TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W241 2185885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W241 2185885-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl 1087848709-151376729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl 1087848709-151376729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 29.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus der Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischen Glaubens und ledig. Er könne über Afghanistan nicht viel sagen, da er mit zwei Jahren gemeinsam mit seinen Angehörigen nach Pakistan gegangen sei. Dort sei noch seine Mutter und eine Schwester aufhältig, der Vater sei bereits verstorben. In Österreich würde sich seit fünf Jahren ein Bruder von ihm aufhalten.

Vor vier Monaten hätte er Pakistan verlassen und wäre über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, im unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er als schiitischer Hazara von den pakistanischen Taliban verfolgt worden wäre.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 18.12.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF Empfehlungsschreiben der VHS und Caritas sowie eine Deutschkurs-Bestätigung B1 - ÖSD Prüfung vor. Danach machte er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und brachte Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich habe Afghanistan im Alter von 2 Jahren mit meiner Familie aus Not verlassen. Mein Vater hat in der Provinz Kandahar in einem Restaurant gearbeitet. Mein Vater wurde getötet. Meine Mutter wurde verständigt. 3-4 Tage nachdem meine Mutter das erfahren hat, kamen Männer und zeigten meiner Mutter eine Bestätigung mit dem Inhalt, dass alles, was mein Vater besitzt, diesen Leuten gehört. Es ging um unsere Grundstücke, wir wurden enteignet. Meine Mutter hatte Angst, laut den Erzählungen haben wir 10 Tage bei den Nachbarn gelebt. 2 andere Familien wollten auch nach Pakistan, wir sind dann gemeinsam ausgereist. Ich habe dies alles nur durch Erzählungen meiner Mutter erfahren. Ich selbst kann mich an nichts erinnern.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Afghanistan?

A: Nein.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die afghanische Hauptstadt Kabul? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan bzw. Kabul zurückkehren müssten?

A: Ich kann dort nicht leben. Diese Möglichkeit habe ich nicht. Ich habe weder Verwandte noch Bekannte. Es werden Menschen getötet, es ist eine unsichere Lage in Afghanistan."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 11.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 11.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zur Fluchtgeschichte wurde ausgeführt, dass sich eine begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen müsse, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Da der BF angegeben hätte, von Taliban in Pakistan verfolgt zu werden, treffe dies nicht zu. Ferner hätte der BF vorgebracht, in Afghanistan persönlich weder verfolgt noch bedroht worden zu sein und auch keine Probleme von staatlicher Seite zu befürchten.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf (Provinz Ghazni) sei dem BF entsprechend den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zumutbar. Ferner sei dem BF - obwohl kein bestehendes soziales Netz in Kabul festgestellt werden hätte können - auch ohne Anknüpfungspunkte und besondere finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf (Provinz Ghazni) sei dem BF entsprechend den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zumutbar. Ferner sei dem BF - obwohl kein bestehendes soziales Netz in Kabul festgestellt werden hätte können - auch ohne Anknüpfungspunkte und besondere finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 09.02.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.

In der Beschwerdebegründung wurde die Beweiswürdigung des BFA kritisiert und unter Anführung diverser Berichte die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan kritisiert. Auch habe sich die Lage von schiitischen Hazara in Afghanistan verschlechtert, so könne man nicht mehr sagen, dass es dort keine Verfolgungsgefahr für diese Gruppe gäbe.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 12.02.2018 beim BVwG ein.

1.7. Mit Stellungnahme vom 20.07.2018 wurden durch die Vertretung des BF Ausführungen zum neuen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 getätigt. Ferner wurden ein Foto vom BF mit seinem behinderten Bruder, Empfehlungsschreiben, Integrationsunterlagen (u.a. Bewerbungsschreiben) und ein ärztlicher Befund vom 11.07.2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF an beiden Augen ein Pterygium habe und operiert werden müsse.

1.8. Das BVwG führte am 24.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein seines gewillkürten Vertreters, seines Bruders und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI [Richter]: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich habe Leiden im Augenbereich, starke Schmerzen und habe auch seit langem starke Kopfschmerzen.

RI: Gibt es für das Augenleiden schon einen Termin für die Operation?

BF: Ja, am 16.11.2018.

RI: Gibt es Einschränkungen, außer den Schmerzen?

BF: Auch beim Sehen habe ich Schwierigkeiten, und es muss immer wieder operiert werden, das heißt, es wächst nach.

RI: Das heißt, nach der Operation wird es wieder wachsen und muss wieder operiert werden?

BF: Ja.

RI: Nehmen Sie dagegen Medikamente?

BF: Ja, ich habe Augentropfen.

RI: Wenn das Augenleiden nicht operiert wird, was wären die Folgen?

BF: Es ist eine Erblindung möglich.

RI: Warum ist die Operation erst im November?

BF: Im Sommer ist es schädlich für die Augen.

[...]

RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF auf Deutsch: Mein Bruder ist da. Meine Schwester und meine Mutter leben in Pakistan in Quetta.

RI: Gibt es sonst noch Verwandte oder Angehörige, die sich in Afghanistan aufhalten?

BF: Der Mann von meiner Tante mütterlicherseits lebt im Iran.

RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?

BF: Ich habe zu meiner Mutter Kontakt.

RI: Wissen Sie, wo Ihr Onkel wohnt?

BF: Ich habe einmal mit meiner Mutter gesprochen, sie hat gesagt, dass er umgezogen ist. Meine Mutter hat keine Kontaktdaten von ihm.

RI: Wenn Ihre Mutter und Ihre Schwester alleine in Pakistan leben, wer kommt für den Lebensunterhalt auf?

BF auf Deutsch: Mein Bruder unterstützt die Familie und meine Schwester arbeitet auch als Näherin.

RI: Haben Sie in Pakistan oder in Afghanistan eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF auf Deutsch: Ich habe 6 Monate eine private Schule besucht in Pakistan. Ich habe 8 Monate als Kellner in einem Restaurant gearbeitet und ein Jahr als Tischler.

R: Das heißt, Sie haben für sich selbst den Lebensunterhalt erwirtschaftet?

BF auf Deutsch: Ja.

RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?

BF: Ihre finanzielle Situation ist normal und damals war es auch normal, als ich gearbeitet habe. Jetzt arbeitet meine Schwester und mein Bruder unterstützt sie auch.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF auf Deutsch: Nein überhaupt nicht.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?

BF auf Deutsch: Ich bin in der Provnz Ghazni geboren, im Ort XXXX. Als ich zwei Jahre alt war, mussten wir nach Pakistan flüchten.BF auf Deutsch: Ich bin in der Provnz Ghazni geboren, im Ort römisch 40 . Als ich zwei Jahre alt war, mussten wir nach Pakistan flüchten.

RI: Wie lange waren Sie in Pakistan?

BF: Ca. 14 Jahre war ich dann dort.

RI: Waren Sie illegal aufhältig?

BF auf Deutsch: Wir waren illegal aufhältig.

RI: Ihr Vater ist schon verstorben? Wie lange ist das her?

BF: Ja, es ist ca. 15 Jahre her.

RI: Beschreiben Sie mir Sie Ihre Lebenssituation in Pakistan. Waren dort auch andere Flüchtlinge, Hazara aufhältig?

BF auf Deutsch: Ja, es leben viele dort.

RI: Kann man auch sagen, dass Sie nach den afghanischen Sitten und Bräuchen aufgezogen wurden und diese auch gefeiert und gelebt haben?

BF: Die Feierlichkeiten haben wir dort auf jeden Fall gefeiert.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte außer Ihren Bruder?

BF: Nein, ich habe nur meinen Bruder hier.

RI stellt fest, dass der BF die an ihn gerichteten Fragen die meiste Zeit auf gutem und verständlichen Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF auf Deutsch: Ja, ich versuche gerade eine Lehre als Koch und Kellner zu finden und wenn nicht, dann werde ich einen weiteren Deutschkurs besuchen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF auf Deutsch: Nein, ich darf nicht arbeiten, aber ich versuche gerade eine Lehrstelle zu finden, aber es ist ein bisschen schwierig.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF auf Deutsch: Am Vormittag gehe ich in das Fitnesscenter, derzeit habe ich sonst keine Beschäftigung. Bis Juli habe ich den Pflichtschulabschlusskurs besucht.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF auf Deutsch: Nein.

RI: Leben Sie mit Ihrem Bruder in einer gemeinsamen Wohnung?

Bruder: Ich habe eine eigene Wohnung und er lebt bei mir.

RI: Dem Akt geht hervor, dass Sie etwas eingeschränkt sind, welche Beeinträchtigung haben Sie?

Bruder: Meine beiden Hände sind nur sehr eingeschränkt benutzbar.

RI: Was arbeiten Sie?

Bruder: Ich habe meine Lehre als Bürokaufmann abgeschlossen und bin derzeit auf Arbeitssuche.

RI. Ihr Bruder hat gesagt, dass Sie Ihre Familie in Pakistan unterstützen. Wie viel schicken Sie die Familie?

BF: Ich schicke ca. 100 bis 200 € alle zwei oder drei Monate nach Pakistan.

RI: Wenn Ihr Bruder jetzt nach Kabul müsste, wäre es möglich, ihm Geld zu schicken?

Bruder: Das geht sich finanziell nicht mehr aus. Das sieht sehr schwer aus.

RI: Es ist aus dem Akt zu entnehmen, dass Ihr Bruder ihnen im Haushalt hilft. Wie sieht diese aus?

Bruder: Bevor mein Bruder gekommen ist, war meine Wohnung ständig betreut. Seit mein Bruder in Österreich lebt bzw. bei mir wohnhaft ist, werde ich nur mehr bei Bedarf betreut, ansonsten übernimmt dies mein Bruder.

RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?

Bruder: Vor ca. 8 Jahren.

RI: Sie sind auch direkt von Pakistan hierhergekommen?

Bruder: Ja.

RI: Hatten Sie diese Einschränkungen in Pakistan auch schon?

Bruder: Ich habe diese Einschränkungen schon seit meiner Kindheit.

RI: Wie schauen diese Betreungshandlungen aus?

Bruder: Hauptsächlich bei der Besorgung der Haushaltsangelegenheiten, besonders im Winter habe ich ständig Schmerzen und brauche Hilfe. Das übernimmt zurzeit mein Bruder und ab und zu der Betreuer.

RI: Seit wann lebt Ihr Bruder in Ihrer Wohnung?

Bruder: Seit ein paar Monaten. Er lebte zuvor bei einem Freund von mir.

RI: Kam er da auch schon immer zu Besuch und hat Sie unterstützt?

Bruder: Ja, jeden Tag

RI: Wenn Ihr Bruder nicht mehr da wäre, würden Sie dann wieder mehr Hilfe von Ihrem Betreuer benötigen?

Bruder: Ja.

RI: In Pakistan haben Sie da schon gemeinsam gewohnt oder hatten Sie eine eigene Wohnung?

Bruder: Ich lebte mit meiner Familie.

RI befragt Vertrauensperson:

VP: Ich möchte noch zuerst anmerken, dass der Bruder des BF bei allen alltäglichen Handlungen Hilfe braucht, so kann er zB seinen Zippverschluss nicht selbständig verschließen und sein Essen mit Messer und Gabel nicht selber schneiden.

RI: Wie wird das funktionieren, wenn er eine Arbeit hat?

VP: Er kann zwar mit Schwierigkeiten schreiben und auch die Tastatur eines Computers bedienen, aber es sind die banalen Dinge des Alltags, bei denen er Hilfe braucht. Man merkt es, wenn man ihm die Hand gibt, dass einfach keine Spannung in den Handgelenken ist.

RI: Erzählen Sie mir, wie Sie zum BF stehen?

VP: Wir kennen seit 8 Jahren seinen Bruder und haben mit ihm eine inoffizielle Patenschaft. Wir gehen manchmal gemeinsam Essen, unternehmen etwas gemeinsam. Der BF macht auch für meine bereits etwas gebrechliche Schwiegermutter die Einkäufe. Sie sind regelmäßig bei uns, Geburtstage, Weihnachten feiern sie mit uns. Wir haben sie unterstützt und er hat viel gelernt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.

BF: Aus Afghanistan sind wir deswegen geflüchtet, weil mein Vater getötet worden ist und wir gezwungen waren zu flüchten. Mein Vater arbeitete in der Stadt Khandahar in einem Restaurant und als er starb, erzählte mir meine Mutter, dass man uns gezwungenermaßen unsere Grundstücke wegnahm. Ich war ca. 2 Jahre alt. Sie hatte Angst um unser Leben und flüchtete deswegen nach Pakistan. Wir konnte auch nach Afghanistan nicht zurück, da die Lage sehr schlecht war. Die Taliban herrschten dort und es gab keine Sicherheit. Und ich selbst bin aus Pakistan geflüchtet, da zwei Vorfälle passiert sind, in denen ich fast getötet worden wäre und musste daher flüchten.

RI: Hat es gegenüber Ihnen oder Ihre Familie Verfolgungshandlung in Afghanistan gegeben, die noch aktuell sein können?

BF: Meine Mutter wurde zwar nicht persönlich bedroht, aber sie hatte Angst, dass die Personen, die mit Zwang unsere Grundstücke weggenommen hatten, dass diese uns bedrohen oder sogar töten, nachdem mein Vater nicht mehr am Leben war.

RI: Wenn Sie zB nach Afghanistan zurückkehren müssten, hätten Sie Angst, dass Sie persönlich bedroht werden würden?

BF: Ja, zu 100% habe ich die Angst.

RI: Durch wen?

BF: Erstens könnte ich überhaupt nicht zurück, weil ich mich dort nicht auskenne und wüsste auch nicht wohin und zu wem ich gehen sollte. Und zweitens, falls ich trotzdem hingehen sollte, hätte ich die Angst, dass ich durch diese Leute bedroht oder sogar getötet werde.

[...]

Ich möchte noch sagen, dass ich in Afghanistan überhaupt nicht leben könnte, weil ich mich dort überhaupt nicht auskenne. Ich kenne die Gegebenheiten dort nicht und auch nicht die Örtlichkeiten. Ich könnte dort auf keinen Fall überleben. Und zu meinem Bruder möchte ich sagen, dass ich die Verantwortung für ihn trage und die Sachen, wo ich ihn unterstützte, könnte teilweise ein Betreuer nicht machen."

1.9. Mit Schreiben vom 13.09.2018 wurden weitere Befunde vorgelegt, denenzufolge der BF an Myopie (Kurzsichtigkeit), Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) und Pterygium leide. Betreffend letzterem wäre - besonders auf dem rechten Auge - eine Wachhstumstendenz festgstellt worden, welche zu einem zunehmenden Astigmatismus und Sehverlust führe. Eine Operation sei absolut gerechtfertigt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 29.09.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2017 sowie die Beschwerde vom 09.02.2018

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke und Befunde sowie eine Internetrecherche betreffend die Augenerkrankung des BF

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.07.2018

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)

o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016

o Feststellungen zu ethnischen Minderheiten in Afghanistan (Hazara)

o einen Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran bzw. im Ausland verbracht haben und nach Afghanistan zurückkehren.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht bereits auch Deutsch.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht bereits auch Deutsch.

3.1.2. Lebensumstände des BF:

Der BF ist ledig und wurde in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX, geboren.Der BF ist ledig und wurde in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf römisch 40 , geboren.

Nach dem Tod des Vaters ist der BF im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter und Geschwistern nach Quetta in Pakistan ausgewandert und seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen.

In Pakistan sind seine Mutter und eine Schwester noch immer aufhältig, ein Bruder, der an einer Behinderung beider Hände leidet, lebt seit ca. acht Jahren in Österreich. Eine Tante ist mit ihrem Ehemann im Iran wohnhaft, ihr genauer Aufenthaltsort ist unbekannt.

Der BF hat in Pakistan sechs Monate eine Schule besucht und danach acht Monate als Kellner in einem Restaurant und ein Jahr als Tischler gearbeitet.

Die Schwester des BF verdient aktuell als Näherin das Einkommen der Familie, darüber hinaus ist eine finanzielle Unterstützung durch den in Österreich lebenden Bruder in Höhe von 100 bis 200 Euro alle zwei oder drei Monate notwendig.

Laut Angaben des BF besteht zu seiner Mutter in Pakistan Kontakt.

3.1.3. Der BF verließ nach seinen Angaben Pakistan im Frühjahr 2015 und stellte am 16.09.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

3.1.4. Der BF ist gesundheitlich beeinträchtigt. Neben Kurzsichtigkeit und einer Hornhautverkrümmung leidet der BF an einem Pterygium (Flügelfell) an beiden Augen, wobei eine Wachstumstendenz festgstellt wurde, welche zu einem zunehmenden Astigmatismus und Sehverlust führt. Eine operative Entfernung ist beabsichtigt, wobei - siehe unten - ein Wiederauftreten der Erkrankung danach nicht auszuschließen ist.

Zum Pterygium wird Folgendes festgestellt:

"Definition:

Als Pterygium conjunctivae, oder auch Flügelfell, bezeichnet man eine gefäßhaltige Wucherung der Bindehaut, die sich auf die Hornhaut ausbreiten kann.

Klinik:

Das Pterygium lässt sich operativ gut entfernen und ist in der Regel gutartig, allerdings kommt es auch nach operativer Entfernung zu häufigen Rezidiven.

Die Wucherung geht meist vom nasalen Lidspaltenbereich aus und wächst in Richtung Hornhautmitte. Zu Beginn fällt die Wucherung wenn überhaupt durch ein Fremdkörpergefühl auf, im weiteren Verlauf kann sie aber die Sehschärfe beeinträchtigen und muss dann operativ entfernt werden. In ausgeprägten Fällen kann es sogar zur Hornhautverkrümmung oder Bewegungseinschränkung des Augapfels kommen."

(Quelle: https://flexikon.doccheck.com/de/Pterygium_conjunctivae)

"Ein Pterygium kann ohne Symptome auftreten, aber auch zu Beschwerden wie gerötete oder gereizte, juckende Augen führen. Zudem kann das Sehvermögen beeinträchtigt sein. Durch eine aus dem Pterygium resultierende Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) kommt es zu unscharfem und verzerrtem Sehen, welche man mit einer Brille auskorrigieren kann, sich aber je nachdem schnell verändern kann.

[...]

Kommt es durch die Behandlung zu keiner Besserung, wird die optische Achse eingeschränkt oder auch aus kosmetischen Gründen kann das Pterygium chirurgisch entfernt werden. Häufig kommt es jedoch nach der Operation zu einem Wiederauftreten, was eine erneute Operation notwendig machen kann.

[...]

Vermutlich spielt UV-Licht als auslösender Faktor eine grosse Rolle, weshalb zur Vorbeugung eine starke Sonnenexposition der Augen vermieden werden sollte."

(Quelle: https://www.augenaerzte-bern.ch/fluegelfell-pterygium)

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF verließ nach dem Tod des Vaters gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern im Alter von zwei Jahren Afghanistan und lebte bis zu seiner Ausreise in Pakistan. Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr durch angebliche Feinde des Vaters drohen würde, konnte der BF nicht glaubhaft machen.

Der BF verließ Pakistan aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen, insbesondere schiitische Hazara.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religion bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara bzw. der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht hat bzw. dass jedem Rückkehrer aus Pakistan physische und/oder psychische Gewalt droht.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.3.2. Dem BF würde derzeit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan (die Herkunftsprovinz ist Ghazni) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Eine Rückkehr und Ansiedelung außerhalb der Provinz Ghazni, insbesondere in einer der Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, ist dem BF aufgrund seiner individuellen Umstände (keine sozialen Anknüpfungspunkte in obgenannten Städten und keine Kenntnis der dortigen Gegebenheiten und Örtlichkeiten; mangelnde Möglichkeiten der Angehörigen in Pakistan und des behinderten Bruders in Österreich, ihm Unterstützung zukommen zu lassen; Erkrankung beider Augen, welche auch im Falle einer Operation wieder ausbrechen und ihn bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit beeinträchtigen könnte) nicht zumutbar, zumal er auch dort Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

3.4. Der BF hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Er hat einen Pflichtschulabschlusskurs besucht und Deutschkurse absolviert und spricht bereits verständliches Deutsch. Er pflegt Kontakte zu Österreichern, geht in der Freizeit ins Fitnesscenter, betreut seinen behinderten Bruder und sucht aktuell eine Lehrstelle. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Auf Grundlage von aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

3.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):

[...]

2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten