TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 L526 2198809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

1. L526 2198809-1/8E

2. L526 2198810-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXX diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, XXXX zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, XXXX zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl XXXXbeschlossen:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl XXXXbeschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - VII des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF die Spruchpunkte römisch zwei - römisch sieben des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, XXXX beschlossen:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, römisch 40 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde werden gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - VII des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF die Spruchpunkte römisch zwei - römisch sieben des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" oder "BF2" bezeichnet) sind weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach ihrer Einreise in Österreich an dem im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz "BFA" oder "bB" genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. BF1 ist die Tochter von BF2 und leidet seit ihrer Geburt an einer körperlichen und geistigen Behinderung.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" oder "BF2" bezeichnet) sind weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach ihrer Einreise in Österreich an dem im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz "BFA" oder "bB" genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. BF1 ist die Tochter von BF2 und leidet seit ihrer Geburt an einer körperlichen und geistigen Behinderung.

I.1.2. BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst vor, dass BF1 in Georgien keine Perspektive auf eine Besserung ihrer Krankheit habe. Diese sei taubstumm und auf der linken Seite gelähmt. Sie sei ein Pflegefall und bedürfe ständiger Pflege. Sie seien in der Hoffnung nach Österreich gereist, dass BF1 hier geholfen werde. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab BF2 an, sie habe nichts zu befürchten, aber ihre Tochter könne sich nicht positiv entwickeln, wenn ihr nicht medizinisch geholfen werde. Außerdem habe jemand in Georgien versucht, die Tochter zu vergewaltigen. Das sei im Jahr 2006 gewesen und der Beschuldigte habe sich vor der Verurteilung in der Zelle aufgehängt. In Georgien lebten nach wie vor zwei Schwestern der BF2, ihr Ehegatte und eine weitere Tochter.römisch eins.1.2. BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst vor, dass BF1 in Georgien keine Perspektive auf eine Besserung ihrer Krankheit habe. Diese sei taubstumm und auf der linken Seite gelähmt. Sie sei ein Pflegefall und bedürfe ständiger Pflege. Sie seien in der Hoffnung nach Österreich gereist, dass BF1 hier geholfen werde. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab BF2 an, sie habe nichts zu befürchten, aber ihre Tochter könne sich nicht positiv entwickeln, wenn ihr nicht medizinisch geholfen werde. Außerdem habe jemand in Georgien versucht, die Tochter zu vergewaltigen. Das sei im Jahr 2006 gewesen und der Beschuldigte habe sich vor der Verurteilung in der Zelle aufgehängt. In Georgien lebten nach wie vor zwei Schwestern der BF2, ihr Ehegatte und eine weitere Tochter.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor der bB am 23.04.2018 brachte BF2 zusammengefasst vor, ihre Tochter sei taubstumm und könne, weil sie zum Teil halbseitig gelähmt sei, zum Beispiel schwer schlucken. Seit ihrer Geburt sei sie körperlich und geistig behindert. Wie genau die Erkrankung heiße, wisse sie nicht; sie würden es immer "körperliche und geistige Behinderung" nennen. Die Tochter könne schon der Situation entsprechend reagieren, sie sei aber geistig zurückgeblieben und bräuchte Pflege. Darum habe sie in Georgien auch eine Pension bekommen, weil sie nicht selbständig für sich sorgen könne. Die Tochter sei in Georgien behandelt und von Epilepsie geheilt worden. Zwei Jahre sei sie in dieser Hinsicht beschwerdefrei, sonst habe sie aber keine Behandlung bekommen. Seit die Tochter erwachsen sei, habe sich ihr Zustand generell verbessert und sie sei stärker geworden. Die körperliche und die geistige Behinderung seien aber gleichgeblieben. Sie habe es nicht leicht. Vor ein paar Jahren sei sie fast einmal von einem Auto angefahren worden. Und vor ein paar Jahren habe auch ein alter Mann versucht, übergriffig zu werden. Das sei bei der Polizei angezeigt und geklärt worden, aber die Tochter habe es schwerer als andere. Von staatlicher Seite seien sie nicht bedroht oder verfolgt worden. Auch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hätten sie keine Probleme in der Heimat gehabt. Zu den Fluchtgründen ihrer Tochter befragt gab BF2 als deren gesetzlicher Vormund an, dass diese ledig sei, keine Kinder habe und in Georgien zwei Jahre lang die Integrationsschule für kranke Kinder besucht habe, was aufgrund ihrer Behinderung aber keinen Sinn ergeben habe. Seitdem würde sie von BF2 zu Hause gepflegt. Andere als die schon genannten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes habe die Tochter nicht. BF2 habe selbst auch keine Fluchtgründe; sie sei nur wegen ihrer Tochter hier.

Im Akt finden sich Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur "Medikamentenverfügbarkeit, Sachwalterschaft, Rücknahmebestimmung bei psychischen Krankheiten" sowie zum Krankheitsbild der zerebralen Lähmung. Dass die Anfragebeantwortungen dem Parteiengehör unterzogen wurden, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.

Wie die bB zur Einschätzung kommt, BF1 leide unter zerebraler Lähmung, lässt sich der gesamten Aktenlage nicht entnehmen. Auch im Hinblick auf die in der Anfrage an die Staatendokumentation zur Medikamentenverfügbarkeit aufgelisteten Medikamente ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Anfrage gerade auf die in der Anfrage genannten Medikamente bezieht, zumal der Aktenlage zufolge weder BF2 noch ein medizinischer Experte zu der für BF1 notwendigen Medikation befragt wurden.

I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde den BF nicht erteilt (III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (V). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (VII).römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde den BF nicht erteilt (römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch fünf). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sechs). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (römisch sieben).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellt die bB fest, dass keine Gründe vorgebracht wurden, die auf eine persönliche Verfolgung der BF im Sinne der GFK hinweisen würden. Beweiswürdigend stützt sich die bB dabei auf das Vorbringen der BF2.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Daraus ergibt sich unter anderem in Bezug auf die Lage der Menschenrechte ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zur Situation im Falle der Rückkehr hält die bB lediglich fest, dass die medizinische Versorgung sowie die Betreuung der BF1 in Georgien gewährleistet sei. Medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen seien ihrer Krankheit entsprechend vorhanden. In ihrer Beweiswürdigung bezieht sich die bB auf die von ihr herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Georgien, aus welchen hervorginge, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der Möglichkeit einer Sachwalter-Bestellung und 24-Stundenbetreuung für Körperbehinderung langfristig gewährleistet sei. Die medizinische Behandlung sei auch für Rückkehrer sofort verfügbar.

Der Vater und die Schwester der BF1 würden nach wie vor an der georgischen Wohnadresse leben. Die BF würden damit über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen und würden dort auch nicht in eine soziale Notlage geraten, zumal die Familie auch bislang in der Lage gewesen sei, selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten und BF1 auch bisher schon von ihrer Invaliditätspension gelebt habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die bB habe es verabsäumt, den aktuellen Gesundheitszustand der BF1 zu ermitteln, was jedenfalls einen gravierenden Ermittlungsfehler darstelle. Zudem hätte die bB Ermittlungen zum effektiven Zugang der für BF1 notwendigen ärztlichen Behandlung in Georgien unterlassen. Die bB hätte ein fachärztliches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die für BF1 notwendigen Behandlungen in Erfahrung zu bringen. BF1 sei auf die medizinische Behandlung in Österreich angewiesen, ihr Gesundheitszustand würde sich ohne diese maßgeblich verschlechtern und im Falle einer Abschiebung bestehe das reale Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC. Im Bescheid selber seien Ausführungen zu verschiedenen Krankheiten bzw. Behandlungsmethoden gemacht worden, wie etwa Hepatitis C, Nierentransplantation oder Dialyse; dies betreffe BF1 jedoch nicht. Die Feststellungen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in keine Notlage geraten würden, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei unterblieben. In Georgien sei eine vollständige Kostendeckung nicht gegeben. Die finanziellen Mittel der BF würden jedenfalls nicht ausreichen, damit BF1 die notwendige medizinische Behandlung bekomme. Zudem sei zu beachten, dass Ärzte in Georgien nicht über die notwendige medizinische Expertise verfügten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens hätte die bB zur rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass den BF aufgrund der im gegenständlichen Einzelfall vorliegenden außergewöhnlichen Umstände der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die BF hätten ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Privat- und Familienlebens darstellen. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen gehabt.Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die bB habe es verabsäumt, den aktuellen Gesundheitszustand der BF1 zu ermitteln, was jedenfalls einen gravierenden Ermittlungsfehler darstelle. Zudem hätte die bB Ermittlungen zum effektiven Zugang der für BF1 notwendigen ärztlichen Behandlung in Georgien unterlassen. Die bB hätte ein fachärztliches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die für BF1 notwendigen Behandlungen in Erfahrung zu bringen. BF1 sei auf die medizinische Behandlung in Österreich angewiesen, ihr Gesundheitszustand würde sich ohne diese maßgeblich verschlechtern und im Falle einer Abschiebung bestehe das reale Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, GRC. Im Bescheid selber seien Ausführungen zu verschiedenen Krankheiten bzw. Behandlungsmethoden gemacht worden, wie etwa Hepatitis C, Nierentransplantation oder Dialyse; dies betreffe BF1 jedoch nicht. Die Feststellungen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in keine Notlage geraten würden, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei unterblieben. In Georgien sei eine vollständige Kostendeckung nicht gegeben. Die finanziellen Mittel der BF würden jedenfalls nicht ausreichen, damit BF1 die notwendige medizinische Behandlung bekomme. Zudem sei zu beachten, dass Ärzte in Georgien nicht über die notwendige medizinische Expertise verfügten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens hätte die bB zur rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass den BF aufgrund der im gegenständlichen Einzelfall vorliegenden außergewöhnlichen Umstände der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die BF hätten ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Privat- und Familienlebens darstellen. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen gehabt.

Der Beschwerde wurde ein urologischer Befund BF1 betreffend beigelegt.

I.4 Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der BF im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.4 Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der BF im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierinnen, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die BF verließen Georgien ausschließlich, damit BF1 sich in Österreich einer entsprechenden medizinischen Behandlung zu unterziehen kann.

Die Identität der BF steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien Repressalien oder Verfolgung ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, die Identität steht aufgrund der der bB vorgelegten Reisepässe fest.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, die Identität steht aufgrund der der bB vorgelegten Reisepässe fest.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) in dem in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) in dem in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind - soweit sie sich auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides beziehen - für sich im Rahmen der oben angeführten Ausführungen als tragfähig anzusehen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass BF2 anlässlich ihrer Einvernahme durch die bB am 23.04.2018 selbst angab, sie hätte zusammen mit ihrer Tochter ihr Heimatland nur deshalb verlassen, damit diese in Österreich eine medizinische Behandlung erhält ("... ich bin wirklich nur wegen meiner Tochter XXXX gemeinsam mit dieser hier, wegen ihrem gesundheitlichen Zustand."). Von staatlicher Seite seien sie nicht bedroht oder verfolgt worden und auch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hätten sie keine Probleme in der Heimat gehabt; auch sonst hätten sie keine Fluchtgründe. Ergänzend sei dazu noch angemerkt, dass sich auch aus dem Vorbringen, BF1 habe es schwer im Leben, sie sei einmal fast von einem Auto angefahren worden und es habe in Georgien auch jemand versucht, sie zu vergewaltigen, keine (asylrelevante) Verfolgung oder Bedrohung ableiten lässt. Im Hinblick auf die versuchte Vergewaltigung gab BF2 anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion am 12.03.2018 auch an, dass sich der Beschuldigte, welcher den Vergewaltigungsversuch begangen habe, im Jahr 2006 in seiner Zelle erhängt habe. Dass BF1 im Falle ihrer Rückkehr aus sonstigen Gründen der Gefahr eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt wäre, kommt aus dem Vorbringen der BF2 nicht hervor.Die Ausführungen der bB sind - soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides beziehen - für sich im Rahmen der oben angeführten Ausführungen als tragfähig anzusehen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass BF2 anlässlich ihrer Einvernahme durch die bB am 23.04.2018 selbst angab, sie hätte zusammen mit ihrer Tochter ihr Heimatland nur deshalb verlassen, damit diese in Österreich eine medizinische Behandlung erhält ("... ich bin wirklich nur wegen meiner Tochter römisch 40 gemeinsam mit dieser hier, wegen ihrem gesundheitlichen Zustand."). Von staatlicher Seite seien sie nicht bedroht oder verfolgt worden und auch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hätten sie keine Probleme in der Heimat gehabt; auch sonst hätten sie keine Fluchtgründe. Ergänzend sei dazu noch angemerkt, dass sich auch aus dem Vorbringen, BF1 habe es schwer im Leben, sie sei einmal fast von einem Auto angefahren worden und es habe in Georgien auch jemand versucht, sie zu vergewaltigen, keine (asylrelevante) Verfolgung oder Bedrohung ableiten lässt. Im Hinblick auf die versuchte Vergewaltigung gab BF2 anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion am 12.03.2018 auch an, dass sich der Beschuldigte, welcher den Vergewaltigungsversuch begangen habe, im Jahr 2006 in seiner Zelle erhängt habe. Dass BF1 im Falle ihrer Rückkehr aus sonstigen Gründen der Gefahr eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt wäre, kommt aus dem Vorbringen der BF2 nicht hervor.

Da sich die BF seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt Spruchpunkt I betreffend keine Änderung eintrat, zumal die BF eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die BF keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die BF seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt Spruchpunkt römisch eins betreffend keine Änderung eintrat, zumal die BF eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die BF keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

In Bezug auf die Spruchpunkte II. bis VII. ist festzuhalten, dass die bB keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 trifft, sondern lediglich ausführt, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 in Georgien gewährleistet sei; medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen seien entsprechend der Krankheit der BF1 vorhanden, wobei vor allem offenbleibt, an welcher Krankheit BF1 tatsächlich leidet. Die Familie sei bisher in der Lage gewesen, selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten und BF1 habe auch bisher schon von ihrer Invaliditätspension gelebt.In Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. ist festzuhalten, dass die bB keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 trifft, sondern lediglich ausführt, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 in Georgien gewährleistet sei; medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen seien entsprechend der Krankheit der BF1 vorhanden, wobei vor allem offenbleibt, an welcher Krankheit BF1 tatsächlich leidet. Die Familie sei bisher in der Lage gewesen, selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten und BF1 habe auch bisher schon von ihrer Invaliditätspension gelebt.

Ohne entsprechende Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen zur Krankheit und dem Gesundheitszustand der BF1 kann die erkennenden Richterin den Ausführungen der bB jedoch nicht folgen.

Aus der im Akt erliegenden Anfragebeantwortungen zur Möglichkeit der Behandlung einer zerebralen Lähmung in Georgien vom 27.09.2017, die auch in den Feststellungen des bekämpften Bescheides zitiert wird, ist zu schließen, dass die bB offenbar davon ausging, BF1 leide unter einer Gehirnlähmung, jedoch lässt sich der gesamten Aktenlage nicht entnehmen, wie die bB zur einer derartigen Einschätzung gelangte. BF2 hat lediglich Symptome beschrieben, aus welchen die bB offenbar ohne Beiziehung eines medizinischen Experten eine zerebrale Lähmung diagnostizierte. Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass den beschriebenen Symptomen eine Schädigung bzw. Lähmung des Gehirnes zugrunde liegt, so fehlen Aussagen bzw. Ermittlungen über den aktuellen Gesundheitszustand der BF1, der abgesehen von einer (möglicherweise irreparablen) Schädigung bzw. Lähmung des Gehirns auch durch andere Faktoren beeinträchtigt sein könnte, welche allenfalls akute Beschwerden auslösen könnten. Den BF ist auch darin zu folgen, dass die bB keine hinreichenden Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen über den effektiven und leistbaren Zugang zu einer adäquaten Behandlung der BF1 in Georgien tätigt. Die Feststellung, dass es in Georgien medizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen gebe, ist jedenfalls zu kurz gegriffen. Sofern die bB in Bezug auf die Pflege- und Betreuungsmöglichkeit in Georgien auf die Länderfeststellungen verweist, aus welchen hervorginge, dass die medizinische Versorgung und Betreuung der BF1 aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der Möglichkeit einer Sachwalter-Bestellung und 24-Stundenbetreuung für Körperbehinderung langfristig gewährleistet sei, ist noch anzumerken, dass sich dies weder aus den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen noch aus den im Akt erliegenden Anfragebeantwortungen ableiten lässt.

Ob es in Georgien eine effektive und leistbare Behandlung für BF1 gibt, hätte die bB - vor allem vor dem Hintergrund des Vorbringens, BF1 sei in Georgien nur im Hinblick auf ihre Epilepsie, sonst jedoch nicht behandelt worden - anhand nachvollziehbarer Feststellungen über die vorliegende Krankheit bzw. den Gesundheitszustand der BF1 zu beurteilen gehabt und wird sie im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu tätigen haben.

Auch zur Frage, ob die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien trotz der in Betracht gezogenen Einkünfte und der Vermögenslage der Familie der BF1 in eine Notlage geraten würden, fehlen hinreichende Feststellungen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen, welche sich ebenfalls an der konkret vorliegenden Krankheit bzw. dem Gesundheitszustand der BF1 zu orientieren gehabt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

(Spruchpunkt I)(Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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