Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2196460-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX1984, StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. XXXX1984, StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine pakistanische Staatsangehörige aus Lahore, Provinz Punjab, Angehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis, stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 04.07.2017 gab die BF zu ihren Daten an, dass sie am XXXX1984 in Lahore geboren sei, der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehöre und ledig sei. Sie habe in Lahore zehn Jahre die Grundschule und vier Jahre ein College besucht und sei als Lehrerin bis 01.01.2017 tätig gewesen. Sie sei legal aus Pakistan ausgereist und über Dubai, Iran und die Türkei mit einem Visum und einem gefälschten Pass illegal nach Österreich eingereist. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da hier ihr Verlobter als Asylwerber lebe.
Befragt zu ihren Ausreisegründen brachte die BF vor, sie sei als Ahmadi Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Ihre Lehrerkollegen hätten nicht gewollt, dass sie weiter unterrichte und ihrem Vater sei mehrmals mit ihrem Umbringen gedroht worden. Vor einigen Monaten sei ein Uniprofessor wegen seiner Religion (Ahmadiya) ermordet worden und deshalb habe ihre Familie beschlossen, sie solle nach Österreich flüchten und hier ihren Verlobten heiraten.
3. Mit Stellungnahme vom 27.02.2018 gab die BF die Vollmachtsbekanntgabe an ihren Rechtsvertreter bekannt und übermittelte die Heiratsurkunde vom 17.10.2017, wonach die BF in Wien ihren nunmehrigen Ehemann, XXXX, geb. XXXX1985 (AS 31) geheiratet hat sowie den Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A1.3. Mit Stellungnahme vom 27.02.2018 gab die BF die Vollmachtsbekanntgabe an ihren Rechtsvertreter bekannt und übermittelte die Heiratsurkunde vom 17.10.2017, wonach die BF in Wien ihren nunmehrigen Ehemann, römisch 40 , geb. XXXX1985 (AS 31) geheiratet hat sowie den Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A1.
4. Am 27.03.2018 erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort legte die BF ihre Heiratsurkunde vor. Sie habe ihren jetzigen Ehemann im Jahr 2011 kennen gelernt und sei zunächst mit ihm nur befreundet gewesen. Nach dessen Ausreise nach Österreich seien sie telefonisch in Kontakt gestanden. 2015 hätten sie sich im Einverständnis beider Eltern verlobt, der Mann sei bei der Verlobung von seinen Eltern vertreten worden. Sie lebe seit 05.07.2017 mit ihrem Mann und ihrem Schwager in einem gemeinsamen Haushalt. Sie führe den Haushalt, besuche einen Deutschkurs, lerne Deutsch und schaue fern. Sie werde finanziell von ihrem Ehemann unterstützt, dieser arbeite im Zustellservice und verteile Zeitungen. Ihre Eltern und Geschwister seien nach wie vor in Pakistan aufhältig und sie stehe in Kontakt mit ihnen.
Zu ihrem Ausreisegrund befragt führte die BF aus, sie sei in ihrem Heimatland wegen ihrer Religion diskriminiert worden. Der Direktor ihrer Schule sei dagegen gewesen, dass sie arbeite und ihr Vater habe Drohungen per SMS erhalten, dass die BF zuhause bleiben und nicht arbeiten solle. Außerdem wolle sie bei ihrem Mann in Österreich bleiben.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen der BF zu ihrem Religionsbekenntnis glaubhaft sei. Die von der BF geschilderten Drangsalierungen mögen zwar unangenehm gewesen sein, seien aber mangels Intensität nicht asylrelevant und die an ihren Vater gerichteten Droh-SMS seien als Schutzbehauptung zu werten. Das BFA gehe daher von einer arrangierten Ehe zum Zwecke der Asylerlangung aus.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, dass eine Verfolgung der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten nicht habe festgestellt werden können.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, dass eine Verfolgung der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten nicht habe festgestellt werden können.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.04.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.04.2018 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Vertreter binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass die BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der GFK genannten Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen. Zudem habe die belangte Behörde in Anbetracht der von der BF abgelegten Deutschprüfung A1 und des Umstandes, dass ihr Gatte ein anerkannter Flüchtling sei und ein ausreichendes Einkommen habe, eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen.
8.. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsangehörige, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und der Volksgruppe der Punjabi.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Lahore, Provinz Punjab. In Pakistan hat die Beschwerdeführerin zehn Jahre die Grundschule und vier Jahre das College besucht und anschließend als Informatiklehrerin gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin reiste legal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 19.07.2017 erfolgte eine traditionelle Eheschließung.
Die Beschwerdeführerin ist seit 17.10.2017 mit XXXX, StA. Pakistan, verheiratet, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In Pakistan sind nach wie vor die Eltern und Geschwister (ein Bruder, eine Schwester) der Beschwerdeführerin aufhältig und es besteht auch Kontakt zu diesen. Der Vater betreibt ein eigenes Geschäft und der Bruder ist Professor an der Universität in Lahore.Die Beschwerdeführerin ist seit 17.10.2017 mit römisch 40 , StA. Pakistan, verheiratet, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In Pakistan sind nach wie vor die Eltern und Geschwister (ein Bruder, eine Schwester) der Beschwerdeführerin aufhältig und es besteht auch Kontakt zu diesen. Der Vater betreibt ein eigenes Geschäft und der Bruder ist Professor an der Universität in Lahore.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich hat die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehemann und ihrem Schwager, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und ist nicht berufstätig. Sie wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf, sie ist unbescholten.
Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A1.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen: