Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L512 2165167-4/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.10.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.10.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 21.02.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 21.02.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seit dem Jahr XXXX Mitglied der Studentenpartei Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) sei. Er sei XXXX der Studenten dieser Partei. Die Regierungspartei AWA wolle seine Partei vernichten. Am XXXX sei er fälschlicherweise wegen des Mordes und illegalen Waffenbesitzes an einer Person von der Regierungspartei angezeigt worden. Am XXXX habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht. Es habe bis jetzt auch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Im XXXX sei er bei seinem Anwalt gewesen. Dieser habe ihm erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am XXXX sei seine Familie zu Hause von Anhängern der Regierungspartei angegriffen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Personen der Regierungspartei getötet zu werden. Am XXXX habe sein Anwalt Anzeige für ihn erstattet. Er sei mit seinem Anwalt im Gericht gewesen. Gelegentlich klopfe die Polizei in Bangladesch ab und zu an seine Tür, um Informationen über seine Rückkehr zu erhalten. Des Weiteren würden sie auch Geld verlangen. Bei einer Rückkehr würde er gleich am Flughafen umgebracht werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seit dem Jahr römisch 40 Mitglied der Studentenpartei Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) sei. Er sei römisch 40 der Studenten dieser Partei. Die Regierungspartei AWA wolle seine Partei vernichten. Am römisch 40 sei er fälschlicherweise wegen des Mordes und illegalen Waffenbesitzes an einer Person von der Regierungspartei angezeigt worden. Am römisch 40 habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht. Es habe bis jetzt auch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Im römisch 40 sei er bei seinem Anwalt gewesen. Dieser habe ihm erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am römisch 40 sei seine Familie zu Hause von Anhängern der Regierungspartei angegriffen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Personen der Regierungspartei getötet zu werden. Am römisch 40 habe sein Anwalt Anzeige für ihn erstattet. Er sei mit seinem Anwalt im Gericht gewesen. Gelegentlich klopfe die Polizei in Bangladesch ab und zu an seine Tür, um Informationen über seine Rückkehr zu erhalten. Des Weiteren würden sie auch Geld verlangen. Bei einer Rückkehr würde er gleich am Flughafen umgebracht werden.
Mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 04.07.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der vagen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, zumal der BF im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde zum Beleg seines Vorbringens manipulierte Fotografien in Vorlage brachte.
Gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2017 erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2017 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2017 in Rechtskraft.
I.2. Am 20.09.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 20.09.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor einem Organwalter des BFA gab der BF zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, da er mit seinem Bruder über seine Rückkehr gesprochen habe. Am XXXX habe der Bruder des BF von den Parteigegnern des BF einen Anruf erhalten, dass diese wissen, dass der BF nach Bangladesch zurückkomme oder bereits da sei. Sie würden dafür sorgen, dass der BF inhaftiert werde. Am 05.09.2017 sei eine Klage gegen den BF beim Gericht eingebracht worden. Diese sei politisch motiviert. Er könne mit keinem fairen Verfahren seitens der Justiz rechnen. Er glaube, dass die bengalische Botschaft in Österreich Daten an die heimatlichen Behörden bzw. an die Gegner des BF weitergegeben hätte, weil diese wissen würden, dass der BF exilpolitisch in Österreich tätig sei.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor einem Organwalter des BFA gab der BF zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, da er mit seinem Bruder über seine Rückkehr gesprochen habe. Am römisch 40 habe der Bruder des BF von den Parteigegnern des BF einen Anruf erhalten, dass diese wissen, dass der BF nach Bangladesch zurückkomme oder bereits da sei. Sie würden dafür sorgen, dass der BF inhaftiert werde. Am 05.09.2017 sei eine Klage gegen den BF beim Gericht eingebracht worden. Diese sei politisch motiviert. Er könne mit keinem fairen Verfahren seitens der Justiz rechnen. Er glaube, dass die bengalische Botschaft in Österreich Daten an die heimatlichen Behörden bzw. an die Gegner des BF weitergegeben hätte, weil diese wissen würden, dass der BF exilpolitisch in Österreich tätig sei.
Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid des BFA erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid des BFA erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.
I.3. Am 12.10.2017 stellte der BF während seiner auf § 34 Abs 3 Ziffer 3 BFA-VG gestützten Anhaltung einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3. Am 12.10.2017 stellte der BF während seiner auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG gestützten Anhaltung einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.4. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 13.10.2018 an, seine Familie würde durch den bengalischen Geheimdienst besucht und bedroht werden. Dies passiere, da er entgegen des neuen Informationsgesetzes, welches letzten Monat in Kraft getreten sei, regelmäßig regierungsfeindliche Postings via Facebook gemacht habe und auch ein regierungskritisches Plakat gehalten habe. Seine Familie werde unter Druck gesetzt, damit er mit diesen Postings aufhöre. Die Eltern und Angehörigen des BF hätten ihm Unterlagen von einem Anwalt geschickt. Awami League Verbrecher würden von seinem Bruder und dem Familiengeschäft Schutzgeld erpressen. Wenn die nächste Parlamentswahl neutral stattfinde und die BNP Partei, die Partei des BF, an die Macht komme, würde der BF umgehend in sein Heimatland zurückkehren.römisch eins.4. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 13.10.2018 an, seine Familie würde durch den bengalischen Geheimdienst besucht und bedroht werden. Dies passiere, da er entgegen des neuen Informationsgesetzes, welches letzten Monat in Kraft getreten sei, regelmäßig regierungsfeindliche Postings via Facebook gemacht habe und auch ein regierungskritisches Plakat gehalten habe. Seine Familie werde unter Druck gesetzt, damit er mit diesen Postings aufhöre. Die Eltern und Angehörigen des BF hätten ihm Unterlagen von einem Anwalt geschickt. Awami League Verbrecher würden von seinem Bruder und dem Familiengeschäft Schutzgeld erpressen. Wenn die nächste Parlamentswahl neutral stattfinde und die BNP Partei, die Partei des BF, an die Macht komme, würde der BF umgehend in sein Heimatland zurückkehren.
Seit 14.10.2018 befindet sich der BF in Schubhaft.
Dem BF wurde am 16.10.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.Dem BF wurde am 16.10.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.
Mit Schriftsätzen vom 15.10.2018, 16.10.2018 langten Beweismittel sowie Stellungnahmen zum bisherigen Verfahrenslauf seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.
Am 24.10.2018 erfolgte vor einer Organwalterin des BFA eine Einvernahme, die jedoch unterbrochen wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, GZ: XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € XXXX binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € römisch 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
I.5. Im Rahmen der am 31.10.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.römisch eins.5. Im Rahmen der am 31.10.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.10.2018, Zl. XXXX, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten, zweiten bzw. nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der drei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten, zweiten bzw. nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der drei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
I.6. Die Verwaltungsakte des BFA langten am 09.11.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.6. Die Verwaltungsakte des BFA langten am 09.11.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 21.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2017, Zl. XXXX gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2017 in Rechtskraft.Der BF stellte nach illegaler Einreise am 21.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2017 in Rechtskraft.
Am 20.09.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid des BFA erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.Am 20.09.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid des BFA erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.
Am 12.10.2017 stellte der BF einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Seit 14.10.2018 befindet sich der BF in Schubhaft.
Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten und zweiten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017).
Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017).
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017).
Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen.
Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017).
Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).
Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht¿. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).
Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017).
Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016).
Quellen:
Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).
Quellen:
Dokumente
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. So erfolgen Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 14.1.2016).
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 14.1.2016). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 12.2016).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks) (AA 14.1.2016). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 14.1.2016), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB New Delhi 12.2016). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor (AA 14.1.2016). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB New Delhi 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 12.2016).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks) (AA 14.1.2016). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 14.1.2016), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB New Delhi 12.2016). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor (AA 14.1.2016). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB New Delhi 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016; vergleiche ÖB New Delhi 12.2016).
Quellen:
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakte des BFA zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum dritten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. Anderwertige Feststellungen zu fremdenrechtlichen Vorgehen ergeben sich aus den diesbezüglichen Akten des BFA.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakte des BFA zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum dritten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrens