Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W152 2121263-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 1031018708-14952559, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 1031018708-14952559, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Mongolei, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 09.09.2014 im Bundesgebiet den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe seit September 2013 in einem XXXX -Unternehmen namens " XXXX " in Ulaanbaatar gearbeitet. Im Mai 2014 sei sie Zeugin eines Mordes an einem Mitarbeiter geworden. Bei dem Mörder habe es sich um den Sohn einer einflussreichen Persönlichkeit der Polizei in Ulaanbaatar gehandelt. Von diesem bzw. seiner Familie sei sie unter Druck gesetzt worden, um nicht gegen ihn auszusagen. Zudem seien auch ihre beiden Kinder mit dem Tod bedroht worden.Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe seit September 2013 in einem römisch 40 -Unternehmen namens " römisch 40 " in Ulaanbaatar gearbeitet. Im Mai 2014 sei sie Zeugin eines Mordes an einem Mitarbeiter geworden. Bei dem Mörder habe es sich um den Sohn einer einflussreichen Persönlichkeit der Polizei in Ulaanbaatar gehandelt. Von diesem bzw. seiner Familie sei sie unter Druck gesetzt worden, um nicht gegen ihn auszusagen. Zudem seien auch ihre beiden Kinder mit dem Tod bedroht worden.
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 16.06.2015 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, in der die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst vorbrachte, sie habe in der Arbeit viel Geld nach China überweisen müssen. Dieses Geld habe sie an einen Mitarbeiter übergeben, welcher das erledigen sollte. Am nächsten Morgen sei die Polizei vorbeigekommen, weil der Mitarbeiter ermordet worden sei. Sie sei von der Polizei befragt worden und habe eine Liste erstellt, welche Kunden an einem bestimmten Tag in der Firma vorbeigekommen seien. Auf dieser Liste sei ein Mann gewesen, dessen Vater bei der Polizei gearbeitet habe. Sie sei von diesem Mann unter Druck gesetzt worden, ihre Angaben zurückzuziehen. Er habe ihr angeboten, ihre Angaben zurückzuziehen oder ins Ausland zu verschwinden. Er habe sie ständig telefonisch terrorisiert. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht, sie habe ein schönes Leben geführt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016,
Zl. 1031018708/14952559, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. GemäßZl. 1031018708/14952559, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß
§§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Festgestellt wurde, dass gemäßParagraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Festgestellt wurde, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund nicht plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin nur über verwandtschaftliche Bindungen zu ihrem Sohn. Ihre übrigen Verwandten lebten nach wie vor in der Mongolei und pflege sie zu ihren Schwestern und ihrer Tochter regelmäßigen Kontakt. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.
Der Bescheid wurde am 25.01.2016 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.02.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Am 29.08.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W119 2121263-1 und W119 2121323-1 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn zu ihren jeweiligen Beschwerdeverfahren einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerdeverhandlung ihr Fluchtvorbringen aufrecht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, GZ: W119 2121263-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2016 gemäß
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt." Weiters wurde der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Revision nicht zugelassen.Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Weiters wurde der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Revision nicht zugelassen.
Festgestellt wurde:
"Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt XXXX geboren. Dort absolvierte sie eine zehnjährige Schulausbildung, ehe sie von 1997 bis 2000 mit ihrem Ehemann nach Russland übersiedelte, wo sie 1998 ihren Sohn geboren hat. Dort besuchte sie die Hochschule für Bankmanagement und Buchhaltung. Danach kehrte sie in die Mongolei zurück und studierte in Ulaanbaatar Finanzmanagement. Von 2004 bis 2006 arbeitete sie in einem Tourismusunternehmen. Nach der Geburt ihrer Tochter blieb sie bis zum Jahr 2009 zuhause und arbeitete danach bis 2012 in einem Schulungszentrum. Von September 2013 bis Mai 2014 war sie in der Firma " XXXX " als Kassiererin tätig. Es handelte sich dabei um ein XXXX unternehmen. Ihre Tätigkeit bestand darin, im Auftrag des Direktors der XXXX Mitarbeitern Geld zu übergeben, damit diese die erforderlichen Zahlungen vornehmen konnten. Sie selbst führte auch solche Tätigkeiten durch. Dort war ein Mitarbeiter beschäftigt, der die chinesische Sprache beherrschte und am 21. 5. 2014 einen Geldbetrag zum Bankinstitut bringen sollte. Die Beschwerdeführerin erfuhr am nächsten Tag, dass dieser Mitarbeiter auf dem Weg zum Bankinstitut getötet worden war. In diesem Unternehmen war bekannt, dass dieser Mitarbeiter mit einem Kunden namens XXXX in Verbindung gestanden war. Am nächsten Tag erschienen die Polizeibehörden in der XXXX , um die Mitarbeiter einer Befragung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin musste eine Liste erstellen, welche Personen sich am Tag der Tötung dieses Mitarbeiters befunden hatten. Sie ging noch ungefähr zwanzig Tage dieser Beschäftigung nach, ehe sie die Mongolei verließ und am 9. 9. 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in der Mongolei in einer neuen Partnerschaft, wenngleich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht geschieden ist."Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt römisch 40 geboren. Dort absolvierte sie eine zehnjährige Schulausbildung, ehe sie von 1997 bis 2000 mit ihrem Ehemann nach Russland übersiedelte, wo sie 1998 ihren Sohn geboren hat. Dort besuchte sie die Hochschule für Bankmanagement und Buchhaltung. Danach kehrte sie in die Mongolei zurück und studierte in Ulaanbaatar Finanzmanagement. Von 2004 bis 2006 arbeitete sie in einem Tourismusunternehmen. Nach der Geburt ihrer Tochter blieb sie bis zum Jahr 2009 zuhause und arbeitete danach bis 2012 in einem Schulungszentrum. Von September 2013 bis Mai 2014 war sie in der Firma " römisch 40 " als Kassiererin tätig. Es handelte sich dabei um ein römisch 40 unternehmen. Ihre Tätigkeit bestand darin, im Auftrag des Direktors der römisch 40 Mitarbeitern Geld zu übergeben, damit diese die erforderlichen Zahlungen vornehmen konnten. Sie selbst führte auch solche Tätigkeiten durch. Dort war ein Mitarbeiter beschäftigt, der die chinesische Sprache beherrschte und am 21. 5. 2014 einen Geldbetrag zum Bankinstitut bringen sollte. Die Beschwerdeführerin erfuhr am nächsten Tag, dass dieser Mitarbeiter auf dem Weg zum Bankinstitut getötet worden war. In diesem Unternehmen war bekannt, dass dieser Mitarbeiter mit einem Kunden namens römisch 40 in Verbindung gestanden war. Am nächsten Tag erschienen die Polizeibehörden in der römisch 40 , um die Mitarbeiter einer Befragung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin musste eine Liste erstellen, welche Personen sich am Tag der Tötung dieses Mitarbeiters befunden hatten. Sie ging noch ungefähr zwanzig Tage dieser Beschäftigung nach, ehe sie die Mongolei verließ und am 9. 9. 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in der Mongolei in einer neuen Partnerschaft, wenngleich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht geschieden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bedroht worden ist, seinen Namen auf der von ihr für die Polizeibehörden angefertigten Liste zu beseitigen.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 bedroht worden ist, seinen Namen auf der von ihr für die Polizeibehörden angefertigten Liste zu beseitigen.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Polizeibehörden am Morgen des der Tötung des Mitarbeiters folgenden Tages bei der Beschwerdeführerin erschienen sind.
Überdies kann nicht festgestellt werden, dass XXXX der Beschwerdeführerin einen gefälschten Reisepass für ihre Ausreise überbrachte.Überdies kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin einen gefälschten Reisepass für ihre Ausreise überbrachte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei Verfolgungshandlungen des XXXX drohen würden.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei Verfolgungshandlungen des römisch 40 drohen würden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren physischen oder psychischen Erkrankung.
Die Beschwerdeführerin hält zu ihrer in der Mongolei lebenden Tochter und ihrer Schwester Kontakt.
Das Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ beschieden.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt, weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich sind nicht vorhanden. Sie befindet sich im erwerbsfähigen Alter und kann auf eine ausreichende berufliche Erfahrung in der Mongolei zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin ist geringfügig beschäftigt. In ihrer Freizeit besucht sie die russische Kirche, in der sie eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin gewonnen hat. Sie ist im Besitz des A2- Sprachzertifikates für die deutsche Sprache. Sie verfügt über eine Mietwohnung und legte im Verfahren zahlreiche Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger vor, die sich über ihren Verbleib in Österreich ausgesprochen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist strafrechtlich unbescholten."
Weiters wurden Feststellungen zur Situation in der Mongolei getroffen.
Beweiswürdigend wurde zum Fluchtgrund im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei bei Betrachtung des in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vorgebrachte Bedrohung nicht den Tatsachen entspreche.
Das Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 elektronisch zugestellt.
1.2. Eine für den 07.09.2018 geplante Abschiebung fand nicht statt, weil die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen wurde.
1.3. Am 22.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Wels festgenommen und durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Oberösterreich, befragt (Basisbefragung).
1.4. Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2018, Zl. 1031018708-181008896, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.4. Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2018, Zl. 1031018708-181008896, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Aktenvermerk vom 25.10.2018 gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde festgehalten, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, weil die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG gegeben seien.Mit Aktenvermerk vom 25.10.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde festgehalten, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, weil die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.10.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der auch eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin beigelegt war.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, GZ: W171 2208431-1/5E, wurde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Weiters wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, ihr Antrag auf Kostenersatz abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, GZ: W171 2208431-1/5E, wurde die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Weiters wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, ihr Antrag auf Kostenersatz abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Festgestellt wurde:
"Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 und am 25.10.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Sie ist mongolische Staatsangehörige und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.1.2. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Sie ist mongolische Staatsangehörige und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.
1.3. Sie leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen und ist im sechsten Monat schwanger.
1.4. Die BF ist in Österreich unbescholten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 09.09.2014 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor. Das Folgeantragsverfahren (Antrag vom 25.10.2018) ist nicht abgeschlossen. Die Fortsetzung der Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG wurde ausgesprochen.2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 09.09.2014 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor. Das Folgeantragsverfahren (Antrag vom 25.10.2018) ist nicht abgeschlossen. Die Fortsetzung der Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde ausgesprochen.
2.2. Das BFA ist im Besitz eines Reisedokuments für die BF.
2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist für den 23.11.2018 festgelegt.
2.4. Der BF ist hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Die BF hat in Österreich eine Meldeadresse. An dieser Adresse wohnt sie jedoch schon seit Juli 2018 nicht mehr. Sie hat sich nicht an der Adresse ihres gewöhnlichen Aufenthaltes angemeldet und dies auch nicht der Behörde gemeldet. Sie war daher für die Behörde nicht greifbar.
3.2. Sie wohnte unangemeldet bei einer Freundin, deren Adresse und Telefonnummer die BF nicht kennt bzw. der Behörde nicht nennen wollte.
3.3. Die BF ist nicht kooperationswillig. Sie wurde an der Adresse einer Grundversorgungsstelle der Caritas festgenommen.
3.4. Gegen sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
3.5. Sie ist nicht gewillt, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
3.6. Gegen die BF lag zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und befand sich dabei bereits in Schubhaft.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. In Österreich leben mit Ausnahme des Sohnes, der selbst untergetaucht ist, keine Verwandten der BF.
4.3. Mit Ausnahme von aktenkundigen Sprachkenntnissen gibt es keine Hinweise auf eine nennenswerte Integration der BF in Österreich.
4.4. Sie verfügt aktuell über kein Barvermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
4.5. Die BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich."
1.5. Am 25.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Zu diesem Antrag wurde sie am 26.10.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Wien, erstbefragt. Als Grund für ihre neuerliche Antragstellung gab sie hiebei an, dass sich "im Vergleich" zum ersten Asylantrag ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil sie Angst habe, in die Heimat zurückzukehren, weil ihr "Ex-Mann" sie mit dem Umbringen bedroht habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in ihrer Heimat Probleme mit ihren Arbeitskollegen. Diese Leute hätten sehr gute Kontakte zu den Polizeibehörden. Die Arbeitskollegen hätten zu ihr gesagt, dass sie sie und ihre Kinder nie in Ruhe lassen würden. Diese Leute könnten sie leicht töten. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, ihr "Ex-Mann" sei sehr aggressiv und habe sie oft geschlagen. Durch die Schläge habe sich die Position ihrer rechten Niere verändert und sei sie deshalb in der Mongolei operiert worden. Sie sei sehr oft von ihrem "Ex-Mann" geschlagen worden, habe auch mehrmals die Polizei gerufen. Jedoch sei die Schwester ihres "Ex-Mannes" Polizistin und habe diese immer wieder dafür gesorgt, dass er nach wenigen Stunden im Gefängnis entlassen werde. Die Beschwerdeführerin sei der festen Überzeugung, dass die mongolische Polizei ihr nicht helfen werde.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 gemäß
§ 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift der Übernahmebestätigung.Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift der Übernahmebestätigung.
Am 05.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes einvernommen. Dabei gab sie an, sie befinde sich in der 27. Schwangerschaftswoche. Der errechnete Geburtstermin sei der 07.02.2019. Die Schwangerschaft sei bisher komplikationslos verlaufen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen und habe sie auch neue Fluchtgründe. Zu den neuen Fluchtgründen führte sie aus, ihr geschiedener Mann habe mit den Leuten, vor denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass sie ihrer Schwester eine Vollmacht geschickt habe, damit diese sie in der Mongolei im Scheidungsverfahren vertreten dürfe. Ihr Mann habe ihr dann am Telefon gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie in die Mongolei zurückkehre. Auf Nachfrage gab sie an, die Ehe sei im August 2018 geschieden worden. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Die Beschwerdeführerin machte weiters Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, den sie seit drei Jahren kenne, als ihren Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes namhaft. Dieser verfüge über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie habe die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und dafür ein Zeugnis erhalten. Ebenso habe sie in Österreich geringfügig als Reinigungskraft gearbeitet. Sie wolle in Österreich bleiben, ihr Kind auf die Welt bringen und ihren Freund heiraten. Sie sei unbescholten. Die Beschwerdeführerin lehnte die Einsichtnahme und Übersetzung der Länderfeststellungen ab.Am 05.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes einvernommen. Dabei gab sie an, sie befinde sich in der 27. Schwangerschaftswoche. Der errechnete Geburtstermin sei der 07.02.2019. Die Schwangerschaft sei bisher komplikationslos verlaufen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen und habe sie auch neue Fluchtgründe. Zu den neuen Fluchtgründen führte sie aus, ihr geschiedener Mann habe mit den Leuten, vor denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass sie ihrer Schwester eine Vollmacht geschickt habe, damit diese sie in der Mongolei im Scheidungsverfahren vertreten dürfe. Ihr Mann habe ihr dann am Telefon gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie in die Mongolei zurückkehre. Auf Nachfrage gab sie an, die Ehe sei im August 2018 geschieden worden. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Die Beschwerdeführerin machte weiters Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, den sie seit drei Jahren kenne, als ihren Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes namhaft. Dieser verfüge über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie habe die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und dafür ein Zeugnis erhalten. Ebenso habe sie in Österreich geringfügig als Reinigungskraft gearbeitet. Sie wolle in Österreich bleiben, ihr Kind auf die Welt bringen und ihren Freund heiraten. Sie sei unbescholten. Die Beschwerdeführerin lehnte die Einsichtnahme und Übersetzung der Länderfeststellungen ab.
Mit gegenständlichem mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit gegenständlichem mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei mongolische Staatsangehörige, geschieden, gesund und arbeitsfähig. Sie sei in Österreich unbescholten und befinde sich derzeit in der 27.
Schwangerschaftswoche. Es habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei der Überstellung/Abschiebung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sei als Ergänzung zu den Angaben im Erstverfahren zu werten und nicht glaubwürdig. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In Österreich halte sich laut unbescheinigten Angaben der Beschwerdeführerin deren Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes auf. Außerdem halte sich der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet auf. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden. Zur Lage in der Mongolei mit Berücksichtigung der Situation von Rückkehrern wurden Feststellungen getroffen. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.Schwangerschaftswoche. Es habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei der Überstellung/Abschiebung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sei als Ergänzung zu den Angaben im Erstverfahren zu werten und nicht glaubwürdig. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In Österreich halte sich laut unbescheinigten Angaben der Beschwerdeführerin deren Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes auf. Außerdem halte sich der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet auf. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK könne nicht erkannt werden. Zur Lage in der Mongolei mit Berücksichtigung der Situation von Rückkehrern wurden Feststellungen getroffen. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.
Die Verwaltungsakten langten am 09.11.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin dieser insbesondere auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihr "höheres" Alter sowie auf die mangelhafte medizinische Versorgung in der Mongolei hinwies, wobei auch eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin beigeschlossen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen; durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister; und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Identität steht fest.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016,
Zl. 1031018708/14952559, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. GemäßZl. 1031018708/14952559, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß
§§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Festgestellt wurde, dass gemäßParagraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Festgestellt wurde, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 02.02.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, GZ: W119 2121263-1/16E, als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 rechtswirksam elektronisch (§ 9 iVm § 35 ZustellG) zugestellt.Das Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 rechtswirksam elektronisch (Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 35, ZustellG) zugestellt.
Am 25.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Die Verwaltungsakten langten am 09.11.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.
2.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die maßgebliche Rechts- und Sachlage im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren entscheidungserheblich verändert hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführerin in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Errechneter Geburtstermin ist der 12.02.2019. Die Schwangerschaft verlief bisher komplikationslos. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes - XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei - ist in Österreich subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.08.2020. Sie lebten jedoch - sie kennen sich seit drei Jahren - nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde, hält sich illegal in Österreich auf. Weiters steht die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Mongolei lebenden Schwester in Kontakt.Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Errechneter Geburtstermin ist der 12.02.2019. Die Schwangerschaft verlief bisher komplikationslos. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes - römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei - ist in Österreich subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.08.2020. Sie lebten jedoch - sie kennen sich seit drei Jahren - nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde, hält sich illegal in Österreich auf. Weiters steht die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Mongolei lebenden Schwester in Kontakt.
Der Folgeantrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2018 wird somit voraussichtlich zurückzuweisen sein.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund der im hg. Vorakt, GZ: W119 2121263-1, einliegenden Kopien der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahrenslauf und zum gegenständlichen Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
3.3. Zu den Feststellungen, dass sich die maßgebliche Rechts- und Sachlage seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungserheblich verändert hat und dass in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführerin in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, kommt das Gericht aufgrund folgender Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst vorgebracht, sie sei aufgrund des Todes eines Arbeitskollegen von einem Kunden bedroht worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Vorverfahren zu diesem Fluchtvorbringen (auszugsweise) fest:
"Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bedroht worden ist, seinen Namen auf der von ihr für die Polizeibehörden angefertigten Liste zu beseitigen."Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 bedroht worden ist, seinen Namen auf der von ihr für die Polizeibehörden angefertigten Liste zu beseitigen.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Polizeibehörden am Morgen des der Tötung des Mitarbeiters folgenden Tages bei der Beschwerdeführerin erschienen sind.
Überdies kann nicht festgestellt werden, dass XXXX der Beschwerdeführerin einen gefälschten Reisepass für ihre Ausreise überbrachte.Überdies kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin einen gefälschten Reisepass für ihre Ausreise überbrachte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei Verfolgungshandlungen des XXXX drohen würden."Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei Verfolgungshandlungen des römisch 40 drohen würden."
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Vorliegen einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere habe sie sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen, diese aufzuklären.
Zu ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vom 26.10.2018 im Wesentlichen vor, dass sich "im Vergleich" zum ersten Asylantrag ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil sie Angst habe, in die Heimat zurückzukehren, weil ihr "Ex-Mann" sie mit dem Umbringen bedroht habe. Sie führte aus, sie habe in ihrer Heimat Probleme mit Arbeitskollegen. Außerdem sei ihr "Ex-Mann" sehr aggressiv und habe sie oft geschlagen. Die Schwester des "Ex-Mannes" sei Polizistin, sodass sie von der Polizei keine Hilfe zu erwarten habe. Dieses Vorbringen ergänzte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 05.11.2018 dahingehend, dass ihr "Ex-Mann" sie in telefonisch bedroht habe. Er habe außerdem mit den Leuten, vor denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz baut maßgeblich auf dem bereits für unglaubwürdig befundenen Vorbringen im Vorverfahren auf. Die Angaben der Beschwerdeführerin beziehen sich zum Großteil darauf, dass ihr angebliches - jedoch als unglaubwürdig erachtetes Problem - in der Mongolei bis zu heutigen Tag fortwirkt.
Dem (ergänzenden) Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde nunmehr auch durch ihren "Ex-Mann" bedroht, ist ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Beschwerdeführerin steigerte dieses Vorbringen im Verlauf des Verfahrens. Zunächst gab sie an, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. In der Einvernahme vom 05.11.2018 berichtete sie dann von einem Telefongespräch mit ihrem Ehemann, und steigerte ihr Vorbringen dahingehend, dass dieser nunmehr mit ihren Feinden, die sie (wie im ersten Verfahren als Fluchtgrund vorgebracht) aufgrund der Ermordung des Arbeitskollegen verfolgen würden, Kontakt aufgenommen habe.
Es ist darüber hinaus der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese zutreffend ausführt, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt mit glaubhaftem Kern vorgebracht.
Auffällig ist auch der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vom 05.11.2018 an, ihre Ehe sei in der Mongolei im August 2018 geschieden worden. Sie habe im Zuge der Abwicklung des Scheidungsverfahrens telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Dieser habe nun mit den Leuten, von denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen. Er habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie in die Mongolei zurückkehre. Trotz dieses Telefonates, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin spätestens im August 201