Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
L524 2205063-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. 182422110/180553195/BMI-BFA, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. 182422110/180553195/BMI-BFA, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 und § 70 Abs. 3A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 und Paragraph 70, Absatz 3
FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er auf Grund seiner gerichtlichen Verurteilung in Deutschland eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb beabsichtigt sei, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies zur Kenntnis nehme und keine weiteren Angaben mache. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.
2. Der Beschwerdeführer gab über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.07.2018 eine Stellungnahme ab, äußerte sich in dieser aber weder zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, noch zu seiner Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
3. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2018, Zl. 182422110/180553195/BMI-BFA, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verwiesen. Dieser Sachverhalt sei auch nach österreichischem Recht als Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach § 278b Abs. 2 StGB zu beurteilen. Dadurch beinträchtige sein Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und Eigentum und an sozialem Frieden. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei auch durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt. Der Beschwerdeführer verfüge zwar seit 2004 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, sei jedoch von Juli 2013 bis April 2018 in Deutschland in Haft gewesen. Er gehe auch einer Arbeit nach, habe jedoch den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Zwei Schwestern leben in der Türkei, zu denen er Kontakt habe. Seine Eltern und eine Schwester leben in Österreich, doch könne der Kontakt durch Besuche und diverse Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.3. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2018, Zl. 182422110/180553195/BMI-BFA, wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verwiesen. Dieser Sachverhalt sei auch nach österreichischem Recht als Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu beurteilen. Dadurch beinträchtige sein Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und Eigentum und an sozialem Frieden. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei auch durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt. Der Beschwerdeführer verfüge zwar seit 2004 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, sei jedoch von Juli 2013 bis April 2018 in Deutschland in Haft gewesen. Er gehe auch einer Arbeit nach, habe jedoch den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Zwei Schwestern leben in der Türkei, zu denen er Kontakt habe. Seine Eltern und eine Schwester leben in Österreich, doch könne der Kontakt durch Besuche und diverse Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dort als "Terrorist" behandelt würde, wobei ihm schwerste Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Eine Abschiebung würde somit gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die belangte Behörde verweise nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, befasse sich aber nicht mit den konkreten Taten. Hätte die Behörde Ermittlungen angestellt, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen. Eine Einsicht in den Strafakt ergebe, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zum größten Teil auf dessen Aktivitäten in Deutschland beziehe. Zu einem nicht unerheblichen Teil lägen die Taten viele Jahre zurück, insbesondere sofern sie sich auf Österreich bezögen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die DHKP-C in Österreich seien untergeordneter Natur gewesen. Für eine positive Zukunftsprognose sprächen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Binnen kürzester Zeit nach der Haftentlassung habe er wieder ein geregeltes Leben aufgenommen, indem er als Eisenbieger arbeite. Er habe auch ein soziales Netz in Österreich. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dort als "Terrorist" behandelt würde, wobei ihm schwerste Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Eine Abschiebung würde somit gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die belangte Behörde verweise nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, befasse sich aber nicht mit den konkreten Taten. Hätte die Behörde Ermittlungen angestellt, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen. Eine Einsicht in den Strafakt ergebe, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zum größten Teil auf dessen Aktivitäten in Deutschland beziehe. Zu einem nicht unerheblichen Teil lägen die Taten viele Jahre zurück, insbesondere sofern sie sich auf Österreich bezögen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die DHKP-C in Österreich seien untergeordneter Natur gewesen. Für eine positive Zukunftsprognose sprächen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Binnen kürzester Zeit nach der Haftentlassung habe er wieder ein geregeltes Leben aufgenommen, indem er als Eisenbieger arbeite. Er habe auch ein soziales Netz in Österreich. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügte ab 01.01.1997 über eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein bis 13.11.2014 gültiger Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt - EG) erteilt.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2002 bis 2010 für ca. vier Jahre berufstätig und bezog in diesem Zeitraum regelmäßig Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Seit Juni 2018 ist der Beschwerdeführer als Eisenbieger berufstätig. Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, die türkische Staatsangehörige sind. In Österreich lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers. In der Türkei leben zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat auch Freunde und Bekannte in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX2013 bis XXXX2018 in Haft. Nach Haftentlassung kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom XXXX2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX2013 bis XXXX2018 in Haft. Nach Haftentlassung kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und einem IZR-Auszug. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug und aus der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und der Türkei ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich aus dem diesbezüglichen Urteil des Oberlandesgerichts
XXXX.römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
"Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
[...]
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) - (6) ..."
2. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, fällt unter den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und hatte seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (Maßstab des fünften Satzes des § 67 FPG). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.2. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, fällt unter den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und hatte seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (Maßstab des fünften Satzes des Paragraph 67, FPG). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich daher von XXXX2013 bis XXXX2018 in Haft in Deutschland.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom XXXX2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich daher von XXXX2013 bis XXXX2018 in Haft in Deutschland.
Nach § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde mit Schreiben vom 18.06.2018 mitgeteilt, dass die dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX2015 zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht als Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach § 278b Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. Aus der Urteilsausfertigung sind auch keine Hinweise darauf ableitbar, dass dieses in einem Art. 6 EMRK widersprechenden Verfahren ergangen wäre, so dass keine Bedenken gegen § 73 StGB bestehen.Nach Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde mit Schreiben vom 18.06.2018 mitgeteilt, dass die dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom XXXX2015 zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht als Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu beurteilen sind. Aus der Urteilsausfertigung sind auch keine Hinweise darauf ableitbar, dass dieses in einem Artikel 6, EMRK widersprechenden Verfahren ergangen wäre, so dass keine Bedenken gegen Paragraph 73, StGB bestehen.
Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgericht in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. 16.12.1999, 98/21/0160; 26.06.2014, 2012/03/0021). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133; 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Eine solche Bindungswirkung besteht bei einer inländischen Verurteilung. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen besteht eine solche Bindung nicht in jedem Fall (vgl. VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064 unter Hinweis auf VwGH 20.01.2009, 2008/18/0575).Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgericht in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche 16.12.1999, 98/21/0160; 26.06.2014, 2012/03/0021). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133; 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Eine solche Bindungswirkung besteht bei einer inländischen Verurteilung. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen besteht eine solche Bindung nicht in jedem Fall vergleiche VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064 unter Hinweis auf VwGH 20.01.2009, 2008/18/0575).
Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf § 86 FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf Paragraph 86, FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe die Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Beschwerdeführer hat somit einer terroristischen Vereinigung angehört und ist damit § 67 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt. Bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände ist das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe die Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Beschwerdeführer hat somit einer terroristischen Vereinigung angehört und ist damit Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. Bei Erfüllen eines der in Paragraph 67, Absatz 3, FPG enthaltenen Tatbestände ist das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG indiziert vergleiche VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots reicht bereits das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kontakte zu Terrororganisationen im Ausland hin (vgl. VwGH 31.08.1978, 0244/78). Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur ein begründeter Verdacht auf Kontakte zu Terrororganisationen, der Beschwerdeführer war vielmehr Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich mitgliedschaftlich in der türkischen terroristischen Vereinigung Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) betätigt. Diese Vereinigung befindet sich auf der Liste der terroristischen Vereinigungen des Rates der Europäischen Union (Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 04.08.2017).Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots reicht bereits das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kontakte zu Terrororganisationen im Ausland hin vergleiche VwGH 31.08.1978, 0244/78). Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur ein begründeter Verdacht auf Kontakte zu Terrororganisationen, der Beschwerdeführer war vielmehr Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich mitgliedschaftlich in der türkischen terroristischen Vereinigung Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) betätigt. Diese Vereinigung befindet sich auf der Liste der terroristischen Vereinigungen des Rates der Europäischen Union (Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 04.08.2017).
Der Beschwerdeführer war ab August 2002 in die Organisation eingebunden und betätigte sich zunächst in Österreich und spätestens ab Mitte 2007 auch in Deutschland. Mitte des Jahres 2008 übernahm er die Verantwortung für das Gebiet XXXX. Danach stand er in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu anderen Parteifunktionären. 2012 erweiterte sich sein örtlicher Wirkungsbereich auf den gesamten süddeutschen Raum, einschließlich Hessen, und Österreich. Im Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen und befand sich danach in Auslieferungshaft.Der Beschwerdeführer war ab August 2002 in die Organisation eingebunden und betätigte sich zunächst in Österreich und spätestens ab Mitte 2007 auch in Deutschland. Mitte des Jahres 2008 übernahm er die Verantwortung für das Gebiet römisch 40 . Danach stand er in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu anderen Parteifunktionären. 2012 erweiterte sich sein örtlicher Wirkungsbereich auf den gesamten süddeutschen Raum, einschließlich Hessen, und Österreich. Im Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen und befand sich danach in Auslieferungshaft.
Bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Bereits während seiner Schulzeit, spätestens seit 1996, hatte