Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2183350-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017, Zl. XXXX, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus der Kurram Agency, FATA, Pakistan, muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag brachte der BF zu seinem Ausreisegrund vor, dass er aufgrund der Unruhen mit den Taliban gezwungen gewesen sei, sein Land zu verlassen. Bei einem Bombenangriff seien 2 Freunde getötet und er selbst schwer verletzt worden. Er habe sein Land von XXXX aus verlassen, die Reise habe etwa eineinhalb Monate gedauert.2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag brachte der BF zu seinem Ausreisegrund vor, dass er aufgrund der Unruhen mit den Taliban gezwungen gewesen sei, sein Land zu verlassen. Bei einem Bombenangriff seien 2 Freunde getötet und er selbst schwer verletzt worden. Er habe sein Land von römisch 40 aus verlassen, die Reise habe etwa eineinhalb Monate gedauert.
Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Taliban und den IS-Truppen.
3. Nach Zulassung des Verfahrens am 05.06.2015 erfolgte am 24.03.2017 eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA). Dort erklärte der BF, dass er XXXX heiße, aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Kurram Agency stamme und dort aufgewachsen sei. Er habe aus Angst vor den Taliban nie die Schule besucht und mit seiner Familie ab seinem 13. oder 14. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei ledig und schiitischer Moslem. Sein Vater sei verstorben, als der BF noch klein gewesen sei. Seine Mutter und seine Geschwister hätten bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ein Onkel, der nach dem Tod des Vaters die Obsorge über den BF und dessen Geschwister gehabt habe, sei 2011 getötet worden. Er habe sein Heimatland im März 2011 verlassen und habe von 2011 bis 2015 im Iran gelebt.3. Nach Zulassung des Verfahrens am 05.06.2015 erfolgte am 24.03.2017 eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA). Dort erklärte der BF, dass er römisch 40 heiße, aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Kurram Agency stamme und dort aufgewachsen sei. Er habe aus Angst vor den Taliban nie die Schule besucht und mit seiner Familie ab seinem 13. oder 14. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei ledig und schiitischer Moslem. Sein Vater sei verstorben, als der BF noch klein gewesen sei. Seine Mutter und seine Geschwister hätten bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ein Onkel, der nach dem Tod des Vaters die Obsorge über den BF und dessen Geschwister gehabt habe, sei 2011 getötet worden. Er habe sein Heimatland im März 2011 verlassen und habe von 2011 bis 2015 im Iran gelebt.
In Österreich habe er keine Verwandten, lebe von der Grundversorgung, verfüge über eine Einstellungszusage, sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe Kurse besucht.
Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, sein Dorf habe mit den Taliban Probleme gehabt, weil es ihnen die Durchreise verweigert hätte. Eines Tages seien der BF mit einem Cousin und zwei Freunden mit dem Traktor unterwegs gewesen und es sei zu einer Minenexplosion gekommen. Dabei seien der Cousin und die Freunde getötet und der BF verletzt worden. Er sei zwei Monate im Krankenhaus in XXXX behandelt worden. Danach habe er seine Heimat verlassen. Im Rückkehrfall habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, sein Dorf habe mit den Taliban Probleme gehabt, weil es ihnen die Durchreise verweigert hätte. Eines Tages seien der BF mit einem Cousin und zwei Freunden mit dem Traktor unterwegs gewesen und es sei zu einer Minenexplosion gekommen. Dabei seien der Cousin und die Freunde getötet und der BF verletzt worden. Er sei zwei Monate im Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden. Danach habe er seine Heimat verlassen. Im Rückkehrfall habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach Wiederholung der Angaben des BF in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme stellte das BFA fest, dass die Identität des aus Pakistan stammenden BF nicht feststehe, dieser Paschtune sei, dem schiitischen Islam angehöre und ledig sei. Der BF leide von Kindheit an an Epilepsie. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in Pakistan von staatlicher oder von privater Seite eine asylrelevante Verfolgung drohe oder er in seinem Heimatland von einer Mine verletzt worden sei.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des BF, wonach er die Heimat auf der Suche nach Stabilität und Sicherheit und zur Verwirklichung einer besseren Zukunft verlassen habe, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde. Eine konkrete, gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung des BF habe der BF nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm als fluchtauslösendes Ereignis geschilderte Minenexplosion sei nicht konkret gegen den BF gerichtet und zudem widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Der BF verfüge über Familienmitglieder in seinem Heimatland und es stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.11.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.11.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den oa. Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Nach einer kurzen Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde betont, dass das vom BF angegebene Heimatdorf XXXX sehr wohl existiere und XXXX willkürlich als Wohnort unterstellt worden sei. Auch sei keineswegs die Behandlung der Epilepsie des BF sichergestellt, zumal der BF nicht wüsste, wie er diesbezügliche Behandlungen in seinem Heimatstaat bezahlen solle und wie er als Epilepsiekranker das Epilepsiezentrum in Karachi und Parachinar erreichen solle. Zudem sei die innerstaatliche Fluchtalternative für ihn nicht gegeben und es werde auf die schlechte Sicherheitslage in Parachinar und vor allem für Paschtunen in Karachi verwiesen. Eine Abschiebung nach Pakistan stelle daher für den BF eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.Nach einer kurzen Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde betont, dass das vom BF angegebene Heimatdorf römisch 40 sehr wohl existiere und römisch 40 willkürlich als Wohnort unterstellt worden sei. Auch sei keineswegs die Behandlung der Epilepsie des BF sichergestellt, zumal der BF nicht wüsste, wie er diesbezügliche Behandlungen in seinem Heimatstaat bezahlen solle und wie er als Epilepsiekranker das Epilepsiezentrum in Karachi und Parachinar erreichen solle. Zudem sei die innerstaatliche Fluchtalternative für ihn nicht gegeben und es werde auf die schlechte Sicherheitslage in Parachinar und vor allem für Paschtunen in Karachi verwiesen. Eine Abschiebung nach Pakistan stelle daher für den BF eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Kurram Agency in Pakistan und hat dort in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor seine Mutter sowie Geschwister aufhältig und besteht Kontakt zu seinen Angehörigen.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 aus Pakistan aus und lebte von 2011 bis 2015 im Iran. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird. Er hat seine Heimat aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen.
Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an Epilepsie. Die Anfallsfrequenz beläuft sich auf etwa einmal jährlich. Eine diesbezügliche Behandlung des BF fand bereits im Herkunftsland statt. Eine Dauermedikation besteht nicht. Zusätzlich wurde beim BF eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert, wofür der BF vorübergehend ein Antidepressivum verschrieben bekam. Bei einer nachfolgenden Untersuchung am 08.11.2017 konnten keine Zeichen einer Depression mehr festgestellt werden. Der BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine Einstellungszusage.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebte bis zu seiner Abmeldung von der staatlichen Grundversorgung. Er besuchte Alphabetisierungs- und Deutschkurse, hat jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Er war gemeinnützig tätig und verfügt über Unterstützungsschreiben.
Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und ist er unbescholten.
Sonstige maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017