TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 L506 2153901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L506 2153901-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF als Grund für seine Ausreise an, er habe im Iran zum Christentum gewechselt und sei von einem islamischen Gericht mit der Todesstrafe bedroht. Im Rückkehrfall drohe ihm lt. einem Gerichtsurteil die Todesstrafe.

3. Am 13.09.2015 erfolgte seitens des Stadtpolizeikommandos XXXX eine Meldung, wonach der BF beschuldigt wurde, zwei Türsteher eines Lokales in XXXX geschlagen zu haben.3. Am 13.09.2015 erfolgte seitens des Stadtpolizeikommandos römisch 40 eine Meldung, wonach der BF beschuldigt wurde, zwei Türsteher eines Lokales in römisch 40 geschlagen zu haben.

4. Am 10.01.2016, bei der Behörde eingelangt am 11.01.2016, legte der nunmehrige Vertreter des BF Vollmacht.

5. Am 12.04.2016 erfolgte der Abschlussbericht der PI XXXX, in welchem der BF als Beschuldigter und Opfer in Zusammenhang mit versuchter Körperverletzung geführt wird.5. Am 12.04.2016 erfolgte der Abschlussbericht der PI römisch 40 , in welchem der BF als Beschuldigter und Opfer in Zusammenhang mit versuchter Körperverletzung geführt wird.

6. Am 04.02.2016 erfolgte die Vernehmung des BF als Beschuldigter bei der PI XXXX.6. Am 04.02.2016 erfolgte die Vernehmung des BF als Beschuldigter bei der PI römisch 40 .

7. Am 14.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Bestätigung des Dompfarramtes XXXX ein, wonach der BF am 16.05.2106 gefirmt worden sei.7. Am 14.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Bestätigung des Dompfarramtes römisch 40 ein, wonach der BF am 16.05.2106 gefirmt worden sei.

Ferner wurden vorgelegt: eine Bestätigung des Stadtpfarramtes XXXX, vom 09.07.2016 und vom 08.03.2017, wonach der BF in der betreffenden Pfarre beheimatet sei, in die röm.-kath. Kirche konvertiert sei und beim Jungendfest des Pfingstkongresses hilfreich engagiert gewesen sei, bei Übersetzungsarbeiten helfe und Gottesdienste mitfeiere; eine Bestätigung des XXXX vom 25.06.2016, wonach der BF einen Deutschkurs besucht habe; ein Konversionsschein der XXXX vom 05.05.2016; eine Bestätigung einer Katechistin der XXXX vom 19.07.2016, wonach der BF Mitglied in einer Glaubensgruppe sei und im Zuge dessen sowie bei Behörden und Ärzten dolmetscht und viele Iraner über seinen Glaubenswechsel Bescheid wissen, Microsoft-Zertifikate vom 31.10.2013 bzw. 27.10.2013, einen Personalausweis (ausgestellt am 22.12.2010), sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis (ausgestellt am 10.10.1983)Ferner wurden vorgelegt: eine Bestätigung des Stadtpfarramtes römisch 40 , vom 09.07.2016 und vom 08.03.2017, wonach der BF in der betreffenden Pfarre beheimatet sei, in die röm.-kath. Kirche konvertiert sei und beim Jungendfest des Pfingstkongresses hilfreich engagiert gewesen sei, bei Übersetzungsarbeiten helfe und Gottesdienste mitfeiere; eine Bestätigung des römisch 40 vom 25.06.2016, wonach der BF einen Deutschkurs besucht habe; ein Konversionsschein der römisch 40 vom 05.05.2016; eine Bestätigung einer Katechistin der römisch 40 vom 19.07.2016, wonach der BF Mitglied in einer Glaubensgruppe sei und im Zuge dessen sowie bei Behörden und Ärzten dolmetscht und viele Iraner über seinen Glaubenswechsel Bescheid wissen, Microsoft-Zertifikate vom 31.10.2013 bzw. 27.10.2013, einen Personalausweis (ausgestellt am 22.12.2010), sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis (ausgestellt am 10.10.1983)

8. Am 15.03.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Eingangs legte der BF das oa. Empfehlungsschreiben eines Priesters vom 03.08.2017 vor.

Der BF erklärte, seine Mutter sei bis vor sechs Monaten bedroht worden, doch habe sich nun alles beruhigt, da sie mitgeteilt habe, keinen Kontakt zum BF zu haben. Sie sei von der Polizei bedroht worden und habe immer auf die Polizeistation gemusst, wo sie zur Person des BF einvernommen worden sei. Dies habe von Anfang 2015 bis 2016 einmal monatlich bzw. alle zwei Monate einmal angedauert. Man habe Informationen zum BF gewollt und verlangt, dass er zurückkehre und sich stelle.

Zu seinen Ausreisegründen gab der BF zusammengefasst an, sie hätten in seiner Wohnung in der Stadt XXXX eine Hauskirche gehabt; am 30.05.2015 sei gegen 17:00 Uhr eine Versammlung abgehalten worden, als es dreimal geklingelt habe; er habe aus dem Fenster geschaut und ein Polizeiauto gesehen; durch eine Tür, die nicht kontrolliert worden sei, habe er fliehen können und sei er eine Stunde im XXXX Park geblieben. Er habe bei seiner Mutter angerufen und habe ihm diese mitgeteilt, dass die Polizei da gewesen sei und sein Zimmer durchsucht und alle Sachen mitgenommen habe. Er habe gemerkt, dass die Sache ernst sei und habe er Angst gehabt, jemanden zu kontaktieren. Er habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Dies sei der einzige Ausreisegrund.Zu seinen Ausreisegründen gab der BF zusammengefasst an, sie hätten in seiner Wohnung in der Stadt römisch 40 eine Hauskirche gehabt; am 30.05.2015 sei gegen 17:00 Uhr eine Versammlung abgehalten worden, als es dreimal geklingelt habe; er habe aus dem Fenster geschaut und ein Polizeiauto gesehen; durch eine Tür, die nicht kontrolliert worden sei, habe er fliehen können und sei er eine Stunde im römisch 40 Park geblieben. Er habe bei seiner Mutter angerufen und habe ihm diese mitgeteilt, dass die Polizei da gewesen sei und sein Zimmer durchsucht und alle Sachen mitgenommen habe. Er habe gemerkt, dass die Sache ernst sei und habe er Angst gehabt, jemanden zu kontaktieren. Er habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Dies sei der einzige Ausreisegrund.

Nachgefragt erklärte der BF, dass es seit 2012 eine Hauskirche in seiner Wohnung in XXXX gegeben habe, doch habe er meist seine Freundin begleitet und haben die Versammlungen in verschiedenen Orten und an verschiedenen Daten stattgefunden. Ein Priester aus Kanada namens XXXX, der sich derzeit in der Türkei befinde, habe alles organisiert. Seit 2012 habe er einmal monatlich, zuletzt jedoch dreimal wöchentlich (nach Rückübersetzung gab der BF an ‚monatlich') an Versammlungen teilgenommen.Nachgefragt erklärte der BF, dass es seit 2012 eine Hauskirche in seiner Wohnung in römisch 40 gegeben habe, doch habe er meist seine Freundin begleitet und haben die Versammlungen in verschiedenen Orten und an verschiedenen Daten stattgefunden. Ein Priester aus Kanada namens römisch 40 , der sich derzeit in der Türkei befinde, habe alles organisiert. Seit 2012 habe er einmal monatlich, zuletzt jedoch dreimal wöchentlich (nach Rückübersetzung gab der BF an ‚monatlich') an Versammlungen teilgenommen.

Anfangs sei er nur Begleiter gewesen, doch dann habe er auch selbst geglaubt.

Er habe 6 Monate in der Wohnung gewohnt und hätten dort dreimal Versammlungen stattgefunden - insgesamt seien 7-10 Personen anwesend gewesen; im Elternhaus habe es keine Versammlungen gegeben. Die Kommunikation sei via E-Mail oder Skype erfolgt.

Nach dem Vorfall am 30.05.2015 sei er am 31.05.2015 nach XXXX und von dort nach XXXX gereist, wo er einen Schlepper gesucht habe; seine Familie habe er nicht mehr gesehen. XXXX, einen Teilnehmer der Hauskirche, habe er zufällig via Facebook kontaktieren können und sei dieser nunmehr in der Türkei. Was mit den anderen Teilnehmern passiert sei, wisse er nicht und habe er auch nicht nachgeforscht.Nach dem Vorfall am 30.05.2015 sei er am 31.05.2015 nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 gereist, wo er einen Schlepper gesucht habe; seine Familie habe er nicht mehr gesehen. römisch 40 , einen Teilnehmer der Hauskirche, habe er zufällig via Facebook kontaktieren können und sei dieser nunmehr in der Türkei. Was mit den anderen Teilnehmern passiert sei, wisse er nicht und habe er auch nicht nachgeforscht.

Zuerst habe er sein Freundin 2012 zu einer Versammlung begleiten wollen, um sie zu schützten; 2014 habe er selbst Interesse für die Religion entwickelt, als sie Alphagespräche gehabt hätten und sei er nunmehr Katholik. Er wisse nicht, wie die iranische Polizei auf sie aufmerksam geworden sei, doch sei das iranische Nachrichtensystem sehr gut. Seit 2013 kenne er XXXX und habe er damals Unterrichtseinheiten erhalten. Am 05.07.2015 sei er in der Stadt XXXX getauft worden - dies sei bereits auf der Flucht gewesen. Über Aufforderung, seien Taufe zu beschreiben, tat dies der BF in wenigen Sätzen.Zuerst habe er sein Freundin 2012 zu einer Versammlung begleiten wollen, um sie zu schützten; 2014 habe er selbst Interesse für die Religion entwickelt, als sie Alphagespräche gehabt hätten und sei er nunmehr Katholik. Er wisse nicht, wie die iranische Polizei auf sie aufmerksam geworden sei, doch sei das iranische Nachrichtensystem sehr gut. Seit 2013 kenne er römisch 40 und habe er damals Unterrichtseinheiten erhalten. Am 05.07.2015 sei er in der Stadt römisch 40 getauft worden - dies sei bereits auf der Flucht gewesen. Über Aufforderung, seien Taufe zu beschreiben, tat dies der BF in wenigen Sätzen.

Seine Eltern seien liberal und habe es keine Probleme mit der Konversion gegeben; er sei nie gläubiger Moslem gewesen.

Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung von einem Todesurteil eines iranischen Gerichts gesprochen habe, erklärte der BF, dies sei ein Übersetzungsfehler und habe er dem Dolmetscher gesagt, was passiere, wenn man konvertiere.

Er habe nicht nur an Versammlungen teilgenommen, sondern auch den Tag mit einem Gebet begonnen.

In Österreich lebe er mit einer katholischen Familie und besuche jede Woche die Kirche, in der er Mitglied sei. Zuletzt habe er 2015 missioniert; sie seien in Asylunterkünfte gegangen und hätten Afghanen, Iraker und Syrer eingeladen, zu ihnen zu kommen und einen Film über Jesus zu sehen.

In weiterer Folge wurden dem BF Wissensfragen zum christlichen Glauben und zu seiner Firmung sowie zu seinem Leben in Österreich gestellt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.)Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte zusammengefasst fest, dass im Falle des BF, dessen Identität feststehe, keine Verfolgung im Sinne der GFK existent sei, da die seitens des BF angegebenen Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig seien. Bei der in Österreich vorgenommenen Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion.

Auch sei keine Rückkehrgefährdung des BF existent und bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die seitens des BF dargelegten Ausreisegründe unglaubwürdig seien, da die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien.

Der BF habe wesentliche Fragen zu Glaubensinhalten nicht beantworten können, sodass von einer Scheinkonversion auszugehen sei.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 06.04.2017 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das BFA ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 06.04.2017 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das BFA ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.04.2017 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;

-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben und eine solche auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF einen Aufenthaltstitel gem. §§ 55 oder 57 zu erteilen-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben und eine solche auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF einen Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55, oder 57 zu erteilen

-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen

-) die Frist für die freiwillige Ausreise des BF möglichst lange festzusetzten

Vorerst wurde auf einen Bericht von ACCORD aus dem Jahr 2015 und auf einem solchen aus dem Jahr 2013 des US Department of State sowie auf einen Bericht der Dänischen Einwanderungsbehörde aus dem Jahr 2014 zur Situation von Personen, die zum Christentum konvertiert sind, verwiesen.

Zu den seitens der Behörde beweiswürdigend herangezogenen Angaben zu seiner Mutter wurde ausgeführt, Mütter würden oft so handeln, wie vom BF beschrieben (diese habe dem BF nichts über den Inhalt der Einvernahmen der Polizei erzählt, da sie ihn schützen habe wollen) und sei dessen Antwort nachvollziehbar.

Auch die Schilderungen des BF zum Ausgangspunkt für seine Ausreise, welche das BFA als widersprüchlich dargestellt habe, seien nachvollziehbar, da XXXX seinen Lebensmittelpunkt darstelle und er in XXXX lediglich aus Studiengründen eine Wohnung besessen habe. Auch habe der BF angegeben, sich zwar von seinem Studienort in seinen Heimatort begeben zu haben, jedoch nicht den Mut gehabt zu haben, zu seinen Eltern zu gehen, weshalb kein Widerspruch vorliege.Auch die Schilderungen des BF zum Ausgangspunkt für seine Ausreise, welche das BFA als widersprüchlich dargestellt habe, seien nachvollziehbar, da römisch 40 seinen Lebensmittelpunkt darstelle und er in römisch 40 lediglich aus Studiengründen eine Wohnung besessen habe. Auch habe der BF angegeben, sich zwar von seinem Studienort in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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