Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W139 2103378-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013, AZ XXXX, dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) 796/2004 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 gemäß Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) 796/2004 entfällt.
II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit 23.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX(XXXX, im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er - als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft - ebenfalls einen MFA für 18,80 ha Almfutterfläche stellte.1. Mit 23.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX(römisch 40 , im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er - als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft - ebenfalls einen MFA für 18,80 ha Almfutterfläche stellte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 843,35 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 18,99 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 20,35 ha (davon 13,77 ha anteilige Almfläche), ein "Minimum Fläche/ ZA" von 18,99 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,99 ha zugrunde gelegt. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 590,35 überwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 843,35 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 18,99 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 20,35 ha (davon 13,77 ha anteilige Almfläche), ein "Minimum Fläche/ ZA" von 18,99 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,99 ha zugrunde gelegt. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 590,35 überwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der gegenständlichen Alm (beantragte Almfutterfläche 2007, 2008, 2009: 18,80 ha; 2010:
12,99 ha). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 10.08.2011 Stellung.
4. Am 30.07.2012 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 12,28 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, für die der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 30.07.2012 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 12,28 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, für die der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 18.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer für die Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2009 von 18,80 ha auf 12,99 ha. Am 25.03.2013 erfolgte in der AMA die Bearbeitung dieses rückwirkenden Korrekturantrages mit dem Vermerk, dass die Korrektur nicht berücksichtigt werden habe können ("Widerspruch zur SVE; AFF tatsächlich vorhanden", gemeint wohl: Sachverhaltserhebung bzw Almfutterfläche).
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag von EUR 843,35 zurückgefordert (davon EUR 686,13 Abzug im Rahmen der Flächensanktion). Dabei wurde von 18,99 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 20,35 ha (davon 13,77 ha Almfläche), einem "Minimum Fläche/ZA" von 18,99 und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 15,45 ha (davon 8,99 ha anteilige Almfläche) ausgegangen. Die Differenzfläche wurde mit 3,54 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 30.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der Behörde ausgeschlossen.6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag von EUR 843,35 zurückgefordert (davon EUR 686,13 Abzug im Rahmen der Flächensanktion). Dabei wurde von 18,99 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 20,35 ha (davon 13,77 ha Almfläche), einem "Minimum Fläche/ZA" von 18,99 und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 15,45 ha (davon 8,99 ha anteilige Almfläche) ausgegangen. Die Differenzfläche wurde mit 3,54 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 30.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der Behörde ausgeschlossen.
7. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 14.11.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:
1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage der Prüfberichte der kontrollierten Alm,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle und
6. einen Feststellungsbescheid betreffend die Alm-Referenzfläche.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Zum Beweis dafür beantrage er die Vernehmung zweier näher genannter Zeugen. Als Almbewirtschafter habe er die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen beantragt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne ihm der Vorwurf einer falschen Beantragung nicht gemacht werden und es treffe ihn daher an einer Überbeantragung kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Zum Beweis dafür beantrage er die Vernehmung zweier näher genannter Zeugen. Als Almbewirtschafter habe er die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen beantragt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne ihm der Vorwurf einer falschen Beantragung nicht gemacht werden und es treffe ihn daher an einer Überbeantragung kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.
Nach Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung der Agrarbezirksbehörde nunmehr als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung der Agrarbezirksbehörde nunmehr als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.
Die Behörde habe bei den VOK die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung des Mess-Systems liege aber auch ein Behördenirrtum vor, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.
Gemäß Art 73 Abs 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Gemäß Art 73 Abs 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Gemäß Artikel 73, Absatz 6, der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.
Zudem liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Die Behörde habe die Sachverhaltserhebung ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Die Ergebnisse der VOK 2012 würden ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen, ohne die Zunahme der Überschirmung zu berücksichtigen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Almen in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln.
Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Obmann der Agrargemeinschaft vom 13.11.2013 beigelegt, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung erläutert wird. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 die Futterfläche der Alm gemäß AMA-Leitfaden mit 18,80 ha angegeben. Eine Kontrollrechnung unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer habe eine Futterfläche von ebenfalls 18,80 ha ermittelt. In Wahrung der Sorgfaltspflicht habe der Beschwerdeführer bei der verpflichtenden Digitalisierung zum Mehrfachantrag 2010 die Almfutterfläche auf 12,99 ha reduziert. Eine am 30.07.2012 durchgeführte VOK der AMA habe dies annähernd mit einer festgestellten Futterfläche von 12,28 ha bestätigt. Der Beschwerdeführer habe, um Sicherheit zu erlangen, in seiner Verantwortung als Obmann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches eine Almfutterfläche von 13,10 ha ergeben habe. Die Futterfläche sei sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen festgestellt worden und es liege kein Verschulden vor.
Mit Schreiben vom 20.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Berufung. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine Berufungsausführungen.
In einem ergänzenden Schreiben vom 20.12.2013 führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe die notwendige Sorgfalt gewahrt, sodass ihn kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 treffe und Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Futterfläche für die Antragsjahre 2007 bis 2009 sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Dazu führte der Beschwerdeführer tabellarisch aus, warum seine Futterflächenbewertung seiner Ansicht nach zutreffend gewesen sei und dass er die jeweilige Überschirmung berücksichtigt habe.In einem ergänzenden Schreiben vom 20.12.2013 führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe die notwendige Sorgfalt gewahrt, sodass ihn kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 treffe und Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Futterfläche für die Antragsjahre 2007 bis 2009 sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Dazu führte der Beschwerdeführer tabellarisch aus, warum seine Futterflächenbewertung seiner Ansicht nach zutreffend gewesen sei und dass er die jeweilige Überschirmung berücksichtigt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Das im vorliegenden Fall von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Almfutterflächenausmaß beruht auf einer durch Kontrollorgane der Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2012. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Beschwerde und den vorgelegten Beschwerdeergänzungen allerdings nicht gelungen, substantiiert die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle aufzuzeigen und die fachlich kompetente Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Sachverständigengutachten vom 30.07.2012 vorgelegt. Weder in diesem Gutachten noch in der Beschwerde wird jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) angegeben, auf Grund welcher Messungen bzw Berechnungen man (auch nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche) zu welchen konkreten anderen Resultaten hätte kommen müssen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gutachten - im Gegensatz zum Kontrollbericht der belangten Behörde - nicht mit den vorangehenden Antragsjahren auseinandersetzt und somit auch nicht auf die Almfutterfläche im hier gegenständlichen Jahr 2009 eingeht. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2012 auf der gegenständlichen Alm zutreffend ist.
Der Beschwerdeführer hat zur gegenständlichen Alm in seiner Funktion als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Sachverhaltsdarstellung sowie weitere Schreiben, Berufungsergänzungen und Unterlagen vorgelegt. Darin wird die nähere Vorgangsweise bei der Beantragung der Almfutterfläche in den Jahren vor 2010 geschildert und es wird auch ausgeführt, warum der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach seine Sorgfaltspflicht erfüllt habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Angaben des Beschwerdeführers werden auch durch die von ihm vorgelegten Unterlagen belegt. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt glaubhaft darlegen, dass er die Beantragung der Almflächen nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
3.2. Zu A)
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 - Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, Sitzung 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 2 - Definitionen
[...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22 - Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...]"
"Artikel 68 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
§ 19 Abs 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. [...]Paragraph 19, [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine beantragte anteilige Almfutterfläche von insgesamt 13,77 ha sowie eine ermittelte Almfläche im Ausmaß von 8,99 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche beträgt 3,54 ha, die - ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre bzw der Antrag auf EBP wegen Überschreitung der 20 %-Grenze abzuweisen wäre.
Gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfe