TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W247 2181679-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2181679-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hawiye und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 9.5.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der Beschwerdeführer am 10.05.2016 von der PI Schwechat erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein einer für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache SOMALI niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er einer Minderheit in Somalia angehöre. Sein Vater hätte dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben, indem auch der BF bis Ende 2015 arbeitete. Das Geschäft sei am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Dieses Gebiet sei am Tage unter Kontrolle der Regierungstruppen, am Abend seien die Islamisten an der Macht gewesen. Am 5.1.2015 sei sein Vater von Islamisten erschossen worden, weil sie den Vater aufgefordert haben, an die Regierungstruppen nichts zu verkaufen. Der BF habe dann das Geschäft übernommen und weiter Lebensmittel an Regierungstruppen verkauft. Daraufhin sei er von Islamisten entführt und gefoltert worden (Peitschenhiebe und 4 Fingernägel rausgenommen). Eines Tages habe er die Chance gehabt zu flüchten. Bei Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Sein Vater sei verstorben, seine restliche Familie sei in Somalia wohnhaft.

3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 8.11.2017 machte der BF geltend, dass er in XXXX in Somalia XXXX geboren wäre. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach Elasha Biyaha gezogen, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er hätte 5 Jahre Grundschule und 2 Jahre lang eine höhere Schule besucht. Ab 2005 habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Tee, Zigaretten, Tabak und Kat verkauft. Das Geschäft war am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Bis zur Ausreise im Jänner 2016 habe er in Elasha Biyaha in einem Flüchtlingslager gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie ein Geschäft in Elasha Biyaha gehabt habe, in dem sie Kat, Tee, Lebensmittel und Tabak verkauft hätten. Der Ort habe am Rande von Mogadischu gelegen und wäre am Tage unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, abends seien aber immer die Islamisten gekommen. Der Vater des BF sei einige Male von den Islamisten der Al-Shabaab (AS) aufgefordert worden, den Verkauf von Tabak und Kat einzustellen, worauf der Vater diese Waren nicht mehr verkaufte. Dann seien Regierungstruppen zum Vater des BF gekommen und hätten gesagt, er könne diese Waren weiterverkaufen und dass ihm nichts geschehen würde, da dieser Ort unter Kontrolle der Regierungstruppe sei. Der Vater des BF haben dann diese Waren weiterverkauft. Eines Tages sei die AS zum Vater gekommen und habe ihn bedroht, da er den Befehl, die Waren nicht mehr zu verkaufen- nicht befolgt hätte. Eines Tages sei die AS zum BF nach Hause gekommen, habe den Vater mitgenommen und umgebracht. Der Vater sei am 05.01.2015 getötet worden. Der BF habe dann im Geschäft weitergearbeitet und nicht mehr Zigaretten und Kat verkauft. Die Regierungstruppen hätten auch den BF aufgefordert wieder Zigaretten und Kat zu verkaufen, dieser habe jedoch abgelehnt. Eines Tages sei ein Soldat zum BF ins Geschäft gekommen und habe ihn gefragt, ob der BF verdächtige Personen in der Gegend gesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Nachbarsjunge im Geschäft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass der Nachbarsjunge der AS angehörte. Am nächsten Tage habe der Nachbarsjunge ihn angerufen, ihn als Spion der Regierung bezeichnet und bedroht. Einen Tag später sei die AS nach Hause gekommen und habe den BF mitgenommen. Der BF sei von der AS geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er jetzt zwei Narben am Rücken und an der linken Wange. Es seien dem BF auch beide Nägel der Ring- und Mittelfinger gezogen worden. Eines Tages sei der BF durch die Regierungstruppen aus der AS befreit worden. Dann sei er nach Mogadischu gekommen und habe von dort die Mutter angerufen und erzählt, was geschehen sei. In Mogadischu sei der BF auch bei einem Arzt gewesen und es sei ihm wieder gut gegangen. Er habe seiner Mutter dann aber erzählt, dass er nicht mehr in Somalia bleiben wolle. Darum habe er Mogadischu mit dem Bus verlassen. Es habe keine anderen Gründe gegeben, Somalia zu verlassen.3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 8.11.2017 machte der BF geltend, dass er in römisch 40 in Somalia römisch 40 geboren wäre. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach Elasha Biyaha gezogen, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er hätte 5 Jahre Grundschule und 2 Jahre lang eine höhere Schule besucht. Ab 2005 habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Tee, Zigaretten, Tabak und Kat verkauft. Das Geschäft war am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Bis zur Ausreise im Jänner 2016 habe er in Elasha Biyaha in einem Flüchtlingslager gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie ein Geschäft in Elasha Biyaha gehabt habe, in dem sie Kat, Tee, Lebensmittel und Tabak verkauft hätten. Der Ort habe am Rande von Mogadischu gelegen und wäre am Tage unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, abends seien aber immer die Islamisten gekommen. Der Vater des BF sei einige Male von den Islamisten der Al-Shabaab (AS) aufgefordert worden, den Verkauf von Tabak und Kat einzustellen, worauf der Vater diese Waren nicht mehr verkaufte. Dann seien Regierungstruppen zum Vater des BF gekommen und hätten gesagt, er könne diese Waren weiterverkaufen und dass ihm nichts geschehen würde, da dieser Ort unter Kontrolle der Regierungstruppe sei. Der Vater des BF haben dann diese Waren weiterverkauft. Eines Tages sei die AS zum Vater gekommen und habe ihn bedroht, da er den Befehl, die Waren nicht mehr zu verkaufen- nicht befolgt hätte. Eines Tages sei die AS zum BF nach Hause gekommen, habe den Vater mitgenommen und umgebracht. Der Vater sei am 05.01.2015 getötet worden. Der BF habe dann im Geschäft weitergearbeitet und nicht mehr Zigaretten und Kat verkauft. Die Regierungstruppen hätten auch den BF aufgefordert wieder Zigaretten und Kat zu verkaufen, dieser habe jedoch abgelehnt. Eines Tages sei ein Soldat zum BF ins Geschäft gekommen und habe ihn gefragt, ob der BF verdächtige Personen in der Gegend gesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Nachbarsjunge im Geschäft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass der Nachbarsjunge der AS angehörte. Am nächsten Tage habe der Nachbarsjunge ihn angerufen, ihn als Spion der Regierung bezeichnet und bedroht. Einen Tag später sei die AS nach Hause gekommen und habe den BF mitgenommen. Der BF sei von der AS geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er jetzt zwei Narben am Rücken und an der linken Wange. Es seien dem BF auch beide Nägel der Ring- und Mittelfinger gezogen worden. Eines Tages sei der BF durch die Regierungstruppen aus der AS befreit worden. Dann sei er nach Mogadischu gekommen und habe von dort die Mutter angerufen und erzählt, was geschehen sei. In Mogadischu sei der BF auch bei einem Arzt gewesen und es sei ihm wieder gut gegangen. Er habe seiner Mutter dann aber erzählt, dass er nicht mehr in Somalia bleiben wolle. Darum habe er Mogadischu mit dem Bus verlassen. Es habe keine anderen Gründe gegeben, Somalia zu verlassen.

Es wurde seitens des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:

* Fotos des BF in seiner Zeit in seinem Herkunftsland;

* Kursbestätigung der Volkshochschule Oberösterreich über den Besuch des BF eines Deutschkurses A 1 Teil 1 für AsylwerberInnen, datiert vom 14.12.2017;

* eine Arbeitsbestätigung der Marktgemeine XXXX , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegend Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden;* eine Arbeitsbestätigung der Marktgemeine römisch 40 , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegend Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden;

* Integrationsnachweis im Gemeindeleben vom 6.11.2017, mit welchem ein Freiwilligenteam über die Aktivitäten des BF in der Gemeinde berichtet;

* Zwei Schulkarten der AL-KOWNEYN PRIMARY SCHOOL

ELASHA-BIYAHA-SOMALIA;

* Fotos vom Rücken des BF;

3.2. Mit Schreiben vom 14.11.2017, bei der belangten Behörde am 15.11.2017 eingelangt, übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er Ergänzungen und Erklärungen zu einzelnen Punkten der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2017 vorbrachte.

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es konnte insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es konnte insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welche er in Somalia ausgesetzt gewesen wäre.

Die Angaben bei der Erstbefragung durch das PI-Schwechat und die Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wären widersprüchlich und nicht lebensnah. Zusammenfassend sei die behauptete Ermordung des Vaters nicht glaubhaft, weil es dazu keinen Eintrag in facheinschlägigen Datenbanken gäbe. Darüber hinaus sei der geschilderte - trotz Warnungen der AS erfolgte - Verkauf von Waren an Regierungstruppen durch den Vater nicht lebensnah. Die Geschäftsfortführung nach dem allfälligen Tod des Vaters sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn der BF wie sein Vater den Verkauf von Waren an Regierungstruppen perpetuiere. Die Angaben des BF zur Gefangenschaft seien zu vage und zu unplausibel gewesen. Zusätzlich sei die vom BF geschilderte Verfahrensweise der AS nicht schlüssig; Warum sollten sie den Vater wegen dem Verkauf von Waren an Regierungstruppen töten, aber gleichzeitig den BF nur gefangen nehmen, obwohl dieser als Spion der Regierung angesehen worden sei. Nach den Angaben des BF seien die Kinder und seine Frau trotz der allfälligen Bedrohungssituationen noch immer in Somalia. Die Frau sei darüber hinaus gut versorgt, hätte ein reguläres Einkommen und würde Lebensmittellieferungen von der Hilfsorganisation UNHCR erhalten. Die Clanzugehörigkeit in Zusammenhang mit seiner somalischen Lebensführung widerspräche den Länderberichten.

4.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalias Gefahr laufen würde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Darüber hinaus habe er Frau und Kinder in Somalia von denen er Unterstützung erhalten könnte. Die Existenz wäre durch eigene Arbeitsfähigkeit und familiäre Unterstützung gesichert. Der BF würde daher nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen, zumal dieser weder ausreichend Deutsch sprechen noch über private Kontakte von ausreichender Intensität verfügen würde, die ihn an Österreich binden würden. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Die verkürzte Darstellung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung rühre aus der gesetzlichen Einschränkungsanordnung des § 19 AsylG. Die spätere detailliertere Ausführung von Fluchtgründen könne ihm daher nicht negativ angelastet werden.6. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Die verkürzte Darstellung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung rühre aus der gesetzlichen Einschränkungsanordnung des Paragraph 19, AsylG. Die spätere detailliertere Ausführung von Fluchtgründen könne ihm daher nicht negativ angelastet werden.

7. Die Beschwerdevorlage vom 02.01.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationsblatt Somalia vom 12.1.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 15.06.2017 hg einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführervertreter (BFV) eine mündliche Stellungnahme vor (siehe unter Punkt I.9.).8. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationsblatt Somalia vom 12.1.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 15.06.2017 hg einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführervertreter (BFV) eine mündliche Stellungnahme vor (siehe unter Punkt römisch eins.9.).

9. Am 22.6.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für SOMALISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

Beginn der Befragung des BF:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF: Mein Name ist XXXX . Am XXXX bin ich geboren in XXXX . Meine letzte Wohadresse in Somalia war XXXX . Das war ein Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu.BF: Mein Name ist römisch 40 . Am römisch 40 bin ich geboren in römisch 40 . Meine letzte Wohadresse in Somalia war römisch 40 . Das war ein Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu.

RI: Das heißt, Sie haben zuletzt in einem Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu gewohnt?

BF: Ja, ich habe dort gewohnt. Ich war circa ein Monat lang in Mogadischu. Dann bin ich weiter nach Kenia gefahren.

RI: Ist XXXX Ihr Vorname oder Ihr Nachname?RI: Ist römisch 40 Ihr Vorname oder Ihr Nachname?

BF: Mein Vorname ist XXXX und mein Nachname ist XXXX . XXXX war der Name meines Großvaters.BF: Mein Vorname ist römisch 40 und mein Nachname ist römisch 40 . römisch 40 war der Name meines Großvaters.

D: Wir haben drei Namen. Mein Sohn wird meinen Vornamen und den Vornamen meines Vaters als Nachnamen haben.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der Volksgruppe Gaal Jeel an.

RI: Im Akt steht Ihr Geburtsdatum mit XXXX . Auf Ihrer Schulkarte steht das Geburtsdatum XXXX . Heute haben Sie in der Verhandlung angegeben am XXXX geboren zu sein. Welches Geburtsdatum ist nun richtig?RI: Im Akt steht Ihr Geburtsdatum mit römisch 40 . Auf Ihrer Schulkarte steht das Geburtsdatum römisch 40 . Heute haben Sie in der Verhandlung angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Welches Geburtsdatum ist nun richtig?

BF: Vorher habe ich gesagt, dass ich am XXXX geboren sei.BF: Vorher habe ich gesagt, dass ich am römisch 40 geboren sei.

RI: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Gaal Jeel.

RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an?

BF: Aloofe.

RI: Welchem Sub-sub-Clan gehören Sie an?

BF: Mikail.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Dem Islam und ich bin Sunnit.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen?

BF: Nein.

RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises?

BF: Nein, nie.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe fünf Jahre lang die Schule in Elasha Biyaha besucht. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dort habe ich längere Zeit als Verkäufer gearbeitet. Beruf habe ich keinen erlernt.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell in Somalia? Waren Sie geschäftlich erfolgreich?

BF: Mittelschicht.

RI: Konnte Sie Ihre Familie mit dem Lebensmittelgeschäft gut ernähren?

BF: Manchmal ist unser Geschäft gut gegangen und manchmal nicht. Ja, ich konnte meine Familie ernähren.

RI: Was ist seit Ihrer Ausreise mit Ihrem Geschäft geschehen? Führt Ihre Familie dieses Geschäft weiter?

BF: Nein, nachdem ich das Land verlassen habe, ist das Geschäft gesperrt worden.

RI: Wer hat das Geschäft zugesperrt? Ihre Familie oder die Behörden?

BF: Nach dem Tod meines Vaters habe ich das Geschäft geführt. Nachdem ich nicht mehr im Land bin, gab es dort niemanden, der das Geschäft weiterführen wird. Meine Mutter hat sich entschlossen, das Geschäft zuzusperren.

RI: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia jetzt?

BF: Sie sind jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Somalia auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt?

BF: Nein, ich habe niemanden in Somalia. Meine Familie ist jetzt in Kenia.

RI: Auch keine Onkeln und Tanten?

BF: Seit längerer Zeit habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht einmal, ob sie noch am Leben sind.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Verwandten?

BF: Ich hatte nur mit meiner Frau Kontakt. Mit meiner Mutter habe ich schon länger nicht mehr telefoniert.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Frau und Ihrer Mutter?

BF: Mit meiner Frau habe ich im April zuletzt Kontakt gehabt. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich zuletzt mit meiner Mutter Kontakt hatte.

RI: Wieso hatten Sie seit April keinen Kontakt mehr zu Ihrer Frau?

BF: Weil mein damaliges Handy kaputtgegangen ist. Ich habe von meiner Unterkunftsleiterin ein neues Handy bekommen. Es ist auch kaputtgegangen, deswegen hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Frau.

RI: Übers Internet hatten Sie nie Kontakt zu Ihrer Frau, zum Beispiel über Facebook usw.?

BF: Ich habe einen Facebook-Account, aber meine Frau nicht. Meine Frau war immer diejenige, die mich angerufen hat.

RI: Wenn Ihr Handy kaputt war seit April, warum haben Sie nicht versucht über ein Festnetz Ihre Frau telefonisch zu erreichen, zum Beispiel über ein Telefonkaffee?

BF: Ich wohne in einem Dorf in Oberösterreich und dort gibt es keine Möglichkeit eines Internetkaffees oder eines Callshops. Ich habe mich dann entschlossen, wenn ich einen Aufenthaltstitel habe und arbeite, dann werde ich sie wieder anrufen.

RI: Wird sich Ihre Frau nicht Sorgen machen, wenn sie so lange nichts von Ihnen hört?

BF: Ja, ich mache mir jeden Tag und jeden Abend Sorgen um meine Familie, aber ich kann nichts dagegen machen.

RI: Haben Sie sonst noch Verwandte, die außerhalb Somalias leben und wenn ja, wo?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind in einem Flüchtlingslager in Kenia. Meine Frau und meine Kinder sind in Elasha Biyaha.

RI: Ich habe Sie doch vorhin gefragt, ob Sie Verwandte in Somalia haben. Das haben Sie verneint. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Frau und Ihre Kinder in Elasha Biyaha wohnen. Was stimmt jetzt?

BF: Meine Verwandten und meine Familie sind zwei verschiedene Gruppen. Meine Familie sind meine Geschwister und meine Eltern.

RI: Und was sind jetzt Ihre Frau und Ihre Kinder?

BF: Sie können jeden Somalier danach fragen.

RI: Welche Ihrer Verwandten, damit meine ich ausdrücklich auch Ihre Frau und Ihre Kinder leben noch in Somalia?

BF: Meine Frau und meine Kinder sind in Somalia in Elasha Biyaha. Meine Mutter und meine Geschwister sind im Flüchtlingslager in Kenia.

RI: Von was leben Ihre Frau und Ihre Kinder?

BF: Sie bekommen Essen und Trinken von einer Hilfsorganisation.

RI: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder in Elasha Biyaha in Ihrem ehemaligen Haus oder woanders?

BF: In einem Flüchtlingslager, wo wir gemeinsam gelebt haben.

RI: Wie lange haben Sie in diesem Flüchtlingslager gelebt?

BF: Von 1990 bis zum Jahr 2012.

RI: 2012? Sind Sie sicher?

BF: Bis 2015.

RI: Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2017 haben Sie auf Seite 3 des Protokolls angegeben: "Über Facebook bin ich auch mit Freunden in Somalia in Kontakt. Ich unterhalte mich mit Frauen. Meine Frau weiß das nicht. Nachgefragt bei Facebook nenne ich mich Abdi HASSAN. Ich habe bei Facebook 1.154 Freunde, welche Großteils in Somalia leben." Ich wiederhole meine Frage. Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen?

BF: Ich habe diesen Facebook-Account aufgemacht, weil ich Angst hatte psychisch krank zu werden, wenn ich niemanden habe, mit dem ich sprechen kann. Direkten bzw. engen Kontakt hatte ich keinen.

RI: Woher kennen Sie diese Facebook-Freunde? Kennen Sie sie noch aus Ihrer Zeit in Somalia?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Nachdem ich diesen Facebook-Account aufgemacht habe, haben sie mir Freundschaftsanfragen geschickt. Ich habe akzeptiert. Ich glaube aber, dass ein Teil dieser Facebook-Freundes-Gruppe in Somalia lebt.

RI: Und Sie wissen nicht, ob Sie den einen oder anderen schon vorher gekannt haben?

BF: Ich habe ihre Freundschaftsanfragen nur akzeptiert, weil ich mit jemanden plaudern wollte.

RI: Wie gedenken Sie in Zukunft mir Ihrer Familie wieder an einem Wohnort zusammenzukommen? Wie sind Ihre dbzgl. Pläne?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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