Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2180617-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 13-751858904-14463914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der BF ist Staatsangehöriger von Weißrussland, gehört der weißrussischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.
Bereits im Jahr 2005 beantragte er erstmals nach illegaler Einreise die Gewährung von Internationalem Schutz, damals unter der Identität
XXXX.römisch 40 .
Im ersten Asylverfahren im Jahr 2005 schilderte der BF im Wesentlichen, dass er im Oktober 2005 in einem LKW versteckt aus Weißrussland weggefahren sei, er sei nach Österreich gekommen, sei dann in die Schweiz weitergereist. In der Schweiz habe er bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag gestellt, auch dabei habe er politische Gründe angegeben.
In der Schweiz habe er sich allerdings als XXXX ausgegeben, dort sei der Asylantrag negativ beschieden worden, er habe auch kein Rechtsmittel eingelegt und sei er dann im XXXX nach Weißrussland auf dem Luftweg abgeschoben worden.In der Schweiz habe er sich allerdings als römisch 40 ausgegeben, dort sei der Asylantrag negativ beschieden worden, er habe auch kein Rechtsmittel eingelegt und sei er dann im römisch 40 nach Weißrussland auf dem Luftweg abgeschoben worden.
Der Fluchtgrund für das Jahr 2005 wurde vom BF dahingehend geschildert, dass im XXXX Leute versucht hätten, ihn zu entführen, er habe einen der Entführer weggeschoben, den anderen geschlagen und sei dann weggelaufen.Der Fluchtgrund für das Jahr 2005 wurde vom BF dahingehend geschildert, dass im römisch 40 Leute versucht hätten, ihn zu entführen, er habe einen der Entführer weggeschoben, den anderen geschlagen und sei dann weggelaufen.
Der BF, der ein Engagement für eine näher genannte politische Partei behauptete, wurde im Zuge dieser Einvernahme befragt, wie denn der Vorsitzende seiner eigenen Partei heiße und lautete die Antwort, dass er "schon lange Zeit nicht mehr dabei sei", er wolle mit der weißrussischen Opposition auch nichts mehr zu tun haben.
In diesem ersten Asylverfahren wurde auch ein Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei XXXX (Schweiz) dem Verwaltungsakt beigelegt, wo der BF unter der Identität XXXX vor der Rücküberstellung nach Österreich die Gründe schilderte, welche ihn im Jahr 2005 zur Ausreise veranlasst hätten.In diesem ersten Asylverfahren wurde auch ein Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei römisch 40 (Schweiz) dem Verwaltungsakt beigelegt, wo der BF unter der Identität römisch 40 vor der Rücküberstellung nach Österreich die Gründe schilderte, welche ihn im Jahr 2005 zur Ausreise veranlasst hätten.
Demzufolge schilderte der BF, dass er die Schweiz im Juli 2005 habe verlassen müssen, es sei richtig, dass er in der Schweiz eine "Einreisesperre" bekommen habe. Er habe trotzdem in die Schweiz wollen, um nach Arbeit zu suchen und um Geld zu verdienen. Dem BF wurde im Zuge dieser Einvernahme in der Schweiz vorgehalten, dass er bereits wegen Diebstahls eine Vorstrafe aufweise, es würden zudem diverse Verhaftungsbefehle aufliegen.
Das erste Asylverfahren in Österreich wurde mit Aktenvermerk vom 18.11.2005 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, da der BF von der Bundesbetreuungsstelle abgemeldet wurde und ZMR-Anfragen negativ verlaufen waren.Das erste Asylverfahren in Österreich wurde mit Aktenvermerk vom 18.11.2005 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, da der BF von der Bundesbetreuungsstelle abgemeldet wurde und ZMR-Anfragen negativ verlaufen waren.
Im ersten Asylakt befindet sich einzig noch eine Anzeige wegen Diebstahls sowie ein Kurzbrief der Polizeiinspektion XXXX aus dem Jahr 2007, wonach die Verfahrenskarte des BF betreffend sein Asylverfahren in einer Toilettenanlage eines Schweizer Bahnhofs aufgefunden worden sei, daher mit Sicherheit anzunehmen sei, dass der BF in der Zwischenzeit in die Schweiz ausgereist sei und sich dort illegal aufhalte.Im ersten Asylakt befindet sich einzig noch eine Anzeige wegen Diebstahls sowie ein Kurzbrief der Polizeiinspektion römisch 40 aus dem Jahr 2007, wonach die Verfahrenskarte des BF betreffend sein Asylverfahren in einer Toilettenanlage eines Schweizer Bahnhofs aufgefunden worden sei, daher mit Sicherheit anzunehmen sei, dass der BF in der Zwischenzeit in die Schweiz ausgereist sei und sich dort illegal aufhalte.
Am 17.03.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF seine nunmehrige Identität an, der Fluchtgrund liege darin, dass er in Opposition zur Regierung in Weißrussland stehe. An einem näher genannten Tag hätte in Weißrussland ein Aktionstag stattfinden sollen, die Regierung wolle diese Aktion verhindern.
Der BF habe sich bei einem Freund in der Hauptstadt aufgehalten, sei vermutlich von der Regierung gesucht worden. Der BF schilderte erneut, dass zivile Beamte gekommen seien, die ihn hätten festnehmen wollen, es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen.
Zu den bisherigen Asylverfahren, die sich aus diversen Abfragen der Behörde ergaben, schilderte der BF freimütig, dass er bereits im Jahr 2005 mit Freunden in Österreich gewesen sei. Da es im Lager einen Konflikt mit Tschetschenen gegeben habe, sei er über Tschechien und Polen "wieder nach Weißrussland geflüchtet."
Eigentlich habe er damals in der Schweiz einen Asylantrag stellen wollen, sei dann aber bis August 2011 zu Hause gewesen, ehe er Weißrussland wieder illegal Richtung Holland verlassen habe. In Holland habe er Asyl beantragt, Ende 2011 sei dieser Antrag negativ beschieden worden, er sei dann freiwillig nach Weißrussland heimgefahren. Nach drei Monaten sei er wieder mit Schlepper in einem LKW nach Luxemburg gereist, habe auch dort Asyl beantragt, nach drei Monaten sei er wieder zurückgefahren und habe sein Asylverfahren in Luxemburg zurückgezogen. Dann habe er sich in Weißrussland in der Hauptstadt XXXX bis zur nunmehrigen Ausreise aufgehalten.Eigentlich habe er damals in der Schweiz einen Asylantrag stellen wollen, sei dann aber bis August 2011 zu Hause gewesen, ehe er Weißrussland wieder illegal Richtung Holland verlassen habe. In Holland habe er Asyl beantragt, Ende 2011 sei dieser Antrag negativ beschieden worden, er sei dann freiwillig nach Weißrussland heimgefahren. Nach drei Monaten sei er wieder mit Schlepper in einem LKW nach Luxemburg gereist, habe auch dort Asyl beantragt, nach drei Monaten sei er wieder zurückgefahren und habe sein Asylverfahren in Luxemburg zurückgezogen. Dann habe er sich in Weißrussland in der Hauptstadt römisch 40 bis zur nunmehrigen Ausreise aufgehalten.
Am 03.11.2016 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zu seinem nunmehrigen Antrag einvernommen und führte er dabei im Wesentlichen aus, dass er in Weißrussland früher bei seinen Eltern gelebt habe, diese seien nun in Pension. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder, mit den Eltern habe er Kontakt über Skype.
Der BF schilderte erneut seine bisherigen Asylverfahren in diversen europäischen Ländern, nämlich in Österreich, der Schweiz, Luxemburg, und den Niederlanden. Nach der letzten Rückkehr nach Weißrussland habe er bei einem namentlich genannten Freund in der Hauptstadt gelebt, die nähere Adresse könne er aber nicht sagen.
Der Fluchtgrund wurde dahingehend geschildert, dass wie dargestellt in Weißrussland ein Feiertag, der nicht offiziell sei, von der Opposition gefeiert werde. In diesem zeitlichen Zusammenhang sei eines Tages an der Tür der Wohnung seines Freundes geläutet worden, durch den Türspion habe er seinen Freund gesehen, der in Begleitung von zwei kräftigen Männern in Zivilkleidung vor der Tür gestanden sei. Er hätte die beiden Männer begleiten sollen, aber dem Freund sei es dann gelungen, die Männer aufzuhalten und er habe fliehen können. In Weißrussland gäbe es ein Dossier von ihm bei der Polizei, dass betreffe aber schon die Zeit, bevor er das erste Mal in die Schweiz gereist sei. Nachdem er von Luxemburg im Jahr 2012 nach Weißrussland zurückgekommen sei, habe er nicht mehr an den Veranstaltungen teilgenommen, es sei ihm zu gefährlich gewesen. Er wisse eigentlich nicht, warum die Leute entschieden haben, dass sie schon vor den Feierlichkeiten zum BF kommen, aber er wisse, dass die versuchte Festnahme irgendwie mit den Feierlichkeiten in Verbindung stehe.
Aus Luxemburg sei er deshalb freiwillig zurückgekehrt, weil sein Freund XXXX ihn angerufen habe und ihm vorgeschlagen habe, dass er bei ihm "im sicheren Versteck wohnen und arbeiten könne".Aus Luxemburg sei er deshalb freiwillig zurückgekehrt, weil sein Freund römisch 40 ihn angerufen habe und ihm vorgeschlagen habe, dass er bei ihm "im sicheren Versteck wohnen und arbeiten könne".
In den Jahren 2005 bis 2011 habe er sich nirgends mehr engagiert und habe er auch nicht aktiv an Feierlichkeiten teilgenommen. Das letzte Mal habe er überhaupt vor dem Jahr 2002 an Feierlichkeiten der Opposition teilgenommen, er sei damals zwei Wochen in Einzelhaft gewesen.
In weiterer Folge schaffte die belangte Behörde Unterlagen aus dem Asylverfahren des BF in der Schweiz bei, wobei Einvernahmeprotokolle und die Entscheidung des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge auch übersetzt wurden.
Dem BF wurde in weiteren Folge mit Schreiben vom 24.08.2017 schriftliches Parteiengehör eingeräumt, insbesonders zur Frage, ob sich neue Gründe ergeben hätten und wie die Integration des BF in Österreich zu beurteilen sei. Der BF verwies in einer schriftlichen Stellungnahme darauf, das Deutschdiplom auf dem Niveau B1 absolviert zu haben, er lebe von Sozialhilfe in einem Flüchtlingswohnheim, er trainiere Fußball und gehe zum Deutschkurs.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Weißrussland abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Weißrussland abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des BF wurde dabei festgestellt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, er sei in der Lage, den Lebensunterhalt in Weißrussland zu bestreiten. In Österreich verfüge er über keine Verwandten oder Familienangehörige.
Nicht feststellbar sei, dass der BF oppositionell tätig und Mitglied einer namentlich genannten Jugendorganisation gewesen sei. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass der BF in der Heimat vorbestraft sei und von den Behörden gesucht werde.
Das Gesamtvorbringen des BF über seine politischen Probleme wurde somit als nicht glaubhaft beurteilt und im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits im Jahr 2005 angeführt habe, sich nicht mehr politisch aktiv betätigen zu wollen, er wolle nichts mehr mit der Opposition zu tun haben.
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Freund an der eigenen Haustür läute und nicht einfach aufsperre und hineingehe, auch sei nicht erklärbar, warum der Freund in Weißrussland die Beamten, welche den BF angeblich gesucht hätten, zu diesem geführt habe, dem BF aber dann zur Flucht verhelfe, indem er die Männer ablenke. Es sei auch unglaubwürdig, dass der BF es zweimal geschafft hätte, von einer direkten Festnahme zu fliehen und habe sich der BF zudem - aus näher dargestellten Gründen - auch bezüglich der angeblichen Haft vor dem Jahr 2002 widersprochen, da er in der Schweiz andere Daten und eine ganz andere Haftdauer angegeben habe.
Zudem habe der BF keine genaueren Angaben weder zu seiner angeblichen Partei noch zu seiner Mitgliedschaft machen können, auch die Schweizer Behörden hätten das Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass es unglaubwürdig sei, dass der BF nur aufgrund eines Problems mit Tschetschenen nach drei Wochen wieder aus Österreich nach Weißrussland zurückgereist sei. Die Behauptung, es wäre leichter gewesen, das Problem in der Heimat auszusitzen als hier in Österreich zu bleiben, sei demzufolge vollkommen absurd und unglaubwürdig.
Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF niemals habe darauf vertrauen können, sich wegen des Asylantrages, welcher auf falsche Behauptungen gestützt war, in Österreich bleiben zu können.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurden diverse integrative Aspekte in den Vordergrund gerückt. Der BF verwies darüber hinaus auf seine bisherigen Angaben und wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe, die ihn zur Flucht aus Weißrussland veranlasst haben sollen.
Am 18.10.2018 wurde der BF durch das erkennende Gericht nochmals zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen, den bisherigen Verfahren in der Europäischen Union und der Schweiz sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 18.10.2018 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 18.10.2018 erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 19.12.2017, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
1. Feststellungen:
Feststellungen zum BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Weißrussland. Er ist Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe. Seine Identität steht nach Vorlage unbedenklicher Dokumente (Führerschein) fest.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in seinem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Weißrussland iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Weißrussland iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.
Der BF hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben, er spielt in der Freizeit Fußball, fährt Ski und betreibt Sport. Seinen Unterhalt bestreitet er seit Jahren aus Mitteln der Grundversorgung.
Im Herkunftsstaat verfügt der BF über familiären Anschluss. Dort konnte er bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden. Im Falle der Rückkehr steht es dem BF frei, den Unterhalt durch eigene Tätigkeit zu erwirtschaften.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF: