Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I413 2207690-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom XXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 30 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom römisch 30 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass es in Algerien sehr viele Probleme und keine Arbeit gebe, weshalb er sich entschieden habe, davonzugehen.
3. Am 27.05.2018 informierte das Landesgericht Eisenstadt die belangte Behörde, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde.
4. Am 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nicht alles erzählt zu haben. Er habe seinen Bruder verteidigt. Die Leute, welche seinen Bruder verletzt hätten, hätten ihn auch verfolgt und verletzen wollen. Er habe diesen Grund im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, weil er jung gewesen sei und Angst gehabt hätte, er hätte auch nicht gewusst, was Asyl sei.
5. Mit dem Bescheid vom XXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.) und erteilte den Auftrag, ab dem 23.05.2018 im Quartier: XXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt X.).5. Mit dem Bescheid vom römisch 30 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.) und erteilte den Auftrag, ab dem 23.05.2018 im Quartier: römisch 30 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch zehn.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen die Organisation ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Urteil vom XXX, verurteilte das Landesgericht XXX den Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiervon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.7. Mit Urteil vom römisch 30 , verurteilte das Landesgericht römisch 30 den Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiervon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
8. Gegen den dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.09.2018 angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der moniert wird, die belangte Behörde habe nicht die besondere Schutzwürdigkeit des mj. Beschwerdeführers und seiner internationalen Kinderrechte geprüft. Die belangte Behörde spreche dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht jede Glaubhaftigkeit ab. Der Bescheid sei qualifiziert willkürlich. Weiters wird die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation den Beschwerdeführer tatsächlich erwarte.
9. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 05.12.2016 am Hauptbahnhof in Wien aufgegriffen wurde und am selben Tag einen Asylantrag stellte. Er reiste im Jahr 2017 nach Italien aus und hält sich seit (mindestens) 18.05.2018 wieder in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXX, seiner Mutter XXX und seinen drei Brüdern XXX und XXX lebt in Algerien. Zudem hat er dort vier Onkel und vier Tanten. Der Vater ist Händler, die Mutter Hausfrau. Die Geschwister arbeiten, wenn es Arbeit gibt.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 30 , seiner Mutter römisch 30 und seinen drei Brüdern römisch 30 und römisch 30 lebt in Algerien. Zudem hat er dort vier Onkel und vier Tanten. Der Vater ist Händler, die Mutter Hausfrau. Die Geschwister arbeiten, wenn es Arbeit gibt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule und arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter und Händler in seinem Heimatland. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom XXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXX wegen Begehens des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, weil er XXX am linken Arm gepackt, mit sich gezogen und ihr sodann ihr Mobiltelefon samt Kopfhörern trotz Gegenwehr aus der linken Hand und vom Kopf gerissen, dieses dann an sich genommen, eingesteckt und sich von seinem Opfer entfernt hatte. Weiters verurteilte das Landesgericht den Beschwerdeführer mit diesem Urteil wegen Begehung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung, gemäß §§ 15, 201 Abs 1 StGB, weil er XXX angesprochen hatte, er wolle mit ihr Sex haben und diese, nachdem sie abgelehnt hatte, in den Würgegriff nahm, trotz Gegenwehr wiederholt auf den Boden zerrte, sich auf sie legte und wiederholt äußerte: "Eins, zwei, drei oder du bist fertig", "du hast Sex oder du bist fertig" bzw "wenn nicht Sex, dann bam, bam und du bist aus", wobei er andeutete, ein Messer zu haben, sodass XXX schließlich vorgab, einem Geschlechtsverkehr zuzustimmen, worauf er kurzfristig lockerließ, sodass sie aufstehen und flüchten konnte, wobei ihr eine Passantin zur Hilfe kam. Zudem verurteilte das Landesgericht XXX mit selbigem Urteil den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, weil er XXX ein Mobiltelefon aus ihrer Handtasche entwendete, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren Täter XXX deren zwischen ihr und ihrem Freund abgestellte Handtasche samt Geldbörse an sich nahm und flüchtete, sowie weil er am 24.05.2018 XXX ein Mobiltelefon aus ihrer Westentasche entwendete und an sich nahm. Das Landesgericht XXX verurteilte den mj. Beschwerdeführer wegen dieser Delikte zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon 16 Monate bedingt auf die Probezeit von drei Jahren. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom römisch 30 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 30 wegen Begehens des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, weil er römisch 30 am linken Arm gepackt, mit sich gezogen und ihr sodann ihr Mobiltelefon samt Kopfhörern trotz Gegenwehr aus der linken Hand und vom Kopf gerissen, dieses dann an sich genommen, eingesteckt und sich von seinem Opfer entfernt hatte. Weiters verurteilte das Landesgericht den Beschwerdeführer mit diesem Urteil wegen Begehung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung, gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, weil er römisch 30 angesprochen hatte, er wolle mit ihr Sex haben und diese, nachdem sie abgelehnt hatte, in den Würgegriff nahm, trotz Gegenwehr wiederholt auf den Boden zerrte, sich auf sie legte und wiederholt äußerte: "Eins, zwei, drei oder du bist fertig", "du hast Sex oder du bist fertig" bzw "wenn nicht Sex, dann bam, bam und du bist aus", wobei er andeutete, ein Messer zu haben, sodass römisch 30 schließlich vorgab, einem Geschlechtsverkehr zuzustimmen, worauf er kurzfristig lockerließ, sodass sie aufstehen und flüchten konnte, wobei ihr eine Passantin zur Hilfe kam. Zudem verurteilte das Landesgericht römisch 30 mit selbigem Urteil den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, weil er römisch 30 ein Mobiltelefon aus ihrer Handtasche entwendete, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren Täter römisch 30 deren zwischen ihr und ihrem Freund abgestellte Handtasche samt Geldbörse an sich nahm und flüchtete, sowie weil er am 24.05.2018 römisch 30 ein Mobiltelefon aus ihrer Westentasche entwendete und an sich nahm. Das Landesgericht römisch 30 verurteilte den mj. Beschwerdeführer wegen dieser Delikte zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon 16 Monate bedingt auf die Probezeit von drei Jahren. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er bezog bis zu seiner Inhaftierung am 25.05.2018 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Krankenversicherung und Unterkunft). Gegenwärtig ist er in der Justizanstalt XXX aufhältig, wo er den unbedingt ausgesprochenen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt.Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er bezog bis zu seiner Inhaftierung am 25.05.2018 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Krankenversicherung und Unterkunft). Gegenwärtig ist er in der Justizanstalt römisch 30 aufhältig, wo er den unbedingt ausgesprochenen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen Deutsch. Er besuchte in Österreich kurz die Schule und begann eine Ausbildung zum Bearbeiter für Alurahmen, welche er aber sofort wieder abbrach.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen.
Es besteht keine ernstliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Algerien aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.
Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer weder eine seine Existenz bedrohende Notlage, noch die Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe, der Todesstrafe oder der Gefahr in einen nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikt mit seinem Leben bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden oder die Richtigkeit dieses Länderinformationsblatts im Rahmen der Beschwerde ernstlich in Frage gestellt worden.
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise, da er Algerien auf legalem Weg verlassen hatte.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das aktuelle Länderinformationsblatt für Algerien zur Gänze widergegeben. Aufgrund der Kürze der zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht verstrichenen Zeit ergeben sich hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat keine Änderungen, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich anschließt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern im Wesentlichen Rechtsvorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersich