Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2188571-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. BISCHOF / Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, Regionaldirektion Kärnten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. BISCHOF / Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Kärnten, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX, Provinz Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis, stellte am 13.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , Provinz Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis, stellte am 13.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei, der Religionsgemeinschaft der Ahmadi und der Volksgruppe der Rajputen angehöre und ledig sei. Er habe in XXXX zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Rezeptionist gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister seien nach wie vor in Pakistan. Er habe sein Land illegal im Jänner 2017 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Sein Zielland sei eigentlich Deutschland gewesen, weil ein Onkel dort wohne.2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei, der Religionsgemeinschaft der Ahmadi und der Volksgruppe der Rajputen angehöre und ledig sei. Er habe in römisch 40 zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Rezeptionist gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister seien nach wie vor in Pakistan. Er habe sein Land illegal im Jänner 2017 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Sein Zielland sei eigentlich Deutschland gewesen, weil ein Onkel dort wohne.
Befragt zu seinen Ausreisegründen brachte der BF vor, er sei Ahmadi und habe religiöse Probleme mit den Sunniten. Die Ahmadis hätten keine Menschenrechte in Pakistan und es gäbe keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. Die Ahmadis würden auch immer wieder mit dem Umbringen bedroht werden. Im Rückkehrfall fürchte er um sein Leben.
3. Am 24.01.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF, dass er am
XXXX in XXXX geboren wurde und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis sei. Er sei gesund. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt, habe dort zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend in der Rezeption eines Krankenhauses bzw. einer Klinik gearbeitet. Seine Familie würde nach wie vor im Heimatland leben; er stehe in Kontakt mit ihr.römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis sei. Er sei gesund. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 gelebt, habe dort zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend in der Rezeption eines Krankenhauses bzw. einer Klinik gearbeitet. Seine Familie würde nach wie vor im Heimatland leben; er stehe in Kontakt mit ihr.
In Österreich habe er außer einem Cousin in XXXX keine Verwandten, ein Onkel lebe in Deutschland. Er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung.In Österreich habe er außer einem Cousin in römisch 40 keine Verwandten, ein Onkel lebe in Deutschland. Er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung.
Zu seinem Ausreisegrund befragt führte der BF aus, er sei in seinem Heimatland wegen seiner Religion bedroht worden. In Pakistan hätten Ahmadis keine religiöse Freiheit, sie dürften nicht beten und sich auch nicht Muslime nennen. Er habe seine erste Arbeit wegen der Religion gekündigt, da die Leute im Krankenhaus schlecht über seine Religion geredet hätten. Sunnitische Moslems würden Ahmadis mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von Priestern, die als Patienten im Krankenhaus gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht worden. Er könne in keinem anderen Teil von Pakistan leben, weil Ahmadis überall Probleme hätten. Bei Rückkehr müsste er arbeiten und wäre dann in Lebensgefahr.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Eine Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten habe nicht festgestellt werden können.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Fluchtvorbringen des BF, er sei als Ahmadi im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Bedrohungen ausgesetzt gewesen, substanzlos und widersprüchlich und somit weder glaubhaft noch nachvollziehbar gewesen sei. Es fehle zudem an zeitlichem Zusammenhang. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er in seinem Heimatort aufgrund seiner religiösen Ausrichtung Probleme mit anderen Moslems oder Behörden gehabt habe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne und stünde im Übrigen dem BF auch die innerstaatliche Fluchtalternative offen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne und stünde im Übrigen dem BF auch die innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.02.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.02.2018 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen oa. Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurden unvollständiges Ermittlungsverfahren und aktenwidrige Feststellungen geltend gemacht und der bekämpfte Bescheid sei daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlich rechtswidrig.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, Moslem, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und der Volksgruppe der Punjabi.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht und anschließend in der Rezeption eines Krankenhauses bzw. einer Klinik gearbeitet.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht und anschließend in der Rezeption eines Krankenhauses bzw. einer Klinik gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 13.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig und es besteht auch Kontakt zu diesen. Die genannten Familienangehörigen leben ohne Schwierigkeiten in Pakistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer außer einem Cousin, dessen Asylverfahren mit hg. Erkenntnis vom 19.06.2018 negativ beendet wurde, keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und ist er unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht au