Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I413 2148607-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 30 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom römisch 30 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er im Juli 2014, als IS-Kämpfer seine Stadt Mosul besetzt hätten, aus Angst um sein Leben geflüchtet sei, weil die Sicherheitslage dort dramatisch sei.
2. Mit Stellungnahme vom 20.11.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er versucht hätte, nachträglich seine Personaldokumente über die Post zu erhalten, jedoch mitteilen müsse, dass die Originaldokumente auf dem Postweg verloren gegangen seien. Ferner teilte er mit, dass sein Geburtsdatum richtig 1982 und nicht 1992 laute.
3. Am 29.02.2016 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über eine Kursteilnahme für den Deutschkurs vor. Am 10.08.2016 gab der MigrantInnenverein St. Marx die Vollmachtserteilung durch den Beschwerdeführer bekannt. Mit dieser Vollmachtsbekanntgabe wurden Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs bei der Volkshochschule Oberösterreich vorgelegt.
4. Am 18.01.2017 nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Er gab an, dass seine Schwester und sein Bruder in Erbil leben würden und er mit ihnen ein bis zwei Mal monatlich in Kontakt stehe. Er selbst habe bis zur Ausreise im familieneigenen Haus gelebt. Zu seinen Fluchtgründen teilte er mit, dass er als Goldschmied beschäftigt worden sei. Als ein Stadtteil vom IS unter Kontrolle gebracht worden sei, hätte er vorerst keine Probleme gehabt. Etwa einen Monat danach habe er den Auftrag zur Herstellung eines staatlichen Stempels erhalten, als er sich geweigert hätte, sei er vor Gericht gestellt und mit einer Geldstrafe von 25.000 Dollar bestraft worden. Zur Bezahlung sei eine dreitägige Frist gesetzt worden. Er habe sich in diesen drei Tagen zur Flucht vorbereitet und sein Geschäft geschlossen und geflüchtet.
5. Mit bekämpften Bescheid vom XXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Mit bekämpften Bescheid vom römisch 30 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.02.2017 zugestellten, Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.02.2017, in der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl zu gewähren; für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt III. aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen zu erteilen sei, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zugleich teilt der Beschwerdeführer mit, dass er sein Vollmachtverhältnis zum MigrantInnenverein St. Marx aufgelöst habe und nunmehr durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertreten sei.6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.02.2017 zugestellten, Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.02.2017, in der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl zu gewähren; für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und ihm daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amtswegen zu erteilen sei, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zugleich teilt der Beschwerdeführer mit, dass er sein Vollmachtverhältnis zum MigrantInnenverein St. Marx aufgelöst habe und nunmehr durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertreten sei.
7. Mit Erkenntnis vom XXX, Zl. XXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es als nicht zulässig.7. Mit Erkenntnis vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es als nicht zulässig.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXX, XXX, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision statt.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 30 , römisch 30 , gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision statt.
9. Mit Erkenntnis vom XXX, XXX, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen hätte können und daher eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.9. Mit Erkenntnis vom römisch 30 , römisch 30 , hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen hätte können und daher eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
11. Am 20.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer einvernommen und die Rechts- und Sachlage erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der In Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:Der In Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, volljährig, kinderlos und ledig. Er ist sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Mossul und arbeitete im familieneigenen Juweliergeschäft.
Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern, wobei ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Erbil aufhältig sind. Der Rest seiner Geschwister lebt im Ausland. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner im Irak nach wie vor aufhältigen Familie. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer die Schule bis zur Matura und arbeitete anschließend als Juwelier im familieneigenen Geschäft. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar.
Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf dem Niveau B1 spricht. Er ging im Zeitraum November 2017 bis Jänner 2018 einer freiwilligen Tätigkeit für das Freiwilligenzentrum Wels nach und arbeitete gelegentlich gemeinnützig für die Stadt Wels. Er hat österreichische, bosnische, rumänische und irakische Freunde, die auch teilweise bereit waren, für den Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben abzugeben. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Freundeskreis über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Eine besondere soziale oder kulturelle Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).
Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.
Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behärde, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsicht in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seines Familienstandes sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018.
Dass der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2018 und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge dieser Verhandlung.
Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 18.01.2017, Seite 4 und 6) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 (Protokoll vom 29.09.2018, Seite 6). Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlernten Profession als Goldschmid im Irak Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und daher eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Aufgrund des im Irak nach wie vor bestehenden Geschäftes der Familie des Beschwerdeführers verfügt er über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte, die zur Feststellung führen, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch Vorlage eines OSD-Zertifikats über die bestandene Deutschprüfung A1 (Beilage ./B) und die Kursbesuchsbestätigungen (Beilagen ./F und ./G) nachgewiesen. Auch der erkennende Richter konnte sich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, indem er in der mündlichen Verhandlung eine kurze Konversation auf Deutsch führte. Dass der Beschwerdeführer auf dem Niveau B1 Deutschkenntnisse hat, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Die noch in Aussicht gestellte Nachreichung eines entsprechenden Beleges erfolgte trotz Zuwartens mit der Entscheidung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht. Dass er in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, geht zweifelsfrei aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 hervor (Protokoll S. 8). Auch konnte der Beschwerdeführer einige Empfehlungsschreiben (Beilage ./E) dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Verhandlung vorlegen. Hieraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur verschiedenen Personen hat. Es mag auch zutreffen, dass er mit diesen auf einem freundschaftlichen Fuß steht, jedoch kann hieraus und aus der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte viele österreichische, bosnische, rumänische und irakische Freunde nicht geschlossen werden, dass er mit diesen eng verbunden ist, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seiner Freiwilligentätigkeit basiert auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen (Beilagen ./C und ./D) Aufgrund seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 und des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kann keine besondere soziale oder kulturelle Integration in Österreich festgestellt werden.Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch Vorlage eines OSD-Zertifikats über die bestandene Deutschprüfung A1 (Beilage ./B) und die Kursbesuchsbestätigungen (Beilagen ./F und ./G) nachgewiesen. Auch der erkennende Richter konnte sich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, indem er in der mündlichen Verhandlung eine kurze Konversation auf Deutsch führte. Dass der Beschwerdeführer auf dem Niveau B1 Deutschkenntnisse hat, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Die noch in Aussicht gestellte Nachreichung eines entsprechenden Beleges erfolgte trotz Zuwartens mit der Entscheidung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht. Dass er in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, geht zweifelsfrei aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 hervor (Protokoll Sitzung 8). Auch konnte der Beschwerdeführer einige Empfehlungsschreiben (Beilage ./E) dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Verhandlung vorlegen. Hieraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur verschiedenen Personen hat. Es mag auch zutreffen, dass er mit diesen auf einem freundschaftlichen Fuß steht, jedoch kann hieraus und aus der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte viele österreichische, bosnische, rumänische und irakische Freunde nicht geschlossen werden, dass er mit diesen eng verbunden ist, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seiner Freiwilligentätigkeit basiert auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen (Beilagen ./C und ./D) Aufgrund seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 und des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kann keine besondere soziale oder kulturelle Integration in Österreich festgestellt werden.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die geltend gemachten Fluchtgründe:
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass Sie den Irak verlassen hätten, weil die Stadt Mosul im Juli 2014 durch den IS besetzt wurde und er Angst um sein Leben wegen der dramatischen Sicherheitslage gehabt hätte (Protokoll vom 07.02.2015, S 5).
In der Einvernahme am 18.01.2017 vor der belangten Behörde führten der Beschwerdeführer aus, er sei in Mosul als Goldschmied im Betrieb Ihres Vaters beschäftigt gewesen. Eines Tages sei ein ihm unbekannter Mann in das Geschäft gekommen und hätte ihn zur Herstellung eines staatlichen Stempels aufgefordert. Als er erwidert hätte, dass dies nicht möglich sei, hätte der - vermutlich dem IS zugehörige - Mann moniert, dass der Beschwerdeführer zwar Kurden und Christen Goldsachen verkaufe, ihm und seiner Gruppierung offenbar aber nicht helfen wollte. Aus diesem Grund hätte er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für den Fall der weiteren Ablehnung den Stempel herzustellen, vor ein Gericht kommen werde. Er sei dann tatsächlich am 15.07.2014 vor dem Gericht zur Rechenschaft gezogen worden, weil er den Stempel nicht hergestellt hätte, und sei zur Zahlung von US Dollar 25.000,-, zahlbar binnen drei Tagen, verurteilt worden. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer den weiteren Kunden deren Stücke zurückgegeben, seine wichtigsten Sachen gepackt und nach der Schließung des Geschäftes, Mosul, bzw den Irak in Richtung Österreich verlassen (Protokoll vom 19.01.2017, 8 f).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte als wahr und fügte hinzu, dass sowohl sein Haus, als auch sein Geschäft zwischenzeitig zerstört seien. Hierzu brachte er Bilder eines zerstörten Hauses und einer zerstörten Geschäftspassage im Suk von Mosul zur Vorlage, wobei er bei Erläuterung dieser Bilder (Beilage ./K) einräumen musste, dass sein Geschäft nicht abgebildet sei (Protokoll vom 29.09.2018, S 11).
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unglaubwürdig einstuft. Das Vorbringen weist sich tatsächlich als widersprüchlich. In der Erstbefragung am 07.02.2015 gab der Beschwerdeführer ganz allgemein an, dass die Stadt Mosul im Juli 2014 durch den IS besetzt wurde. Dieser Umstand führte zu jener dramatischen Sicherheitslage, die bei Ihnen das Gefühl der Angst aufkeimen ließ, sodass er sein Heimatland verlassen musste. Von einer tatsächlichen, personsbezogenen Bedrohung brachte er zu keiner Zeit etwas vor. Diametral entgegengesetzt brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2017 nicht die allgemeine, dramatische Sicherheitslage vor, sondern ein konkretes Geschehen. Er sei aufgrund der Weigerung einen staatlichen Stempel herzustellen, zur Zahlung von US Dollar 25.000,00 verurteilt worden und habe sich deshalb zur Flucht aus dem Irak entschlossen. In der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht aufzuklären. Er legte Fotos vor, die belegen, dass die abgebildete Ortschaft und die abgebildeten Geschäfte des Suk stark beschädigt sind. Diese Fotos vermögen aber nicht zu belegen, dass sie tatsächlich das Haus des Beschwerdeführers oder sein Geschäft zeigen. Hierbei sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst mitteilte, dass die Fotos nicht sein Geschäft zeigen (Protokoll vom 29.09.2018, S. 11). Dieses widersprüchliche Vorbringen und der persönliche Eindruck, dass das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen hat, lässt den Eindruck entstehen, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gleich anlässlich seiner Antragstellung diese erst vor der belangten Behörde geschilderten Fluchtgründe, die im Kern von seinen ursprünglichen gänzlich abweichen, geschildert hat. Ein Asylwerber, der sich in Sicherheit weiß, wäre bemüht, alle seine für den Asylantrag sprechenden Gründen ohne Umschweife zu schildern. Daher ist von einem gesteigerten, konstruierten Fluchtvorbringen auszugehen, das nicht glaubhaft ist.Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unglaubwürdig einstuft. Das Vorbringen weist sich tatsächlich als widersprüchlich. In der Erstbefragung am 07.02.2015 gab der Beschwerdeführer ganz allgemein an, dass die Stadt Mosul im Juli 2014 durch den IS besetzt wurde. Dieser Umstand führte zu jener dramatischen Sicherheitslage, die bei Ihnen das Gefühl der Angst aufkeimen ließ, sodass er sein Heimatland verlassen musste. Von einer tatsächlichen, personsbezogenen Bedrohung brachte er zu keiner Zeit etwas vor. Diametral entgegengesetzt brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2017 nicht die allgemeine, dramatische Sicherheitslage vor, sondern ein konkretes Geschehen. Er sei aufgrund der Weigerung einen staatlichen Stempel herzustellen, zur Zahlung von US Dollar 25.000,00 verurteilt worden und habe sich deshalb zur Flucht aus dem Irak entschlossen. In der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht aufzuklären. Er legte Fotos vor, die belegen, dass die abgebildete Ortschaft und die abgebildeten Geschäfte des Suk stark beschädigt sind. Diese Fotos vermögen aber nicht zu belegen, dass sie tatsächlich das Haus des Beschwerdeführers oder sein Geschäft zeigen. Hierbei sei noch erwähnt, dass der Beschwer