Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2196733-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. XXXX, Regionaldirektion Wien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Wien, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus Sheikhupura in der Provinz Punjab, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 20.01.2016 gab der BF an, dass er am XXXX in Sheikhupura geboren sei, sunnitischen Religionsbekenntnisses sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe in seinem Heimatland zwölf Jahre die Grundschule in Sheikhupura besucht und seinen Lebensunterhalt als Büroangestellter verdient. Zuletzt sei er in XXXX/Sheikhupura wohnhaft gewesen. Seine Eltern seien nach wie vor an der Heimatadresse aufhältig. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF an, dass er - obwohl er Sunnite sei - immer wieder an schiitischen Versammlungen teilgenommen habe. Er sei aus diesem Grund von den Dorfbewohnern angegriffen worden, sie hätten ihn umbringen wollen. Deshalb habe ihn sein Vater weggeschickt. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.2. Anlässlich der Erstbefragung am 20.01.2016 gab der BF an, dass er am römisch 40 in Sheikhupura geboren sei, sunnitischen Religionsbekenntnisses sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe in seinem Heimatland zwölf Jahre die Grundschule in Sheikhupura besucht und seinen Lebensunterhalt als Büroangestellter verdient. Zuletzt sei er in XXXX/Sheikhupura wohnhaft gewesen. Seine Eltern seien nach wie vor an der Heimatadresse aufhältig. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF an, dass er - obwohl er Sunnite sei - immer wieder an schiitischen Versammlungen teilgenommen habe. Er sei aus diesem Grund von den Dorfbewohnern angegriffen worden, sie hätten ihn umbringen wollen. Deshalb habe ihn sein Vater weggeschickt. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Am 08.03.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort führte der BF aus, er habe seine Religion geändert und sei deshalb von den Dorfbewohnern immer wieder bedroht worden. Er habe an Versammlungen eines schiitischen Vereins teilgenommen, seit Februar 2015 sei er dort Mitglied gewesen. Die Dorfbewohner hätten ihn täglich auf dem Weg zur Arbeit angehalten, weshalb er verspätet zur Arbeit gekommen sei und sein Chef ihm gedroht habe, dass er die Arbeit verliere. Er habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, doch diese habe die Anzeige nicht aufgenommen. Der BF legte zum Beweis seines Vorbringens einen Zeitungsartikel vor, in dem er namentlich und auch sein Religionswechsel genannt werde sowie ein Schreiben, welches seine Mitgliedschaft zum schiitischen Verein belegen solle.
Seine Familie sei nach wie vor an der Heimatadresse aufhältig, er stehe in Kontakt zu dieser.
In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe drei Monate Deutsch gelernt, habe zwei österreichische Freunde und arbeite gelegentlich als Reklameverteiler.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA habe nicht feststellen können, dass der BF in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass der BF kein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen dargelegt, sondern zu seinem Fluchtgrund bloß höchst vage und unkonkrete Angaben gemacht habe.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass sich keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass sich keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergeben hätten.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA nach Interessensabwägung fest, dass die Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA nach Interessensabwägung fest, dass die Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Ein Zustellversuch erfolgte am 12.06.2017, als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 12.07.2016 [sic!] eingetragen.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.06.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.06.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 23.06.2017 erhob der BF durch seinen Vertreter vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Nach Wiederholung des Sachverhalts wurden Feststellungs- und Begründungsmängel, Ignorieren des Parteivorbringens, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Verkennen der Sachlage sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7. Mit Schreiben des Vertreters des BF vom 09.05.2018, beim BFA am 11.05.2018 eingelangt, wurde die Wiedereinsetzung den vorigen Stand gemäß § 71 AVG beantragt.7. Mit Schreiben des Vertreters des BF vom 09.05.2018, beim BFA am 11.05.2018 eingelangt, wurde die Wiedereinsetzung den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach Zustellversuch am 12.06.2017 sich am 13.06.2017 den Bescheid vom zuständigen Postamt abgeholt habe. Er habe am 20.06.2017 diesen Bescheid seinem Vertreter übergeben, welcher am 24.06.2017 per FAX die Beschwerde übermittelt habe. Letzter Tag der Frist sei mangels eindeutiger Hinterlegungsbestätigung der 26. oder 27. Juni 2017 gewesen, die Beschwerde, welche am24.06.2017 an das BFA gefaxt worden sei, sei somit rechtzeitig übermittelt worden.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der erforderlichen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses wurde bemerkt, dass der Vertreter erst am 02.05.2018 aufgrund einer Strafe des BF wegen illegalen Aufenthaltes vom Nichteinlangen der Beschwerde beim BFA Kenntnis erlangt habe.
In einem wurde mit Schriftsatz vom 09.05.2018 Beschwerde erhoben.
8. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018, Zl. XXXX, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingelangt sei; im vorliegenden Fall handle es sich weder um eine Fristversäumung noch um ein Verschulden des BF.
9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens (Sunnit) und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus Sheikhupura, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht und als XXXX in einer Fabrik gearbeitet.Der Beschwerdeführer stammt aus Sheikhupura, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht und als römisch 40 in einer Fabrik gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; er stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor seine Eltern an der Heimatadresse aufhältig und es besteht auch Kontakt zu diesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und er ist unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies
Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).
Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten bet