Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W176 2153832-1/8E
W176 2153825-1/6E
W176 2153831-1/6E
W176 2153829-1/6E
W176 2153828-1/6E
W176 2199424-1/7E
W176 2199421-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(5.) XXXX , geb. XXXX , (6.) XXXX , geb. XXXX , sowie (7.) XXXX , geb. XXXX , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.-5.) 17.03.2017 bzw. (6.-7.) 04.05.2018, Zlen. (1.) 1091151707-151553523, (2.) 1091152704-151553540, (3.) 1091050301-151553574, (4.) 1091050105-151553582, (5.) 1091050007-151553595, (6.) 1184097703-180247345 bzw. (7.) 1184096510-180247183, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:(5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie (7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.-5.) 17.03.2017 bzw. (6.-7.) 04.05.2018, Zlen. (1.) 1091151707-151553523, (2.) 1091152704-151553540, (3.) 1091050301-151553574, (4.) 1091050105-151553582, (5.) 1091050007-151553595, (6.) 1184097703-180247345 bzw. (7.) 1184096510-180247183, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) brachten am XXXX .2015 für sich sowie ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3 bis BF5), Anträge auf internationalen Schutz ein.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) brachten am römisch 40 .2015 für sich sowie ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3 bis BF5), Anträge auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Kurde, in XXXX geboren, bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und habe Syrien XXXX 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass durch den Krieg sein Haus zerstört worden sei. Da er Reservist sei, sei er wieder zum Heer einberufen worden; er habe sich jedoch für die Flucht entschieden, da er keine Menschen töten wolle.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Kurde, in römisch 40 geboren, bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und habe Syrien römisch 40 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass durch den Krieg sein Haus zerstört worden sei. Da er Reservist sei, sei er wieder zum Heer einberufen worden; er habe sich jedoch für die Flucht entschieden, da er keine Menschen töten wolle.
Die BF2 gab in der Erstbefragung an, sie sei Kurdin, ebenfalls in XXXX geboren, bekenne sich zum Islam und habe gemeinsam mit dem BF1 und den BF3, BF4 und BF5 Syrien XXXX 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass durch den Krieg ihr Haus zerstört worden sei und es in Syrien keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Die BF 3, BF 4 und BF 5 hätten dieselben Fluchtgründe.Die BF2 gab in der Erstbefragung an, sie sei Kurdin, ebenfalls in römisch 40 geboren, bekenne sich zum Islam und habe gemeinsam mit dem BF1 und den BF3, BF4 und BF5 Syrien römisch 40 2015 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass durch den Krieg ihr Haus zerstört worden sei und es in Syrien keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Die BF 3, BF 4 und BF 5 hätten dieselben Fluchtgründe.
2. Am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte der BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei syrischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe von 1995 bis 1998 den Militärdienst geleistet. Während des Wehrdienstes habe er als Kraftfahrer und Chauffeur für die Offiziere gearbeitet. Danach habe er ebenfalls als Kraftfahrer und Minibusfahrer gearbeitet. Er sei wegen dem Krieg geflüchtet und habe Angst um das Leben seiner Kinder gehabt. Weiters hätten ihn das Regime, die Freie Syrische Armee (FAS) oder die Kurden ihn zum Militär eingezogen, wenn sie ihn erwischt hätten. Er habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber sein Wohngebiet sei das Kampfgebiet sämtlicher Gruppierungen und es könne sein, dass ihm etwas geschickt worden sei, er es jedoch nicht erhalten habe. Der BF1 legte sein Familienbuch, seinen syrischen Führerschein, sein Militärbuch, seinen syrischen Personalausweis und ein Militärzeugnis vor.
Die BF2 gab bei ihrer Befragung durch die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes an: Durch eine Bombe sei der Bus des BF1 zerstört und sein Bruder am selben Tag umgebracht worden. Auch habe der BF1 Angst vor dem Militärdienst gehabt. Die BF2 habe wegen des Krieges Angst um das Leben ihrer Familie. Die BF2 legte ihren syrischen Personalausweis vor.
3. Mit Bescheiden vom 17.03.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 17.03.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Abweisung der Anträge im Asylpunkt wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1 bis BF5 in Syrien eine Verfolgung drohe. Das Fluchtvorbringen des BF1 habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die BF2 bis BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen.
4. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF5 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der BF1 die Zwangsrekrutierung durch eine der Konfliktparteien befürchte und XXXX im wehrfähigen Alter sei. Insofern gehöre der BF1 zu einer sozialen Gruppe, die im jeweiligen Herrschaftsgebiet mit Repressionen bedroht werde. Es gebe kein Recht darauf, den Kriegseinsatz verweigern zu können. Der BF1 werde als ausgebildeter Reservist wegen seiner Feldverwendbarkeit im Bürgerkrieg gesucht und sogar verfolgt.4. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF5 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der BF1 die Zwangsrekrutierung durch eine der Konfliktparteien befürchte und römisch 40 im wehrfähigen Alter sei. Insofern gehöre der BF1 zu einer sozialen Gruppe, die im jeweiligen Herrschaftsgebiet mit Repressionen bedroht werde. Es gebe kein Recht darauf, den Kriegseinsatz verweigern zu können. Der BF1 werde als ausgebildeter Reservist wegen seiner Feldverwendbarkeit im Bürgerkrieg gesucht und sogar verfolgt.
5. Mit Schreiben vom 21.04.2017, eingelangt am 24.04.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am XXXX 2018 wurden die Sechst- und Siebtbeschwerdeführerinnen (BF6 und BF7) in Österreich geboren. Am 09.03.2018 stellten sie, vertreten durch den BF1, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.6. Am römisch 40 2018 wurden die Sechst- und Siebtbeschwerdeführerinnen (BF6 und BF7) in Österreich geboren. Am 09.03.2018 stellten sie, vertreten durch den BF1, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 04.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF6 und BF7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 04.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF6 und BF7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
7. Am 05.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.
Bei seiner Vernehmung gab der BF1 u.a. Folgendes an: Die Familie der BF2 sei sehr religiös und habe verlangt, dass die BF3 nach Syrien zurückkehre, um dort zwangsweise verheiratet zu werden. Die Familie der BF2 habe dies vor ca. einem Jahr telefonisch der BF2 mitgeteilt. Der BF1 und die BF2 lehnten eine Rückkehr und Verheiratung der BF3 ab. Der Vater und ein Bruder des BF1 seien verstorben, er wisse nicht, wo sich seine Mutter und anderen Geschwister aufhielten.
Die BF2 gab bei ihrer Vernehmung an, dass ihre Familie die BF3 im Falle einer Rückkehr verheiraten würde. Ihre Familie würde sie töten, wenn sie der Eheschließung nicht zustimme. Ein Bruder der BF2 sei wegen der Gefahr der Zwangsverheiratung seiner Tochter nach Deutschland geflohen.
Auf Nachfrage gab der BF1 an, die Familie der BF2 würde sie töten, wenn sie sich einer Zwangsverheiratung der BF3 widersetzen würden. Auf Vorhalt, dass das Gebiet unter der Kontrolle der PYD steht, gab der BF1 an, dass dort die Stammesregeln herrschten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF und den Fluchtgründen der BF3:
Die BF sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stammen aus XXXX , wobei die BF6 und BF7 in Österreich geboren wurden.Die BF sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stammen aus römisch 40 , wobei die BF6 und BF7 in Österreich geboren wurden.
Der BF1 und die BF2 sind sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Die BF3 bis BF7 sind die minderjährigen, ledigen Kinder des BF1 und der BF2.
BF1 bis BF5 stellten am 14.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF6 und BF7 am 09.03.2018.
Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF3 bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen (insbesondere Zwangsverheiratung und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt) durch Verwandte der BF2 von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt wäre, wobei die Machthaber in XXXX nicht in der Lage wären, diese zu verhindern.Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF3 bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen (insbesondere Zwangsverheiratung und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt) durch Verwandte der BF2 von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt wäre, wobei die Machthaber in römisch 40 nicht in der Lage wären, diese zu verhindern.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018):
Politische Lage
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand 23.10.2018) ergibt sich, dass Al-Hasaka derzeit unter der Kontrolle von kurdischen Machthabern (anstelle des syrischen Regimes) steht.
Rechtsschutz in Gebieten unter kurdischer Kontrolle
Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).
Allgemeine Menschenrechtslage
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).
Zur Situation von Frauen in Syrien allgemein
Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).
Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein (...) als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).
Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Im Zuge dessen steigt seither die Zahl an Früh- und Zwangsehen jedoch an, wobei sich die Dynamik und die Gründe für eine Ehe verändert haben (BFA 8.2017). Besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien ist die Anzahl der Kinderehen hoch (FH 1.2017), und junge Mädchen werden aus Gründen der Sicherheit verheiratet, oder um die Mädchen versorgt zu wissen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass manche dieser Ehen zu sexueller Ausbeutung führen. Auch aufeinanderfolgende Zeitehen werden immer häufiger und setzen besonders heranwachsende Mädchen dem Risiko von Vergewaltigung, frühen und ungewollten Schwangerschaften und Trauma aus (BFA 8.2017).
Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).
Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind (WILPF 11.2016 und BFA 8.2017).
Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 3.3.2017). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 3.3.2017). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS (BFA 8.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten erheblich ein. Zusätzlich gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). Frauen haben eine etwas größere Bewegungsfreiheit an Checkpoints - allerdings bei erhöhter Gefahr, Opfer von sexueller und physischer Gewalt durch die Kriegsparteien oder individuelle kriminelle Elemente zu werden (UNHRC 11.2.2016).
Zur Situation von Frauen in von der PYD kontrollierten Gebieten
2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. So werden Ehrenmorde nun als strafbare Verbrechen angesehen, Zwangsehen und Eheschließungen von Minderjährigen wurden verboten und Männer, die mehr als eine Ehefrau haben, wurden von allen Organisationen und Komitees ausgeschlossen (TF 27.8.2017).
Die Emanzipation der Frauen in Rojava ist ein laufender Prozess. Gemäß der Aussage von Janet Biehl via Toward Freedom sind dort patriarchale Traditionen tief eingebettet und mit Religion verbunden (TF 27.8.2017). Laut der syrischen Aktivistin Mahwash Sheiki entstanden diese Veränderungen jedoch nicht durch Veränderungen im sozioökonomischen System, sondern waren eine von der PYD-Spitze getroffene Entscheidung, nicht von der breiten Bevölkerung. Die Raten von Fällen von Gewalt gegen Frauen sind jedenfalls gesunken, wobei Polygamie, sexuelle Gewalt, Frühehen, Vergewaltigung etc. noch immer sensible Themen in Nordsyrien sind. Aufgrund des Bürgerkriegs lassen sich die längerfristigen Entwicklungen auch im Bezug auf Frauenrechte schwer einschätzen (Syria Untold 25.3.2017).
Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung:
Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen
Die Situation von Frauen hat sich durch den Konflikt ausgesprochen verschlechtert, da sie aufgrund ihres Geschlechts in zunehmendem Maße Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen werden, die die verschiedenen Konfliktparteien begehen. Berichten zufolge wurden Frauen gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Entführungen, Folter und sexueller Gewalt sowie Hinrichtungen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, religiösen oder ethnischen Identität oder ihres Wohn- oder Heimatortes. Laut Meldungen haben sowohl die Regierungstruppen als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen Frauen als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt.
Frauen und Mädchen sind den Meldungen zufolge auch besonderen Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung ausgesetzt. Aus den Berichten ergibt sich, dass sexuelle Gewalt während des gesamten Konflikts systematisch eingesetzt wurde, u. a. als Kriegswaffe. Andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, "Ehrendelikten", Kinder- und Zwangsehen sowie Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution, sind Berichten zufolge weitverbreitet und nach Jahren des Bürgerkriegs zum "Normalfall" geworden. Weibliche Überlebende sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sind Berichten zufolge schwer traumatisiert, was oft durch Zurückweisungen und Stigmatisierungen verschlimmert wird, die sie von ihren Familienangehörigen und Mitgliedern ihrer Gemeinschaft erfahren. Geschiedene Frauen und Witwen werden laut Meldungen von der Gesellschaft stigmatisiert und rechtlich diskriminiert.
(...) Berichten zufolge besteht für Frauen und Mädchen in Lagern für Binnenvertriebene außerdem die erhebliche Gefahr, sexuelle Gewalt zu erleiden und ausgebeutet zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe, die als "Frauen in Syrien" definiert wird, ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder einer Kombination aus diesen und anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen: a) Frauen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden; b) Frauen, die eine Zwangs- und/oder Kinderehe, häusliche Gewalt und "Ehrendelikte" überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden; c) Frauen, die Zwangsprostitution und Menschenhandel überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden; d) Frauen, denen Verstöße gegen die Scharia vorgeworfen werden und die in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistisch-islamistischer bewaffneter Gruppen stehen; e) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation in Syrien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018). Das genannte Länderinformationsblatt stützt sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 im Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellung zur Rückkehrgefährdung der BF3 stützt sich auf folgende Erwägungen:
Zunächst ist aufgrund der lebensnahen und im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des BF1 und der BF2 in der Beschwerdeverhandlung anzunehmen, dass das Vorbringen bezüglich der drohenden Zwangsverheiratung der BF3 im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch die Familie der BF2 den Tatsachen entspricht. Der Umstand, dass ein Bruder der BF2 nach Deutschland geflüchtet ist, um der drohenden Zwangsverheiratung seiner Tochter durch seine Familie zu entgehen, lässt ein familien- bzw. stammestypisches Muster vermuten. Dass BF1 und BF2 die drohende Zwangsverheiratung erst in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht haben, erschüttert nicht ihre Glaubwürdigkeit, da die Absicht, die BF3 zu verheiraten, nach ihren Angaben etwa ein Jahr vor der Verhandlung und somit nach der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde kundgetan wurde. Das Vorbringen der BF ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte objektivierbar: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Machtausübung in den kurdischen Gebieten komplex ist. Auch wenn von der politischen Führung formal gleiche Rechte für Männer und Frauen vorgesehen sind oder Maßnahmen beschlossen wurden, um die Rechte von Frauen zu verbessern, führt dies nicht uneingeschränkt zu deren Umsetzung in der Praxis. In den kurdischen Gebieten Syriens ("Rojava") sind patriarchale Traditionen tief eingebettet und mit Religion verbunden - auch die Familie der BF2 ist sehr religiös - und wurden die genannten Veränderungen von der PYD-Spitze vorgenommen, nicht von der breiten Bevölkerung; Polygamie, sexuelle Gewalt, Frühehen, Vergewaltigung etc. sind noch immer sensible Themen in Nordsyrien. Längerfristige Entwicklungen in Bezug auf Frauenrechte sind angesichts der Sicherheitslage schwer abschätzbar, es kann jedenfalls aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung ausgegangen werden. Angesichts der tiefen gesellschaftlichen und religiösen Einbettung patriarchaler Traditionen ist nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Machthaber in XXXX in der Lage sind - selbst wenn sie willens wären -, die Verfolgung der BF3 zu verhindern. Auch über die kurdischen Gebiete hinaus sind Frauen durch die Sicherheitslage und die weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt besonders gefährdet, Zwangs- und Kinderehen in Syrien weit verbreitet.Zunächst ist aufgrund der lebensnahen und im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des BF1 und der BF2 in der Beschwerdeverhandlung anzunehmen, dass das Vorbringen bezüglich der drohenden Zwangsverheiratung der BF3 im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch die Familie der BF2 den Tatsachen entspricht. Der Umstand, dass ein Bruder der BF2 nach Deutschland geflüchtet ist, um der drohenden Zwangsverheiratung seiner Tochter durch seine Familie zu entgehen, lässt ein familien- bzw. stammestypisches Muster vermuten. Dass BF1 und BF2 die drohende Zwangsverheiratung erst in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht haben, erschüttert nicht ihre Glaubwürdigkeit, da die Absicht, die BF3 zu verheiraten, nach ihren Angaben etwa ein Jahr vor der Verhandlung und somit nach der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde kundgetan wurde. Das Vorbringen der BF ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte objektivierbar: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Machtausübung in den kurdischen Gebieten komplex ist. Auch wenn von der politischen Führung formal gleiche Rechte für Männer und Frauen vorgesehen sind oder Maßnahmen beschlossen wurden, um die Rechte von Frauen zu verbessern, führt dies nicht uneingeschränkt zu deren Umsetzung in der Praxis. In den kurdischen Gebieten Syriens ("Rojava") sind patriarchale Traditionen tief eingebettet und mit Religion verbunden - auch die Familie der BF2 ist sehr religiös - und wurden die genannten Veränderungen von der PYD-Spitze vorgenommen, nicht von der breiten Bevölkerung; Polygamie, sexuelle Gewalt, Frühehen, Vergewaltigung etc. sind noch immer sensible Themen in Nordsyrien. Längerfristige Entwicklungen in Bezug auf Frauenrechte sind angesichts der Sicherheitslage schwer abschätzbar, es kann jedenfalls aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung ausgegangen werden. Angesichts der tiefen gesellschaftlichen und religiösen Einbettung patriarchaler Traditionen ist nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Machthaber in römisch 40 in der Lage sind - selbst wenn sie willens wären -, die Verfolgung der BF3 zu verhindern. Auch über die kurdischen Gebiete hinaus sind Frauen durch die Sicherheitslage und die weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt besonders gefährdet, Zwangs- und Kinderehen in Syrien weit verbreitet.
In Hinblick auf das somit glaubwürdige Vorbringen, der BF3 würde Zwangsverheiratung durch die Familie der BF2 drohen, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF3 bei einer Rückkehr nach Syrien geschlechtsspezifischen Verfolgungsverhandlungen durch Verwandte der BF2 ausgesetzt wäre.
Diese Einschätzung deckt sich auch mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (5., aktualisierte Fassung), wonach u.a. Frauen, die gefährdet sind, von einer Zwangs- und/oder Kinderehe betroffen zu werden, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen. Es ist davon auszugehen, dass die BF3 in diese von UNHCR angeführte Risikogruppe fällt (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182&SkipTo">