Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 1268554-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.
Nigeria, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Nigeria, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung durch einen örtlichen Kult (Ogugu) begründete. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Das Berufungsverfahren wurde gemäß § 24 Abs 2 AsylG aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung durch einen örtlichen Kult (Ogugu) begründete. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Das Berufungsverfahren wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
3. Am 17.09.2006 stellt der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in der Folge abgewiesen wurde. Am 17.01.2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Asylfolgeantrag, welcher ebenfalls negativ entschieden wurde. Am 17.05.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Lagos abgeschoben.
Kurz darauf reiste der Beschwerdeführer erneut über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein.
4. Am 20.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Ich habe keine Unterkunft, ich habe überhaupt nichts, ich habe auch kein Geld, um mich ernähren zu können. Ich benötige unbedingt Hilfe bzw. Unterstützung. An den Asylgründen von meinem ersten Antrag (03.03.2005) hat sich nichts geändert, sie sind nach wie vor aufrecht. Ich habe keine neuen Gründe - ich brauche aber unbedingt Hilfe." Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.4. Am 20.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Ich habe keine Unterkunft, ich habe überhaupt nichts, ich habe auch kein Geld, um mich ernähren zu können. Ich benötige unbedingt Hilfe bzw. Unterstützung. An den Asylgründen von meinem ersten Antrag (03.03.2005) hat sich nichts geändert, sie sind nach wie vor aufrecht. Ich habe keine neuen Gründe - ich brauche aber unbedingt Hilfe." Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes fXXXX, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
6. Am 13.12.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen nunmehr wie folgt: "Ich gehöre zu den Biafra und habe mich deren Freiheitsbewegung angeschlossen. Ich habe in Österreich an Demonstrationen in deren Sache teilgenommen. Wir wurden dabei von der nigerianischen Botschaft gefilmt und fotografiert. Jetzt fürchte ich mich in meine Heimat zurückzukehren. Meine alten Probleme sind noch aufrecht."
7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt III.).7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.06.2017.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
10. Mit Schriftsatz vom 28.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.07.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellt bereits am 03.03.2005 sowie am 20.10.2010 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden beide rechtskräftig negativ entschieden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der Österreicherin XXXX, lebt jedoch nicht mit ihr in gemeinsamen Haushalt.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der Österreicherin römisch 40 , lebt jedoch nicht mit ihr in gemeinsamen Haushalt.
Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter und ein Cousin, leben in Nigeria. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehender integriert. Eine bestehende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Er bezieht keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in XXXX.Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehender integriert. Eine bestehende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Er bezieht keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor d