Intervention des Dorfrates wieder nach Hause gehen können.

Die Angabe des BF, wonach er nach seiner Abschiebung für drei Monate inhaftiert worden und ihm in Anschluss das gelindere Mittel auferlegt worden sei, er der Polizei übergeben worden sei und sich vierzehn Tage in Untersuchungshaft befunden habe, das Verfahren bei seinem Anwalt, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne, in Pakistan liegen würde, ihn die Polizei suchen und aufgrund seiner illegalen Ausreise Strafanzeige gegen den BF vorliegen würde, sei nicht glaubwürdig. Aus dem Abschiebebericht sei ersichtlich, dass der BF einer Vertreterin des VMÖ gegenüber immer wieder Bedenken hinsichtlich des Geldes, welches ihm seitens der Polizei abgenommen werden könne, geäußert habe; auch habe er von Wien aus seinen Transport ins Heimatdorf organisiert; während des Fluges sei es zu keinen Vorfällen gekommen und die anwesenden Polizeiorgane in Karachi hätten unterstützend mitgewirkt.

Auch aus den länderkundlichen Feststellungen in Verbindung mit den Angaben des BF sei nicht darauf zu schließen, dass der BF mehr als den üblichen Befragungen unterzogen worden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Personen, die nach Pakistan zurückkehren, wegen der Stellung eines Asylantrages nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Eine über die übliche Befragung hinausgehende Behandlung zurückgestellter Personen sei nicht festzustellen.

Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren angemerkt habe, die ersten Monate im Punjab sehr gut gelebt zu haben.

Auch habe der BF die von ihm behaupteten Probleme immer nur auf seinen Heimatort und den Punjab bezogen und es sei jedenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle des BF auszugehen.

Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF Pakistan aufgrund seines Wunsches nach einem Leben und Arbeit in Österreich verlassen habe und dass die behauptete private Verfolgung seiner Person nie stattgefunden habe.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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