TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W227 2209138-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W227 2209138-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 8. Oktober 2018, Zl. 600.009/0070-R/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 8. Oktober 2018, Zl. 600.009/0070-R/2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2017/2018 seine allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2017/2018 seine allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Das am 14. Juni 2018 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis des Beschwerdeführers über die 7. Schulstufe der Schulart Neue Mittelschule enthält in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen.

2. Am 30. August 2018 (Datum des Einlangens beim Stadtschulrat für Wien) zeigte die Mutter des Beschwerdeführers dem Stadtschulrat für Wien mit dem dafür vorgesehenen Formular des Stadtschulrates für Wien die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/2019 an. In der Rubrik "Der häusliche Unterricht wird erteilt durch:" gab die Mutter des Beschwerdeführers an:

"Montessori- XXXX , XXXX , XXXX Wien"."Montessori- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien".

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Stadtschulrat für Wien Folgendes aus:

"I. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht des XXXX wird gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abgewiesen."I. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht des römisch 40 wird gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG) abgewiesen.

II. XXXX hat gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG seine allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.römisch zwei. römisch 40 hat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG seine allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.

III. Die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX haben gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht durch XXXX im Sinne des Spruchpunktes II. zu sorgen."römisch drei. Die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 haben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht durch römisch 40 im Sinne des Spruchpunktes römisch zwei. zu sorgen."

Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass die Erteilung des Unterrichts institutionell durch die Montessori- XXXX -Schule zur Gänze erfolge. Diese Schule sei dem Stadtschulrat für Wien nicht als Privatschule angezeigt worden. Es finde somit kein Unterricht "im Zuhause des Kindes" an der Wohnadresse im familiären Umfeld statt. Die Voraussetzung für die Kenntnisnahme der Teilnahme am häuslichen Unterricht sei jedoch, dass der Unterricht "häuslich", also im privaten Zuhause des Kindes und in seinem familiären Umfeld stattfinde. Im gegenständlichen Fall solle hingegen "das Unterrichten des schulpflichtigen Kindes" ausschließlich in Form eines "privaten öffentlichen Unterrichts" an einem näher bezeichneten Standort erfolgen. Aus diesen Gründen sei die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht "gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzuweisen" gewesen.Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass die Erteilung des Unterrichts institutionell durch die Montessori- römisch 40 -Schule zur Gänze erfolge. Diese Schule sei dem Stadtschulrat für Wien nicht als Privatschule angezeigt worden. Es finde somit kein Unterricht "im Zuhause des Kindes" an der Wohnadresse im familiären Umfeld statt. Die Voraussetzung für die Kenntnisnahme der Teilnahme am häuslichen Unterricht sei jedoch, dass der Unterricht "häuslich", also im privaten Zuhause des Kindes und in seinem familiären Umfeld stattfinde. Im gegenständlichen Fall solle hingegen "das Unterrichten des schulpflichtigen Kindes" ausschließlich in Form eines "privaten öffentlichen Unterrichts" an einem näher bezeichneten Standort erfolgen. Aus diesen Gründen sei die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht "gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzuweisen" gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei zusammengefasst vor, der Stadtschulrat für Wien verkenne, dass es gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG nicht auf die "Häuslichkeit" des Unterrichts ankomme, sondern auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts. Eine Untersagung sei nur zulässig, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei zusammengefasst vor, der Stadtschulrat für Wien verkenne, dass es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG nicht auf die "Häuslichkeit" des Unterrichts ankomme, sondern auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts. Eine Untersagung sei nur zulässig, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei.

5. Mit Schreiben vom 7. November 2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2018, übermittelte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2017/2018 seine allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2017/2018 seine allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Das am 14. Juni 2018 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis des Beschwerdeführers über die 7. Schulstufe der Schulart Neue Mittelschule enthält in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen.

Am 30. August 2018 zeigte die Mutter des Beschwerdeführers dem Stadtschulrat für Wien die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/2019 an.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. dazu etwa VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).Artikel 17, StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung vergleiche VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Artikel 17, Absatz 3, StGG ist im Zusammenhang mit Artikel 17, Absatz 2, StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen vergleiche dazu etwa VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf vergleiche VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.Nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.).Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.).

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70).Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74; vergleiche darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70).

3.1.2. Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts.3.1.2. Wie bereits der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht jedoch nicht hervor, aus welchen Gründen der Stadtschulrat für Wien der Ansicht ist, dass der Unterricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gleichwertig sein sollte. Der Stadtschulrat für Wien rekurriert im angefochtenen Bescheid lediglich darauf, dass der Unterricht nicht "häuslich", sondern in einer nicht angezeigten "Privatschule" - also anstaltsmäßig - durchgeführt werden soll.

Für die gegenständliche Entscheidung kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der verfahrenseinleitenden Anzeige um eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG oder um eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG handelt, weil in beiden Fällen eine Untersagung durch den Stadtschulrat für Wien nur erfolgen kann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme an häuslichem Unterricht sprechen, nahm der Stadtschulrat für Wien jedoch nicht vor.Für die gegenständliche Entscheidung kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der verfahrenseinleitenden Anzeige um eine Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG oder um eine Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG handelt, weil in beiden Fällen eine Untersagung durch den Stadtschulrat für Wien nur erfolgen kann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme an häuslichem Unterricht sprechen, nahm der Stadtschulrat für Wien jedoch nicht vor.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2017/2018 die Externistenprüfung über die 7. Schulstufe der Schulart Neue Mittelschule positiv absolviert und es deutet nichts darauf hin, dass im nunmehrigen Schuljahr 2018/2019 eine Verschlechterung seiner Leistungen in Aussicht stehen könnte. Damit kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen - im Vergleich zum letzten Schuljahr, wo häuslicher Unterricht nicht untersagt wurde, - eine derart wesentliche Änderung eingetreten sein soll, dass die für das Schuljahr 2018/2019 zu treffende ex-ante Prüfung negativ ausfallen müsste.

Die "Abweisung" der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht erweist sich aus den genannten Gründen als rechtswidrig. Ebenso die in Spruchpunkt II angeordnete Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule. Spruchpunkt III erweist sich auf Grund der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I und Spruchpunkt II ebenfalls als rechtswidrig.Die "Abweisung" der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht erweist sich aus den genannten Gründen als rechtswidrig. Ebenso die in Spruchpunkt römisch zwei angeordnete Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule. Spruchpunkt römisch drei erweist sich auf Grund der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei ebenfalls als rechtswidrig.

Folglich ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht zu untersagen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht zu untersagen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Pflichtschule, Begründungsmangel, Ermessenskriterien,
ersatzlose Behebung, Gleichwertigkeit des Unterrichts, häuslicher
Unterricht, minderjähriger Schüler, Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2209138.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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