Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2160551-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus Gujranwala, Provinz Punjab, muslimischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung 16.08.2016 brachte der BF vor, dass er am XXXX in Gujranwala geboren, schiitischer Moslem und ledig sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe in XXXX elf Jahre die Schule besucht, Berufsausbildung habe er keine. In seinem Heimatland würden noch die Mutter und Geschwister leben, sein Vater lebe in Saudi Arabien. Er sei legal ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF an, er habe vor etwa einem Jahr seinen Glauben von den Sunniten zu den Schiiten gewechselt. Seine Familie habe ihn deswegen drei Monate zu Hause eingesperrt, damit er sich nicht mit anderen Schiiten gemeinsam geißeln könne und sei er von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden. Seine Mutter habe ihm dann zur Flucht verholfen. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.2. Anlässlich der Erstbefragung 16.08.2016 brachte der BF vor, dass er am römisch 40 in Gujranwala geboren, schiitischer Moslem und ledig sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe in römisch 40 elf Jahre die Schule besucht, Berufsausbildung habe er keine. In seinem Heimatland würden noch die Mutter und Geschwister leben, sein Vater lebe in Saudi Arabien. Er sei legal ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF an, er habe vor etwa einem Jahr seinen Glauben von den Sunniten zu den Schiiten gewechselt. Seine Familie habe ihn deswegen drei Monate zu Hause eingesperrt, damit er sich nicht mit anderen Schiiten gemeinsam geißeln könne und sei er von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden. Seine Mutter habe ihm dann zur Flucht verholfen. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Am 11.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF, dass er am
XXXX in Gujranwala geboren sei, der Volksgruppe der Jat angehöre und zuletzt in XXXX gewohnt habe. Er habe in seinem Heimatland elf Jahre die Schule besucht, habe keine Berufsausbildung und er sei nicht erwerbstätig, sondern Schüler gewesen. An seiner Heimatadresse seien seine Mutter und seine drei Geschwister nach wie vor aufhältig, er stehe in Kontakt mit ihnen. Sein Vater halte sich zur Zeit in Österreich auf und befinde sich in einem Asylverfahren. Er habe sein Heimatland legal verlassen, sein Onkel habe die Flucht finanziert. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, er sei Schiit geworden und habe deshalb Probleme. Einer seiner Lehrer habe ihm Nachrichten geschickt, dass er an religiösen Kriegen teilnehmen und an Waffen ausgebildet werden solle. Daraufhin habe ihm seine Mutter ein Visum für den Iran finanziert und er habe Pakistan verlassen.römisch 40 in Gujranwala geboren sei, der Volksgruppe der Jat angehöre und zuletzt in römisch 40 gewohnt habe. Er habe in seinem Heimatland elf Jahre die Schule besucht, habe keine Berufsausbildung und er sei nicht erwerbstätig, sondern Schüler gewesen. An seiner Heimatadresse seien seine Mutter und seine drei Geschwister nach wie vor aufhältig, er stehe in Kontakt mit ihnen. Sein Vater halte sich zur Zeit in Österreich auf und befinde sich in einem Asylverfahren. Er habe sein Heimatland legal verlassen, sein Onkel habe die Flucht finanziert. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, er sei Schiit geworden und habe deshalb Probleme. Einer seiner Lehrer habe ihm Nachrichten geschickt, dass er an religiösen Kriegen teilnehmen und an Waffen ausgebildet werden solle. Daraufhin habe ihm seine Mutter ein Visum für den Iran finanziert und er habe Pakistan verlassen.
4. Mit Schreiben vom 19.04.2017 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan, in der er auf die bedrohliche Sicherheitslage in seiner Heimat, der mangelnden Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates, der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative und seine Integrationsbemühungen verwies.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA habe nicht feststellen können, ob der BF Sunnit oder Schiit sei.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, der BF habe in unglaubwürdiger und widersprüchlicher Weise einen Religionswechsel vom sunnitischen zum schiitischem Islam sowie daraus resultierende Probleme mit seiner Familie behauptet.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA nach Interessensabwägung fest, dass die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA nach Interessensabwägung fest, dass die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer zulässig sei.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.05.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.05.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Geltend gemachte wurden unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF internationalen Schutz zuzuerkennen, in eventu sekundären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Abschiebung nach Pakistan für immer als unzulässig zu erkennen.
8. Mit hg. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.08.2018 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen abzugeben und der BF aufgefordert, aktuelle Angaben zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu dessen Privat- und Familienleben in Österreich zu machen.
9. Am 06.09.2018 langte hg. eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein, in welcher darauf verwiesen wurde, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Menschenrechtslage in Pakistan weiterhin kritisch und Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei; Folter sei in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet und werde nur selten zur Strafverfolgung gebracht; die Todesstrafe werde noch immer angewendet. Auch sei die pakistanische Polizei korruptionsanfällig und würden Strafanzeigen häufig erst gar nicht aufgenommen werden.
Die Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen sei im Falle des BF nach wie vor aktuell und asylrelevant, dies auch wegen mangelnder Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden gegenüber Personen wie dem BF.
Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Entwurzelung des BF infolge seiner langen Abwesenheit wurde auf dessen reale Rückkehrgefährdung verwiesen.
Zu seinem Leben in Österreich erklärte der BF, er sei nun vor über zwei Jahren in Österreich eingereist und habe in diesem Zeitraum große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen, er sei bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu lernen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften; auch sei er unbescholten und habe er die österreichische Lebenskultur kennen und schätzen gelernt, weshalb ersucht werde, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben und der Stellungnahme des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Jat. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
In seinem Heimatland besuchte der Beschwerdeführer, der aus XXXX, Provinz Punjab stammt, elf Jahre die Grundschule in XXXX, er war bis zu seiner Ausreise Schüler.In seinem Heimatland besuchte der Beschwerdeführer, der aus römisch 40 , Provinz Punjab stammt, elf Jahre die Grundschule in römisch 40 , er war bis zu seiner Ausreise Schüler.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester au