TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 L506 2167965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L506 2167965-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017, Zl. XXXX, Regionaldirektion Steiermark, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Steiermark, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX, Distrikt Narowal, Provinz Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und der Volksgruppe der Punjabi, stellte am 25.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , Distrikt Narowal, Provinz Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und der Volksgruppe der Punjabi, stellte am 25.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, dass er am XXXX1984 in Karachi geboren sei, der Religionsgemeinschaft der Ahmadi und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Familie sei im Heimatland geblieben, wo auch seine Eltern und Geschwister leben würden. Seinen Lebensunterhalt habe er als Kraftfahrer bestritten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er vier Cousins. Er habe sein Land illegal verlassen und sei über den Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist.

Befragt zu seinen Ausreisegründen, brachte der BF vor, dass er in seinem Heimatland aufgrund der Religionsgemeinschaftsunterschiede Probleme gehabt habe. Sein Arbeitgeber habe verlangt, dass er sich von seiner Religionsgemeinschaft trenne. Seine Gemeinschaft sei in seinem Heimatort angegriffen worden und er habe dabei Verletzungen erlitten.

Er wisse nicht, was ihn in der Heimat bei Rückkehr erwarte, wolle aber nicht mehr zurück.

3. Am 22.03.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF, dass er XXXX heiße und in Karachi geboren sei. Er sei Moslem, gehöre den Ahmadiyya und der Volksgruppe der Punjab an. Er sei gesund. Er sei verheiratet und habe eine Tochter; seine Frau und seine Tochter würden bei den Eltern des BF in XXXX leben. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Er habe in seinem Heimatland acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht, habe ab 2005 als Schweißer und Installateur gearbeitet und sei von 2010 bis 2013 als Selbständiger in der Autovermietung tätig gewesen. Ab Ende 2013 bis April 2015 habe er als Busfahrer gearbeitet, danach habe er bis zu seiner Ausreise wegen seiner Religion keine Arbeit mehr finden können. Eltern und Geschwister des BF würden nach wie vor im Heimatland leben, eine Schwester des BF sei in Deutschland verheiratet und ein Onkel sowie dessen Sohn seien in Österreich Asylwerber.3. Am 22.03.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF, dass er römisch 40 heiße und in Karachi geboren sei. Er sei Moslem, gehöre den Ahmadiyya und der Volksgruppe der Punjab an. Er sei gesund. Er sei verheiratet und habe eine Tochter; seine Frau und seine Tochter würden bei den Eltern des BF in römisch 40 leben. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Er habe in seinem Heimatland acht Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht, habe ab 2005 als Schweißer und Installateur gearbeitet und sei von 2010 bis 2013 als Selbständiger in der Autovermietung tätig gewesen. Ab Ende 2013 bis April 2015 habe er als Busfahrer gearbeitet, danach habe er bis zu seiner Ausreise wegen seiner Religion keine Arbeit mehr finden können. Eltern und Geschwister des BF würden nach wie vor im Heimatland leben, eine Schwester des BF sei in Deutschland verheiratet und ein Onkel sowie dessen Sohn seien in Österreich Asylwerber.

Zu seinem Ausreisegrund befragt führte der BF aus, er sei am 28.05.2010 in einer Moschee seiner Religion aufhältig gewesen, als diese von unbekannten Männern angegriffen worden sei. Es sei ein Motorrad von zwei Männern in die Luft gejagt worden und die Männer hätten geschossen. Bei diesem Angriff habe es 84 Tote und viele Verletzte gegeben. Er selbst habe sich verstecken können. Er habe dann Reportern aus Frankreich ein Interview gegeben, welches auf Youtube zu sehen gewesen sei. Daraufhin habe er Todesdrohungen erhalten. Er habe sich sechs Monate in einer Moschee versteckt. Danach habe er Anfang 2011 mit der Autovermietung begonnen, habe aber aufgrund dieses Vorfalls überall Schwierigkeiten bekommen, einen Job zu finden. Auch in der Öffentlichkeit sei er erniedrigt worden. Weder die Regierung noch die Polizei helfe den Ahmadis und er könne in Pakistan seine Religion nicht ausüben. Er sei auch von religiösen Priestern verbal bedroht worden. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben, er sei auch nie politisch tätig gewesen oder sonstige Probleme mit staatlichen Behörden oder Privaten gehabt.

Bei Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er gehöre einer Minderheit an und es sei eine Ehre, einen Ahmadi umzubringen.

Zum Beweis seines Vorbringens und seiner Integrationsbemühungen brachte der BF ein Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich in Vorlage, wonach der richtige Name des BF XXXX laute, dieser seit seiner Geburt Ahmadi sei und in seiner lokalen Gemeinde für die Betreuung und Erziehung der neukonvertierten Ahmadi-Jugendlichen zuständig gewesen sei (AS 99), sowie die Kopien seines Personalausweises und seiner Heiratsurkunde und eine Seminarbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs.Zum Beweis seines Vorbringens und seiner Integrationsbemühungen brachte der BF ein Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich in Vorlage, wonach der richtige Name des BF römisch 40 laute, dieser seit seiner Geburt Ahmadi sei und in seiner lokalen Gemeinde für die Betreuung und Erziehung der neukonvertierten Ahmadi-Jugendlichen zuständig gewesen sei (AS 99), sowie die Kopien seines Personalausweises und seiner Heiratsurkunde und eine Seminarbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs.

Der BF verzichtete auf die Ausfolgung der länderkundlichen Feststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Eine Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten habe nicht festgestellt werden können.

Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass der vom BF geschilderte Angriff auf die Moschee zwar glaubhaft sei, aber in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Flucht stehe; dem übrigen Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Diskriminierung als Ahmadi fehle die erforderliche Intensität des Eingriffes, um asylrelevant zu sein. Der BF habe seine Heimat aus anderen Gründen verlassen, weshalb die geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen seien.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne und stünde im Übrigen dem BF auch die innerstaatliche Fluchtalternative offen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne und stünde im Übrigen dem BF auch die innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.08.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.08.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurden mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte sowie unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründet wurden die Anträge auf Stattgabe des Antrages des BF auf internationalen Schutz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz, damit, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der Ahmadiyyas und einer daraus resultierenden (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt werde, weshalb für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe.

Das BFA sei zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen und habe nicht konkret dargelegt, wo der BF tatsächlich Schutz vor der ihm geltend gemachten Bedrohung finden könne.

Auch der Staat sei nicht willens, den BF als Angehörigen der religiösen Gruppe der Ahmadiyyas vor Übergriffen zu schützen.

Der BF sei zudem um Integration bemüht und hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, Moslem, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und der Volksgruppe der Punjabi.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Distrikt Narowal, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule besucht. Von 2005 bis 2010 arbeitete der BF als Schweißer und Installateur, von 2010 bis 2013 war er als Selbständiger in der Autovermietung tätig und von 2013 bis April 2015 arbeitete er als Busfahrer. Danach war er bis zu seiner Ausreise nicht mehr erwerbstätig.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Distrikt Narowal, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule besucht. Von 2005 bis 2010 arbeitete der BF als Schweißer und Installateur, von 2010 bis 2013 war er als Selbständiger in der Autovermietung tätig und von 2013 bis April 2015 arbeitete er als Busfahrer. Danach war er bis zu seiner Ausreise nicht mehr erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Die Ehefrau und die Tochter sind in Pakistan geblieben und leben im Elternhaus des Beschwerdeführers. In Pakistan sind auch die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig und steht dieser mit seiner Familie in Kontakt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

In Österreich hat der Beschwerdeführer außer einem Onkel und einem Cousin keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und ist er unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt, wenn er auch bereits gute Deutschkenntnisse aufweist.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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