TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 99/11/0170

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der M E in W, vertreten durch Dr. Jürgen Kronberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1999, Zl. MA 65-8/645/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und gemäß § 25 Abs. 1 FSG ausgesprochen, dass "die Entziehungszeit mit 30. September 1998 begann und am 30. März 2000 endet".

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass die Beschwerdeführerin am 21. März und am 30. September 1998 jeweils eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe; die gemessenen Atemluftalkoholwerte hätten 0,82 bzw. 0,73 mg/l betragen; bei dem erstgenannten Vorfall habe die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden mitverursacht. Die Bestrafungen wegen beider Alkoholdelikte seien rechtskräftig.

Wenn die Beschwerdeführerin rügt, es sei aktenwidrig, dass sie im Anschluss an den ersten Vorfall ihren ungültig gewordenen Führerschein nicht abgeliefert hätte, so hat dieser in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufscheinende Umstand offenkundig keinen Einfluss auf die verfügte Entziehungsmaßnahme; er findet lediglich deswegen Erwähnung, weil er zusammen mit dem Alkoholdelikt in einer Ausfertigung des Straferkenntnisses geahndet worden ist.

Dasselbe gilt sinngemäß für "Mitkausalität" des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall beim ersten Vorfall. Das Verursachen eines Unfalles aus Anlass der Begehung eines Alkoholdeliktes erfüllt keinen gesetzlichen Tatbestand, abgesehen davon dass für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Begehung des zweiten Alkoholdeliktes eine bloß vierwöchige Entziehung nicht mehr in Frage gekommen wäre.

Ob zwischen den beiden Alkoholdelikten - wie die belangte Behörde ausführt - sechs Monate oder um neun Tage mehr vergangen sind, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung.

Zur zentralen Behauptung, es fehle an einer dem Gesetz entsprechenden Wertung der Alkoholdelikte im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG und die mit 18 Monaten bemessene Zeit nach § 25 Abs. 1 FSG sei zu lange, ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, dass die belangte Behörde durchaus eine Wertung vorgenommen hat, indem sie auf die grundsätzlich hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr hingewiesen hat, welche durch die Begehung eines zweiten Deliktes nach verhältnismäßig kurzer Zeit erheblich erhöht wird; sodann wurde zu Recht auf die relativ hohe Alkoholisierung, nämlich auf die nicht nur geringfügige Überschreitung der diesbezüglichen Toleranzgrenzen, abgestellt. Dass der Beschwerdeführerin nicht bereits aus Anlass des ersten Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen wurde, konnte sich für sie im nunmehrigen Entziehungsverfahren insofern nicht nachteilig auswirken, als die Begehung eines zweiten Alkoholdeliktes nach bereits erfolgter einmaliger Entziehung ein höheres Maß an Unbelehrbarkeit gezeigt und damit eine noch höhere Verwerflichkeit ergeben hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in annähernd gleich gelagerten Fällen - insbesondere im Hinblick auf den Umstand, ob die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auflebt oder nicht - auch noch schwerer wiegende Entziehungsmaßnahmen als nicht gesetzwidrig angesehen. Dass der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Entziehungsmaßnahmen als unbegründet abgewiesen hat, die sich bei ähnlich gelagerten Sachverhalten gegen Entziehungsaussprüche mit kürzeren Zeiten nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bzw. § 25 Abs. 1 FSG gerichtet hatten, besagt nicht, dass länger wirksame Entziehungsaussprüche seiner Überprüfung nicht standgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin vermag auf der anderen Seite keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, mit der eine (vorübergehende) Entziehung für 18 Monate in einem vergleichbaren Fall wegen zu lange bemessener Entziehungsdauer aufgehoben worden wäre.

Die Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0243, geht völlig ins Leere. Dabei ging es darum, dass die Annahme, der damalige Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit gerichtlich strafbaren Handlungen über vier Jahre verkehrsunzuverlässig, einer stichhaltigen Begründung entbehrte.

Soweit der Beschwerdeführerin eine "mathematische" Bemessung der Entziehungsdauer nach Maßgabe der Zahl der Alkoholdelikte vorschwebt, ist sie auf die bereits vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung zu verweisen, wonach das erste Alkoholdelikt eine erheblich geringere Verwerflichkeit aufweist als das zweite, welches bereits eine erheblich schwerer wiegende Entziehungsmaßnahme nach sich zieht; dies gilt sinngemäß für jede weitere - eine entsprechend höhere Verwerflichkeit aufweisende - derartige Übertretung.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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