Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2165632-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 20.6.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 20.6.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 04.05.2017, nachdem er ins Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 05.05.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund gab er Folgendes zu Protokoll: "In meiner Heimat hatte ich große Probleme mit der Polizei. Ich arbeitete in meiner Heimat auf einer Baustelle (Tunnel) und hatte Schwierigkeiten mit einem Chinesen. Nach einem Streit und einer Schlägerei mit ihm kam es zu einer Gerichtsverhandlung. Ich wurde als Beschuldigter einvernommen und ich wurde 1 Monat eingesperrt. Weiters bekam ich eine Geldstrafe von Lari 10.000.-. Da ich nicht so viel Geld hatte, musste ich mein Haus verkaufen um die Geldstrafe bezahlen zu können. Der Chinese hatte sehr viel Schmiergeld an die Behörden bezahlt um der Strafe zu entkommen und um mich weiter bedrohen zu können. Ich und meine Familie wurden von ihm und auch von der Polizei schikaniert und mit dem umbringen bedroht und deswegen musste ich aus Georgien fliehen."
2. Am 24.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausführlich niederschriftlich befragt. Dabei brachte er zum Fluchtgrund befragt zusammenfasst insbesondere vor, dass er von seinem mächtigen chinesischen Vorgesetzten und der Polizei bedroht und eingeschüchtert worden sei, weil er seine Wohnung nicht an diesen Chinesen verkaufen wollte. Aus diesem Grund sei er 45 Tage in Untersuchungshaft bzw. ins Gefängnis gekommen. Schließlich habe er um nicht länger im Gefängnis bleiben zu müssen, mittels Schenkungsurkunde die Wohnung an den Chinesen übergeben und im Gegenzug dafür habe der Chinese 10.000 Lari für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer habe sich aber daraufhin über diese Vorgehensweise bei dem Polizeichef beschwert, weswegen er fortan mehrmals täglich von der Polizei verprügelt worden und zur Zurückziehung der Beschwerde aufgefordert worden sei. Der Chinese sei ein Mafiosi und die Polizei würde deshalb nach seiner Pfeife tanzen und so habe der Beschwerdeführer fliehen müssen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen werden musste. Dies deshalb, da das Vorbringen nicht nachvollziehbar und zudem weitgehend widersprüchlich sei. Im Zuge der Einvernahmen hätte der Beschwerdeführer steigernde und auffällig unterschiedliche Angaben gemacht.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 25.07.2017 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde kurz das Fluchtvorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass dies sehr wohl glaubwürdig sei. Zudem sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 2 Jahren erlassen worden sei.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, XXXX, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, römisch 40 , wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und spricht muttersprachlich Georgisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und war eigenen Angaben zufolge zuletzt als Bauarbeiter in Georgien tätig.
Er gibt an eine minderjährige Tochter in seinem Heimatstaat zu haben, welche bei seiner Ex-Frau lebt. In Georgien sind zudem weitere Verwandte des Beschwerdeführers wie seine Mutter und ein Bruder sowie Cousins und Cousinen aufhältig. Mit der Ex-Frau und der Mutter steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er ist in keinem Verein Mitglied und spricht nicht Deutsch.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden Erkrankung, er gibt vielmehr selbst an, gesund zu sein.
Zudem ist er erwerbsfähig und strafrechtlich unbescholten.
Er ist nicht berufstätig und lebte in Österreich von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 mittels Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
"...
Politische Lage:
In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio