Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2134665-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 523043603-1760038 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 523043603-1760038 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.06.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehöriger des Iran zu sein. Er sei am XXXX geboren.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehöriger des Iran zu sein. Er sei am römisch 40 geboren.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in seiner Heimat als Hirte berufstätig gewesen und vom Geheimdienst beschuldigt worden, mit Freiheitskämpfern zu tun zu haben bzw. für diese zu arbeiten. Da in seinem Heimatdorf schon mehrere Personen verschwunden seien, die vom Geheimdienst beschuldigt worden waren, habe er Angst bekommen. Er sei auch vom Geheimdienst mündlich bedroht worden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2010 und am 31.03.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Sorani niederschriftlich einvernommen.
Zum Ausreisegrund befragt führte er zunächst am 17.06.2010 aus, dass er beschuldigt worden sei, die Peschmerga zu unterstützen. Er habe aber mit diesen Leuten nichts zu tun. Der Geheimdienst sei ein paar Mal bei ihm zuhause erschienen und habe nachgefragt. Es wären auch schon früher Personen beschuldigt worden, den Peschmerga zu helfen und diese wären in der Folge verschwunden.
Am 31.03.2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sehr wohl die Peschmerga unterstützt, indem er Briefe von einem Ort zum anderen Ort getragen habe. Er habe allerdings nicht gewusst, was in den Briefen gestanden habe. Davon habe der Geheimdienst erfahren und der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, weshalb er das Land verlassen hätte. Er habe von den Peschmerga erfahren, dass er vom Geheimdienst gesucht wird. Sie hätten ihn gewarnt, wenn sie ihn erwischen, würde er eingesperrt werden. Es gäbe auch Beweise gegen ihn und wenn der Geheimdienst Beweise habe, dann werde das noch schlimmer. Die Peschmerga wären zum Vater gekommen und hätten ihm geraten, Kontakt mit Schleppern aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer flüchten könne.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, 10 04.994-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit § 2 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, 10 04.994-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Nach der Begründung des Bescheides wurden die Angaben zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers für glaubhaft befunden. Nicht glaubhaft gemacht habe der Beschwerdeführer jedoch, eine politische Funktion inne gehabt zu haben und wegen dieser vom Geheimdienst gesucht zu werden. Es handle sich bei dem auffallend detailarmen Vorbringen um ein Konstrukt. Es habe daher eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er habe Eltern und weitere Verwandte im Herkunftsland, die ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer sei auch bis zur Ausreise in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Grundversorgung sei im Iran gesichert. Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, seien nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, die öffentlichen Interessen würden seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich überwiegen und die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 29.05.2013, E2 419.478-1/2011/9E, abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2013 eigenhändig zugestellt.
5. Die Behandlung der gegen das vorstehend angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofs erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2013, U 1340/2013-3, ab.
6. Der Beschwerdeführer kam der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nach und stellte am XXXX einen neuerlichen und in diesem Verfahren nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.6. Der Beschwerdeführer kam der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nach und stellte am römisch 40 einen neuerlichen und in diesem Verfahren nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am XXXX gab der Beschwerdeführer an, bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seines Namens, seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsdatums und seiner Asylgründe gelogen zu haben. Tatsächlich führe er den im Spruch genannten Namen und sei Staatsangehöriger des Irak. Er sei am XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seines Namens, seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsdatums und seiner Asylgründe gelogen zu haben. Tatsächlich führe er den im Spruch genannten Namen und sei Staatsangehöriger des Irak. Er sei am römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Geschäft im Irak sei von drei Islamisten gestürmt und er dabei bedroht worden, da er angeblich gegen diese gearbeitet habe.
7. Mit Urteil des Landesgericht Wels vom 17.07.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.7. Mit Urteil des Landesgericht Wels vom 17.07.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am XXXX mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie für einen Zeitraum von 42 Minuten in einer Toilettenkabine festhielt, dabei mehrfach seine Faust in ihren Mund schob sowie diesen mit seiner flachen Hand verschloss, sie gegen die Wand stieß und auf den Toilettensitz hinabdrückte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung teils genötigt, teils dies versucht, und zwar zur Einführung eines Fingers in ihre Scheide und zur Durchführung des Oralverkehrs, indem er ihren Kopf zu seinem erigierten Glied führte, wobei die Tatvollendung unterblieb, weil das Opfer seinen Mund nicht öffnete und sein Gesicht von ihm abwandte sowie zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihm genötigt, indem er seinen Penis in ihre Hand legte.Danach hat er am römisch 40 mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie für einen Zeitraum von 42 Minuten in einer Toilettenkabine festhielt, dabei mehrfach seine Faust in ihren Mund schob sowie diesen mit seiner flachen Hand verschloss, sie gegen die Wand stieß und auf den Toilettensitz hinabdrückte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung teils genötigt, teils dies versucht, und zwar zur Einführung eines Fingers in ihre Scheide und zur Durchführung des Oralverkehrs, indem er ihren Kopf zu seinem erigierten Glied führte, wobei die Tatvollendung unterblieb, weil das Opfer seinen Mund nicht öffnete und sein Gesicht von ihm abwandte sowie zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihm genötigt, indem er seinen Penis in ihre Hand legte.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst gemäß §§ 201 und 202 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die verhängte Strafe mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25.11.2014, 11 Os 97/14w, erhöht und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde zunächst gemäß Paragraphen 201 und 202 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die verhängte Strafe mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25.11.2014, 11 Os 97/14w, erhöht und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Den unbedingten Teil der verhängten Strafe verbüßte der Beschwerdeführer vom 17.02.2015 bis zu seiner bedingten Entlassung am 27.07.2015 in der Justizanstalt Wels.
8. Nach Zulassung des neuerlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Sorani niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato - von seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit abgesehen - nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu seiner Person und zu seinen Ausreisegründen getätigt zu haben. Er habe sich wahrheitswidrig verantwortet, da er befürchtet habe, von Islamisten gefunden zu werden. Diese würde sich mittlerweile als Islamischer Staat bezeichnen.
Er sei tatsächlich im Irak in der Stadt XXXX geboren und irakischer Staatsbürger. Aufgewachsen sei er in der Stadt XXXX, wo sich auch gegenwärtig seine Eltern und seine Geschwister aufhalten würden. In XXXX habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend ein eigens Geschäft eröffnet und mit Computern gehandelt.Er sei tatsächlich im Irak in der Stadt römisch 40 geboren und irakischer Staatsbürger. Aufgewachsen sei er in der Stadt römisch 40 , wo sich auch gegenwärtig seine Eltern und seine Geschwister aufhalten würden. In römisch 40 habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend ein eigens Geschäft eröffnet und mit Computern gehandelt.
Den Irak habe er verlassen, da er von islamistischen Gruppierungen "nicht in Ruhe gelassen" worden sei. Er erachte sich als nicht religiös und habe sich für die Religion nicht interessiert und auch manchmal Alkohol getrunken. Nachdem er mit seinen Kunden über die Ideologie des Islamischen Staates debattiert habe, seien diese nach und nach ausgeblieben. Ein Kunde habe ihm schließlich eröffnet, dass er als Ungläubiger angesehen werde und deshalb niemand mehr zu ihm kommen würde.
Am 02.04.2010 hätten drei bewaffnete Personen ihn in seinem Geschäft aufgesucht, ihn als Ungläubigen beschimpft und ihn aufgefordert, auf den rechten Weg zurückzukehren. Nachdem sie ihn bedroht hätten, seien sie abgezogen. Er habe sich daraufhin an einen befreundeten Polizisten gewandt, dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er von der Polizei keinen Schutz erwarten könne, da er Anhänger der Gorran-Partei sei. Am 11.04.2010 sei aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug drei Mal auf sein Geschäft geschossen worden, er habe die Angreifer jedoch nicht erkannt. Nach dem Angriff habe er alles liegen gelassen und sei geflohen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak werde er vielleicht umgebracht oder dort "verrückt" werden.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Herkunftsstaat einer staatlichen oder sonst asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Eine Rückkehr in den Irak sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, da er über familiäre Anknüpfungspunkt verfüge und nicht festgestellt werde könne, dass ihm im Fall einer Rückkehr die Existenzgrundlage entzogen wäre oder er in eine anderweitige Notlage geraten würde.
In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren wahrheitswidrige Angaben getätigt. Seine nunmehrige Verantwortung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei bereits in Anbetracht seiner Angaben als "vollkommen unglaubwürdig" zu erachten. Die weiteren Abschnitte der Beweiswürdigung erschöpfen sich demgemäß auch in der wörtlichen Widergabe der Aussage des Beschwerdeführers, ohne dass dem angefochtenen Bescheid nähere beweiswürdigende Erwägungen entnommen werden können.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Da er sich bereits lange Zeit in Österreich aufhalte und er unbescholten (!) und sozial integriert sei, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
11. Gegen die Spruchpunkt I. und II. des der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 24.08.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.11. Gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 24.08.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe den Beschwerdeführer entgegen der Verpflichtung zur amtswegigen Vervollständigung der Angaben zum Sachverhalt nur unzureichend befragt und damit die Beweislast auf den Beschwerdeführer überwälzt. Ferner habe das belangte Bundesamt die Entscheidung auf unzureichende Informationen zur Lage im Herkunftsstaat gestützt und in der Beweiswürdigung jegliche Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation im Irak unterlassen. So bleibe etwa vollkommen unklar, wie der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten sollte.